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title: "Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene"
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provisions: 20
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# Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene

## Art. 1 I. Sitz und Vertretung (1.) {#art_1}

Sitz
1 Das Werk «Melioration der Rheinebene» hat seinen Sitz in Altstätten.3

## Art. 2 {#art_2}

Vertretung und Unterschriftsberechtigung4
1 Das Meliorationswerk wird vertreten durch die Meliorationskommission und in
den besonders genannten Fällen durch die Vollzugskommission.
2 Die verbindliche Unterschrift für das Werk führen der Präsident und der Vizepräsident kollektiv oder je mit einem Mitglied der Vollzugskommission. Vorbehalten bleibt die Unterschriftsberechtigung der Präsidenten der Rekurs- und der
Schätzungskommission in ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich.
3 Die Meliorationskommission kann Angestellten das Recht zur verbindlichen Unterschrift erteilen.
1 sGS 633.3.
2 nGS 2, 357. Vom Regierungsrat genehmigt am 28. August 1962, in Vollzug ab 1. September
1962.
3 Vgl. Art. 1 Abs. 2 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines
Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3.
4 Vgl. Art. 1 Abs. 2 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines
Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3.
nGS 2, 357
633.31

## Art. 3 II. Oberaufsicht (2.) {#art_3}

Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat5 steht die Oberaufsicht über das Werk zu. Es sind ihm insbesondere folgende Befugnisse vorbehalten:
a) die Wahl der ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer und
die Festsetzung der Entschädigung ihrer Mitglieder;
b) die Genehmigung des Reglementes über Organisation und Geschäftsordnung
sowie anderer Ausführungsvorschriften, der Wahl des technischen Leiters,
der Jahresrechnung und von Bauprojekten mit einem Kostenvoranschlag von
mehr als Fr. 50 000.–.

## Art. 4 III. Organe des Werkes und ihre Aufgaben (3.) {#art_4}

Meliorationskommission
a) Aufgaben
1 Die Meliorationskommission6 besorgt:
a) die Aufstellung der jährlichen Arbeitsprogramme für den Unterhalt und die
allfällige Ergänzung der Anlagen;
b) die Wahl des technischen Leiters, unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;
c) die allgemeine Überwachung der Unterhalts- und Ergänzungsarbeiten sowie
der Geschäftsführung der Vollzugs-, der Schätzungs- und der Rekurskommission;
d) die Festsetzung der periodischen Perimetereinzüge;
e) die Beschlussfassung über Enteignungen;
f) die jährliche Rechnungsablage und Berichterstattung an den Regierungsrat;
g) den Erlass von Ausführungsvorschriften, unter Vorbehalt der Genehmigung
des Regierungsrates;
h) die Festsetzung von Kautionen des technischen Leiters und des Rechnungsführers.

## Art. 5 {#art_5}

b) Sitzungen
1 Die Meliorationskommission versammelt sich sooft es der Präsident als notwendig erachtet oder wenn mindestens fünf Mitglieder es verlangen.
5 Vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 2, Art. 6, 8, 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4, Art. 12, 18 Abs. 2, Art. 19,
23, 25, 26, 27 Abs. 3 und Art. 28 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3.
6 Vgl. insbesondere Art. 9 und 10 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3.
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2 Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt werden.

## Art. 6 {#art_6}

c) Beschlüsse
1 Die Meliorationskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder versammelt sind.
2 Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr.
3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Der Präsident stimmt mit;
seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

## Art. 7 {#art_7}

d) Protokoll
1 Über die Verhandlungen der Meliorationskommission ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern in Abschrift zugestellt wird.

## Art. 8 {#art_8}

Vollzugskommission
1 Die Vollzugskommission7 hat die Beschlüsse der Meliorationskommission zu
vollziehen. Insbesondere obliegen ihr:
a) die Wahl des erforderlichen Personals mit Ausnahme des technischen Leiters;
b) die Organisation des Werkunterhaltes und allfälliger Ergänzungsarbeiten, soweit sie diese Aufgaben nicht der technischen Leitung überlassen hat;
c) die unmittelbare Überwachung sämtlicher Arbeiten;
d) die Organisation und die laufende Kontrolle des Rechnungswesens;
e) die Bauausschreibungen und Arbeitsvergebungen, bei Bauten mit einem
Kostenvoranschlag von mehr als Fr. 50 000.– unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;
f) die Vorbereitung von Jahresarbeitsplan, Jahresbericht, Jahresrechnung und
Voranschlag zuhanden der Meliorationskommission.
2 Die Vollzugskommission wird nach Bedarf vom Präsidenten einberufen. Einladung, Beschlussfassung und Protokollierung richten sich sachgemäss nach
Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 und 3 und Art. 7 dieses Reglementes. Die Protokolle
der Vollzugskommission sind auch den Mitgliedern der Meliorationskommission
zuzustellen.

## Art. 9 {#art_9}

Technische Leitung
1 Die technische Leitung untersteht der Vollzugskommission. Ihr Sitz befindet sich
in Altstätten.
7 Vgl. Art. 9 und 12 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines
Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3.
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2 Der technische Leiter (Bauleiter) sorgt für die fachgemässe Vorbereitung und
Ausführung sowie für die rechtzeitige Erledigung sämtlicher Arbeiten. Er trägt
überdies die Verantwortung für das gesamte Rechnungswesen und den Perimetereinzug.
3 Der technische Leiter hat ferner über die kulturtechnischen Massnahmen und die
richtige Bewirtschaftung des Meliorationslandes zu wachen.
4 Der technische Leiter und sein Rechnungsführer haben eine Kaution zu leisten,
deren Höhe von der Meliorationskommission bestimmt wird.
5 Die technische Leitung stellt für die Kommissionssitzungen den Protokollführer,
besorgt die notwendigen Schreibarbeiten und gibt der Schätzungs- sowie der Rekurskommission das erforderliche technische und Kanzleipersonal ab.
6 Der technische Leiter nimmt an den Sitzungen der Meliorations- und der
Vollzugskommission mit beratender Stimme teil. Er ist durch die Schätzungs- und
die Rekurskommission über den Stand ihrer Arbeiten auf dem laufenden zu halten.

## Art. 10 {#art_10}

Schätzungskommission
1 Der Schätzungskommission8 obliegen:
a) die Abgrenzung der Perimeter für Wildbachverbauungen und Ergänzungsarbeiten im Meliorationsgebiet;
b) die Festsetzung von Auslösungsbeiträgen für dingliche Lasten;
c) die Regelung von Unterhaltspflichten;
d) die Aufstellung des Kostenverteilers für Wildbachverbauungen und Ergänzungsarbeiten;
e) die Erledigung von Streitigkeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes
über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos.9
2 Die Schätzungskommission amtet als Dreierkollegium. Bei Verhinderung des
Präsidenten wirkt das nächstgewählte Mitglied als Vorsitzender. Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, so muss ein Ersatzmann aufgeboten werden.
3 Über die Arbeit der Schätzungskommission sind laufend Protokolle zu erstellen.
Die Protokollführung kann vereinfacht werden, soweit es sich um Entscheide der
Kommission handelt, die den Parteien schriftlich zugestellt wurden und in Kopie
das Protokoll ergänzen.
8 Vgl. Art. 9 und 13 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines
Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3.
9 sGS 633.3.
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## Art. 11 {#art_11}

Rekurskommission
1 Die Rekurskommission10 entscheidet abschliesslich über alle Rekurse gegen Entscheide der Schätzungskommission. Zusammensetzung, Vorsitz und Protokollführung richten sich sachgemäss nach Art. 10 Abs. 2 und 3 dieses Reglementes.

## Art. 12 IV. Durchführung der Arbeiten (4.) {#art_12}

Unterhalt
1 Vorbereitung und Ausführung der Unterhaltsarbeiten richten sich nach dem von
der Meliorationskommission beschlossenen Jahresarbeitsplan und Kostenvoranschlag.

## Art. 13 {#art_13}

Ergänzungsarbeiten
1 Auf Projektierung und Ausführung von Ergänzungsarbeiten finden ausserdem
die Vorschriften Anwendung, die von den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden an die Projektgenehmigung geknüpft werden.

## Art. 14 {#art_14}

Gemeinsame Bestimmungen
1 Die Ausführung der Arbeiten soll möglichst durch Vergebung an Unternehmer
und nur in besonderen Fällen in Regie erfolgen.
2 Als Unternehmer und Arbeiter sind in erster Linie am Meliorationswerk beteiligte Grundbesitzer zu berücksichtigen, sofern sie sich dafür eignen und ihre
Angebote angemessen sind.

## Art. 15 V. Rechnungswesen (5.) {#art_15}

Im allgemeinen
1 Das Rechnungswesen des Meliorationswerkes ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu gestalten.
2 Die Meliorationskommission kann das Rechnungswesen ganz oder teilweise
Dritten übertragen.
10 Nunmehr Verwaltungsrekurskommission, Art. 9 und 14 des G über die Melioration der
Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS 633.3, Fassung gemäss
Art. 121 VRP, sGS 951.1.
633.31

## Art. 16 {#art_16}

Rechnung und Voranschlag
1 Die Rechnung ist jährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen.
2 Über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben des folgenden Jahres ist auf
den gleichen Zeitpunkt zuhanden der Vollzugs- und der Meliorationskommission
ein Voranschlag zu erstellen.
3 Vierteljährlich sind eine Zwischenbilanz und ein technischer Bericht zu erstellen,
aus denen der Stand der Rechnung, die verfügbaren Mittel und der Stand der
Arbeiten ersichtlich sind.

## Art. 17 {#art_17}

Perimeter
1 Der Perimeter wird alljährlich auf Grund des Rechnungsabschlusses des Vorjahres und des Voranschlages für das laufende Jahr von der Meliorationskommission
festgesetzt.
2 Gestützt darauf sind den Unterhaltspflichtigen jeweilen bis zum 30. September
die Perimeterrechnungen zuzustellen. Die Zahlungen werden spätestens am
30. November fällig. Für verspätete Zahlungen sind Verzugszinsen zu erheben.

## Art. 18 {#art_18}

Rechnungskontrolle
1 Die Prüfung des Rechnungswesens obliegt der kantonalen Finanzkontrolle.11
2 Die Finanzkontrolle erstattet der Meliorationskommission über ihre Wahrnehmungen schriftlich Bericht.

## Art. 19 VI. Schlussbestimmungen (6.) {#art_19}

Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der
Rheinebene vom 12. März 194212 wird aufgehoben.

## Art. 20 {#art_20}

Vollzugsbeginn
1 Dieses Reglement gelangt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat ab
1. September 1962 zur Anwendung.
11 V über die Finanzkontrolle, sGS 831.3.
12 bGS 3, 69.
633.31
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2, 357 29.03.1962 01.09.1962
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.03.1962 01.09.1962 Erlass Grunderlass 2, 357
