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title: "Reglement über die Schaffung eines Fonds für die Finanzierung vertraulicher Ermittlungsaufgaben der Polizei"
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place: "Valais"
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provisions: 5
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# Reglement über die Schaffung eines Fonds für die Finanzierung vertraulicher Ermittlungsaufgaben der Polizei

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Ziel
1 Es wird ein Fonds für die Finanzierung der Auslagen bei vertraulichen Ermittlungsaufgaben der Polizei geschaffen.
2 Der Fonds wird gespiesen durch eine jährliche Zuwendung, welche im
Rahmen des Budgets festgelegt wird.

## Art. 2 {#art_2}

Verwendung
1 Die verfügbaren Mittel sind für die Finanzierung vorbeugender und repressiver Massnahmen bestimmt, insbesondere für die Kostendeckung oder Bezahlung:
a) der V-Männer oder Vertrauenspersonen;
b) der Zurverfügungstellung von Vorzeigegeld;
c) der Belohnung von Informanten;
d) anderer Ermittlungsspesen vertraulicher Art;
e) der Fachliteratur, der Anschaffung spezifischen Materials und Installationen, welche auf Grund der Dringlichkeit aus dem ordentlichen Budget der Polizei nicht bezogen werden können.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
550.103

## Art. 3 {#art_3}

Kompetenz zur Tätigung von Auslagen
1 Die Befugnis, Auslagen zu tätigen, wird dem Kommandanten der Kantonspolizei übertragen mit der Ermächtigung der Subdelegation an den Chef der
Kriminalpolizei, an dessen Stellvertreter im Rahmen der gerichtspolizeilichen
Permanenz (Kollektivunterschrift an zwei der ermächtigten Personen).
2 Eingesehen die besonderen Umstände im Zusammenhang mit den vertraulichen Ermittlungsaufgaben der Polizei hängt der Entscheid, eine Auslage zu tätigen, vom Antrag der betroffenen Fachbereiche ab. Es ist ein einfaches Verfahren anzuwenden, um die Anonymität der Begünstigten zu
gewährleisten.

## Art. 4 {#art_4}

Kompetenz zur Unterzeichnung einer Zahlungsanweisung
1 Die Befugnis, eine Zahlungsanweisung zu unterzeichnen und die Mittel zu
verwenden (Bankunterschrift), wird dem Kommandanten der Kantonspolizei
beziehungsweise dem Chef der Stabsdienste und/oder dem Chef der Abteilung Verwaltung der Stabsdienste übertragen (Kollektivunterschrift an zwei
der ermächtigten Personen).

## Art. 5 {#art_5}

Schlussbestimmungen
1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.
550.103
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.08.1998 18.09.1998 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 290 | d 318
550.103
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 26.08.1998 18.09.1998 Erstfassung RO/AGS 1998 f 290 | d 318
