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title: "Bebauungsplan 28: Riehen Im Hirshalm / Niederholzstrasse / Äussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / In den Neumatten / Rauracherstrasse / Keltenweg"
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# Bebauungsplan 28: Riehen Im Hirshalm / Niederholzstrasse / Äussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / In den Neumatten / Rauracherstrasse / Keltenweg

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.028
Bebauungsplan 28: Riehen Im Hirshalm / Niederholzstrasse / Äussere
Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / In den Neumatten / Rauracherstrasse /
Keltenweg
(BP 28)
Vom 24. April 1947 (Stand 30. August 1990)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
gemäss § 8 des Hochbautengesetzes werden für das im Plan des Amtes für Kantons- und Stadtpla -
nung
Nr. 5551 vom 27. März 1947 grau angelegte Baugebiet zwischen Niederholzstrasse, Äusserer
Baselstrasse und der Strasse Im Hirshalm die folgenden speziellen Bauvorschriften aufgestellt:
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/235.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.028
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.04.1947 30.08.1990 Erlass Erstfassung 1947
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.028
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.04.1947 30.08.1990 Erstfassung 1947
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.028
Riehen
Im Hirshalm / Niederholzstrasse / Äussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / In den Neumatten / Rauracherstrasse / Keltenweg
GRB vom 24. April 1947 1)
1.
2.
3.
Gemäss § 8 des Hochbautengesetzes werden für das im Plan des Amtes für Kantons- und Stadtplanung
Nr. 5551 vom 27. März 1947 grau angelegte Baugebiet zwischen Niederholzstrasse, Äusserer
Baselstrasse und der Strasse Im Hirshalm die folgenden speziellen Bauvorschriften aufgestellt:
a) Die zulässige Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nachbargrenze gerichteten Gebäudewände wird auf 10 m beschränkt.
b) Sämtliche Bauten müssen in Zeilen entlang der Bäumlihofstrasse, den Strassen In den Neumatten und Im Hirshalm sowie entlang der Wettingerstrasse 2) (ganze Südwestseite und im
Abschnitt Äussere Baselstrasse - In den Neumatten 3) auch nordöstliche Strassenseite) erstellt
werden.
c) Gebäude und Gebäudegruppen sind in diesem Gebiet auf die Länge von drei Doppelwohnhäusern beschränkt. Jede Gebäudegruppe ist nach einheitlichen Plänen auszuführen.
d) In den Gärten dürfen nur Bauten errichtet werden, die nicht mehr als 4 m Wandhöhe und 5 m
Gesamthöhe aufweisen und nicht mehr als 20 % der Gartenfläche beanspruchen. Für Anbauten gelten dieselben Beschränkungen.
e) 4) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird, weil dringlicher Natur, dem Referendum entzogen.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/235.html
1) Siehe auch GRB Nr. 54 vom 11. 11. 1954.
2) Ziff. 3 lit. b: Heute Rauracherstrasse.
3) Ziff. 3 lit. b: Heute Bäumlihofstrasse.
4) Ziff. 3 lit. e in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
