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title: "Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten"
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provisions: 11
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# Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten

## § 1 Quellensteuer) {#par_1}

1 Das kantonale Steueramt stellt den Schuldnerinnen und
Schuldnern der steuerbaren Leistung und den quellensteuerpflichtigen Personen über das Internet eine Applikation zur elektronischen
Einreichung von Quellensteuerdaten (Webportal Quellensteuer) zur
Verfügung.
2 Über das Webportal Quellensteuer können die folgenden Quellensteuerdaten gemäss den Vorgaben dieser Verordnung rechtsgültig
elektronisch eingereicht werden:
a. Quellensteuerabrechnungen,
b. Anmeldungen von Neuanstellungen von quellensteuerpflichtigen
Arbeitnehmenden,
c. Mutationsmeldungen zur Überprüfung der Tarifeinstufungen von
quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden,
d. Anträge auf Neuveranlagung der Quellensteuern,
e. Anträge auf Rückerstattung der Quellensteuern auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland,
f. weitere vom kantonalen Steueramt bezeichnete Daten.
3 Quellensteuerabrechnungen nach § 13 Abs. 1 lit. d der Verordnung
über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer4 und Mutationsmeldungen zur Überprüfung der Tarifeinstufungen von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden können auch über das elektronische
Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer) gemäss den
Vorgaben des Vereins swissdec rechtsgültig eingereicht werden.
4 Quellensteuerdaten können auch in Papierform eingereicht werden. Diese Verordnung regelt nur die elektronische Einreichung.
631.43 V über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten
Server zur
Speicherung

## § 2 der Quellensteuerdaten {#par_2}

Das kantonale Steueramt speichert die mittels Webportal
Quellensteuer und ELM Quellensteuer elektronisch eingereichten
Daten auf einem von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Server.
Datenschutz

## § 3 und Informationssicherheit {#par_3}

Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnahmen,
a. damit jederzeit auf die elektronisch eingereichten Daten zugegriffen werden kann,
b. damit die elektronisch eingereichten Daten nicht gelöscht oder
verändert werden können,
c. damit das Steuergeheimnis gemäss § 120 StG gewährleistet ist und
keine unberechtigten Personen Zugang zu den Daten haben, und
d. damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf
welche Daten Zugriff haben.
Weiterleitung
von Daten an

## § 4 die Gemeindesteuerämter {#par_4}

1 Über das Webportal Quellensteuer eingehende Quellensteuerdaten, die von den Gemeindesteuerämtern zu verarbeiten sind,
werden diesen in Papierform zugestellt.
2 Auf Ersuchen kann das kantonale Steueramt den Gemeindesteuerämtern diese Daten elektronisch über eine von diesen einzurichtende elektronische Schnittstelle übermitteln.
Nutzung des
Webportals
Quellensteuer
durch die

## § 5 Gemeindesteuerämter {#par_5}

Das kantonale Steueramt kann den Gemeindesteuerämtern
die Nutzung des Webportals Quellensteuer erlauben. Die Gemeindesteuerämter haben dabei die Vorschriften dieser Verordnung und die
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zu beachten.
B. Ablauf der elektronischen Einreichung
Zugang zum
Webportal
Quellensteuer

## § 6 und Authentifizierung {#par_6}

1 Der Zugang zum Webportal Quellensteuer erfolgt über die
von der Staatskanzlei betriebene Transaktionsplattform «ZHServices».
2 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung, quellensteuerpflichtige Personen sowie Gemeindesteuerämter beantragen
dafür beim kantonalen Steueramt einen Zugangscode.
Erfassung,
Übermittlung
und Nutzung

## § 7 der Quellensteuerdaten {#par_7}

1 Nach erfolgter Authentifizierung kann die Nutzerin bzw.
der Nutzer des Webportals Quellensteuer Quellensteuerdaten elektronisch erfassen, übermitteln und, soweit sie bzw. er dazu berechtigt ist,
zur Weiterbearbeitung verwenden.
2 Das Webportal Quellensteuer erlaubt die elektronische Übernahme
von Quellensteuerdaten aus vorangehenden Abrechnungsperioden und
aus elektronisch geführten Lohnbuchhaltungen.
V über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten 631.43
3 Bis zur elektronischen Einreichung gemäss § 8 können die erfassten Daten jederzeit geändert oder gelöscht werden.
Einreichung

## § 8 der Quellensteuerdaten {#par_8}

1 Nach der elektronischen Übermittlung der Quellensteuerdaten wird der Nutzerin oder dem Nutzer des Webportals Quellensteuer eine Geschäftsfallnummer mitgeteilt und die Übermittlung wird
in der Vorgangsverwaltung des Webportals Quellensteuer angezeigt.
Die Quellensteuerdaten gelten damit als elektronisch eingereicht.
2 Bei Anträgen um Neuveranlagung der Quellensteuer und bei Anträgen auf Rückerstattung der Quellensteuern auf Kapitalleistungen
von Vorsorgeeinrichtungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland
muss die quellensteuerpflichtige Person zusätzlich die vom Webportal
generierte Antragsquittung unterzeichnen und mit den erforderlichen
Belegen dem kantonalen Steueramt einreichen.
Korrektur von
eingereichten

## § 9 Quellensteuerabrechnungen {#par_9}

Elektronisch eingereichte Quellensteuerabrechnungen können nur im Abrechnungsverfahren einer nachfolgenden Periode korrigiert werden. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung hat dabei die zu korrigierenden Quellensteuerdaten zu stornieren
und durch die korrekten Quellensteuerdaten zu ersetzen.

## § 10 C. Vertretung {#par_10}

1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die quellensteuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch
Übergabe des Zugangscodes bevollmächtigen, Quellensteuerdaten
über das Webportal Quellensteuer zu erfassen und elektronisch einzureichen.
2 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung
oder die quellensteuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit
widerrufen, indem sie oder er vom kantonalen Steueramt einen neuen
Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im
Steuerregister aufgeführte Adresse der abrechnungs- oder steuerpflichtigen Person zugestellt.

## § 11 D. Ausführungsbestimmungen und Verweisungen {#par_11}

1 Das kantonale Steueramt kann zur Umsetzung dieser Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese können als Vorschriften für die Nutzung des Webportals Quellensteuer erlassen werden.
631.43 V über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten
2 Für die Erfassung und Aufbewahrung der gemäss dieser Verordnung eingereichten Daten gilt die Weisung der Finanzdirektion über die
elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die
Vernichtung von Papierakten im Quellensteuerverfahren vom 15. September 2014, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
1 OS 69, 469; Begründung siehe ABl 2014-09-26.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
3 LS 631.1.
4 LS 631.41.
