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title: "Sonderbauvorschriften für das Gebiet Maag-Areal Plus Gemeinderatsbeschluss"
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# Sonderbauvorschriften für das Gebiet Maag-Areal Plus Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Sonderbauvorschriften bezwecken, die Voraussetzungen für eine städtebaulich und wirtschaftlich tragfähige
sowie umweltgerechte Umstrukturierung und Umnutzung des
Maag-Areals Plus zu schaffen.
2 Insbesondere sollen
– die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch gut gestaltete und umweltgerechte dichte Überbauung geschaffen werden;
– die Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur
geschaffen werden;
– Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden;
– die Durchlässigkeit des Gebietes mit einem dichten Netz
von Fuss- und Radwegen sichergestellt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Die Sonderbauvorschriften setzen sich aus den nachstehenden Bestimmungen, dem Anhang mit den Richtlinien und
dem Plan im Massstab 1:1000 zusammen.

## Art. 3 {#art_3}

Soweit und solange die Sonderbauvorschriften zur Anwendung gelangen, ist die allgemeine Bau- und Zonenordnung
nicht anwendbar.
Zweck
Bestandteile
Verhältnis
zur Bau- und
Zonenordnung
2Sonderbauvorschriften

## Art. 4 für das Gebiet Maag-Areal Plus700.240 {#art_4}

1 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, dienen folgende, im Anhang wiedergegebenen
Festlegungen als Richtlinien für das Bauen nach den Sonderbauvorschriften:
1. Bebauungskonzept
2. Freiraumkonzept
3. Verkehrskonzept
4. Nutzungskonzept
2 Von den Richtlinien gemäss Anhang darf vorbehältlich der Bestimmungen der Sonderbauvorschriften aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Die baurechtliche Bewilligung solcher
Abweichungen setzt voraus, dass insgesamt eine zumindest
gleichwertige Lösung erzielt und dies in geeigneter Weise sichergestellt wird.
2. Bau- und Nutzungsvorschriften

## Art. 5 {#art_5}

1 Im ganzen Planungsgebiet sind Wohnungen und höchstens mässig störende Nutzungen gestattet.
2 Unzulässig sind Nutzungen wie Fachmärkte, Einkaufszentren
usw., bei denen ein grosses motorisiertes Individualverkehrsaufkommen erfahrungsgemäss nicht verhindert werden kann.

## Art. 6 {#art_6}

1 Von der für die Ausnützung anrechenbaren Geschossfläche ist mindestens der in Art. 8 festgelegte Anteil als Wohnfläche zu realisieren.
2 Die Wohnfläche kann innerhalb des Gebäudes und des Geltungsbereiches der Sonderbauvorschriften verlegt werden, solange der Wohnanteil in den mit Wohnanteilen belegten Teilgebieten mindestens 25 % beträgt. Diese Einschränkung gilt nicht
für das Teilgebiet 7.
3 Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind die Bauten oder Nutzungsänderungen so zu realisieren, dass der vorgeschriebene Wohnanteil bei jedem Zwischenstand eingehalten
ist.
4 Im Teilgebiet 7 darf die Realisierung des Wohnanteils aufgeschoben werden, bis die Hälfte der in diesem Teilgebiet insgesamt zulässigen Ausnützung konsumiert ist. Dabei ist der
Nachweis zu erbringen, dass die entsprechenden Wohnflächen
sinnvoll auf einem bestimmten, ins Baubewilligungsverfahren
einbezogenen Grundstück realisiert werden können. Die Verpflichtung, dass auf diesem Bauten nur erstellt, umgenutzt oder
Richtlinien
Nutzweisen
Wohnanteil
3Sonderbauvorschriften
für das Gebiet Maag-Areal Plus 700.240
wesentlich geändert werden dürfen, wenn gleichzeitig der erforderliche Wohnanteil realisiert wird, ist im Grundbuch durch
Anmerkung einer entsprechenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung zu sichern.

## Art. 7 {#art_7}

1 Dem Geltungsbereich der Sonderbauvorschriften wird
die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen
Lärmschutzverordnung zugeordnet.
2 Die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte ist
im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Erleichterungen
gemäss Art. 31 Abs. 2 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung sind ausgeschlossen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Es gelten folgende Grundmasse:
Teilgebiet (Nr.) 1 2 3 4 5 6 7
Ausnützung max. (%) 360 290 550 550 260 240 270
Vollgeschosse max. 7 7 7 7 7 7 7
anrechenbares Untergeschoss max. 1 1 1 1 1 1 1
anrechenbares Dachgeschoss 0 0 0 0 0 0 0
Wohnanteil min. (%) 0 0 80 75 0 65 19
Freiflächenziffer min. (%) 25 25 10 15 35 40 30
Grundgrenzabstand min. (m) 5 5 5 5 5 5 5
Gesamthöhe max. (m ü. M.) 530 456 434 434 429 484 429
2 Im Teilgebiet 1 darf die Ausnützung bei der Erstellung eines
die Gesamthöhe von 60 m übersteigenden Hochhauses entsprechend der über dieser Höhe liegenden anrechenbaren Geschossfläche bis zu einer Ausnützung von maximal 420 % erhöht werden. Die Mehrausnützung darf nicht verlegt werden.
3 Im Teilgebiet 1 sind Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel nur für eine statisch erforderliche Fundation eines
Hochhauses zugelassen. Die tiefste Fundationskote liegt bei
395,70 m ü. M.
4 In den Teilgebieten 2–9 sind keine zusätzlichen Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel zugelassen. Das AWEL
kann neue derartige Einbauten gestatten, wenn gleichzeitig zumindest in gleichem Volumen bestehende Einbauten unter dem
mittleren Grundwasserspiegel beseitigt werden und dies zu einer Verbesserung der Grundwassersituation führt.
5 Im Teilgebiet 6 ist mindestens ein Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Fläche von unterirdischen Bauten freizuhalten.
Empfindlichkeitsstufen und
Lärmschutz
Grundmasse
4Sonderbauvorschriften
für das Gebiet Maag-Areal Plus700.240
6 Das Teilgebiet 8 dient als öffentlich zugänglicher Freiraum, der
nicht mit Bauten überstellt werden darf. Zwei Drittel der Fläche
dürfen zum Zwecke der Parkierung unterkellert werden.
7 Das Teilgebiet 9 dient als Mischfläche einerseits als Freiraum
und andererseits zur Erschliessung für den Fuss- und Fahrverkehr sowie den schienengebundenen Güterverkehr gemäss
Art. 21. Oberirdische Bauten (mit Ausnahme von Sicherheitsvorkehrungen) sind nicht zulässig.

## Art. 9 {#art_9}

1 Ausnützungsübertragungen sind zulässig, soweit in keinem Teilgebiet die höchstzulässige Ausnützung um mehr als 1/8
erhöht wird.
2 Vorgeschriebene Mindestwohnflächen dürfen nicht vermindert
werden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Bei Neubauvorhaben sowie bei wesentlichen Umbauten und Nutzungsänderungen ist die in Art. 8 festgelegte Freiflächenziffer zu verwirklichen.
2 Die Freifläche darf innerhalb des Teilgebietes vollumfänglich
und innerhalb der Teilgebiete 1-7 im Umfang von maximal 1/5 in
ein benachbartes Teilgebiet verlegt werden.
3 Der Freiraum gemäss Teilgebiet 8 darf nicht verlegt werden; er
ist spätestens und entsprechend der Überbauung bzw. Umnutzung der angrenzenden Teilgebiete als Parkanlage auszugestalten. Mit dem ersten wesentlichen Bauvorhaben in einem angrenzenden Teilgebiet ist der Baubehörde ein Gesamtkonzept für die
Parkanlage einzureichen. Die Baubehörde legt die zu realisierenden Flächen mit der Bewilligung angrenzender Bauvorhaben
fest.
4 Angemessene Teile der Freiflächen in den Teilgebieten mit einem Wohnanteil über 25 % sind kinder- und jugendgerecht zu
gestalten.

## Art. 11 {#art_11}

1 Gebäude und Gebäudeteile (ausgenommen Kamine,
Treppen- und Liftaufbauten) dürfen unter Vorbehalt von Abs. 2
die in Art. 8 festgelegten Koten nicht überragen.
2 Hochhäuser sind unter den Voraussetzungen von § 284 f. PBG
sowie im Rahmen der in Art. 8 festgelegten Koten zulässig. Die
Vollgeschosszahl gemäss Art. 8 darf überschritten werden.
3 Ein für die Beurteilung des Schattenwurfs im Sinne von § 30
Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung massgebliches Vergleichsprojekt unterliegt folgender Regelung:
Ausnützungsübertragung
Freiräume,
Freiflächenziffer
Höhenbestimmungen,
Hochhäuser
5Sonderbauvorschriften
für das Gebiet Maag-Areal Plus 700.240
– die Teilgebiete 3, 4 und 8 (Maaghof) dürfen zu einem einzigen überbaubaren Teilgebiet zusammengelegt werden; im
Innern dieses Teilgebietes sind keine Baubegrenzungslinien
zu berücksichtigen; im Übrigen sind die Teilgebietsabgrenzungen und Baubegrenzungslinien gemäss Sonderbauvorschriften zu beachten;
– die Gebäudehöhe beträgt 25 m, die Firsthöhe 7 m; vorbehalten bleiben die in Art. 8 festgelegten Höhenkoten, die in
jedem Fall einzuhalten sind;
– das Vergleichsprojekt darf ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Baubegrenzungslinien gestellt werden;
im Übrigen sind die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften einzuhalten.
4 Baulinien und Baubegrenzungslinien führen nicht zu einer Beschränkung der Gebäudehöhe im Sinne von § 278 f. PBG.

## Art. 12 {#art_12}

1 Gegenüber Nachbargrundstücken sind die in Art. 8
festgelegten Grenzabstände einzuhalten.
2 Es kommen keine Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge zur
Anwendung.
3 Oberirdische und unterirdische Gebäude dürfen an die Grenze
von Strassen, Plätzen und Wegen gestellt werden, soweit der
Gebäudeabstand gewahrt ist.
4 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen durch Baulinien
oder Baubegrenzungslinien sowie Abstandserhöhungen gestützt auf § 284 f. PBG.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die im Plan festgelegten Baubegrenzungslinien dürfen
oberirdisch nicht mit Gebäuden oder Gebäudeteilen überstellt
werden. Davon ausgenommen sind Vordächer und Dachvorsprünge bis maximal 1,5 m.
2 Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen
an die Baubegrenzungslinien gestellt werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeilich sowie wohn- bzw. arbeitshygienisch einwandfreie Verhältnisse.
3 Im Innern des Planungsgebietes dürfen Baubegrenzungslinien
zum Zwecke unterirdischer Erschliessungen und Parkierungsanlagen unterbaut werden.
4 Die Baubegrenzungslinie entlang der Hardstrasse darf mit Bauten und Anlagen überstellt werden, die dem Bahnbetrieb (einschliesslich Kiosk, Take aways) und einem guten Zugang zum
Bahnhof oder dem sonstigen Verkehr dienen. Soweit dies im
Abstände
Baubegrenzungslinien
6Sonderbauvorschriften
für das Gebiet Maag-Areal Plus700.240
Rahmen einer Neugestaltung des Bahnhofs Hardbrücke samt
Vorgelände möglich und zweckmässig ist, sind auch weitere
Nutzungen zulässig.
5 Oberhalb der Kote von 424 m ü. M. dürfen Gebäude und Gebäudeteile die Baubegrenzungslinie entlang der Hardstrasse um
2 m überragen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Das Zusammenbauen ist erlaubt.
2 Der Grenzbau ist zulässig:
a. seitlich innerhalb einer Bautiefe von 20 m ab Baulinie, Baubegrenzungslinie oder Strassen-, Platz- oder Weggrenze;
b. im Ausmass, in welchem an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann;
c. mit schriftlicher nachbarlicher Zustimmung.

## Art. 15 {#art_15}

1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.
2 Für die Gestaltung der nicht mit Gebäuden überstellten Flächen
ist das Freiraumkonzept gemäss Anhang zu beachten.

## Art. 16 {#art_16}

1 Es sind nur Flachdächer erlaubt.
2 Dachgeschosse sind nicht gestattet.
3 Es sind nur kleinere technisch bedingte Dachaufbauten sowie
Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1,2 m erlaubt.
4 Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, zu begrünen, wenn dies zweckmässig sowie technisch und
wirtschaftlich zumutbar ist. Ausgenommen sind Flachdächer
von technischen Aufbauten.

## Art. 17 {#art_17}

Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15
der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen.

## Art. 18 {#art_18}

Bei der Anlegung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume und Flächen, insbesondere der Parkanlage, Parkierungsanlagen sowie der Strassen, Plätze und Wege, ist den
Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Geschlossene
Überbauung
Gestaltung
Dachgestaltung
Ökologischer
Ausgleich
Sicherheit
7Sonderbauvorschriften
für das Gebiet Maag-Areal Plus 700.240
3. Verkehrserschliessung und Anschlussgleis

## Art. 19 {#art_19}

1 Der gesamte Geltungsbereich ist entsprechend den
Festlegungen im Plan sowie dem Verkehrskonzept gemäss Anhang auf Kosten der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen zu erschliessen.
2 Für die Anlieferung sind entlang der Pfingstweidstrasse als
Rechtsabbieger höchstens zwei Anschlüsse (Ein- oder Ausfahrt) östlich des Gebietsanschlusses gestattet. Diese können
zeitlichen Einschränkungen unterworfen werden.
3 Eine Zufahrt von der Hardstrasse ist nur als Taxi- und Besuchervorfahrt sowie als Notzufahrt für Rettungsfahrtzeuge erlaubt. Bis
die Erschliessung von der Hauptzufahrt ab Pfingstweidstrasse
realisiert ist, darf sie als allgemeine Zufahrt benützt werden,
aber höchstens bis sich Änderungen an der öffentlichen Nutzung der Hardstrasse ergeben, die eine Schliessung für diesen
Zweck erfordern (neues Gestaltungs- oder Verkehrskonzept).
4 Für den Anschluss des Gebietes an die Pfingstweidstrasse gilt
folgende Regelung:
a. Die bestehende Turbinenstrasse kann provisorisch weiterhin als Zu- und Wegfahrt benützt werden, wenn zusätzlich
eine sichere Fusswegverbindung mit einer Breite von mindestens 2,3 m erstellt und solange auch im Übrigen eine
hinreichende Erschliessung gewährleistet ist. Die Kosten
gehen zulasten der Grundeigentümer.
b. Im Falle der Genehmigung des Projektes Umbau Pfingstweidstrasse (Nationalstrasse) - Tram Zürich West durch den
Bund muss die heutige Turbinenstrasse in den durch die
entsprechenden Baulinien gesicherten Raum, bzw. gemäss
den dannzumaligen Projektvorgaben, durch die Grundeigentümer auf eigene Kosten verlegt werden. Vorbehalten
bleibt die Kostentragung durch den Bund.
c. Die Erschliessung kann vorgängig auf eigene Kosten und
eigenes Risiko im oben genannten Baulinienbereich erfolgen, unter der Voraussetzung, dass allenfalls notwendige
Rechte freihändig erworben werden. Vorbehalten bleibt die
Zustimmung bzw. die Genehmigung durch die zuständigen
übergeordneten Instanzen. Für den allfälligen Ersatz der
Kosten durch den Bund sind die Grundeigentümer selber
besorgt.
Strassen
8Sonderbauvorschriften
für das Gebiet Maag-Areal Plus700.240
d. Wird auf das Projekt Umbau Pfingstweidstrasse verzichtet,
ist eine genügende Erschliessung inkl. Anschluss an die
Pfingstweidstrasse durch die Grundeigentümer auf eigene
Kosten umgehend sicherzustellen bzw. zu erstellen.
5 Der Stadt ist ein unentgeltliches Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Öffentlichkeit zu gewähren. Es ist für das gesamte
Areal eine Begegnungszone gemäss Änderung der SSV vom
28. September 2001 (Art. 22 lit. b) und gestützt auf die Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 vorzusehen.
6 Die Anlieferung darf die für die Öffentlichkeit nutzbaren Strassen und Wege nicht sicherheitsmässig beeinträchtigen.

## Art. 20 {#art_20}

Der gesamte Geltungsbereich ist für den Fuss- und
Veloverkehr durchlässig auszugestalten und zumindest entsprechend dem kommunalen Verkehrsplan mit Fuss- und Radwegen
zu erschliessen.

## Art. 21 {#art_21}

1 Das hauptsächlich im Teilgebiet 9 liegende Anschlussgleis muss solange in funktionsfähigem Zustand und unter
Beachtung der technischen Randbedingungen gemäss der
Richtlinie Anschlussgleise SBB erhalten bleiben, als es für die
schienenseitige Erschliessung von Betrieben innerhalb oder
ausserhalb des Planungsgebietes gebraucht wird.
2 Zumindest für die Dauer der Benützung ist eine Funktionstrennung zwischen Anschlussgleis und den übrigen Flächen, insbesondere der vorgesehenen Mischfläche, zu gewährleisten.
Der Baubehörde ist rechtzeitig ein entsprechendes Sicherheitskonzept vorzulegen, insbesondere im Zusammenhang mit dem
Baugesuch für Vorhaben in den Teilgebieten 1, 2, 3 und 7.
4. Parkierung

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Anzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach der
städtischen Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996. In
Abweichung dazu werden die minimalen bzw. maximalen Anteile des Normalbedarfs wie folgt festgelegt:
Geltungsbereich Minimum Maximum
Teilgebiete 1-4 und 7 40% 50%
Teilgebiete 5 und 6 40% 65%
2 Zusätzlich dürfen maximal 280 öffentliche Abstellplätze im Planungsgebiet betrieben werden.
Fuss- und
Radwege
Anschlussgleis
Grundsatz
9Sonderbauvorschriften
für das Gebiet Maag-Areal Plus 700.240
3 Soweit sie nicht für Wohnnutzungen reserviert sind, sind sämtliche Abstellplätze zu bewirtschaften.
4 Die Aufhebung von Abstellplätzen, die nicht Abs. 1 und 3 entsprechen, kann jederzeit angeordnet werden.
5 Für Velos sind sichere, gedeckte und gut zugängliche Abstellplätze in unmittelbarer Eingangsnähe anzubieten. Deren Anzahl
und Ausstattung bestimmt sich nach den Richtlinien der Bausektion vom 27. Februar 1996 und den Empfehlungen des dazugehörigen Merkblattes.
5. Versorgung und Entsorgung

## Art. 23 {#art_23}

1 Der Heizwärmebedarf darf für Neubauten die um 10 %
reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der
Baudirektion (Ausgabe 2002) nicht überschreiten. Vorbehalten
bleibt eine Verschärfung der Wärmedämmvorschriften durch die
Baudirektion.
2 Für Raumheizung und Warmwasser ist Fernwärme zu verwenden, soweit der Energiebedarf nicht durch erneuerbare Energien
oder Abwärme gedeckt wird. Andere Energieträger sind zulässig,
falls keine Fernwärme zur Verfügung steht.

## Art. 24 {#art_24}

1 Das nicht verschmutzte Dachwasser ist nach Möglichkeit oberflächlich versickern zu lassen, falls die Baugrundsituation hinsichtlich Altlasten dies zulässt.
2 Das Regenwasser von Verkehrsflächen ist nach Möglichkeit
über bewachsenen Boden zu versickern. Massgebend für die
Versickerung von Regenwasser ist die VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» (2002).
3 Das Regenwasser von Flächen mit besonderer Gefährdung
(z. B. Umschlagplätze, Arbeits- oder Lagerflächen u. dgl.) ist der
Schmutzwasserkanalisation zuzuleiten. Solche Flächen sind
vorzugsweise zu überdachen und abflusslos zu halten.

## Art. 25 {#art_25}

Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

## Art. 26 {#art_26}

Im Rahmen von Baubewilligungsverfahren sind zusammen mit den Baugesuchen Vorgehenskonzepte einzureichen,
welche aufzeigen, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 3 AltlV erfüllt und wie die anfallenden verschmutzten Bauabfälle entsorgt werden sollen. Ohne Zustimmung des
AWEL (Abt. Abfallwirtschaft) darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.
Energie
Regenwasser
Abfälle
Altlasten
10Sonderbauvorschriften
für das Gebiet Maag-Areal Plus700.240
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 27 {#art_27}

1 Sobald in den Teilgebieten 1-5 oder 7 mit der Ausführung eines gestützt auf diese Sonderbauvorschriften bewilligten
Bauvorhabens begonnen wird, werden diese für all diese Teilgebiete verbindlich. Baubewilligungen dürfen danach in allen
diesen Teilgebieten nur noch nach den Sonderbauvorschriften
erteilt werden.
2 Im Teilgebiet 6 gelangen die Sonderbauvorschriften jeweils erst
zur Anwendung, wenn darin mit der Ausführung eines gestützt
auf diese Sonderbauvorschriften bewilligten Bauvorhabens begonnen wird. Abs. 1 ist sinngemäss anwendbar.

## Art. 28 {#art_28}

1 Bestehende Gebäude dürfen um- und ausgebaut sowie anderen Nutzungen zugeführt werden, soweit dadurch die
Überbauung nach den Sonderbauvorschriften nicht nachteilig
beeinflusst wird; die örtliche Baubehörde trifft die erforderlichen
Anordnungen mit der Baubewilligung.
2 Darüber hinaus dürfen bestehende Gebäude für Zwecke der
Kultur, der Bildung und des Sports zwischengenutzt werden,
wenn eine hinreichende Erschliessung gewährleistet ist.
3 Für bestehende Gebäude können in begründeten Fällen geringere Anforderungen an die Wärmedämmung gestellt und abweichende Anordnungen bezüglich der Energieversorgung getroffen werden.

## Art. 29 {#art_29}

Die Sonderbauvorschriften treten nach der Genehmigung durch die Baudirektion bzw. den Regierungsrat auf den
durch den Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 21. April 2008;
Inkraftsetzung auf den 24. Mai 2008.
Antritt der
Sonderbauvorschriften
Bestehende
Gebäude
(Stichtag
1. Januar 2002)
In-Kraft-Treten
