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title: "Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung"
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provisions: 18
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# Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung, Aufsicht
und Finanzierung für Leistungsangebote in den Bereichen
Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung.
2 Sie bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Leistungsangebots für die Betreuung, Schulung und Förderung betreuungsbedürftiger
Personen unter Berücksichtigung ethischer Grundsätze sowie der
Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Qualität. Angestrebt wird die
soziale Integration der betreuungsbedürftigen Personen.
3 Sie regelt die Grundlagen für das Schlichtungsverfahren.
1) SR 101
2) SR 831.26
3) GDB 410.1
4) GDB 410.1

## Art. 2 OGS 2010, 78 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Als Leistungsangebote im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung gelten die
vom Regierungsrat oder im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für
Soziale Einrichtungen (IVSE)5) anerkannten:
a. Angebote von sozialpädagogischen Betreuungseinrichtungen für
Kinder und Jugendliche sowie Angebote von Institutionen, die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts
und der Jugendhilfe erfüllen;
b. Angebote von separativen Sonderschulen (Externate und Internate)
und der heilpädagogischen Früherziehung, der integrativen Sonderschulung sowie der heilpädagogischen Unterstützung und Beratung;
c. Angebote von Privatschulen und Time-out Institutionen, sofern sie
vom Standortkanton anerkannt sind und sich zur Durchführung von
Sonderschulmassnahmen anstelle von regulären Sonderschulen
eignen;
d. Angebote von Einrichtungen für Erwachsene, die als Wohnheime,
Werkstätten oder Beschäftigungsstätten für Menschen mit einer Behinderung anerkannt sind.
2 Wer Leistungen gemäss Absatz 1 erbringt, ist Leistungserbringerin oder
Leistungserbringer im Sinne dieser Verordnung.
3 Leistungsangebote von Kindertagesstätten, allfällige Zusatzleistungen
der Volksschulen zur Durchführung der integrativen Sonderschulung,
Angebote zur beruflichen Eingliederung von erwachsenen Personen mit
Behinderungen im Sinne der Art. 16 und 17 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung6), Angebote von Alters- und Betagtenheimen sowie
von Spitälern und anderen medizinisch geleiteten Einrichtungen sind nicht
Leistungsangebote im Sinne dieser Verordnung.
4 Werden Leistungsangebote gemäss Absatz 1 von Personen im AHV-
Alter in Anspruch genommen, ist diese Verordnung nur anwendbar, wenn
sie diese Leistungsangebote auch bereits vor Erreichen des AHV-Alters
beansprucht haben.

## Art. 3 {#art_3}

Planung und Steuerung
1 Der Kanton ist für die Planung und die Steuerung von Leistungsangeboten zuständig.
5) GDB 874.3
6) SR 831.20
2 Die Planung und die Steuerung erfolgen über die Bedarfsplanung sowie
den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringerinnen
oder Leistungserbringern.

## Art. 4 {#art_4}

Anerkennung und Aufsicht
1 Der Kanton ist für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung
von Leistungsangeboten zuständig.
2 Die Anerkennung beinhaltet eine Bewilligung zum Betrieb und, soweit
dies im Rahmen der Anerkennung nicht ausdrücklich ausgeschlossen
wird, die Unterstellung unter die IVSE.
3 Die Anerkennung bewirkt die Leistungsabgeltung im Rahmen dieser
Verordnung.
4 Eine Anerkennung kann befristet, mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder nur für Teilbereiche erteilt werden.
5 Der Kanton übt im Rahmen der Anerkennung die Aufsicht über die Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer aus und prüft regelmässig,
ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch erfüllt sind.
6 Das Verfahren und die Voraussetzungen der Anerkennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung richten
sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme von
Kindern zur Pflege und zur Adoption7).
7 Das Verfahren und die Voraussetzungen der Anerkennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c dieser Verordnung
richten sich nach den Inhalten und Bestimmungen der Interkantonalen
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik8).
8 Das Verfahren und die Voraussetzungen der Anerkennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d dieser Verordnung richten
sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Institutionen
zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)9) sowie
den Richtlinien der IVSE.
7) SR 211.222.338
8) GDB 410.9
9) SR 831.26

## Art. 5 {#art_5}

Betriebsbewilligung und Aufsicht
1 Angebote für Erwachsene, bei denen drei oder mehr Personen tags-
und nachtsüber zur Betreuung aufgenommen werden und die keine Anerkennung im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung erlangen, bedürfen einer
Betriebsbewilligung.
2 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie die
Aufsicht orientieren sich an den Bestimmungen des IFEG sowie den
Richtlinien der IVSE.
2. Finanzierung

## Art. 6 {#art_6}

Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsangebote werden abgegolten mit:
a. einem Selbstbehalt;
b. Kantons- und Gemeindebeiträgen.
2 Die Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer dürfen den betreuungsbedürftigen Personen über den Selbstbehalt hinaus nur individuelle
Nebenleistungen nach Aufwand in Rechnung stellen.

## Art. 7 {#art_7}

Selbstbehalt
1 Der Selbstbehalt ist ein Beitrag an die Kosten für die Verpflegung, die
Betreuung und die Unterkunft der betreuungsbedürftigen Person.
2 Der Selbstbehalt ist, sofern er nicht durch die Heimaufenthalterin oder
den Heimaufenthalter bzw. die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen
Sorge oder auf andere Weise aufgebracht werden kann, im Sinne der öffentlichen Sozialhilfe durch die Einwohnergemeinde zu tragen.

## Art. 8 {#art_8}

Beiträge Kanton und Einwohnergemeinden
1 Die Kosten nach Abzug eines allfälligen Selbstbehalts werden pro Kind
bzw. erwachsene Person wie folgt von Kanton und Einwohnergemeinden
getragen:
Einrichtung Kanton Einwohnergemeinden
a. Sozialpädagogische Betreuungseinrichtungen für
Kinder und Jugendliche
50 % 50 %
b. Separative
Sonderschulung
(Externat und Internat)
75 % 25 %
c. Heilpädagogische
Früherziehung
100 %
d. Integrative
Sonderschulung
100 %
e. Heilpädagogische
Unterstützung
und Beratung
100 %
f. Privatschulen, sofern sie vom
Standortkanton
anerkannt sind
und sich zur
Durchführung von
Sonderschulmassnahmen anstelle von regulären Sonderschulen eignen
50 % 50 %
g. Schulische Timeout Institutionen
75 % 25 %
h. Sonderschulbedingte Fahrkosten
100 %
i. Wohnheime für
Erwachsene
75 % 25 %
k. Werkstätten und
Beschäftigungsstätten
75 % 25 %
Einrichtung Kanton Einwohnergemeinden
l. Wohnheime und
Beschäftigungsstätten für Personen im AHV-Alter
im Sinne von Art.
2 Abs. 4 dieser
Verordnung
100 %
2 Die Kostenaufteilung gemäss Absatz 1 gilt für inner- und ausserkantonale Platzierungen.

## Art. 9 {#art_9}

Investitionen
1 Es werden keine Investitionsbeiträge ausgerichtet.
2 Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer können Folgekosten
aus betriebsnotwendigen Investitionen wie Fremdkapitalzinsen, Abschreibungen und Unterhalt der Betriebsrechnung belasten; es gelten die entsprechenden Richtlinien der IVSE.
3 Der Kanton kann mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern
im Rahmen von Leistungsvereinbarungen abweichende oder ergänzende
Regelungen treffen und insbesondere vorsehen, dass ihm Investitionen
über Fr. 500 000.– vorgängig zur Genehmigung unterbreitet werden.
3. Organisation und Zuständigkeiten

## Art. 10 {#art_10}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. den Erlass des Sonderpädagogischen Konzepts;
b. den Erlass des Behindertenkonzepts und der Bedarfsplanung gemäss IFEG;
c. die Anerkennung von Leistungsangeboten im Kanton, auf die diese
Verordnung Anwendung findet, sowie den allfälligen Entzug einer
Anerkennung;
d. die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie den allfälligen Entzug
einer Betriebsbewilligung;
e. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern;
f. die Festlegung der Grundsätze der Leistungsabgeltung und der
Kostenrechnung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen.
2 Der Regierungsrat hört die Einwohnergemeinden vor der Anerkennung
von Leistungsangeboten gemäss Absatz 1 Buchstabe c, der Erteilung von
Betriebsbewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe d sowie dem Abschluss von neuen Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 1 Buchstabe e an.
3 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung und regelt insbesondere:
a. die Höhe des Selbstbehalts gemäss Art. 7 dieser Verordnung;
b. die sonderpädagogischen Massnahmen im Bereich der Sonderschulung;
c. die Organisation und Zuständigkeit von Departementen und Amtsstellen.

## Art. 11 {#art_11}

Kantonale Verbindungsstelle
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement10) ist kantonale Verbindungsstelle gemäss IVSE. Der Verbindungsstelle obliegt der unmittelbare Verkehr mit den Verbindungsstellen der anderen Kantone.

## Art. 12 {#art_12}

Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach
den besonderen gesetzlichen Vorschriften für eine angemessene Platzierung der betroffenen Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen und arbeiten
eng mit den zuständigen kantonalen Stellen zusammen.
4. Rechtsschutz

## Art. 13 {#art_13}

Schlichtungsbehörde
1 Die kantonale Schlichtungsbehörde behandelt auf Gesuch einer betreuungsbedürftigen Person oder deren Inhaberin oder Inhaber der elterlichen
Sorge oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters, einer anerkannten Leistungserbringerin oder eines anerkannten
Leistungserbringers oder einer Einrichtung mit Betriebsbewilligung sämtliche Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis.
10) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst
2 Sie versucht, zwischen den am Verfahren Beteiligten eine Einigung zu
erzielen. Gelingt dies nicht, stellt sie dies schriftlich fest. Sie kann Empfehlungen abgeben.
3 Die Einleitung des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde unterbricht
allfällige Rechtsmittelfristen.
4 Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5 Streitigkeiten im Rahmen der integrativen Sonderschulung fallen nicht
unter diese Bestimmungen; hierfür gilt Art. 128 des Bildungsgesetzes11).
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Ergänzendes Recht
1 Soweit die kantonale Gesetzgebung keine besondere Regelung enthält,
gelten bezüglich Berechnungsgrundlagen, Gesuche und Garantien für die
Kostenübernahme sowie Vergütungen die Bestimmungen der IVSE.
2 Vorbehalten bleibt die Regelung der Zuständigkeiten und der Kostentragung im Straf- und Massnahmenvollzug.

## Art. 15 {#art_15}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie
an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 198812);
b. die Ausführungsbestimmungen über die vorläufige Kostentragung
für Institutionen im Rahmen der IVSE vom 12. Februar 200813);
c. die Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung und Unterstützung sozialpädagogischer Pflegefamilien vom 3. Januar 198914).

## Art. 16 {#art_16}

Übergangsbestimmung
1 Anerkennungen oder Betriebsbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig und müssen
nicht erneuert werden. Vorbehalten bleiben der Entzug oder die Einschränkung einer Anerkennung oder Betriebsbewilligung.
11) GDB 410.1
12) OGS 1989, 92, OGS 2007, 13, OGS 2007, 38, OGS 2009, 43
13) OGS 2008, 19
14) OGS 1989, 105, OGS 1993, 80

## Art. 17 {#art_17}

Berichterstattung
1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat und den Einwohnergemeinden innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über
die Kostenentwicklung.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Nachtrags
zum Bildungsgesetz (Neuregelung der sonderpädagogischen Massnahmen im Bereich der Sonderschulung) am 1. Januar 2011 in Kraft.15)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 78
geändert durch
- Kinder- und Jugendförderungsgesetzvom 6. Dezember 2012, in Kraft
seit 1. Februar 2013 (OGS 2012, 69, OGS 2013, 2)
15) Der Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 28. Oktober 2010 (Sonderpädagogische
Massnahmen) ist rechtsgültig geworden und tritt am 1. Januar 2011 in Kraft
(OGS 2010, 81)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 78
06.12.2012 01.02.2013 Ingress geändert OGS 2012, 69
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.10.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 78
Ingress 06.12.2012 01.02.2013 geändert OGS 2012, 69
