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title: "Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden"
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provisions: 31
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# Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Regierung
1 Die Regierung ist zuständig für die Festlegung:
a) des Umfangs der Vergünstigungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens;
b) der Normkosten;
c) der Angebotsplanung.

## Art. 2 {#art_2}

Departement
1 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales ist zuständig für:
a) die Erteilung, den Widerruf und den Entzug der Anerkennung von Angeboten
der familienergänzenden Kinderbetreuung;
b) den Abschluss von Leistungsaufträgen zur Förderung von Angeboten für Kinder mit Behinderung und von Innovationen.

## Art. 3 {#art_3}

Amt
1 Das Amt für Soziales (Amt) ist generelle kantonale Vollzugsbehörde. Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Gewährung, Ausrichtung und Rückforderung von Vergünstigungen;
b) die Erteilung, den Widerruf und den Entzug von Bewilligungen für Angebote
der familienergänzenden Kinderbetreuung;
c) die Aufsicht über die bewilligten Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung;
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) die Erteilung und den Widerruf von Zulassungen für ausserkantonale Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung;
e) die Durchführung der Bedarfsanalyse mit den Gemeinden und den Leistungserbringenden.
2. Vergünstigungen
2.1. GEWÄHRUNG UND AUSRICHTUNG

## Art. 4 {#art_4}

Gesuch
1 Gesuche um Gewährung von Vergünstigungen:
a) für in anerkannten Angeboten betreute Kinder mit Wohnsitz im Kanton, wenn
die Vergünstigungen über das Minimum hinausgehen;
b) für Kinder mit Wohnsitz im Kanton, die in zugelassenen ausserkantonalen
Angeboten betreut werden; oder
c) für Kinder mit Wohnsitz im angrenzenden Ausland, die in anerkannten
Angeboten betreut werden;
sind spätestens 30 Tage ab Inanspruchnahme des Betreuungsangebots dem Amt
nach dessen Vorgaben einzureichen. Das Gesuch ist jährlich jeweils bis zum 31. August zu erneuern.
2 Das Gesuch ist von einer erziehungsberechtigten Person einzureichen. Diese Person gilt als Vertretung der Erziehungsberechtigten.
3 Wird das Gesuch später eingereicht, so werden, vorbehältlich von Absatz 4, die
Vergünstigungen jeweils erst ab dem auf das Einreichungsdatum folgenden Monat
gewährt. Das gilt sinngemäss, falls das Gesuch unvollständig ist oder falls nachgeforderte Unterlagen und Auskünfte nicht innert der gesetzten Nachfristen nachgereicht werden.
4 Ohne Gesuch wird den Erziehungsberechtigten, deren Kinder Wohnsitz im Kanton
haben und in anerkannten Angeboten betreut werden, die geringste Vergünstigung
gewährt.

## Art. 5 {#art_5}

Beteiligung der Gemeinde am Arbeitsort
1 Vergünstigungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes2) werden nur gewährt,
wenn sich die Gemeinde am Arbeitsort mit 50 Prozent an den vom Kanton ausgerichteten Vergünstigungen beteiligt.
2 Dem Gesuch um Vergünstigungen ist die Bestätigung der entsprechenden Gemeinde beizulegen. Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäss.
2) BR 548.300

## Art. 6 {#art_6}

Ausrichtung der Vergünstigungen
1 Die Vergünstigungen werden jeweils für ein laufendes Jahr gemäss den definitiven
Daten der vorjährigen Steuerperiode berechnet und monatlich ausgerichtet. Ein laufendes Jahr entspricht dem Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli.
2 Liegen die definitiven Daten der vorjährigen Steuerperiode im Zeitpunkt der Berechnung der Vergünstigungen für das entsprechende laufende Jahr nicht vor, so
wird eine Akontozahlung ausgerichtet. Diese ist nur provisorisch und so zu bemessen, dass voraussichtlich keine Rückerstattungspflicht entsteht.

## Art. 7 {#art_7}

Mitteilung der Vergünstigungen
1 Das Amt teilt die Höhe der Vergünstigungen mit:
a) den Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten;
b) der erziehungsberechtigten Person gemäss Artikel 4 Absatz 2; sowie
c) in Fällen von Artikel 4 Absatz 4 der erziehungsberechtigten Person, welche
ihre Kontaktdaten der oder dem entsprechenden Leistungserbringenden angegeben hat. Diese Person gilt als Vertretung der Erziehungsberechtigten.
2 Die Zustellung der Mitteilung erfolgt elektronisch. Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als erfolgt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der
elektronischen Übermittlung. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
3 Die Erziehungsberechtigten können innert 30 Tagen seit Zustellung der Mitteilung
eine anfechtbare Verfügung verlangen. Dieses Verfahren ist kostenlos. Es besteht
kein Anspruch auf Parteientschädigung.
4 Absatz 3 gilt nicht für die Mitteilung von Akontozahlungen nach Artikel 6 Absatz 2.

## Art. 8 {#art_8}

Rechnungsstellung
1 Die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten stellen den entsprechenden
Erziehungsberechtigten die Differenz zwischen ihrem Tarif und der Vergünstigung
in Rechnung.
2 Ist die Differenz zwischen dem Tarif und der Vergünstigung jedoch geringer als
die Differenz zwischen den Normkosten und der höchsten Vergünstigung, so:
a) haben die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten mindestens die
letztere Differenz in Rechnung zu stellen;
b) reduziert das Amt die Vergünstigungen soweit, bis die beiden Differenzen
gleich sind.
3 Absatz 2 Litera b gilt zudem für Vergünstigungen gemäss Artikel 4 Absatz 2 des
Gesetzes3).
3) BR 548.300
2.2. UMFANG

## Art. 9 {#art_9}

Festlegung
1 Die geringste Vergünstigung beträgt 25 Prozent der Normkosten. Die Grenze des
massgebenden Einkommens dafür beträgt 130 000 Franken.
2 Die höchste Vergünstigung beträgt 90 Prozent der Normkosten. Die Grenze des
massgebenden Einkommens dafür beträgt 40 000 Franken.
3 Die Abstufung der Vergünstigungen innerhalb der Grenzen gemäss Absatz 1 und
Absatz 2 erfolgt aufgrund des verfügbaren Kredits mittels Regierungsbeschluss.
2.3. NORMKOSTEN

## Art. 10 {#art_10}

Berechnung
1 Die Festlegung der Normkosten erfolgt jährlich mittels Regierungsbeschluss gestützt auf die letzte geprüfte Kostenrechnung und den Vergleich der Berechnungen
der vorangegangenen zwei Jahre sowie anhand der zu erwartenden Kostenentwicklungen.
2 Aufwandsänderungen gegenüber der Basis können aufgrund exogener Faktoren berücksichtigt werden.
3 Steueraufwand sowie Aufwand, der weiterverrechnet wird, wie beispielsweise Verpflegungskosten, werden in den Normkosten nicht berücksichtigt.

## Art. 11 {#art_11}

Wirtschaftlichkeit
1 Die Wirtschaftlichkeit der Angebote bestimmt sich anhand von innerkantonalen
Vergleichen.
2 Die Wirtschaftlichkeit setzt im Übrigen voraus, dass die geforderten Qualitätskriterien und die Vorgaben zur Rechnungslegung erfüllt sind, die Angebote ausgelastet
sind und eine branchenübliche Besoldung für das Personal sichergestellt ist.

## Art. 12 {#art_12}

Betreuungseinheiten und Altersabstufung
1 Eine Betreuungseinheit pro Kind entspricht bei Tageseltern und in Kindertagesstätten einer Stunde.
2 Die Anzahl Betreuungseinheiten je Option beträgt:
a) Betreuungstag mit Mittagszeit: 11
b) Betreuungshalbtag mit Mittagszeit: 7,7
c) Betreuungshalbtag ohne Mittagszeit: 5,5
d) Mittagszeit: 2,2
e) Betreuungstag und Übernachtung bei Tageseltern: 14
f) Übernachtung bei Tageseltern: 3
3 Die Abstufung der Normkosten nach dem Alter der Kinder erfolgt über die Multiplikation mit einem Faktor. Dieser beträgt:
a) bei Kindern bis 18 Monate: 1,5
b) bei Kindern ab 18 Monaten bis zum Eintritt in die Primarstufe: 1,0
c) ab Eintritt in die Primarstufe: 0,5
2.4. MASSGEBENDES EINKOMMEN

## Art. 13 {#art_13}

Anwendbare Bestimmungen
1 Entsprechend Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes4) gelten ebenso die einschlägigen
Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die
Prämienverbilligung5).
2 Bei Pflegefamilien erfolgt die Berechnung des massgebenden Einkommens nach
pflichtgemässem Ermessen und aufgrund eines begründeten Antrags der Rechtsvertretung des Kindes.
2.5. WEITERE BESTIMMUNGEN

## Art. 14 {#art_14}

Meldepflicht
1 Die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten melden dem Amt soweit
erforderlich die Daten der betreuten Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten. Leistungserbringende mit zugelassenen ausserkantonalen Angeboten melden die Daten
der betreuten Kinder mit Wohnsitz in Graubünden und ihrer Erziehungsberechtigten.
2 Die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten melden dem Amt Betreuungsplätze, die während mindestens fünf Wochen nicht genutzt werden.

## Art. 15 {#art_15}

Neuberechnung
1 Das Gesuch um eine Neuberechnung der Höhe der Vergünstigungen für die laufende Periode aufgrund einer Änderung des massgebenden Einkommens von mindestens 20 Prozent oder der persönlichen und familiären Verhältnisse ist beim Amt einzureichen.
2 Das Gesuch ist innert 30 Tagen seit Eintritt der Änderung einzureichen. Bei nicht
fristgerecht eingereichtem Gesuch gilt Artikel 4 Absatz 3 sinngemäss.

## Art. 16 {#art_16}

Rückforderung
1 Zu Unrecht ausgerichtete Vergünstigungen werden bei der Empfängerin oder dem
Empfänger zurückgefordert und gegebenenfalls verrechnet.
4) BR 548.300
5) BR 542.120
2 Bleibt nach einer Rückforderung bei Leistungserbringenden deren Nachforderung
bei den Erziehungsberechtigten nach wiederholter Mahnung erfolglos, so erstattet
das Amt den Leistungserbringenden die Rückforderung und erhebt sie bei den Erziehungsberechtigten. Diese haften solidarisch.

## Art. 17 {#art_17}

Einsprache
1 Gegen Verfügungen kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Amt schriftlich
und begründet Einsprache erhoben werden.
2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
3. Anforderungen an die Angebote
3.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

## Art. 18 {#art_18}

Gesuche und Befristung
1 Gesuche um Bewilligungen, Anerkennungen und Zulassungen sind dem Amt nach
dessen Vorgaben einzureichen.
2 Die Bewilligung, die Anerkennung und die Zulassung werden jeweils für maximal
vier Jahre erteilt.

## Art. 19 {#art_19}

Aufsicht
1 Leistungserbringende mit bewilligten Angeboten haben dem Amt einzureichen:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
b) die für die Überprüfung der Anforderungen an die Qualität erforderlichen Unterlagen.
2 Leistungserbringende mit anerkannten Angeboten haben dem Amt einzureichen
beziehungsweise zu melden:
a) die revidierte Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung, den Bericht der Revisionsstelle und die Kostenrechnung;
b) die Anzahl der pro Kind erbrachten Betreuungseinheiten.
3 Die Unterlagen sind jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Die
Meldung gemäss Absatz 2 Litera b hat monatlich jeweils bis zehn Tage nach Monatsende zu erfolgen. Im Übrigen bestimmt das Amt die Vorgaben für die Einreichung von Unterlagen und Angaben.
4 Das Amt kann die Einreichung weiterer Unterlagen und Angaben, die für die Aufsicht oder den Vollzug notwendig sind, anordnen.
5 Das Amt führt ein Controlling durch.

## Art. 20 {#art_20}

Zulassung ausserkantonaler Angebote
1 Mit dem Gesuch um Zulassung haben die ausserkantonalen Angebote sich bereit
zu erklären, dass sie die Meldungen gemäss Artikel 14 vornehmen, die notwendigen
Daten bereitstellen und dem Amt die notwendigen Unterlagen und Angaben einreichen. Artikel 19 gilt sinngemäss.
3.2. BEWILLIGUNG

## Art. 21 {#art_21}

Bewilligungsvoraussetzungen
1. Qualität
1 Die Leistungserbringenden gewährleisten die Qualitätssicherung und -entwicklung
gemäss den Qualitätsrichtlinien des Amts.
2 Die Rechte der Kinder sind festgelegt und werden gewahrt, namentlich das Recht
auf Erziehung und Förderung, auf Schutz und Fürsorge, auf Gleichbehandlung und
Partizipation sowie auf Wahrung der Würde und der Integrität.
3 Die Struktur des Personals sowie dessen Eignung und Qualifikationen entsprechen
dem Betreuungsbedarf der Zielgruppe. Das Personal wird regelmässig weitergebildet.
4 Die Zufriedenheit der Erziehungsberechtigten ist standardisiert zu überprüfen.

## Art. 22 {#art_22}

2. Betriebsführung
1 Leistungserbringende verfügen über ein Leitbild sowie über ein Betriebs- und
Betreuungskonzept.
2 Das Betriebskonzept enthält die Zielsetzungen, die Ausrichtung, die Leistungen sowie die Finanzplanung des Angebots und gibt Auskunft über die aktuelle betriebswirtschaftliche Situation sowie über die künftigen Entwicklungen unter Berücksichtigung der externen Einflüsse.
3 Das Betreuungskonzept zeigt auf, welche Betreuungsgrundsätze angewandt werden und wie die Betreuung und Erziehung der Kinder erfolgt.

## Art. 23 {#art_23}

3. Infrastruktur
1 Die Infrastruktur, die Ausstattung, die Lage und das Raumkonzept sind zweckmässig und kindergerecht. Das Betriebs- und Betreuungskonzept ist auf das Raumkonzept und die Lage abgestimmt.

## Art. 24 {#art_24}

4. Organisationsform
1 Leistungserbringende verfügen über eine strategische und eine operative Leitung,
welche organisatorisch und personell getrennt sind.
2 Die strategische Leitung sorgt für die Aufsicht innerhalb des Angebots. Sie regelt
die Aufgabenteilung zwischen der strategischen und operativen Ebene.
3 Die operative Leitung verfügt über eine adäquate Ausbildung mit Kenntnissen in
den Bereichen Finanzen, Personal, Betreuung, Infrastruktur und Kommunikation sowie über Sozial- und Führungskompetenzen.
4 Die Leistungserbringenden unterliegen einer eingeschränkten Revision durch eine
zugelassene Revisionsstelle.
5 Für die Beilegung von Konflikten zwischen Kindern beziehungsweise den Erziehungsberechtigten und den Leistungserbringenden ist ein Schlichtungsverfahren vorzusehen. Die Erziehungsberechtigten und die Mitarbeitenden sind darüber zu informieren.
3.3. ANERKENNUNG

## Art. 25 {#art_25}

Rechnungslegung
1 Die Gliederung des Kontenrahmens für die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie
die Kostenrechnung richten sich nach den Vorgaben des Amts.
2 Die Betriebsrechnung ist nach dem Grundsatz des Bruttoprinzips darzustellen.
3 Die Geschäftsbücher (Buchhaltung, Rechnung) der Einrichtungen sind am Ende eines Jahres periodengerecht abzuschliessen.
4 Abschreibungen werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen linear vom Anschaffungswert abzüglich Subventionen berechnet. Es gelten folgende Abschreibungssätze:
a) immobile Sachanlagen: 3,3 Prozent;
b) Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge: 10 Prozent;
c) Informatik- und Kommunikationssysteme: 20 Prozent.
5 Leistungserbringende, die jährlich mindestens 600 000 Franken an Vergünstigungen erhalten, wenden die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 21 an. Vorbehalten bleiben Absatz 1 bis Absatz 4.

## Art. 26 {#art_26}

Höchsttarife
1 Die Höchsttarife entsprechen jeweils 150 Prozent der Normkosten.
4. Finanzierung und weitere Förderung

## Art. 27 {#art_27}

Verrechnung an die Gemeinden
1 Die Gemeinden haben für die Prüfung der Abrechnungen mit den entsprechenden
Berechtigungen Zugang zum Informatiksystem, das vom Kanton für den Vollzug
verwendet wird.
2 Der Kanton stellt den Gemeinden jeweils bis zum 30. Juni ihren Kostenanteil für
die Vorjahresperiode sowie eine provisorische Vorschusszahlung, die sich am
Kostenanteil des Vorjahres orientiert, in Rechnung.
3 Spätestens zwei Monate vor dieser Rechnungsstellung bereitet das Amt die detaillierte Abrechnung auf und gibt sie der Gemeinde zur Prüfung frei.

## Art. 28 {#art_28}

Förderung von Angeboten für Kinder mit Behinderung
1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn das Angebot für ein Kind mit Behinderung adäquat und die Betreuung sichergestellt ist.
2 Sie werden den Leistungserbringenden pro betreutem Kind mit Behinderung in
Form einer Pauschale ausgerichtet, deren Höhe sich nach dem Grad des Betreuungsbedarfs richtet.
3 Für den Vollzug der Beratung kann ein Leistungsauftrag mit einer geeigneten Fachorganisation abgeschlossen werden.

## Art. 29 {#art_29}

Förderung von Innovationen
1 Beiträge zur Mitfinanzierung von innovativen neuen Modellen für Betreuungsangebote können auf Gesuch hin ausgerichtet werden. Dem Gesuch ist insbesondere
was folgt beizulegen:
a) der Projektantrag und -beschrieb mitsamt Begründung;
b) die Zielsetzung und die beabsichtigte Wirkung sowie die Definition der Zielgruppe;
c) die Analyse der Rahmenbedingungen;
d) der Beschrieb der Vorgehensweise;
e) die Projektorganisation und Angaben zur Projektdauer beziehungsweise zur
Dauer der Versuchsphase;
f) die Angaben zu den benötigten finanziellen und personellen Ressourcen.
2 Die Förderung erfolgt über einen Leistungsauftrag, der in der Regel auf die
Projektdauer beziehungsweise die Versuchsphase befristet ist.
5. Weitere Bestimmungen

## Art. 30 {#art_30}

Bedarfsanalyse und Angebotsplanung
1 In der Bedarfsanalyse werden Informationen zu den betreuten Kindern, zu den
Leistungserbringenden sowie zu den kantonalen Angeboten berücksichtigt.
2 Mit der Angebotsplanung werden die strategische Ausrichtung und Entwicklung
der Angebote, die Angebotsarten, die Angebotsmenge und die anerkannten Leistungserbringenden festgelegt.
3 Die Angebotsplanung wird alle vier Jahre festgelegt. Die kurzfristige Angebotsplanung erfolgt jährlich oder bei Bedarf auch mehrmals jährlich.

## Art. 31 {#art_31}

Weitergeltung des bisherigen Rechts
1 Auf Angebote im Rahmen der weiter gehenden Tagesstrukturen gemäss Schulgesetzgebung und im Rahmen der Schulferien findet weiterhin die bisherige Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton
Graubünden vom 15. Januar 2013 sinngemäss Anwendung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.04.2025 01.08.2025 Erlass Erstfassung 2025-036
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.04.2025 01.08.2025 Erstfassung 2025-036
