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title: "Gesetz über das Salzregal und über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz"
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provisions: 12
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# Gesetz über das Salzregal und über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

## § 1 (vom 22. September 1974)1 {#par_1}

Die Einfuhr und der Verkauf von Salz sowie Salzgemischen
mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole sind
kantonales Regal.

## § 2 {#par_2}

1 Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 19733 bei.
2 Die Interkantonale Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
ZweckArt. 1. Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter
Wahrung der kantonalen Salzregale.
SalzregalArt. 2. Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf
Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt
von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der
dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten
Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle,
nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

## Art. 3 Gebühren {#art_3}

Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

## Art. 4 Preise {#art_4}

1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen
Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

## Art. 5 Einnahmen {#art_5}

Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

## Art. 6 Organe {#art_6}

Die Organe dieser Vereinbarung sind:
– der Verwaltungsrat,
– die Geschäftsleitung,
– die Kontrollstelle
der Rheinsalinen.
691 Salzgesetz

## Art. 7 Verwaltungsrat {#art_7}

1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter
im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben
seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des
Verteilungsschlüssels.
b. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren.
c. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der
den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten.
d. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a bis d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser
Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

## Art. 8 Geschäftsleitung {#art_8}

1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle
Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a. Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der
Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten.
b. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr.
c. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone.
d. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für
wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung
der Kantone.
e. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen.
f. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender
Stimme.

## Art. 9 Kontrollstelle {#art_9}

Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
a. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der
Regalgebühren.
b. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom
Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

## Art. 10 Rechtsschutz {#art_10}

1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung,
insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die
Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei
Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
Salzgesetz 691
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen
Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung
werden vom Bundesgericht entschieden.
Inkrafttreten

## Art. 11 und Beitritt {#art_11}

1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den
Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen.2 Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung
des Bundesrates ein.

## Art. 12 Austritt {#art_12}

Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer
Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt
werden.
§ 3. Über Änderungen und Ergänzungen der Art. 3 bis 11 der Interkantonalen Vereinbarung beschliesst der Kantonsrat.
§ 4. 1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der
gestützt darauf erlassenen Beschlüsse und Verfügungen werden mit
Busse bestraft.4
2 In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
§ 5. Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über das Salzregal vom
22. September 1918 aufgehoben.
§ 6. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses
über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden
Zeitpunkt in Kraft.
1 OS 45, 188 und GS IV, 547.
2 In Kraft seit 1. Oktober 1975.
3 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974. Die Vereinbarung ist heute
verbindlich für alle Kantone, ausgenommen VD und JU.
4 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
