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title: "Verordnung über die Denkmalpflege"
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provisions: 39
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# Verordnung über die Denkmalpflege

## Art. 1 {#art_1}

Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
1 Die kantonalen Fachstellen und die zuständigen Stellen der Gemeinden informieren sich frühzeitig gegenseitig im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Pflichten über denkmalpflegerische Belange.
2 Wenn immer möglich und angezeigt konsultieren sie sich gegenseitig, bevor
sie wichtige Entscheide in diesem Bereich treffen.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammenarbeit mit Organisationen
1 Organisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen Aufgaben widmen, können im Rahmen ihres Zweckes und ihrer Möglichkeiten insbesondere
die Gemeinden bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten
im Bereich der Denkmalpflege unterstützen.
2 Dazu können namentlich gehören:
a * die Betreuung erhaltenswerter Baudenkmäler, die nicht Bestandteil einer
im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind (Art. 10c Abs. 1 Satz 1
des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG]2)),
b die Beratung bei Neu- und Umbauten in denkmalpflegerisch und landschaftlich exponierten Gebieten.
3 Der Beizug von Organisationen im Sinne von Absatz 1 und 2 entbindet nicht
vom Einbezug der kantonalen Fachstellen in den vom Gesetze bezeichneten
Fällen.
1) BSG 426.41
2) BSG 721.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-113
426.411 2

## Art. 3 {#art_3}

Erfassung und Untersuchung
1 Die mit der Erfassung und Untersuchung von Objekten beauftragten Stellen
nehmen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern rechtzeitig Verbindung auf
und sprechen Zeitpunkt und Vorgehensweise ab, sofern es um mehr als eine
kurze äussere Besichtigung der Objekte geht.
2 Private Eigentümerinnen und Eigentümer können Schäden, die im Zusammenhang mit der Erfassung und Untersuchung entstanden sind, schriftlich bei
der Behörde geltend machen, die die Arbeiten veranlasst hat.

## Art. 4 {#art_4}

Schutz vor Beschädigung und Zerfall
1 Schutzvorkehrungen können getroffen werden, wenn die Eigentümerin oder
der Eigentümer eines gefährdeten Denkmals nach schriftlicher Aufforderung
nicht binnen 30 Tagen schriftlich bestätigt, dass sie oder er die verlangten
Massnahmen innerhalb der gesetzten Frist selber ausführen lässt, oder wenn
diese Frist unbenützt verstreicht.
2 Rechtsmittel gegen die behördliche Vornahme von Schutzvorkehrungen haben keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 5 {#art_5}

Forschung
1 Im Sinne der denkmalpflegerischen Grundlagenforschung beteiligt sich der
Kanton namentlich am gesamtschweizerischen Werk «Die Kunstdenkmäler der
Schweiz», herausgegeben von der Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte (GSK). *
2 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und der GSK
sind vertraglich zu regeln. *
3 … *
2 Verzeichnis der beweglichen Denkmäler

## Art. 6 {#art_6}

Geltungsbereich
1 Das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler umfasst bewegliche Denkmäler,
die sich im Eigentum des Kantons oder seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten
sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Gemeindegesetz befinden
2 Ausserdem umfasst das Verzeichnis bewegliche Denkmäler, die sich im
Eigentum von Institutionen befinden, die vom Kanton oder öffentlich-rechtlichen
Körperschaften gemäss Gemeindegesetz mitgetragen oder massgeblich mitfinanziert werden (Museen, Bibliotheken, Stiftungen usw.).
3 426.411
3 Vorbehalten bleiben Gegenstände, die von Institutionen gemäss Absatz 1 und
2 leihweise oder als Depositum temporär oder dauernd verwahrt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Denkmalgruppen und zuständige Stellen des Kantons
1 Zuständige Stellen des Kantons sind
a * das Staatsarchiv unter Vorbehalt von Buchstabe b für Bestände von Archiven (Schriftgut, Pläne, Karten, Fotos usw.),
b * das Amt für Gemeinden und Raumordnung für Archivbestände des 20.
und 21. Jahrhunderts öffentlich-rechtlicher Körperschaften gemäss dem
Gemeindegesetz (GG) vom 16. März 19983)),
c das Amt für Kultur für Museumsbestände und Werke der bildenden Kunst,
für archäologische Funde (Archäologischer Dienst) und andere Sachgüter
(kantonale Denkmalpflege).
2 Die Koordination obliegt dem Amt für Kultur.

## Art. 8 {#art_8}

Führung des Verzeichnisses
1 Die zuständigen Stellen des Kantons führen das Verzeichnis der ihnen zugewiesenen Gruppen beweglicher Denkmäler.
2 Die Verzeichnisse sind unter Vorbehalt der Datenschutzgesetzgebung öffentlich.
3 Besteht über die Aufnahme eines beweglichen Denkmals in das Verzeichnis
oder über den Denkmalcharakter eines Gegenstandes Uneinigkeit, entscheidet

## Art. 9 die sachlich zuständige Direktion bzw. die Staatskanzlei. * {#art_9}

Verzeichnisse und Inventare Dritter
1 Die zuständigen Stellen des Kantons können an Stelle des eigenen Verzeichnisses Inventare und Verzeichnisse Dritter, die den Anforderungen genügen,
zum integrierenden Bestandteil ihres Verzeichnisses erklären.
2 Sie können Eigentümerinnen und Eigentümer gemäss Artikel 6 Absatz 2 verpflichten, Gegenstände, denen im Sinne des Denkmalpflegegesetzes Denkmalcharakter zukommt, zu inventarisieren. Artikel 8 Absatz 3 gilt in diesem Fall
sinngemäss.
3 Verzeichnisse und Inventare Dritter gemäss Absatz 1 sind in einem Exemplar
bei der zuständigen Stelle des Kantons zu hinterlegen. Über Ausnahmen von
der Hinterlegungspflicht entscheidet die zuständige Stelle des Kantons . *
3) BSG 170.11
426.411 4

## Art. 10 {#art_10}

Bewilligung und Meldepflicht
1 Soll ein verzeichnetes bewegliches Denkmal auf Dauer aus dem Kanton Bern
gebracht werden, bedarf dies der Zustimmung der sachlich zuständigen Direktion bzw. der Staatskanzlei.
2 Andere Rechtsgeschäfte, welche die Eigenschaften des Denkmals und seine
Verfügbarkeit innerhalb des Kantons Bern nicht beeinträchtigen, sind der zuständigen Stelle des Kantons zu melden.

## Art. 11 {#art_11}

Verfahren bei Verlust und Unregelmässigkeiten
1 Stellen Eigentümerinnen oder Eigentümer bzw. Dritte den Verlust eines verzeichneten beweglichen Denkmals fest, haben sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle des Kantons zu melden. Diese unternimmt ihrerseits die geeigneten Schritte, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.
2 Die zuständige Stelle des Kantons kann von sich aus handeln, wenn sie den
Verlust eines verzeichneten beweglichen Denkmals oder andere Unregelmässigkeiten feststellt.
3 Unterschutzstellung
3.1 Unbewegliche Denkmäler

## Art. 12 {#art_12}

Einvernehmliche Unterschutzstellung
1 Einvernehmliche Unterschutzstellungen unbeweglicher Denkmäler erfolgen
durch öffentlich-rechtliche Verträge, die für den Kanton vom Amt für Kultur abgeschlossen werden.
2 Die Verträge regeln neben dem örtlichen und sachlichen Umfang des Schutzes auch das Verfahren bei Veränderungen der unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmäler.

## Art. 13 {#art_13}

Behördliche Unterschutzstellung
1. Verfahren
1 Die formelle Antragstellung an den Regierungsrat für die behördliche Unterschutzstellung erfolgt in jedem Falle durch die Bildungs- und Kulturdirektion. *
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion hört die Betroffenen vor der Antragstellung
an und legt das Ergebnis der Anhörung mit dem Antrag dem Regierungsrat
vor. *
5 426.411
3 Sie kann den Antrag mit einem Bericht der zuständigen Fachkommission ergänzen. Bei Unterschutzstellungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 (fehlende
Aufnahme ins Bauinventar) und Absatz 4 (innere Bauteile, Raumstrukturen und
feste Ausstattungen in unbeweglichen Denkmälern privater Eigentümerinnen
und Eigentümer) des Denkmalpflegegesetzes ist dieser Bericht zwingend. *

## Art. 14 {#art_14}

2. Veränderungen
1 Veränderungen an behördlich unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmälern erfordern eine schriftliche Bewilligung des Amtes für Kultur, wenn sie
den in der Unterschutzstellungsverfügung umschriebenen Umfang des Schutzes tangieren.

## Art. 15 {#art_15}

3. Wiederherstellung
1 Die Baupolizeibehörde verfügt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 17 Abs. 3 DPG4)) nach Rücksprache mit dem Amt für Kultur.

## Art. 16 {#art_16}

4. Aufhebung und Abänderung der Unterschutzstellung
1 Für die Aufhebung oder Abänderung der behördlichen Unterschutzstellung
gilt das Verfahren nach Artikel 13 sinngemäss.
2 Das Verfahren kann von Amtes wegen, auf Antrag einer Behörde oder Verwaltungsstelle des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde oder auf Antrag
der Eigentümerinnen und Eigentümer eingeleitet werden.
3.2 Bewegliche Denkmäler

## Art. 17 {#art_17}

1 Für die freiwillige Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler im Eigentum
Privater gilt das Verfahren gemäss Artikel 12 sinngemäss.
3.3 Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler

## Art. 18 {#art_18}

1 Das Amt für Kultur führt das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler und sorgt für die Anmerkung der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmäler im Grundbuch.
2 Das Verzeichnis ist nach Gemeinden geordnet, bezeichnet die unter Schutz
gestellten Denkmäler und nennt stichwortartig den örtlichen und sachlichen
Umfang des Schutzes.
4) BSG 426.41
426.411 6
3 Das Amt für Kultur meldet Änderungen des Verzeichnisses laufend den Regierungsstatthalterämtern und den Gemeinden.
4 Archäologie

## Art. 19 {#art_19}

Zuständige Fachstelle
1 Der Archäologische Dienst des Amtes für Kultur ist zuständige kantonale
Fachstelle für den Bereich der Archäologie.

## Art. 20 {#art_20}

Felduntersuchungen
1. Umfang, Planung und Durchführung
1 Die Felduntersuchungen beschränken sich auf den für die wissenschaftliche
Untersuchung notwendigen Umfang.
2 Bei Bauvorhaben im Bereich bekannter oder vermuteter archäologischer Stätten oder Fundstellen sind die notwendigen Felduntersuchungen im Einvernehmen mit den Bauherrschaften frühzeitig zu planen und nach Möglichkeit auf die
Bauarbeiten abzustimmen. Die Planung ist nach Beginn der Arbeiten wenn nötig laufend an neue Erkenntnisse anzupassen.
3 Die Felduntersuchungen sind innerhalb der vereinbarten Fristen durchzuführen.

## Art. 21 {#art_21}

2. Bauverzögerungen
1 Felduntersuchungen, die gemäss Artikel 20 bzw. gestützt auf Artikel 10f des
Baugesetzes durchgeführt werden, begründen keine Entschädigungspflicht wegen Verzögerung von Bauarbeiten.

## Art. 22 {#art_22}

Kostenbeteiligung
1 Die Kostenbeteiligung von Gemeinden und anderen Trägerinnen und Trägern
öffentlicher Aufgaben gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Denkmalpflegegesetzes
beträgt grundsätzlich einen Drittel.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann die Kostenbeteiligung auf Gesuch hin
bis auf ein Minimum von zehn Prozent reduzieren, wenn die Kostenbeteiligung
gemäss Absatz 1 als unzumutbar erscheint oder in einem offensichtlichen
Missverhältnis zu den Kosten des Gesamtprojektes steht. *
3 Sie kann die Kostenbeteiligung bis auf ein Maximum von 50 Prozent erhöhen,
wenn dies als zumutbar erscheint oder die Kostenbeteiligung nur einen geringen Anteil an den Kosten des Gesamtprojekts ausmacht. *
7 426.411
4 Die Kostenbeteiligung wird in jedem Fall durch eine Verfügung der Bildungs-

## Art. 23 und Kulturdirektion festgelegt. * {#art_23}

Bewilligungen
1 Bewilligungen nach Artikel 25 des Denkmalpflegegesetzes erteilt der Archäologische Dienst.
2 Auf die Erteilung von Bewilligungen besteht kein Rechtsanspruch.

## Art. 24 {#art_24}

Präsentation archäologischer Funde
1 Der Archäologische Dienst arbeitet zur Präsentation archäologischer Funde
mit Museen im Kanton Bern zusammen.
2 Archäologische Funde in Museen verbleiben als Dauerleihgaben des Kantons
in dessen Eigentum.
3 Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für den Unterhalt der Funde
und die Verzeichnung gemäss Artikel 6 bis 11, sind vertraglich zu regeln.

## Art. 25 {#art_25}

Fundentschädigung
1 Das finanzkompetente Organ legt Vergütungen an Finderinnen und Finder
(Art. 26 Abs. 3 DPG5)) durch Verfügung fest.
5 Staatsbeiträge
5.1 Ordentliche Mittel und Lotteriefonds

## Art. 26 {#art_26}

1 Finanzhilfen können aus ordentlichen Mitteln und aus Mitteln des Lotteriefonds ausgerichtet werden.
2 Für Beiträge aus dem Lotteriefonds gelten die Bestimmungen der Geldspielgesetzgebung. Die nachstehenden Bestimmungen gelangen ergänzend zur
Anwendung. *
3 Abgeltungen (Art. 28 DPG6)) sind in jedem Fall aus ordentlichen Mitteln zu finanzieren.
5) BSG 426.41
6) BSG 426.41
426.411 8
5.2 Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von

## Art. 27 Baudenkmälern {#art_27}

Zuständige Fachstelle
1 Die Kantonale Denkmalpflege des Amtes für Kultur ist zuständige kantonale
Fachstelle bezüglich Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern.
2 Die Kantonale Denkmalpflege koordiniert die möglichen Beitragsleistungen
des Kantons (ordentliche Mittel und Lotteriefonds), des Bundes, der Gemeinden und Dritter.
3 Gemeinden und Dritte sind verpflichtet, ihre Beitragsleistungen der Kantonalen Denkmalpflege zum Zweck der Koordination zu melden.

## Art. 28 {#art_28}

Beitragsberechtigte Arbeiten und Massnahmen
1 Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern sind
möglich:
a für Massnahmen, die den Fortbestand eines Baudenkmals unter Berücksichtigung einer adäquaten Nutzung sichern oder die der Substanzbewahrung und der Werterhaltung als Baudenkmal dienen,
b an Arbeiten, die zur Abklärung und zum Erreichen des Restaurierungsziels nötig sind (Bauaufnahme, Vor- und Bauuntersuchung, Dokumentation, Projekt, Ausführung) sowie an die Restaurierung gebundene Forschung und Dokumentation, jedoch ohne archäologische Untersuchungen,
c an Vorhaben zur Instandstellung des relevanten Bestandes und für Massnahmen, die für die Wirkung des Baudenkmals ausschlaggebend und unerlässlich sind,
d für Massnahmen zur Ortsbildgestaltung.
2 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn das Gesuch vollständig, vor Beginn
der Arbeiten, bei der Kantonalen Denkmalpflege eingereicht wird und die Arbeiten fachgerecht und nach anerkannten denkmalpflegerischen Grundsätzen
ausgeführt werden. Ausnahmsweise ist eine nachträgliche Gesuchseinreichung möglich, wenn die Arbeiten von der Kantonalen Denkmalpflege begleitet
worden sind.
3 Auf die Ausrichtung von Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.
9 426.411

## Art. 29 {#art_29}

Ausschluss von Finanzhilfen
1 Keine Finanzhilfen werden ausgerichtet:
a für Massnahmen, die den Wert eines Baudenkmals oder seine Zeugniskraft mindern,
b für wertvermehrende Massnahmen sowie für neue Ausstattungen,
c für Unterhaltsarbeiten, die nicht mit denkmalpflegerisch begründeten erhöhten Aufwendungen verbunden sind oder die nicht der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die historische Substanz dienen.

## Art. 30 {#art_30}

Bemessung der Finanzhilfen
a Im Allgemeinen
1 Finanzhilfen werden in der Regel als prozentualer Anteil an den beitragsberechtigten Kosten gemäss Artikel 28 gestützt auf den detaillierten Kostenvoranschlag ermittelt und unter Vorbehalt der Abrechnung zugesichert.
2 Der prozentuale Anteil beträgt 15 bis 25 Prozent der beitragsberechtigten
Kosten. Er richtet sich im Einzelfall nach der Bedeutung des Objekts. *
2a Die Bedeutung des Objekts wird beurteilt aufgrund von Einträgen *
a in den Inventaren des Bundes gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)7),
b im Bauinventar.
3 Ergeben sich aus der detaillierten Abrechnung erhebliche Mehr- oder Minderkosten, können die zugesicherten Beiträge erhöht oder gekürzt werden.
Art. 31 b Mehrkostenbeitrag und Kostenübernahme
1 Verlangt die Kantonale Denkmalpflege von Bauherrschaften für einzelne
Massnahmen eine bestimmte Ausführung und ergeben sich daraus erhebliche
Mehraufwendungen, können diese teilweise oder ganz übernommen werden.
2 Teilweise oder ganz übernommen werden können ferner:
a die Kosten zur Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern mit geringem Nutzwert,
b die Kosten für Vorabklärungen und Projektalternativen.
Art. 32 c Reduzierte Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen können reduziert oder gestrichen werden,
a wenn der Unterhalt des Baudenkmals offensichtlich vernachlässigt wurde,
7) SR 451
426.411 10
b wenn eine Doppelsubvention vorliegt.
Art. 33 Verzicht auf Unterschutzstellung
1 Auf das mit der Gewährung von Finanzhilfen verbundene Erfordernis der freiwilligen oder behördlichen Unterschutzstellung kann verzichtet werden,
a * wenn die Finanzhilfen gemäss Artikel 30 bis 32 insgesamt den Betrag von
10'000 Franken nicht übersteigen,
b wenn es sich um ortsbildgestaltende Massnahmen wie Pflästerungen u.
dgl. handelt.
Art. 34 Kürzung von Finanzhilfen
1 Zugesicherte Finanzhilfen können gekürzt oder gestrichen werden, wenn mit
der Zusicherung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten
werden.
2 Vorbehalten bleibt die Rückforderung zugesicherter Finanzhilfen in den vom

## Art. 32 Gesetz ( {#art_32}

DPG8)) genannten Fällen.
5.3 Übrige Finanzhilfen

## Art. 35 {#art_35}

Erhaltung und Restaurierung beweglicher Denkmäler
1 Die zuständigen Stellen des Kantons gemäss Artikel 7 können für die Erhaltung und Restaurierung von beweglichen Denkmälern (ohne archäologische
Funde) Finanzhilfen zusichern bzw. beantragen.
2 Sie koordinieren ihre bzw. die von ihnen beantragten Finanzhilfen mit Beitragsleistungen anderer Stellen und Dritter.
3 Die Bestimmungen der Artikel 28 bis 34 gelangen sinngemäss zur Anwendung.

## Art. 36 {#art_36}

Andere Zwecke
1 Finanzhilfen für andere Zwecke (Art. 29 Abs. 1 Bst. b, c und d DPG9)) werden
durch das Amt für Kultur fallweise zugesichert bzw. beantragt.
8) BSG 426.41
9) BSG 426.41
11 426.411
6 Organisation

## Art. 37 {#art_37}

Zuständige Stellen des Kantons
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist die Bildungs- und Kulturdirektion mit ihrem Amt für Kultur die für die Belange der Denkmalpflege zuständige Stelle des Kantons. *
2 Die zuständigen Fachstellen im Amt für Kultur sind die Kantonale Denkmalpflege und der Archäologische Dienst.
3 Vorbehalten bleiben die Kompetenzen kantonaler und kommunaler Stellen
gemäss Baugesetzgebung.

## Art. 38 {#art_38}

Delegation von Aufgaben an Gemeinden
1 Voraussetzung für die Delegation von Aufgaben an Gemeinden (Art. 36 Abs.
2 DPG10)) ist eine fachlich qualifizierte Fachstelle, die mit den notwendigen
Kompetenzen versehen und mit der notwendigen Infrastruktur ausgerüstet ist.
2 Die Verfügung der Bildungs- und Kulturdirektion bezeichnet im Einzelnen die
delegierten Aufgaben und Befugnisse. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. *
3 In der Verfügung ist die mit der Aufgabendelegation verbundene Abgeltung
(Art. 28 DPG) festzulegen.

## Art. 39 {#art_39}

Fachkommissionen für Denkmalpflege und Archäologie
1. Ernennung und Zusammensetzung *
1 Die beratenden Fachkommissionen für Denkmalpflege und Archäologie bestehen aus je sieben bis neun Mitgliedern. *
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder für eine Amtsdauer
von jeweils vier Jahren. Sie bestimmt die an den Kommissionssitzungen mit
beratender Stimme und Antragsrecht teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter des Amtes für Kultur und seiner Fachstellen. *
3 Die Fachkommissionen können im Einzelfall zusätzliche Expertinnen und Experten beiziehen. *
4 … *
10) BSG 426.41
426.411 12

## Art. 40 {#art_40}

2. Aufgaben
1 Die Fachkommissionen beraten die Bildungs- und Kulturdirektion in Grundsatzfragen der Denkmalpflege und der Archäologie. *
2 Den Fachkommissionen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a fachliche Aufsicht über die Kantonale Denkmalpflege bzw. den Archäologischen Dienst,
b Berichte zu Unterschutzstellungen (Art. 13 Abs. 3) bzw. die Aufhebung
oder die Abänderung von Unterschutzstellungen (Art. 16 Abs. 1),
c Stellungnahme zu umstrittenen Fällen.
3 Die Fachkommissionen können zur Stellungnahme zu direktionsübergreifenden Fragen der Denkmalpflege und der Archäologie beigezogen werden.
6a … *
Art. 40a * 3. Entschädigung *
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Fachkommissionen richtet sich nach
der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen11). *
2 Der Kanton kann den Mitgliedern der Fachkommissionen für aufwendige Aufgaben zusätzlich zum Taggeld eine Entschädigung ausrichten. *
6b Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisationen *
Art. 40b * Ernennung *
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Vertreterinnen und Vertreter des
Kantons in den Leitungsorganen von Organisationen, die sich hauptsächlich
denkmalpflegerischen Aufgaben widmen. *
2 Sie berücksichtigt dabei ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis. *
Art. 40c * Rechtliche Stellung
1 Die Amtsdauer, die Altersgrenze und die Aufgaben der Vertreterinnen und
Vertreter des Kantons richten sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Verordnung vom 24. August 1994 über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter12) soweit für die Organisationen keine anderslautenden besonderen Regelungen gelten.
11) BSG 152.256
12) BSG 153.15
13 426.411
2 Personen können den Kanton auch nach Erreichen der Altersgrenze nach
dieser Verordnung vertreten, wenn eine laufende Amtszeit beendet werden soll
oder wenn dies aus anderen Gründen angezeigt erscheint.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 41 Verzeichnis der beweglichen Denkmäler
1 Die Voraussetzungen für die Erstellung und Führung des Verzeichnisses der
beweglichen Denkmäler sind bis zum 31. Dezember 2001 zu schaffen.
Art. 42 Altrechtliche Unterschutzstellungen
1 Die Überführung des Inventars der Kunstaltertümer (Art. 39 DPG13)) in das
Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler (Art. 18) ist bis zum 31. Dezember 2001 abzuschliessen.
2 Für die Objekte des Inventars der Kunstaltertümer gilt Artikel 17 des Denkmalpflegegesetzes sinngemäss.
Art. 43 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gemeindeverordnung (GV) vom 16. Dezember 199814):
2. Bauverordnung (BauV) vom 6. März 198515):
Art. 44 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Reglement vom 13. August 1902 über die Erhaltung der Kunstaltertümer
und Urkunden (BSG 426.411),
2. Verordnung vom 18. Juli 1969 zum Gesetz vom 16. März 1902 über die
Erhaltung der Kunstaltertümer und Urkunden (BSG 426.412),
3. Verordnung vom 20. Dezember 1929 betreffend den Schutz und die Erhaltung von Naturkörpern und Altertümern im Kanton Bern (BSG 426.42),
4. Verordnung vom 24. März 1982 über die archäologische Kommission
(BSG 426.432.1),
5. Beschluss des Regierungsrates vom 22. März 1921 betreffend Verbot des
Betretens der Pfahlbaustationen am Bieler- und Neuenburgersee (BSG
426.481).
13) BSG 426.41
14) BSG 170.111
15) BSG 721.1
426.411 14
Art. 45 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 06.05.2026 *
Art. T1-1 *
1 Artikel 5 Absatz 3 ist bis am 31. Dezember 2026 anwendbar.
2 Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Verfahren betreffend
Finanzhilfen für die Erhaltung und Restaurierung von Baudenkmälern hängig,
werden diese in Bezug auf den Verzicht auf Unterschutzstellung nach neuem
Recht geführt und abgeschlossen.
Bern, 25. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Andres
Der Staatsschreiber: Nuspliger
15 426.411
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-113
29.10.2008 01.01.2009 Art. 8 Abs. 3 geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 3 geändert 08-122
21.12.2016 01.01.2017 Art. 5 Abs. 3 geändert 17-002
21.12.2016 01.01.2017 Titel 6a eingefügt 17-002
21.12.2016 01.01.2017 Art. 40a eingefügt 17-002
21.12.2016 01.01.2017 Art. 40b eingefügt 17-002
08.02.2017 01.04.2017 Art. 2 Abs. 2, a geändert 17-006
02.12.2020 01.01.2021 Art. 26 Abs. 2 geändert 20-133
01.09.2021 01.11.2021 Art. 5 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 13 Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 13 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 22 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 22 Abs. 4 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 37 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 38 Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 39 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 39 Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 39 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 40 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 40a Abs. 1 geändert 21-067
18.12.2024 01.02.2025 Art. 7 Abs. 1, a geändert 25-002
18.12.2024 01.02.2025 Art. 7 Abs. 1, b geändert 25-002
06.05.2026 01.08.2026 Art. 5 Abs. 1 geändert 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. 5 Abs. 2 geändert 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. 30 Abs. 2 geändert 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. 30 Abs. 2a eingefügt 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. 33 Abs. 1, a geändert 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. 39 Titel geändert 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. 39 Abs. 1 geändert 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. 39 Abs. 2 geändert 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. 39 Abs. 4 aufgehoben 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Titel 6a aufgehoben 26-020

## Art. 40a {#art_40a}

Titel geändert 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. 40a Abs. 1 geändert 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. 40a Abs. 2 geändert 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Titel 6b eingefügt 26-020

## Art. 40b {#art_40b}

Titel geändert 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. 40b Abs. 1 geändert 26-020
426.411 16
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.05.2026 01.08.2026 Art. 40b Abs. 2 geändert 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. 40c eingefügt 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Titel T1 eingefügt 26-020
06.05.2026 01.08.2026 Art. T1-1 eingefügt 26-020
17 426.411
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 25.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-113
Art. 2 Abs. 2, a 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 5 Abs. 1 06.05.2026 01.08.2026 geändert 26-020
Art. 5 Abs. 2 06.05.2026 01.08.2026 geändert 26-020
Art. 5 Abs. 3 21.12.2016 01.01.2017 geändert 17-002
Art. 5 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 5 Abs. 3 06.05.2026 01.08.2026 aufgehoben 26-020
Art. 7 Abs. 1, a 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002
Art. 7 Abs. 1, b 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002
Art. 8 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 9 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 13 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 13 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 13 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 22 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 22 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 22 Abs. 4 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 26 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2021 geändert 20-133
Art. 30 Abs. 2 06.05.2026 01.08.2026 geändert 26-020
Art. 30 Abs. 2a 06.05.2026 01.08.2026 eingefügt 26-020
Art. 33 Abs. 1, a 06.05.2026 01.08.2026 geändert 26-020
Art. 37 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 38 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 39 06.05.2026 01.08.2026 Titel geändert 26-020
Art. 39 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 39 Abs. 1 06.05.2026 01.08.2026 geändert 26-020
Art. 39 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 39 Abs. 2 06.05.2026 01.08.2026 geändert 26-020
Art. 39 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 39 Abs. 4 06.05.2026 01.08.2026 aufgehoben 26-020
Art. 40 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Titel 6a 21.12.2016 01.01.2017 eingefügt 17-002
Titel 6a 06.05.2026 01.08.2026 aufgehoben 26-020
Art. 40a 21.12.2016 01.01.2017 eingefügt 17-002
Art. 40a 06.05.2026 01.08.2026 Titel geändert 26-020
Art. 40a Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 40a Abs. 1 06.05.2026 01.08.2026 geändert 26-020
Art. 40a Abs. 2 06.05.2026 01.08.2026 geändert 26-020
Titel 6b 06.05.2026 01.08.2026 eingefügt 26-020
Art. 40b 21.12.2016 01.01.2017 eingefügt 17-002
Art. 40b 06.05.2026 01.08.2026 Titel geändert 26-020
Art. 40b Abs. 1 06.05.2026 01.08.2026 geändert 26-020
426.411 18
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 40b Abs. 2 06.05.2026 01.08.2026 geändert 26-020
Art. 40c 06.05.2026 01.08.2026 eingefügt 26-020
Titel T1 06.05.2026 01.08.2026 eingefügt 26-020
Art. T1-1 06.05.2026 01.08.2026 eingefügt 26-020
