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title: "Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen"
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provisions: 3
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# Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen

## § 1 Zweck {#par_1}

1 Um die Lebenshaltung von Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen, welche Anspruch auf Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben, zu erleichtern, richtet der Kanton
a) Ergänzungsleistungen,
b) Kantonale Beihilfen und
c) Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnementes aus.
A. Ergänzungsleistungen
§ 2 * Allgemeines *
1 Die Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006
(Bundesgesetz).
2 Personen, die keine Leistungen der Sozialhilfe beziehen und aufgrund der Steuerdaten Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben könnten, werden regelmässig persönlich angeschrieben. Der Regierungsrat regelt das Nähere 2) *
§ 3 * …
§ 4 Anrechenbare Taxen in Heimen und Spitälern *
1 Bei Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen setzt der Regierungsrat nach deren Anhörung fest, bis
zu welchem Betrag die Spital- und Heimtagestaxen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes zu
berücksichtigen sind. *
2 … *
2bis Bei Behindertenheimen entsprechen die anrechenbaren Taxen den Kosten für die nicht personalen
Leistungen gemäss § 19 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (BHG) vom 14.09.2016. *
3 Die Vorschriften des kantonalen Staatsbeitragsgesetzes sind für die Festsetzung der für die Ergänzungsleistungen anrechenbaren Taxen gemäss Abs. 1 dieses Gesetzes anzuwenden. *
1) Abschnitt A vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 18. 2. 1988.
2) §2 Abs. 2 vom Eidgenössischen Departement des Inneren genehmigt am 18.Juni 2025.
4 Für Heime ohne festgesetzte Taxgrenzen setzt der Regierungsrat einen für die Ergänzungsleistungen
anrechenbaren Höchstbetrag pro Tag fest.
5 Der Regierungsrat setzt den Betrag für persönliche Auslagen von Anspruchsberechtigten in Heimen
und Spitälern fest. *
§ 5 * Vermögensverzehr *
1 Der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes als Einnahme anzurechnende Vermögensverzehr
wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des
Bundesgesetzes auf einen Fünftel festgesetzt. Bei Invalidenrentnerinnen und -rentnern in Heimen und
Spitälern beträgt er einen Fünfzehntel.
§ 6 * Krankheits- und Behinderungskosten
1 Die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten entsprechen den in Art.
14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die
Höchstbeträge anpassen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten, die übernommen werden. Er
beschränkt die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben.
3 Der Regierungsrat regelt die Fälle, in welchen die noch nicht bezahlten Kosten direkt an den Rechnungssteller oder die Rechnungsstellerin vergütet werden können.
§ 7 Rückerstattung und Erlass
1 Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten. Für die Rückforderung und den
Erlass gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). *
2 Die rechtskräftigen Rückerstattungsverfügungen des zuständigen Amtes stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
gleich. *
§ 8 * Organisation und Verfahren
1 Der Regierungsrat bestimmt die für die Durchführung dieses Gesetzes und die Information der Be -
zugsberechtigten zuständige Stelle und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen sind bei der zuständigen Stelle vorzunehmen.
3 Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen gegeben sind, setzt
deren Höhe fest und sorgt für deren Ausrichtung. Ihre Verfügungen sind schriftlich zu erlassen und
müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
§ 9 Auskunfts- und Schweigepflicht
1 Wer für sich oder eine andere Person eine Ergänzungsleistung beansprucht oder eine solche bezieht,
hat der zuständigen Stelle alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung
der massgebenden Verhältnisse benötigt werden. *
2 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber und alle Stellen, welche die Anspruchsberechtigten betreuen, sind verpflichtet, der
zuständigen Stelle kostenlos die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. *
3 Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe haben über vertrauliche Wahrnehmung
Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 10 * Meldepflicht
1 Die Anspruchs- und Inkassoberechtigten sind verpflichtet, Änderungen in ihren persönlichen und wesentliche Veränderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen der zuständigen Stelle unverzüglich
zu melden.
§ 11 Finanzierung
1 Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden jährlichen Aufwendungen und Verwaltungskosten für Ergänzungsleistungen und Beihilfen werden aus staatlichen Mitteln gedeckt.
2 Die Beihilfen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden von Bettingen
und Riehen werden durch die Gemeinden getragen. Die Gemeinden ordnen das Verfahren und das Rekursrecht. *
3 Die Ergänzungsleistungen für Anspruchsberechtigte in einem Heim oder Spital mit Wohnsitz in den
Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen werden, soweit der Anspruch in einem Monat den
Betrag eines Zwölftels von 175% des Lebensbedarfes für Alleinstehende nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes übersteigt, durch die Gemeinden getragen. *
§ 12 Einsprache *
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung bei
der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen
sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Bestimmungen des ATSG. *
§ 12a * Kantonale Rechtsmittel
1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist,
können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG) 3) und des ATSG.
§ 13 * …
B. Kantonale Beihilfen *
§ 14 Anspruch
1 Bei der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rentenberechtigte haben
zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsberechtigung gemäss Bundesgesetz sowie § 15 dieses Gesetzes erfüllen oder wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss Bundesgesetz den Betrag von 500 Franken bei Alleinstehenden,
von 750 Franken bei Ehepaaren oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren und 250 Franken
bei Waisen nicht übersteigt. Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der
vollen Beihilfe besteht, wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss Bundesgesetz
501 bis 1'000 Franken bei Alleinstehenden, 751 bis 1'500 Franken bei Ehepaaren und 251 bis 500
Franken bei Waisen beträgt. *
2 Rentenberechtigten, die eine Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge beziehen und diese für einen
anderen Zweck als jenen der Vorsorge einsetzen, kann der Anspruch auf eine Beihilfe an zu Hause
Wohnende verweigert werden. *
3 In Härtefällen können an Ergänzungsleistungs- und Beihilfebezüger und -bezügerinnen Mietzinsbeihilfen ausgerichtet werden, sofern der im Bundesgesetz festgelegte Mietzinsabzug nicht ausreicht.
Einzelheiten regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg. *
3) § 12a: Gesetzestitel redaktionell berichtigt.
§ 15 Wohnsitzvoraussetzung
1 Anspruch auf eine Beihilfe haben Personen mit Wohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt im Kanton
Basel-Stadt, sofern sie innerhalb der letzten 15 Jahre während 10 Jahren Wohnsitz im Kanton Basel-
Stadt gehabt haben. *
2 … *
§ 16 Wiedererlangung des Wohnsitzes
1 Kehrt eine ehemalige Bezügerin oder ein ehemaliger Bezüger, nachdem sie bzw. er während nicht
mehr als fünf Jahren den Wohnsitz auswärts gehabt hat, in den Kanton Basel-Stadt zurück, so hat sie
bzw. er wieder Anspruch auf die Beihilfe.
§ 17 * …
§ 18 Maximale Höhe der Beihilfe an zu Hause Wohnende *
1 Die Höhe der kantonalen Beihilfe an zu Hause Wohnende entspricht der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Ergänzungsleistungen und demjenigen für die kantonale
Beihilfe. Als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe wird ab 1. Januar
2003 bei Alleinstehenden 18 740 Franken, bei Ehepaaren und in eingetragener Partnerschaft lebenden
Paaren 28 110 Franken und bei Waisen 9780 Franken anerkannt. *
2 Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe sind vom Regierungsrat bei
jeder Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen der
Preisentwicklung anzupassen. Massgebend ist der Basler Index der Konsumentenpreise. *
3 Der Regierungsrat hat den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf so festzusetzen, dass die Diffe -
renz zwischen dem allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe und dem allgemeinen
Lebensbedarf für die Ergänzungsleistungen an zu Hause Wohnende für Alleinstehende mindestens
1000 Franken, für Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare mindestens 1500 Franken und für Waisen mindestens 500 Franken beträgt. Sind diese Differenzbeträge erreicht, kommt
Abs. 2 nicht mehr zur Anwendung. *
§ 19 Beginn und Erlöschen der Anspruchsberechtigungen
1 Der Anspruch auf die Beihilfe besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht
worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt § 20 Abs. 1.
Der Anspruch erlischt auf Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
2 … *

## § 2 {#par_2}

1 Wird die Anmeldung für die Beihilfe innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über
eine Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch im Monat der Einreichung des Anmeldeformulars zum Bezug der eidgenössischen Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. *
2 Wird eine laufende Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung mittels Verfügung geändert, so wird in gleicher Weise verfahren.
§ 21 Nichtzustellbarkeit
1 Der Anspruch auf zugesprochene, aber unzustellbare Beihilfen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine
Zahlung verlangt wird.
§ 21a * Ableben der anspruchsberechtigten Person
1 Nach dem Ableben der anspruchsberechtigten Person erfolgt keine Nachzahlung der kantonalen Beihilfe.
§ 22 Rückerstattung und Erlass
1 Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuerstatten. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich die Ausrichtung einer Beihilfe erwirkt, hat den zu Unrecht ausgerichteten Betrag mit Zins zu 5% zurückzuerstatten. Im Übrigen gelten für die Rückforderung und den
Erlass die Bestimmungen des ATSG. *
2 Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen und Beihilfen können mit laufenden Beihilfen an zu Hause Wohnende verrechnet werden. Die Grenze für die Verrechnung bildet das
betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG, unabhängig von der Höhe des
Roheinkommens der Bezügerin bzw. des Bezügers. *
3 Zu Unrecht von der Sozialhilfe bezogene Leistungen können mit laufenden kantonalen Beihilfen verrechnet werden. Die Grenze für die Verrechnung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum
gemäss Art. 93 SchKG, unabhängig von der Höhe des Roheinkommens der Bezügerin bzw. des Bezügers. *
4 Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Beihilfen verwirken 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurden. Im Falle eines innert der Ordnungsfrist von 30 Tagen
eingereichten Erlassgesuches beginnt die Verwirkungsfrist für die Durchsetzung der Rückforderung
erst nach der rechtskräftigen Abweisung des Erlassgesuches zu laufen. *
§ 22a * …
§ 24 * Einsprache
1 Gegen Verfügungen gemäss den §§ 14ff. dieses Gesetzes kann innerhalb von 30 Tagen nach deren
Eröffnung bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon
ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten
die Bestimmungen des SVGG und ATSG
§ 24a Kantonale Rechtsmittel *
1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist,
können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SVGG und des ATSG. *
2 … *
§ 25 Anwendung eidgenössischen Rechts
1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gelten hinsichtlich der kantonalen
Beihilfen die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen.
C. Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnementes *
§ 25a * Anspruch und Höhe der Beiträge
1 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und/ oder kantonalen Beihilfen mit Wohnsitz
und tatsächlichem Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt erhalten Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnements für Senioren und Invalide des Tarifverbundes Nordwestschweiz.
2 Die Vergünstigung des Jahresabonnementes beträgt 50%. Der Regierungsrat kann eine reduzierte
Vergünstigung des Monatsabonnementes beschliessen.
§ 26 * …
§ 27 Schlussbestimmung
1 Durch dieses Gesetz werden das Gesetz betreffend Kantonale Altershilfe vom 10. Dezember 1970
und das Gesetz betreffend Kantonale Invalidenhilfe vom 10. Dezember 1970 aufgehoben.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird am 1. Januar 1988 wirksam.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.11.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung KB 14.11.1987
22.01.2003 01.01.2003 § 18 Abs. 2 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 7 Abs. 1 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 7 Abs. 2 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 12 Titel geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 12a totalrevidiert -
18.05.2003 01.01.2003 Titel B. geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 14 Abs. 3 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 15 Abs. 1 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 17 aufgehoben -
18.05.2003 01.01.2003 § 18 Titel geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 20 Abs. 1 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 22 Abs. 1 geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 24 totalrevidiert -
18.05.2003 01.01.2003 Titel C. geändert -
18.05.2003 01.01.2003 § 25a totalrevidiert -
19.11.2003 01.04.2004 § 5 Titel geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 2 totalrevidiert -
07.11.2007 01.01.2008 § 3 aufgehoben -

## § 4 {#par_4}

Titel geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 1 geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 2 geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 5 geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 5 totalrevidiert -
07.11.2007 01.01.2008 § 6 totalrevidiert -
07.11.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 2 geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 3 eingefügt -
07.11.2007 01.01.2008 § 13 aufgehoben -
07.11.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 2 aufgehoben -
07.11.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 3 geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 19 Abs. 2 aufgehoben -
07.11.2007 01.01.2008 § 22a aufgehoben -
07.11.2007 01.01.2008 § 24a Titel geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 24a Abs. 1 geändert -
07.11.2007 01.01.2008 § 24a Abs. 2 aufgehoben -
07.11.2007 01.01.2008 § 26 aufgehoben -
14.01.2009 04.02.2010 § 8 totalrevidiert -
14.01.2009 04.02.2010 § 9 Abs. 1 geändert -
14.01.2009 04.02.2010 § 9 Abs. 2 geändert -
14.01.2009 04.02.2010 § 10 totalrevidiert -
14.01.2009 04.02.2010 § 12 Abs. 1 geändert -
16.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 1 geändert -
16.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 2 geändert -
16.11.2011 01.01.2012 § 18 Abs. 1 geändert -
16.11.2011 01.01.2012 § 21a eingefügt -
16.11.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2 geändert -
16.11.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 3 eingefügt -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.11.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 4 eingefügt -
11.12.2013 26.01.2014 § 4 Abs. 3 geändert -
14.09.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 1 geändert KB 05.10.2016
14.09.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 2bis eingefügt KB 05.10.2016
14.09.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 3 geändert KB 05.10.2016
19.03.2025 01.09.2025 § 2 Titel geändert KB 22.03.2025
19.03.2025 01.09.2025 § 2 Abs. 2 eingefügt KB 22.03.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.11.1987 01.01.1988 Erstfassung KB 14.11.1987
§ 2 07.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 2 19.03.2025 01.09.2025 Titel geändert KB 22.03.2025
§ 2 Abs. 2 19.03.2025 01.09.2025 eingefügt KB 22.03.2025
§ 3 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 4 07.11.2007 01.01.2008 Titel geändert -
§ 4 Abs. 1 07.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 4 Abs. 1 14.09.2016 01.01.2017 geändert KB 05.10.2016
§ 4 Abs. 2 07.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 4 Abs. 2bis 14.09.2016 01.01.2017 eingefügt KB 05.10.2016
§ 4 Abs. 3 11.12.2013 26.01.2014 geändert -
§ 4 Abs. 3 14.09.2016 01.01.2017 geändert KB 05.10.2016
§ 4 Abs. 5 07.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 5 19.11.2003 01.04.2004 Titel geändert -
§ 5 07.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 6 07.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 1 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 7 Abs. 2 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 8 14.01.2009 04.02.2010 totalrevidiert -
§ 9 Abs. 1 14.01.2009 04.02.2010 geändert -
§ 9 Abs. 2 14.01.2009 04.02.2010 geändert -
§ 10 14.01.2009 04.02.2010 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 2 07.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 11 Abs. 3 07.11.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 12 18.05.2003 01.01.2003 Titel geändert -
§ 12 Abs. 1 14.01.2009 04.02.2010 geändert -
§ 12a 18.05.2003 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 13 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Titel B. 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 14 Abs. 1 16.11.2011 01.01.2012 geändert -
§ 14 Abs. 2 16.11.2011 01.01.2012 geändert -
§ 14 Abs. 3 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 15 Abs. 1 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 15 Abs. 2 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 17 18.05.2003 01.01.2003 aufgehoben -
§ 18 18.05.2003 01.01.2003 Titel geändert -
§ 18 Abs. 1 16.11.2011 01.01.2012 geändert -
§ 18 Abs. 2 22.01.2003 01.01.2003 geändert -
§ 18 Abs. 3 07.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 19 Abs. 2 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 20 Abs. 1 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 21a 16.11.2011 01.01.2012 eingefügt -
§ 22 Abs. 1 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 22 Abs. 2 16.11.2011 01.01.2012 geändert -
§ 22 Abs. 3 16.11.2011 01.01.2012 eingefügt -
§ 22 Abs. 4 16.11.2011 01.01.2012 eingefügt -
§ 22a 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 24 18.05.2003 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 24a 07.11.2007 01.01.2008 Titel geändert -
§ 24a Abs. 1 07.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 24a Abs. 2 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Titel C. 18.05.2003 01.01.2003 geändert -
§ 25a 18.05.2003 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 26 07.11.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Gesetz Anhang 832.700
Anhang
zur Fussnote betreffend § 18 Abs. 2
Übergangsbestimmung aus Abschn. II des GRB vom 22. 1. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert am
25. 1. 2003):
Bei zu Hause wohnhaften Ehepaaren, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bereits eine kantonale Beihilfe beziehen, werden als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf 28’770 Franken anerkannt;
§ 18 Abs. 2 findet keine Anwendung. Sobald der in § 18 Abs. 1 festgelegte Betrag für Beihilfe beziehende Ehepaare aufgrund dessen Anpassung an die Teuerung gemäss § 18 Abs. 2 den Betrag von
28’770 Franken erreicht oder darüber hinaus ansteigt, spätestens aber mit der übernächsten Anpassung
des Beihilfe-Lebensbedarfs gemäss § 18 Abs. 2, gilt für alle Beihilfe beziehenden Ehepaare der gemäss
§ 18 festgesetzte Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf.
