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title: "Gemeindegesetz des Kantons Graubünden"
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# Gemeindegesetz des Kantons Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Geltungs- und Regelungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die politischen Gemeinden. Für die Bürgergemeinden, die
Regionen und die Gemeindeverbände gilt es sinngemäss, soweit das Gesetz nicht
ausdrücklich etwas anderes regelt.
2 Es regelt die Grundzüge der Organisation, der Aufgabenerfüllung, der Zusammenarbeit und des Zusammenschlusses von Gemeinden sowie der kantonalen Aufsicht.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsstellung der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften mit eigener
Rechtspersönlichkeit.

## Art. 3 {#art_3}

Autonomie
1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten
Rechts selbständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen einen möglichst weiten
Handlungsspielraum.
2 In diesem Rahmen steht der Gemeinde das Recht zur Gesetzgebung und Verwaltung zu.
1) GRP 2017/2018, 193
2) BR 110.100
3) Seite 187

## Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_4}

Fraktionen
1 Die Unterteilung des Gemeindegebietes in Fraktionen dient ausschliesslich der
geografischen Bezeichnung.

## Art. 5 {#art_5}

Rechtsetzung
1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation und die Zuständigkeiten
ihrer Organe in der Gemeindeverfassung, wozu unter anderem auch die Finanzkompetenzen gehören.
2 Wichtige Bestimmungen werden in der Form eines Gesetzes erlassen, weniger
wichtige in der Form einer Verordnung.
3 Die Erlasse werden amtlich publiziert.
4 Die Gemeinden führen ihre Erlasse auf zweckmässige Weise in einer allgemein zugänglichen Sammlung nach.

## Art. 6 {#art_6}

Information der Öffentlichkeit
1 Die Gemeinden informieren die Öffentlichkeit periodisch und in angemessener
Weise über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.
2 Sofern die Gemeinden das Öffentlichkeitsprinzip einführen, kommen ohne anderslautende Regelungen die Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip zur Anwendung.

## Art. 7 {#art_7}

Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane und der übrigen im Dienste der
Gemeinden stehenden Personen für Schaden, den sie in Ausübung ihrer dienstlichen
Tätigkeit verursachen, richtet sich nach dem Gesetz über die Staatshaftung.

## Art. 8 {#art_8}

Strafbefugnisse
1 Die Gemeinden können auf Widerhandlungen gegen ihre Erlasse Busse androhen.
Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Kantons und des Bundes.
2 Bussen dürfen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Strafandrohung verhängt
werden.
3 Die für das kantonale Strafrecht geltenden allgemeinen Bestimmungen finden auch
auf die Strafbestimmungen der Gemeinden sinngemäss Anwendung.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
2. Organisation

## Art. 9 {#art_9}

Allgemein
1 Den Gemeinden steht im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationsfreiheit zu.

## Art. 10 {#art_10}

Gemeindeorgane
1. Allgemein
1 Obligatorische Organe der Gemeinden bilden die Gesamtheit der Stimmberechtigten, der Gemeindevorstand und die Geschäftsprüfungskommission. Die kantonale
Spezialgesetzgebung und die Gemeinden können zusätzliche Gemeindeorgane vorsehen.
2 Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Gemeindeparlament
ersetzen oder ergänzen.
3 In Gemeinden ohne Gemeindeparlament unterbreitet der Gemeindevorstand, in
Gemeinden mit Gemeindeparlament das Parlament den Stimmberechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung.

## Art. 11 {#art_11}

2. Protokolle
a) Protokollführung und Protokollauflage
1 Die Gemeindeorgane führen gesonderte Protokolle, die mindestens über die Beschlüsse, die Ergebnisse der Wahlen sowie allfällige Beanstandungen betreffend die
Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen Auskunft geben. Sie
sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und nach ausdrücklicher
oder stillschweigender Genehmigung von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
2 Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird spätestens einen Monat nach der
Versammlung auf ortsübliche Weise publiziert. Die Publikation von Protokollen in
elektronischen Medien ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3 Einsprachen gegen das Protokoll der Gemeindeversammlung sind innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich an den Gemeindevorstand einzureichen. Diese werden an der nächsten Gemeindeversammlung behandelt und das Protokoll anschliessend genehmigt.

## Art. 12 {#art_12}

b) Einsichtnahme
1 Die Protokolle der öffentlichen Gemeindeversammlungen und der öffentlichen Sitzungen des Gemeindeparlamentes stehen jedermann zur Einsicht offen.
2 Ohne anderslautendes kommunales Recht wird die Einsicht in die Protokolle des
Gemeindevorstandes und der übrigen Gemeindebehörden nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden können.
3 Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.

## Art. 13 {#art_13}

Stimmberechtigte
1. Allgemein
1 Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Gemeinde.
2 Sie üben ihre Rechte nach Massgabe der Verfassung in der Gemeindeversammlung
oder an der Urne aus.
3 Die Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach der Verfassung des Kantons Graubünden und nach dem Gesetz über die politischen Rechte im
Kanton Graubünden.
4 Die Gemeinden können bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in
welchem Umfang sie das Stimm- und Wahlrecht für Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländer in Gemeindeangelegenheiten einführen wollen.

## Art. 14 {#art_14}

2. Unübertragbare Befugnisse in Gemeinden ohne Gemeindeparlament
1 In Gemeinden ohne Gemeindeparlament dürfen folgende Befugnisse den Stimmberechtigten nicht entzogen werden:
a) Wahl des Gemeindevorstandes und der Geschäftsprüfungskommission;
b) Erlass und Änderung der Gemeindeverfassung und der Gemeindegesetze;
c) Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung sowie die Festsetzung des
Steuerfusses;
d) Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder über den
Beitritt beziehungsweise Austritt;
e) Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden;
f) weitere Befugnisse gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung.

## Art. 15 {#art_15}

3. Unübertragbare Befugnisse in Gemeinden mit Gemeindeparlament
1 In Gemeinden mit Gemeindeparlament dürfen folgende Befugnisse den Stimmberechtigten nicht entzogen werden:
a) Wahl des Gemeindeparlamentes und des Gemeindevorstandes;
b) Erlass und Änderung der Gemeindeverfassung;
c) Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder über den
Beitritt beziehungsweise Austritt;
d) Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden;
e) weitere Befugnisse gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung.
2 Die Gemeinden bestimmen, dass die übrigen gemäss Artikel 14 den Stimmberechtigten vorbehaltenen Geschäfte entweder dem fakultativen oder dem obligatorischen
Referendum unterstellt sind.

## Art. 16 {#art_16}

4. Politische Rechte
1 Die politischen Rechte in der Gemeinde sind nach Massgabe der Gemeindeverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden gewährleistet.
2 In Gemeinden mit Gemeindeversammlung kann jede und jeder Stimmberechtigte
vom Vorstand Auskunft über den Stand oder die Erledigung einer Gemeindeangelegenheit verlangen. Die Auskunft ist spätestens an der nächsten Gemeindeversammlung zu erteilen. Sie kann verschoben werden oder unterbleiben, wenn ihr erhebliche
Interessen der Gemeinde oder Dritter entgegenstehen.
3 Das Initiativrecht der Stimmberechtigten besteht für Geschäfte, welche dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen.

## Art. 17 {#art_17}

5. Abstimmungs- und Wahlverfahren
1 Die Gemeinden regeln das Abstimmungs- und Wahlverfahren im Rahmen des
übergeordneten Rechts selber. Subsidiär gelten die Vorschriften des Gesetzes über
die politischen Rechte im Kanton Graubünden.

## Art. 18 {#art_18}

6. Konsultativabstimmungen
1 Die Gemeinden können Konsultativabstimmungen durchführen.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren.

## Art. 19 {#art_19}

7. Wiedererwägung
1 Ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung kann dieser
jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter.
2 Vor Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten eines Beschlusses ist auf eine Wiedererwägung nur einzutreten, wenn diese anlässlich der Beschlussfassung über das Geschäft mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen wird.

## Art. 20 {#art_20}

Urnenabstimmung
1 In der Gemeindeverfassung werden jene Geschäfte bezeichnet, welche der Urnenabstimmung unterliegen.
2 Mit Ausnahme der Wahlen sind die der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte von der Gemeindeversammlung beziehungsweise vom Gemeindeparlament
vorzuberaten und samt Abstimmungsempfehlung zuhanden der Urnenabstimmung
zu verabschieden.

## Art. 21 {#art_21}

Gemeindeversammlung
1. Beschlussfähigkeit, Verfahren
1 Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
2 Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf
der mindestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.
3 Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen ist bei gegebener Zumutbarkeit sofort zu beanstanden. Andernfalls entfällt das Beschwerderecht.

## Art. 22 {#art_22}

2. Öffentlichkeit, Ausstand
1 Die Gemeindeversammlungen sind öffentlich.
2 Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung. Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass
ihre Äusserungen und Stimmabgaben nicht aufgezeichnet werden.
3 Der Ausschluss von nicht stimmberechtigten Personen wird angeordnet, soweit
überwiegende öffentliche oder private Interessen an einzelnen Geschäften dies erfordern.
4 Die für Behörden massgebenden Ausstandsgründe gelten für die Teilnehmenden
der Gemeindeversammlung nicht.

## Art. 23 {#art_23}

Gemeindeparlament
1. Zusammensetzung, Befugnisse
1 Die Gemeindeverfassung bestimmt insbesondere die Mitgliederzahl und die Befugnisse des Gemeindeparlamentes.

## Art. 24 {#art_24}

2. Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen des Gemeindeparlamentes sind öffentlich. Der vollständige oder
teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit wird angeordnet, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen an einzelnen Geschäften dies erfordern.

## Art. 25 {#art_25}

Gemeindebehörden
1. Wählbarkeit
1 Jede und jeder Stimmberechtigte kann in eine Gemeindebehörde gewählt werden.
2 In den Gemeindevorstand und ins Gemeindeparlament wählbar sind Personen, welche spätestens zum Zeitpunkt der Wahlen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.
Dieser ist während der gesamten Amtsdauer beizubehalten.
3 Das Gemeinderecht kann für die Wahl in eine Kommission mit Beratungsfunktion
die Wohnsitzpflicht in der Gemeinde verlangen.

## Art. 26 {#art_26}

2. Ersatzwahlen
1 Entsteht durch das Ausscheiden einer Amtsinhaberin oder eines Amtsinhabers
während der laufenden Amtsperiode eine Vakanz, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl zu treffen, sofern die nächste ordentliche Wahl nicht spätestens
innerhalb der nächsten neun Monate stattfindet. Für die Ersatzwahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Wahlen.
2 Sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer Ersatzwahl nicht erfüllt, nimmt
eine allfällige Stellvertreterin oder ein allfälliger Stellvertreter anstelle des ausgeschiedenen ordentlichen Mitgliedes an den Verhandlungen der Behörde teil.

## Art. 27 {#art_27}

3. Wahlen in verschiedene Ämter
1 Wird eine Person in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig ausschliessen, hat sie sich für das eine oder andere Amt zu entscheiden.
2 Liegen Ausschlussgründe im Sinne von Artikel 32 vor, so ist bei gleichzeitiger
Wahl diejenige Person gewählt, die mehr Stimmen auf sich vereinigt. Haben die
Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet das Los.
3 Wird eine der Personen, zwischen denen ein Ausschlussgrund im Sinne von Artikel 32 besteht, gewählt und ist die andere im Amt, ohne dass gleichzeitig mit der
Wahl der ersten Person die Wiederwahl der zweiten anstünde, so ist die Wahl ungültig.

## Art. 28 {#art_28}

4. Teilnahme, Beschlussfähigkeit
1 Vorbehältlich entschuldbarer Gründe sind die Mitglieder von Behörden zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder
anwesend und stimmberechtigt ist.

## Art. 29 {#art_29}

5. Stimmpflicht
1 Bei Abstimmungen und Wahlen in kleinen Entscheidungsgremien, wie etwa Behörden oder Kommissionen, ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.

## Art. 30 {#art_30}

6. Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.

## Art. 31 {#art_31}

7. Unvereinbarkeit
1 Eine Gemeindeangestellte oder ein Gemeindeangestellter darf der ihr oder ihm unmittelbar vorgesetzten Behörde nicht angehören. Bestimmt die Gemeinde keinen
hierfür massgebenden Beschäftigungsgrad, gilt jede Anstellung als Unvereinbarkeitsgrund.
2 Mitglieder des Gemeindevorstandes und Gemeindeangestellte im Sinne von Absatz 1 können nicht der Geschäftsprüfungskommission angehören.
3 Die Gemeindeverfassung kann weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.

## Art. 32 {#art_32}

8. Ausschluss
1 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde angehören.
2 Dieselben Ausschlussgründe gelten auch für die gleichzeitige Einsitznahme im
Gemeindevorstand und in der Geschäftsprüfungskommission.
3 In der Gemeindeverfassung können weitere Ausschlussgründe vorgesehen werden.

## Art. 33 {#art_33}

9. Ausstand
1 Mitglieder einer Gemeindebehörde haben bei der Behandlung einer Angelegenheit
in Ausstand zu treten, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis
im Sinne von Artikel 32 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse haben.
2 Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission haben bei der Prüfung der Rechnungs- und Geschäftsführung einer Behörde oder Amtsstelle, welcher eine mit ihnen
im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 32 stehende Person angehört, in Ausstand zu treten.
3 Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 34 {#art_34}

10. Schweigepflicht
1 Mitglieder von Behörden sowie Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche
Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an
der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht
oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
2 Über die Aufhebung der Schweigepflicht eines Mitglieds des Vorstandes entscheidet der Gemeindevorstand im Ausstand des betreffenden Mitglieds, über jene der
weiteren der Schweigepflicht unterliegenden Personen die diesen vorgesetzte Behörde.

## Art. 35 {#art_35}

Gemeindevorstand
1. Allgemein
1 Der Gemeindevorstand ist die leitende Behörde der Gemeinde. Er plant und koordiniert ihre Tätigkeiten.
2 Er führt und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung.

## Art. 36 {#art_36}

2. Organisation
1 Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mit Ausnahme
der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten konstituiert er sich selber.
2 Er hat die Verwaltungstätigkeit nach zweckmässigen Organisationsgrundsätzen
auszurichten.

## Art. 37 {#art_37}

3. Befugnisse
1 Der Gemeindevorstand erfüllt alle Aufgaben, die nicht durch übergeordnetes Recht
oder durch das Recht der Gemeinde einem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Der Gemeindevorstand kann Verordnungen erlassen.
3 Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und
steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann der Gemeindevorstand die Änderung in eigener Kompetenz beschliessen.
4 Der Gemeindevorstand darf den Entscheid über eine ihm zustehende Kompetenz
nur dann einem übergeordneten Organ delegieren, wenn sich dies aus objektiven
Gründen und aufgrund einer ausserordentlichen Situation als unabdingbar erweist.

## Art. 38 {#art_38}

4. Vorberatungspflicht
1 Der Gemeindevorstand hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung oder
gegebenenfalls dem Gemeindeparlament vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag
zu stellen.
2 Bei Geschäften von grösserer Tragweite für die Gemeinde erarbeitet der Gemeindevorstand eine Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten beziehungsweise des
Gemeindeparlamentes und stellt sie diesen rechtzeitig zu beziehungsweise publiziert
sie auf angemessene Weise.

## Art. 39 {#art_39}

5. Vertretung der Gemeinde nach aussen
1 Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde nach aussen.
2 In der Regel führt die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit der Gemeindeschreiberin oder
dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für Geschäfte im Kompetenzbereich des Gemeindevorstandes.
3 Ohne entgegenstehende kommunale Regelung können die weiteren Gemeindebehörden ihre Vertretung für die Abgabe von rechtswirksamen Erklärungen gegenüber
Dritten selber bezeichnen.

## Art. 40 {#art_40}

6. Übertragung von Befugnissen
1 Durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz können einzelne Befugnisse,
welche ordentlicherweise dem Vorstand zustehen, besonderen Behörden oder Kommissionen übertragen werden.
2 Die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation von ständigen Kommissionen
werden in einem Erlass der Gemeinde geregelt, soweit keine übergeordnete Vorschriften bestehen.
3 Die ordentlichen Gemeindeorgane können für die Behandlung einzelner in ihre jeweilige Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen,
soweit keine übergeordnete Vorschriften bestehen.

## Art. 41 {#art_41}

Geschäftsprüfungskommission
1. Zusammensetzung und Konstituierung
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2 In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission diesem angehören.
3 Die Geschäftsprüfungskommission bezeichnet aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder
einen Präsidenten.

## Art. 42 {#art_42}

2. Rechnungs- und Geschäftsprüfung
1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft spätestens nach jedem Jahresabschluss die
Rechnungs- und Geschäftsführung der Gemeinde auf ihre Rechtmässigkeit. Sie erstattet der Gemeinde schriftlichen Bericht und stellt Antrag.
2 Neben der Geschäftsprüfungskommission kann die Gemeinde Sachverständige mit
der Rechnungs- und Geschäftsprüfung betrauen.

## Art. 43 {#art_43}

3. Weitere Befugnisse
1 Für die Vornahme ausserordentlicher Prüfungen kann die Geschäftsprüfungskommission Sachverständige beiziehen.
2 Insbesondere bei Geschäften mit finanziellen Auswirkungen kann der Gemeindevorstand die Geschäftsprüfungskommission beratend beiziehen.
3. Gemeindevermögen und Finanzhaushalt

## Art. 44 {#art_44}

Gemeindevermögen
1 Unter Vorbehalt des anerkannten Eigentums der Bürgergemeinde beziehungsweise
anderer öffentlich-rechtlicher Eigentumsträger steht das Gemeindevermögen im
Eigentum der politischen Gemeinde.

## Art. 45 {#art_45}

Nutzungsvermögen
1. Bestand, Nutzungsberechtigung
1 Das Nutzungsvermögen besteht aus Alpen, Allmende, Wald, Gemeindelösern,
Gemeinatzungsrecht, Beholzungs- und Weiderechten.
2 Nutzungsberechtigt sind die Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde.
3 Die Gemeinden können weitergehende, ihren Verhältnissen angepasste Regelungen der Nutzungsberechtigung erlassen.

## Art. 46 {#art_46}

2. Veräusserung
1 Grundstücke, welche zum Nutzungsvermögen der Gemeinde gehören, sollen nicht
veräussert werden, wenn dadurch die Gesamtheit der öffentlichen Nutzungen gleicher Art erheblich eingeschränkt wird.
2 Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Veräusserungen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder für die Ausführung von Werken, welche im öffentlichen
Interesse liegen.
3 Der Erlös aus der Veräusserung von Nutzungsvermögen fällt in ein Bodenerlöskonto, das in der Regel für die Beschaffung von Realersatz und für die Verbesserung
von Alpen, Weiden und Heimbetrieben bestimmt ist.
4 Dem Bodenerlöskonto dürfen Mittel, die aus Veräusserungen von Nutzungsvermögen der Bürgergemeinde oder von Nutzungsvermögen, welches schon am 1. September 1874 zum Nutzungsvermögen der Gemeinde gehört hat, stammen, nur auf
Grund eines übereinstimmenden Beschlusses der zuständigen Organe der politischen
und der Bürgergemeinde entnommen werden.
5 Das Bodenerlöskonto wird von der politischen Gemeinde verwaltet.
6 Der Veräusserung ist die Begründung von Bau- und Quellenrechten sowie anderen
dinglichen oder persönlichen Nutzungsrechten mit einer Dauer von 30 oder mehr
Jahren gleichgestellt.

## Art. 47 {#art_47}

Finanzhaushalt und Berichterstattung
1 Die Haushaltsführung und die Rechnungslegung richten sich nach den Grundsätzen
des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden sowie der Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden.
2 Bis spätestens Ende September des Folgejahres sind dem Departement die von der
Gemeindeversammlung oder vom Parlament genehmigte Jahresrechnung und der
Bericht der Geschäftsprüfungskommission einzureichen.
4. Aufgaben

## Art. 48 {#art_48}

Grundsatz
1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben sowie alle örtlichen
Angelegenheiten, die das kantonale Recht nicht oder nicht abschliessend regelt und
die nicht in den Kompetenzbereich der Bürgergemeinde fallen.

## Art. 49 {#art_49}

Übernahme von Aufgaben
1 Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch Erlass oder Beschluss
des zuständigen Gemeindeorgans.
2 Wird im Rahmen der Aufgabenerfüllung in die Rechtsstellung der Einwohnerinnen und Einwohner eingegriffen, bedarf es für die Aufgabenübernahme einer formellen gesetzlichen Grundlage.

## Art. 50 {#art_50}

Träger der Aufgaben
1 Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben selber.
2 Sie können die Aufgabenerfüllung in der Regel durch Erlass oder Vertrag auch
Dritten übertragen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts
schaffen oder sich an diesen beteiligen.
3 Die Übertragungsgrundlage regelt insbesondere:
a) die Art und den Umfang der Aufgabe;
b) die Rechtsform des Aufgabenträgers;
c) die Finanzierung;
d) die Aufsicht;
e) bei einer Anstalt die Organisation.

## Art. 51 {#art_51}

Aufsicht
1 Die ausgelagerten Trägerschaften beziehungsweise deren Aufgabenerfüllung stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.
5. Interkommunale Zusammenarbeit

## Art. 52 {#art_52}

Allgemeines
1. Rechtsformen
1 Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben können die Gemeinden in der Form öffentlichrechtlicher Verträge mit und ohne Rechtspersönlichkeit oder in der Form privatrechtlicher Gemeindeverbindungen zusammenarbeiten.

## Art. 53 {#art_53}

2. Rechtsgrundlage
1 Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage zwischen den Gemeinden,
welche insbesondere Folgendes regelt:
a) die beteiligten Gemeinden;
b) die Rechtsform der Zusammenarbeit;
c) die Art und den Umfang der gemeinsamen Aufgabe;
d) die Finanzierung und die Kostenverteilung;
e) die Auflösung beziehungsweise Beendigung der Zusammenarbeit.
2 Die Rechtsgrundlage für den Gemeindeverband und die gemeinsame Anstalt regelt
überdies deren Organisation.
3 Die Rechtsgrundlage gewährleistet auf angemessene Weise die politischen Mitwirkungsrechte der beteiligten Gemeinden beziehungsweise deren Stimmberechtigten.

## Art. 54 {#art_54}

3. Pflicht zur Zusammenarbeit
1 Sofern wichtige öffentliche Interessen es erfordern, kann die Regierung Gemeinden zu einer Zusammenarbeit gemäss Artikel 52 beziehungsweise zur Weiterführung einer solchen verpflichten.
2 Sofern die Zusammenarbeit es erfordert, legen die Gemeinden innert Frist einen
Zusammenarbeitsvertrag vor. Können sie sich nicht einigen, wird der Vertrag von
der Regierung ausgearbeitet und beschlossen.
3 Das Anhörungsrecht der Gemeinden ist gewährleistet.
4 Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

## Art. 55 {#art_55}

Gemeindeverband
1. Begriff und Entstehung
1 Der Gemeindeverband dient der Erfüllung einer Gemeindeaufgabe.
2 Er ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Er erlangt die Rechtspersönlichkeit nach Annahme der Statuten durch die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden.

## Art. 56 {#art_56}

2. Rechtliche Stellung
1 Der Gemeindeverband tritt im Umfang seiner Aufgabe an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren Rechte und Pflichten.
2 Er kann für die übernommene Aufgabe Gebühren und Beiträge erheben sowie allfällige Subventionen beanspruchen.

## Art. 57 {#art_57}

3. Organe
1 Der Gemeindeverband weist mindestens folgende Organe auf:
a) die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden;
b) den Verbandsvorstand;
c) die Geschäftsprüfungskommission.

## Art. 58 {#art_58}

4. Statuten
1 Die Statuten des Verbandes regeln die Grundzüge der Zusammenarbeit der beteiligten Gemeinden.
2 Zusätzlich zu den von Artikel 53 geforderten Regelungsbereichen enthalten die
Statuten insbesondere Bestimmungen über:
a) den Namen, den Sitz und den Zweck des Verbandes;
b) die Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten;
c) die Mitwirkungsrechte der Mitgliedgemeinden und der Stimmberechtigten,
insbesondere auch über deren Ausgabenbefugnisse;
d) den Beitritt und den Austritt von Gemeinden;
e) die Haftung einer Gemeinde nach dem Austritt;
f) die Auflösung des Verbandes, die Verwendung des Vermögens und die Tilgung von Schulden.
3 Die Mitgliedgemeinden beschliessen über die Statuten nach dem massgebenden
Verfahren ihrer Gemeindeverfassung.
4 Änderungen der Statuten in Bezug auf den Verbandszweck und die Verbandsaufgabe bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedgemeinden.

## Art. 59 {#art_59}

Gemeinsame Anstalt
1 Erfüllen die Gemeinden eine Aufgabe in der Form der gemeinsamen Anstalt, richten sich die Anforderungen an die Übertragungsgrundlage nach Artikel 50.

## Art. 60 {#art_60}

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1 Im Rahmen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind die
Gemeinden befugt, in lokalen Angelegenheiten mit ausserkantonalen und ausländischen Nachbargemeinden Verträge abzuschliessen. Diese sind der Regierung zur
Kenntnis zu bringen.
6. Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von

## Art. 61 Gemeindegrenzen {#art_61}

Grundsatz und Förderung von Zusammenschlüssen
1 Gemeinden können sich zusammenschliessen.
2 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden durch materielle und
immaterielle Leistungen.
3 Die Regierung definiert nach Anhörung der Gemeinden Förderräume. Diese orientieren sich an Kriterien für die Bildung von starken Gemeinden.

## Art. 62 {#art_62}

Zusammenschlussverhandlungen
1 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament kann dem Gemeindevorstand den Auftrag zur Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss
mit anderen Gemeinden erteilen. Der Gemeindevorstand kann auch von sich aus solche Verhandlungen führen.
2 Befindet sich eine Gemeinde dauerhaft in finanziellen, personellen oder organisatorischen Schwierigkeiten, kann sie von der Regierung zur Aufnahme solcher Verhandlungen mit Gemeinden im Förderraum verpflichtet werden.

## Art. 63 {#art_63}

Zusammenschlussvertrag
1. Grundsatz
1 Grundlage für die Abstimmung über den Zusammenschluss bildet ein schriftlicher
Zusammenschlussvertrag.
2 Dieser bedarf der Genehmigung durch die Regierung, welche ihn auf die Rechtmässigkeit prüft. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

## Art. 64 {#art_64}

2. Inhalt
1 Der Zusammenschlussvertrag regelt insbesondere:
a) die beteiligten Gemeinden;
b) den Namen und das Wappen;
c) die Grundzüge der künftigen kommunalen Organisation;
d) die Zugehörigkeit der neuen Gemeinde zur Region und zum Wahlkreis;
e) die Zusammensetzung eines Übergangsvorstandes;
f) die Zuständigkeiten für die Erarbeitung und den Erlass der künftigen Verfassung und allfälliger weiterer Rechtsgrundlagen;
g) ein allfälliges Quorum;
h) den Zeitpunkt des Zusammenschlusses.

## Art. 65 {#art_65}

3. Verfahren
1 Die Vorstände der beteiligten Gemeinden erläutern der Stimmbevölkerung das Abstimmungsverfahren und den Inhalt der Abstimmung in einer schriftlichen Botschaft.
2 Für die Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden gilt das jeweilige kommunale
Recht.

## Art. 66 {#art_66}

4. Anordnung der Regierung
1 Die Regierung kann eine Abstimmung über einen Zusammenschlussvertrag in einer Gemeinde anordnen, sofern deren Mitwirkung innerhalb des Förderraumes für
die Bildung einer neuen Gemeinde erforderlich erscheint.

## Art. 67 {#art_67}

5. Übergangsorgane
1 Nach Inkrafttreten des Zusammenschlussvertrages ist der Übergangsvorstand für
die vorbereitenden und koordinativen Aufgaben der zusammengeschlossenen
Gemeinde zuständig.
2 Nach Inkrafttreten des Zusammenschlussvertrages bilden die Stimmberechtigten
der bisherigen Gemeinden den Stimmkörper für Belange der zusammengeschlossenen Gemeinde.
3 Vor Inkrafttreten des Zusammenschlusses sind für die neue Gemeinde wenigstens
eine Verfassung und ein Steuergesetz zu erlassen, sofern der Zusammenschlussvertrag nicht die Übernahme des bestehenden Rechts statuiert.

## Art. 68 {#art_68}

6. Beständigkeit des Zusammenschlussvertrages
1 Die Anpassung von Bestimmungen des Zusammenschlussvertrages ist ohne
anderslautende Regelung grundsätzlich frühestens 15 Jahre nach Inkrafttreten des
Zusammenschlusses über das ordentliche kommunale Rechtsetzungsverfahren möglich.
2 Bestimmungen des Zusammenschlussvertrages, welche dem Minderheitenschutz
dienen, können grundsätzlich ohne anderslautende Regelung frühestens nach 15
Jahren mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden angepasst
werden. Nach Ablauf von 25 Jahren ist die Anpassung mit einfachem Mehr möglich.
3 Vom Zusammenschlussvertrag abweichende Regelungen bedürfen vor Ablauf der
Fristen der Zustimmung der Regierung.

## Art. 69 {#art_69}

Rechtswirkungen des Zusammenschlusses
1. Allgemein
1 Die zusammengeschlossene Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der sich zusammenschliessenden Gemeinden. Sie übernimmt die Rechte und Pflichten sowie die Guthaben und Verbindlichkeiten aller bisherigen Gemeinden.
2 Die zusammengeschlossene Gemeinde tritt im Umfang der bisherigen Regelungen
gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten an die Stelle
der bisherigen Gemeinden.

## Art. 70 {#art_70}

2. Interkommunale Zusammenarbeit
1 Die interkommunalen Zusammenarbeitsformen zwischen den sich zusammenschliessenden Gemeinden lösen sich ohne Weiteres auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusammenschlusses auf.
2 Rechtserlasse der interkommunalen Zusammenarbeit, welche für die Erfüllung der
kommunalen Aufgaben der zusammengeschlossenen Gemeinde weiterhin notwendig sind, gehen ins kommunale Recht über.
3 Auch ohne ausdrückliche Bestimmung in den entsprechenden Rechtsgrundlagen
kann eine Gemeinde im Falle eines Gemeindezusammenschlusses mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf das Inkrafttreten des Zusammenschlusses aus der interkommunalen Zusammenarbeit austreten.

## Art. 71 {#art_71}

3. Bürgergemeinde und Bürgerrecht
1 Schliessen sich zwei oder mehrere Gemeinden zusammen und besteht in mindestens einer eine Bürgergemeinde, so verfügt auch die zusammengeschlossene
Gemeinde über eine solche, sofern sich nicht alle Bürgergemeinden vor dem Zusammenschluss aufgelöst haben.
2 Das Bürgerrecht richtet sich nach der politischen Gemeinde. Personen mit Bürgerrecht der sich zusammenschliessenden Gemeinden erhalten das Bürgerrecht der neuen politischen Gemeinde.
3 Sie können innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses
gegen Gebühr beantragen, dass im Personenstandsregister hinter dem neuen Bürgerrecht in Klammern der Name einer früheren Heimatgemeinde als Hinweis auf die
Herkunft eingetragen wird.

## Art. 72 {#art_72}

Verfügung durch den Grossen Rat
1 Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss einer Gemeinde mit einer oder mehreren Gemeinden verfügen, wenn:
a) eine Gemeinde infolge ihrer geringen Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner
oder unzureichender personeller oder eigener finanzieller Kräfte (Ressourcen)
dauernd ausserstande ist, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und ihre Aufgaben zu erfüllen;
b) das Mitwirken ablehnender Gemeinden für die Abgrenzung oder Aufgabenerfüllung einer neuen Gemeinde unentbehrlich ist, sofern eine Mehrheit der
anderen betroffenen Gemeinden dem Zusammenschluss zugestimmt hat.
2 Die Unentbehrlichkeit gemäss Absatz 1 Litera b beurteilt sich insbesondere aufgrund der Geografie, der Raumentwicklung, dem Territorium, der wirtschaftlichen
Entwicklung, der Funktionalität der Dienste sowie des Beitrages der Gemeinde an
personellen und finanziellen Ressourcen.
3 Das Verfahren wird auf Antrag des Übergangsvorstandes der sich zusammenschliessenden Gemeinden oder durch Verfügung der Regierung eingeleitet.
4 Die betroffenen Gemeinden sind vorgängig anzuhören.
5 Der Beschluss des Grossen Rates ist endgültig.

## Art. 73 {#art_73}

Inkraftsetzung
1 Der Zusammenschluss tritt durch Beschluss des Grossen Rates in Kraft. Der Beschluss ist endgültig.

## Art. 74 {#art_74}

Gemeindegrenzen
1 Die Gemeinden können Änderungen ihrer Gemeindegrenzen vereinbaren. Die Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.
7. Aufsicht

## Art. 75 {#art_75}

Grundsatz
1 Die Gemeinden, die Bürgergemeinden, die Regionen sowie die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 52 unterstehen der kantonalen
Aufsicht.
2 Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Aufsicht verpflichtet.

## Art. 76 {#art_76}

Pflichten der Gemeinden
1 Werden in einer Gemeinde Unregelmässigkeiten festgestellt, so veranlasst das zuständige Gemeindeorgan die erforderlichen Abklärungen und trifft die notwendigen
Massnahmen.

## Art. 77 {#art_77}

Kantonale Aufsichtsbehörden
1 Die kantonale Aufsicht wird ausgeübt durch:
a) die Regierung;
b) die Departemente.
2 Die Fachaufsicht richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen.

## Art. 78 {#art_78}

Aufsichtsrechtliche Abklärung
1 Die zuständige kantonale Stelle nimmt auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin oder
von Amtes wegen nähere Abklärungen vor, wenn:
a) der begründete Verdacht besteht, dass die ordnungsgemässe Verwaltung
durch rechtswidriges Handeln der Gemeindeorgane oder auf andere Weise
ernsthaft gestört oder gefährdet wird; und
b) die Gemeinde die Angelegenheit nicht gemäss Artikel 76 selber ordnet.

## Art. 79 {#art_79}

Aufsichtsrechtliche Massnahmen
1 Neben den in der kantonalen Spezialgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen
kann die zuständige kantonale Aufsichtsinstanz insbesondere:
a) Weisungen erteilen;
b) widerrechtliche Beschlüsse von Gemeindeorganen aufheben, sofern dies unerlässlich ist;
c) Ersatzvornahmen treffen.
2 Bei schwerer Amtspflichtverletzung oder wiederholter Weigerung, Anordnungen
der kantonalen Aufsichtsstellen zu befolgen, kann die Regierung Mitglieder von
Gemeindebehörden ihres Amtes entheben.
3 Die Regierung kann ihre Anordnungen an Gemeindebehörden unter Hinweis auf
die Strafandrohung von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches erlassen.

## Art. 80 {#art_80}

Besondere Aufsichtsbefugnisse
1. Genehmigung von Gemeindeerlassen
1 Der Erlass und die Änderung der Gemeindeverfassung unterliegen der deklaratorischen Genehmigung durch die Regierung.
2 Die Genehmigung anderer Gemeindeerlasse richtet sich nach den Vorschriften der
jeweiligen Spezialgesetzgebung.
3 Die Genehmigung schliesst die Anfechtung einer Vorschrift durch Beschwerde
nicht aus.

## Art. 81 {#art_81}

2. Finanzaufsicht
a) Grundsatz
1 Die Regierung überträgt dem Departement die Finanzaufsicht über die Gemeinden.
2 Im Rahmen der Finanzaufsicht wird insbesondere geprüft, ob die Grundsätze über
die Steuerung des Haushalts und der Rechnungslegung gemäss dem Gesetz über den
Finanzhaushalt des Kantons Graubünden sowie der Finanzhaushaltsverordnung für
die Gemeinden eingehalten werden.
3 Werden diese Grundsätze nicht eingehalten, ordnet das Departement die erforderlichen Erhebungen an und beantragt der Regierung die notwendigen Massnahmen.

## Art. 82 {#art_82}

b) Tatbestände
1 Die Aufsichtsstelle schreitet insbesondere bei folgenden Tatbeständen ein:
a) die Verschuldung hat einen kritischen Wert erreicht oder steuert auf einen solchen hin;
b) es wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen oder ein solcher ist aufgrund des negativen Trends bei der Selbstfinanzierung zu befürchten;
c) die Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungslegung werden in erheblicher Weise missachtet.
2 Gemeinden, welche einmalige oder wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmenverzichte planen, die zu einem Anstieg der Verschuldung auf einen kritischen Wert
führen könnten, haben diese vorgängig der Aufsichtsstelle zu melden.

## Art. 83 {#art_83}

c) Besondere Finanzaufsicht
1 Gestützt auf das Ergebnis einer Finanzlageabklärung kann die Regierung eine
Gemeinde, eine Bürgergemeinde, eine Region oder einen Gemeindeverband einer
besonderen Finanzaufsicht unterstellen.
2 Die Unterstellung erfolgt in drei unterschiedlichen Interventionsstufen:
a) Beratung und Beistand;
b) Beistand mit erweiterten Interventionsbefugnissen der Aufsichtsstelle, einschliesslich der Genehmigung von Beschlüssen mit grösserer finanzieller
Tragweite;
c) Kuratel.
3 Die Regierung legt die Kriterien sowie die Massnahmen der einzelnen Interventionsstufen fest.

## Art. 84 {#art_84}

Einsetzung einer Regierungskommissärin oder eines Regierungskommissärs
1 Die Regierung kann von sich aus oder auf Gesuch der Gemeinde eine Regierungskommissärin oder einen Regierungskommissär einsetzen, um Kontrollmassnahmen
auszuüben, Streitigkeiten gütlich beizulegen, eine gestörte Ordnung wieder herzustellen, einen umstrittenen Sachverhalt abzuklären sowie Gemeindebehörden bei der
Erledigung schwieriger Angelegenheiten zu unterstützen und zu beraten.
2 Ist eine Gemeindebehörde im Einzelfall nicht beschluss- oder handlungsfähig,
kann die Regierungskommissärin oder der Regierungskommissär in eigener Kompetenz anstelle der Gemeindebehörde oder unter deren Mitwirken einen Entscheid fällen.
3 Die Kosten sind in der Regel der Gemeinde aufzuerlegen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatshaftung.

## Art. 85 {#art_85}

Kuratel
1 Ist die ordnungsgemässe Verwaltung einer Gemeinde nicht auf andere Weise
gewährleistet, kann die Regierung eine Gemeinde unter vorübergehende Kuratel setzen und hierfür eine Kuratorin oder einen Kurator beziehungsweise eine Kuratelkommission einsetzen.
2 Die Regierung kann die Kuratel auch auf bestimmte Gebiete der Gemeindeverwaltung oder auf die Befugnisse von einzelnen Gemeindeorganen beziehungsweise
Gemeindebehörden beschränken.
3 Mit der Anordnung der Kuratel gehen die Befugnisse der Gemeindeorgane beziehungsweise der Gemeindebehörden auf die Kuratorin oder den Kurator beziehungsweise auf die Kuratelkommission über.
4 Die Gemeinde hat die Kosten der Kuratel dem Kanton zu erstatten.
8. Bürgergemeinden

## Art. 86 {#art_86}

Rechtsstellung
1 Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2 Besteht keine Bürgergemeinde, erfüllt die politische Gemeinde deren Aufgaben.
3 Die Errichtung neuer Bürgergemeinden ist ausgeschlossen.

## Art. 87 {#art_87}

Organisation
1 Organe der Bürgergemeinde sind die Bürgerinnen und Bürger, welche ihre Rechte
an der Bürgerversammlung oder an der Urne ausüben, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Bürgervorstand und die Geschäftsprüfungskommission.
2 Die Bürgergemeinde beruft wenigstens einmal jährlich eine Bürgerversammlung
ein.

## Art. 88 {#art_88}

Massgebliches Recht
1 Die Bürgergemeinde regelt die Grundzüge ihrer Organisation in den Statuten.
2 Die Statuten wie auch jede Änderung derselben bedürfen der deklaratorischen Genehmigung durch das Departement. Der Entscheid des Departements ist endgültig.

## Art. 89 {#art_89}

Eigentum
1 Der Bürgergemeinde steht das Eigentum zu:
a) an den der bürgerlichen Sozialhilfe dienenden Grundstücken und Anstalten,
sofern die Bürgergemeinde die Aufgaben der bürgerlichen Sozialhilfe selbst
wahrnimmt oder der politischen Gemeinde entsprechende Beiträge leistet;
b) an den Grundstücken, als deren Eigentümerin sie im eidgenössischen Grundbuch eingetragen ist;
c) an den Grundstücken, an denen sie anderweitig rechtsgenüglich ausgewiesene
Eigentümerstellung hat;
d) an den Grundstücken, die von ihr bis zum 1. September 1874 als Bürgerlöser
ausgeteilt wurden.
2 Das bürgerliche Vermögen dient ausschliesslich der Erfüllung von Aufgaben im
öffentlichen Interesse. Jede Ausschüttung oder Verteilung von Erträgen oder Vermögen an die Mitglieder der Bürgergemeinden ist mit Ausnahme eines Naturalnutzens von geringfügigem Wert ausgeschlossen.
3 Die Auslagerung von Vermögen der Bürgergemeinde in andere Rechtsträger als
die politische Gemeinde ist nicht zulässig.

## Art. 90 {#art_90}

Befugnisse
1 Die Bürgergemeinde entscheidet über:
a) die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
b) die Verwaltung ihres Vermögens;
c) die Zustimmung zur Entnahme von Mitteln aus dem Bodenerlöskonto;
d) den Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde.
2 Im Rahmen ihrer Mittel setzt sie sich zum Wohl der Allgemeinheit ein.

## Art. 91 {#art_91}

Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht
1 Die Bürgergemeinden haben jährlich über ihren gesamten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen.
2 Bis Ende September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres sind dem Departement die genehmigte Jahresrechnung und der Bericht der Geschäftsprüfungskommission zuzustellen.
9. Regionen

## Art. 92 {#art_92}

Grundsatz
1 Die Regionen dienen der wirkungsvollen Erfüllung von Aufgaben der zugehörigen
Gemeinden.
2 Sie nehmen überdies nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung die ihnen vom
Kanton übertragenen Aufgaben wahr.
3 Die Beschlüsse der Regionen sind verbindlich.

## Art. 93 {#art_93}

Rechtliche Stellung
1 Die Regionen treten im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben an die Stelle der
betreffenden Gemeinden beziehungsweise des Kantons mit Einschluss des Rechtes,
Gebühren und Beiträge zu erheben und allfällige Subventionen zu beanspruchen.

## Art. 94 {#art_94}

Aufgabenübertragung
1 Die Übertragung von Aufgaben durch die Gemeinden an die Region erfolgt mittels
Leistungsvereinbarung, welche ausschliesslich die betreffenden Gemeinden verpflichtet. Die Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Finanzkompetenzen.
2 Die Region und die Gemeinden regeln die Voraussetzungen über die Rückübernahme einer übertragenen Aufgabe.

## Art. 95 {#art_95}

Zusammenarbeit mit anderen Regionen
1 Die Regionen können die ihnen übertragenen Aufgaben gemeinsam erfüllen. Ohne
einvernehmliche Lösung ist die einwohnermässig grösste Region für die entsprechende Organisation verantwortlich, wofür sie angemessen zu entschädigen ist.
2 Die Einzelheiten sind mittels Leistungsvereinbarung zu regeln.
3 Die Region kann bei überregionalen Aufgaben die benachbarte Region oder einzelne Gemeinden beiziehen oder konsultieren. Die beigezogenen oder konsultierten Regionen oder Gemeinden haben kein Stimmrecht.

## Art. 96 {#art_96}

Organisation
1 Die Organe der Region sind:
a) die Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner;
b) die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz;
c) der Regionalausschuss;
d) die Geschäftsprüfungskommission.
2 Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann auf die Bestellung eines Regionalausschusses verzichtet werden.
3 In den Regionen ohne Regionalausschuss werden dessen Aufgaben durch die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz wahrgenommen oder durch diese der Geschäftsstelle delegiert, sofern es sich um blosse Verwaltungstätigkeiten handelt.

## Art. 97 {#art_97}

Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner
1 Die Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner bildet das oberste Organ der Region.
2 Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erlass und Änderung der Statuten, welche unter anderem das für die Mitarbeitenden geltende Personalrecht enthalten;
b) Entscheid über Vorlagen, gegen die das fakultative Referendum zustande gekommen ist;
c) Entscheid über Vorlagen und Geschäfte, welche die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz zum Entscheid vorgelegt hat;
d) Entscheid über Initiativen im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs;
e) Entscheid über Ausgaben, welche die Kompetenzen anderer Organe übersteigen, wobei die Statuten das fakultative Referendum vorsehen können.
3 Statutenänderungen in Bezug auf den Regionszweck und die Regionsaufgaben bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden.
4 Für andere Erlasse und Beschlüsse ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich.

## Art. 98 {#art_98}

Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz
1. Zusammensetzung, Weisungsrecht
1 In der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz nehmen die Präsidentinnen und
Präsidenten der Regionsgemeinden beziehungsweise nimmt ein anderes Mitglied
des Gemeindevorstandes Einsitz. Im Verhinderungsfall können sie durch ein anderes
Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten werden.
2 In Regionen mit weniger als fünf Regionsgemeinden nimmt zusätzlich wenigstens
ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes Einsitz. Die Stimmabgabe erfolgt
durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten beziehungsweise
dort, wo diese oder dieser nicht Einsitz nimmt, durch ein anderes Vorstandsmitglied.
3 Der Gemeindevorstand kann der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter
verbindliche Weisungen erteilen.
4 Die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz bezeichnet aus ihrer Mitte eine
Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende.

## Art. 99 {#art_99}

2. Aufgaben
1 Der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz obliegen im Wesentlichen folgende
Aufgaben:
a) Wahl des Regionalausschusses, sofern auf die Bestellung eines solchen nicht
verzichtet wird;
b) Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
c) Erlass von Vollzugsvorschriften für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben;
d) Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und der Verpflichtungskredite;
e) Entscheid über frei bestimmbare, einmalige und wiederkehrende Ausgaben
gemäss Regelung in den Statuten der Region.
2 Der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz stehen im Übrigen alle Befugnisse
zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht oder durch das Recht
der Region einem anderen Organ übertragen sind.

## Art. 100 {#art_100}

3. Beschlussfassung, Stimmkraft
1 Jede ordnungsgemäss einberufene Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz ist
beschlussfähig.
2 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen gilt die
Sachvorlage als abgelehnt.
3 Bei Wahlen und Abstimmungen verfügt jede Gemeinde bis tausend Einwohnerinnen und Einwohner über eine Stimme. Pro weitere tausend Einwohnerinnen und
Einwohner oder für einen Bruchteil davon erhält die Gemeinde eine zusätzliche
Stimme. Eine einzelne Gemeinde darf nicht über mehr Stimmen verfügen als die
Gesamtheit der übrigen Gemeinden.
4 Wird eine Region beim Entscheid über eine Frage, welche zwingend einer Regelung bedarf, wiederholt blockiert, so kann sie die Regierung um Unterstützung ersuchen. Ein allfälliger Entscheid der Regierung ist endgültig.

## Art. 101 {#art_101}

Regionalausschuss
1. Zusammensetzung
1 Die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Regionalausschuss, sofern auf die Bestellung eines solchen nicht verzichtet wird.
2 In der Regel nimmt aus der gleichen Gemeinde nur ein Mitglied Einsitz im Regionalausschuss.
3 Die oder der Vorsitzende der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz nimmt
von Amtes wegen Einsitz und leitet den Regionalausschuss.

## Art. 102 {#art_102}

2. Aufgaben
1 Der Regionalausschuss ist die Verwaltungsbehörde der Region. Ihm obliegen im
Wesentlichen folgende Aufgaben:
a) Wahl der Geschäftsstelle, des übrigen Geschäftsstellenpersonals und des weiteren Regionalpersonals gemäss den Statuten;
b) Vertretung der Region nach aussen;
c) Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz mit entsprechender Antragstellung.
2 Die Statuten der Region regeln die weiteren Aufgaben des Regionalausschusses.

## Art. 103 {#art_103}

3. Beschlussfassung
1 Der Regionalausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Beschlussfassung erfolgt durch Handmehr. Vorbehältlich von Ausstandsgründen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen gibt
die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

## Art. 104 {#art_104}

Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommissionen der Regionsgemeinden, wobei ihr nicht mehr als ein Mitglied
derselben Geschäftsprüfungskommission angehören darf.
2 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Die maximale Amtszeit beträgt zwölf Jahre.
3 Die Geschäftsprüfungskommission prüft spätestens nach jedem Jahresabschluss die
Rechnungs- und Geschäftsführung der Region zuhanden der Präsidentinnen- oder
Präsidentenkonferenz. Der Prüfungsbericht ist in den Regionsgemeinden in angemessener Weise zu veröffentlichen.
4 Im Einvernehmen mit dem Regionalausschuss kann die Rechnungsprüfung privaten Sachverständigen übertragen werden.

## Art. 105 {#art_105}

Politische Rechte
1 Die politischen Rechte der Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner sind gewährleistet.
2 Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner beziehungsweise ein Viertel der Gemeinden im Regionsgebiet kann
die Abstimmung über ein in ihre Zuständigkeit fallendes Geschäft verlangen.
3 Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner kann eine Abstimmung über die dem Referendum unterliegenden Beschlüsse der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz verlangen.
4 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
politischen Rechte im Kanton Graubünden.

## Art. 106 {#art_106}

Finanzen
1. Jahresrechnung und Geschäftsbericht
1 Die Region hat spätestens bis Ende September des Folgejahres jährlich über ihren
gesamten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen und einen Geschäftsbericht über ihre
Tätigkeit zu erstatten. Der Geschäftsbericht ist öffentlich zugänglich.
2 Nach Beendigung des Rechnungsjahres sind die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht bis spätestens Ende September des Folgejahres dem Departement zuzustellen.

## Art. 107 {#art_107}

2. Finanzierung, Gemeindebeiträge, Haftung
1 Die Finanzierung der Region und die Gemeindebeiträge werden in den Regionsstatuten ebenso geregelt wie die Haftung der Gemeinden für Verbindlichkeiten der Region.

## Art. 108 {#art_108}

Aufsicht
1 Die Statuten der Region wie auch jede nachträgliche Änderung sind der Regierung
zur Genehmigung zu unterbreiten, welche sie auf ihre Rechtmässigkeit überprüft.
10. Schlussbestimmungen

## Art. 109 {#art_109}

Übergangsbestimmungen
1. Anpassung von kommunalem Recht
1 Für die Anpassung des kommunalen Rechts an die Artikel 26 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes wird den
Gemeinden eine Frist bis zum 31. Dezember 2022 eingeräumt.

## Art. 110 {#art_110}

2. Fraktionen
1 Bestehende Fraktionen können bestehen bleiben.
2 Für die Dauer ihres Bestehens gelten die für sie massgebenden Bestimmungen des
Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar
2017) fort.
3 Wird eine Fraktion aufgelöst, fällt ihr Vermögen der politischen Gemeinde zu.
Vermögensauslagerungen sind nicht zulässig.

## Art. 111 {#art_111}

3. Bürgerliche Genossenschaften und bürgerliche Korporationen
1 Bereits errichtete bürgerliche Genossenschaften und bürgerliche Korporationen
können bestehen bleiben.
2 Für die Dauer ihres Bestehens gelten die für sie massgebenden Bestimmungen des
Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar
2017) fort.
3 Löst sich die bürgerliche Genossenschaft oder die bürgerliche Korporation auf,
fällt ihr Vermögen der politischen Gemeinde zu.

## Art. 112 {#art_112}

4. Reservefonds für Bürgerlöser
1 Für die Verwendung eines Reservefonds für Bürgerlöser gilt innerhalb der Übergangsfrist von Artikel 109 der Artikel 80 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2017) fort.
2 Ein allfällig danach noch vorhandener Reservefonds wird dem Eigenkapital der
Bürgergemeinde zugeschlagen.

## Art. 113 {#art_113}

5. Bürgerrecht bei Gemeindezusammenschlüssen
1 Personen mit Bürgerrecht von Gemeinden, die sich vor dem Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden vom 13. Juni 2017 zusammengeschlossen haben, können gegen Gebühr innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des
Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden beantragen, dass ihr Gemeindebürgerrecht im Personenstandsregister nach neuem Recht eingetragen wird.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.10.2017 01.07.2018 Erlass Erstfassung 2018-002
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.10.2017 01.07.2018 Erstfassung 2018-002
