---
title: "Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen"
id: c2eb14d4-c58a-428b-85ea-b614dad5bde6
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "783.113"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/783.113/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c2eb14d4-c58a-428b-85ea-b614dad5bde6
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13258/de
read_on: 2026-10-23
sha256: b46387ec5c1ca3a020d2cda1052d1445cc29c7b8ac88ccb633d7541e79a2e1c1
provisions: 5
---

# Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeiten
1 Die Einwohnergemeinden:
a. führen für Grundwasserschutzareale das Planauflageverfahren
durch;
b. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Schutzarealreglemente ab;
c. sind im Planauflageverfahren betreffend Gewässerschutzareale auf
ihrem Gemeindegebiet einsprachebefugt.
2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt:
a. leitet das Verfahren zur Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen ein;
b. holt vor dem Planauflageverfahren eine Stellungnahme der betroffenen Einwohnergemeinden ein.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt das Einverständnis für den Verzicht auf das Planauflageverfahren.
4 Der Regierungsrat erlässt die Grundwasserschutzareale.
1) SR 814.20
2) GDB 783.11
OGS 2006, 43
783.113

## Art. 2 {#art_2}

Planauflageverfahren
1 In der Regel ist ein öffentlich-rechtliches Planauflageverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5
der Verordnung zum Baugesetz3). Die Auflage der Grundwasserschutzareal-Unterlagen (Schutzarealplan und Schutzarealreglement) ist von derjenigen Einwohnergemeinde durchzuführen, auf deren Gebiet sich das
künftige Grundwasserschutzareal befindet. Liegt das Grundwasserschutzareal auf verschiedenen Gemeindegebieten, so ist das Planauflageverfahren in jeder der betroffenen Gemeinden durchzuführen. Nach Ablauf
der Auflagefrist leitet die Gemeinde die aufgelegten Unterlagen zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hiezu an den Regierungsrat weiter, welcher allfällige Einsprachen
behandelt und die Grundwasserschutzareale erlässt.
2 Wenn es die Grundeigentumsverhältnisse innerhalb des Grundwasserschutzareals gestatten, die notwendigen Nutzungsbeschränkungen zwischen dem Kanton und den Eigentümern oder Eigentümerinnen der durch
das Grundwasserschutzareal belasteten Grundstücke vertraglich zu regeln und im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
anzumerken, kann im Einverständnis mit dem Volkswirtschaftsdepartement auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.

## Art. 3 {#art_3}

Grundbuchliche Behandlung
1 Die sich aus den Grundwasserschutzarealen ergebenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsbeschränkungen) werden im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken angemerkt.

## Art. 4 {#art_4}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen vom 31. März 19924) werden aufgehoben.

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Juni 2006 in Kraft.
3) GDB 710.11
4) OGS 1993, 17
783.113
2 Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen bedarf der Genehmigung durch
den Bund.5)
5) Art. 962 ZGB; vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Art. 2 und 3
genehmigt am 12. Juni 2006
783.113
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.05.2006 01.06.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 43
783.113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.05.2006 01.06.2006 Erstfassung OGS 2006, 43
