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title: "Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz"
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provisions: 9
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# Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz

## § 1 {#par_1}

Einbürgerungsgesuch
1. Inhalt, Einreichung
1 Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung ist zusammen mit den Gesuchsunterlagen auf amtlichem Formular beim Amt einzureichen und
von den Bewerberinnen oder Bewerbern oder deren gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen.
2 Ausländische Bewerberinnen und Bewerber haben dem Einbürgerungsgesuch die folgenden Unterlagen beizulegen: *
1. die Niederlassungsbewilligung;
2. die zivilstandsamtlichen Ausweise der Bewerberinnen oder Bewerber und ihrer in die Einbürgerung einzubeziehenden minderjährigen Kinder;
3. die Bescheinigung über die Dauer des Wohnsitzes;
4. die Bescheinigung des Betreibungsamtes über in den letzten fünf
Jahren durchgeführte Pfändungen, ausgestellte Verlustscheine
und eingeleitete Betreibungen;
5. der Lebenslauf;
6. der Sprachnachweis, soweit die Bewerberinnen oder Bewerber
davon nicht befreit sind.
1) NG 121.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
121.11
3 Schweizer Bewerberinnen und Bewerber haben dem Einbürgerungsgesuch die folgenden Unterlagen beizulegen: *
1. die zivilstandsamtlichen Ausweise der Bewerberinnen oder Bewerber und ihrer in die Einbürgerung einzubeziehenden minderjährigen Kinder;
2. die Bescheinigung des Betreibungsamtes über in den letzten fünf
Jahren durchgeführte Pfändungen, ausgestellte Verlustscheine
und eingeleitete Betreibungen;
3. der Lebenslauf;
4. der Sprachnachweis, soweit die Bewerberinnen oder Bewerber
davon nicht befreit sind.

## § 2 {#par_2}

2. Erhebungsbericht
1 Das Amt beauftragt die Kantonspolizei mit der Erstellung eines Erhebungsberichts für ausländische Bewerberinnen und Bewerber gemäss
Art. 17 der eidgenössischen Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV)2). *

## § 3 {#par_3}

Sprachnachweis
1. Inhalt, Mindestanforderungen
1 Der Sprachnachweis gibt Auskunft darüber, ob die Bewerberinnen
oder Bewerber in den Bereichen Lese-, Sprach- und Hörverständnis,
Wortschatz und Grammatik sowie Schreiben über hinreichende Sprachkenntnisse verfügen.
2 Er ist erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber in deutscher
Sprache mindestens erreichen:
1. Sprechen, Sprachverständnis, Lesen: Niveau B2
2. im Schreiben: Niveau B1

## § 4 {#par_4}

2. Befreiung
1 Bewerberinnen und Bewerber sind von der Verpflichtung zur Erbringung des Sprachnachweises gemäss § 3 Abs. 2 befreit, wenn sie:
1. die deutsche Sprache als Muttersprache sprechen und schreiben;
2. während mindestens sechs Jahren die obligatorische Schule in
deutscher Sprache besucht haben;
3. eine Berufslehre oder ein Studium in deutscher Sprache abgeschlossen haben; oder
4. als Kinder in das Einbürgerungsgesuch von Eltern oder Elternteilen miteinbezogen sind.
2) SR 141.01
121.11

## § 5 {#par_5}

Erfüllen der Verpflichtungen durch ausländische Bewerberinnen und Bewerber *
1 Ausländische Bewerberinnen und Bewerber kommen ihren Verpflichtungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 kBüG3) nach, wenn: *
1. * ihre Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen in angemessenem Umfang durch Einkommen und Vermögen sowie, mit Ausnahme von Sozialhilfeleistungen, durch Rechtsansprüche gegenüber Dritten (wie Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen oder dem Staat) nachweislich
gedeckt sind;
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine
wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz4) oder keine
Leistungen der Asylfürsorge bezogen haben; Rückforderungen
für erbrachte Sozialhilfeleistungen müssen beglichen sein;
3. keine Hinweise für eine absehbare Beanspruchung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz vorliegen;
4. * das Betreibungsregister keine offenen Verlustscheine und Betreibungen sowie für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Einbürgerungsverfahrens keine Konkursverfahren, keine Einträge von Verlustscheinen und keine Einträge
von erledigten Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Versicherern der obligatorischen Krankenversicherung aufweist;
5. * keine fälligen Steuerforderungen vorhanden sind; und
6. in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine Leistungen aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bezogen
hat.
3) NG 121.1
4) NG 761.1
121.11
§ 5a * Erfüllung der Verpflichtungen durch Schweizer Bewerberinnen und Bewerber
1 Schweizer Bewerberinnen und Bewerber kommen ihren Verpflichtungen gemäss Art. 7a Abs. 1 Ziff. 2 kBüG5) nach, wenn:
1. ihre Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen in angemessenem Umfang durch Einkommen und Vermögen sowie durch
Rechtsansprüche gegenüber Dritten (wie Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen oder
dem Staat) nachweislich gedeckt sind;
2. das Betreibungsregister keine offenen Verlustscheine und Betreibungen sowie für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Einbürgerungsverfahrens keine Konkursverfahren, keine Einträge von Verlustscheinen und keine Einträge
von erledigten Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Versicherern der obligatorischen Krankenversicherung aufweist; und
3. keine fälligen Steuerforderungen vorhanden sind.

## § 6 {#par_6}

Prüfung der Integration
1 Die Gemeinde prüft die Integration von Bewerberinnen oder Bewerbern und klärt insbesondere, ob diese mit den schweizerischen Lebensverhältnissen in sozialer, kultureller, politischer und staatsbürgerlicher
Hinsicht hinreichend vertraut sind.
2 Die Prüfung erfolgt insbesondere aufgrund:
1. eines persönlichen Gesprächs;
2. des Lebenslaufs;
3. der Auskunft aktueller oder früherer Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber; und
4. weiterer Referenzauskünfte im Einzelfall bei Behörden und Privaten wie Lehrerinnen oder Lehrern.
§ 6a * Entlassungsgesuch
1 Das Gesuch um Entlassung aus dem kommunalen, kantonalen oder
eidgenössischen Bürgerrecht ist mit folgenden Unterlagen an das Amt
einzureichen:
1. die zivilstandsamtlichen Ausweise der Gesuchstellerinnen und
Gesuchsteller sowie ihrer in die Entlassung einzubeziehenden
minderjährigen Kinder;
5) NG 121.1
121.11
2. bei minderjährigen Kindern, welche bei einem Gesuch um Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht miteinbezogen werden, die Einwilligung beider Elternteile oder den Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge;
3. die Bescheinigung über den Besitz eines anderen kommunalen,
kantonalen oder ausländischen Bürgerrechts.

## § 7 {#par_7}

Zustellung von Beschlüssen
1 Beschlüsse über Einbürgerungen oder Zusicherungen sind binnen 20
Tagen seit der Beschlussfassung dem Amt zuzustellen.

## § 8 {#par_8}

Mitteilung an das Zivilstandsamt
1 Das Amt teilt dem Zivilstandsamt nach Rechtskraft der Entscheide die
Änderungen im Bürgerrecht mit.

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
121.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung A 2017, 1613
02.12.2025 01.01.2026 Erlasstitel geändert 2025-050
02.12.2025 01.01.2026 Ingress geändert 2025-050
02.12.2025 01.01.2026 § 1 Abs. 2 geändert 2025-050
02.12.2025 01.01.2026 § 1 Abs. 3 eingefügt 2025-050
02.12.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1 geändert 2025-050
02.12.2025 01.01.2026 § 5 Titel geändert 2025-050
02.12.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1 geändert 2025-050
02.12.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1, 1. geändert 2025-050
02.12.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1, 4. geändert 2025-050
02.12.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1, 5. geändert 2025-050
02.12.2025 01.01.2026 § 5a eingefügt 2025-050
02.12.2025 01.01.2026 § 6a eingefügt 2025-050
121.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.09.2017 01.01.2018 Erstfassung A 2017, 1613
Erlasstitel 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-050
Ingress 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-050
§ 1 Abs. 2 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-050
§ 1 Abs. 3 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-050
§ 2 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-050
§ 5 02.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-050
§ 5 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-050
§ 5 Abs. 1, 1. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-050
§ 5 Abs. 1, 4. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-050
§ 5 Abs. 1, 5. 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-050
§ 5a 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-050
§ 6a 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-050
