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title: "Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen"
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provisions: 8
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# Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt die Unterstützung von Pärken von nationaler Bedeutung
(Pärke) im Sinne von Art. 23e ff. des Bundesgesetzes über den Heimatschutz vom 1. Juli 1966 durch den Kanton.
2 Es findet Anwendung auf ganz oder teilweise im Kanton Schaffhausen gelegene Pärke.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Das Gesetz bezweckt, optimale Rahmenbedingungen für die Errichtung
und den Betrieb von Pärken zu schaffen.
2 Der Betrieb von Pärken soll dazu beitragen, im Kanton die Qualität von Natur und Landschaft zu erhalten und aufzuwerten und so die Grundlage für eine nachhaltig betriebene Wirtschaft zu schaffen.
3 Es werden insbesondere die nachhaltige Nutzung von lokalen natürlichen
Ressourcen, die regionale Verarbeitung und die Vermarktung von im Park
erzeugten Produkten sowie die auf einen naturnahen Tourismus und die
Umweltbildung ausgerichteten Dienstleistungen gefördert.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Errichtung und dem Betrieb
von Pärken, indem er:
a) Pärke bei seinen Planungen und raumwirksamen Tätigkeiten berücksichtigt
b) sich an der Finanzierung von Pärken beteiligt
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
900.400 Kanton Schaffhausen
c) die internationale und interkantonale Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund und zwischen den betroffenen kantonalen Fachstellen im Bereich der Pärke koordiniert

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat:
a) prüft Gesuche der Parkträgerschaften zuhanden des Bundes und
reicht sie beim Bund ein
b) genehmigt die Programmvereinbarungen über die Ausrichtung von
Beiträgen des Bundes an die Parkträgerschaften
c) schliesst die Leistungsvereinbarungen mit den Parkträgerschaften ab
2 Das zuständige Departement:
a) richtet Beiträge des Bundes und des Kantons an die betreffenden
Parkträgerschaften aus und stellt deren zweckgebundene Verwendung sicher
b) nimmt die Berichterstattung gegenüber dem Bund wahr
c) bezieht die Parkträgerschaften in geeigneter Weise in die Verhandlungen zwischen dem Kanton und dem Bund ein

## Art. 5 {#art_5}

Beiträge
1 Der Kanton leistet auf Gesuch Beiträge an die Errichtung, den Betrieb und
die damit verbundene Qualitätssicherung von Pärken, soweit diese vom
Bund anerkannt und unterstützt werden.
2 Beiträge durch den Kanton setzen voraus, dass sich die Gemeinden angemessen an der Finanzierung beteiligen.
3 Der jährliche Beitrag des Kantons entspricht dem 2.5-fachen der von den
Schaffhauser Gemeinden erbrachten finanziellen Beiträge.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgabe der Parkträgerschaften
1 Die Parkträgerschaften erstatten dem zuständigen Departement jährlich
Bericht über den Betrieb der Pärke. Die Berichterstattung enthält mindestens
Informationen über den Fortgang der Massnahmen und den Grad der Zielerreichung, die bisher erhaltenen Beiträge des Bundes und des Kantons sowie
die insgesamt für die Zielerreichung eingesetzten Mittel.
Kanton Schaffhausen 900.400
2 Sie informieren die mit Belangen von Pärken befassten kantonalen Dienststellen rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeiten und beziehen diese
in ihre Entscheidungsprozesse ein.

## Art. 7 {#art_7}

Leistungsvereinbarungen
1 Die Leistung von Beiträgen setzt den Abschluss einer Vereinbarung der
Parkträgerschaft mit dem Kanton voraus.
2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:
a) die von der Parkträgerschaft zu erbringenden Leistungen und die damit angestrebten Wirkungen
b) die Modalitäten der Auszahlung der Beiträge des Bundes und des
Kantons
c) die Zusammenarbeit der Parkträgerschaft mit den mit Belangen des
Parks befassten kantonalen Fachstellen
d) die Berichterstattung durch die Parkträgerschaft

## Art. 8 e) die Folgen bei Nichterfüllung der vereinbarten Leistungen {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten1).
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2112).
2) Amtsblatt 2019, S. 861.
900.400 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.05.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung Abl. 2019, S. 861, S. 2112
Kanton Schaffhausen 900.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.05.2019 01.01.2020 Erstfassung Abl. 2019, S. 861, S. 2112
