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title: "Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen"
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provisions: 19
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# Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen

## § 1 {#par_1}

Einsetzung
1 Unter dem Namen «Fluglärmkommission» wird eine beratende Kommission der beiden Regierungen
Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Behandlung von Fluglärmfragen insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen bestellt.
2 Das zuständige Departement im Sinne dieser Vereinbarung ist im Kanton Basel-Stadt das
Wirtschafts- und Sozialdepartement, im Kanton Basel-Landschaft die Finanz- und Kirchendirektion.

## § 2 {#par_2}

Stellung und genereller Auftrag
1 Die Fluglärmkommission ist eine ständige Verwaltungskommission.
2 Sie berät und unterstützt die Regierungen in folgenden Zielen (in der Reihenfolge ihrer Priorität): *
a) Verhinderung einer Zunahme der Lärmbelastung;
b) Reduktion der Lärmbelastungen auf ein Mass, welches die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stört;
c) Ausschöpfung der Massnahmen zur weitergehenden Reduktion der Lärmbelastung, die
technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind.

## § 3 {#par_3}

Besondere Aufgaben
1 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie berät die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft in allen Fragen,
welche den Fluglärm betreffen;
b) sie berichtet den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft jährlich
über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung;
c) sie stellt den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Lärmschutzfragen gegebenenfalls Anträge zuhanden der schweizerischen Mitglieder im Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen;
d) sie nimmt auf Verlangen der zuständigen Behörden Stellung zu parlamentarischen Vorstössen betreffend den Fluglärm;
e) sie verfolgt die Fluglärmberichterstattung und die Behandlung und Auswertung der
Lärmreklamationen durch die Direktion des Flughafens.
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 29. / 22. 5. 2001. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
2) SG 956.520.
3) SG 153.100.
4) GS 29.276, SGS 100.
5) GS 28.436, SGS 140.

## § 4 Fluglärmkommission und Ombudsstelle: Vereinbarung mit BL 956.550 {#par_4}

Zusammensetzung der Kommission
1 Die Kommission besteht aus maximal 19 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern. *
2 Die Sitze werden wie folgt verteilt: *
a) Präsidentin oder Präsident;
b) Vizepräsidentin oder Vizepräsident;
c) zwei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter der
Bevölkerung des Kantons Basel- Stadt;
d) zwei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter der
Bevölkerung des Kantons Basel- Landschaft;
e) drei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter der
Bevölkerung des Elsass;
f) zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Unternehmungen, welche auf dem Flughafen Basel-Mülhausen tätig sind;
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Departements des Kantons Basel-
Stadt;
h) eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft;
i) eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Lärmschutzfachstelle des Kantons Basel-Stadt;
k) eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Lärmschutzfachstelle des Kantons Basel-Landschaft;
l) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;
m) die Direktorin oder der Direktor des Flughafens Basel-Mülhausen;
n) die Commandante oder der Commandant des Flughafens Basel-Mülhausen als Vertreterin
bzw. Vertreter der französischen Zivilluftfahrtbehörde;
o) die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Umwelt des Flughafens Basel-Mülhausen.
2bis Ersatzvertreterinnen und -vertreter können an Sitzungen teilnehmen, wenn ein anderes Mitglied der
gleichen Gebietskörperschaft nicht anwesend ist. Ansonsten sind sie den anderen Kommissionsmitgliedern gleichgestellt. Die Mitglieder der drei Bevölkerungsvertretungen organisieren sich selbstständig. *
3 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin nimmt im Verhinderungsfall des Präsidenten oder der
Präsidentin dessen bzw. deren Aufgaben wahr. Er oder sie kann gleichzeitig ein Mitglied gemäss Absatz 2 Buchstaben c, d, g, h, i oder k sein.
4 Die Koordination der Wahlen erfolgt durch das Sekretariat der Fluglärmkommission.

## § 5 {#par_5}

Wahl der Mitglieder
1 Die baselstädtischen Mitglieder (§ 4 Absatz 2 Buchstaben c, g,und i) werden auf Antrag des zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt, die basellandschaftlichen (§ 4 Absatz 2 Buchstaben d, h
und k) auf Antrag der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft von der jeweiligen Regierung gewählt.
2 Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin der Kommission
(§ 4 Absatz 2 Buchstaben a und b) sowie die weiteren Mitglieder (§ 4 Absatz 2 Buchstaben e, f, l, m, n
und o), letztere nach vorgängiger Zustimmung der jeweils repräsentierten Institution, werden auf
gemeinsamen Antrag des zuständigen Departements und der zuständigen Direktion von den beiden
Regierungen durch separate Beschlüsse gleichen Inhalts gewählt.

## § 6 Fluglärmkommission und Ombudsstelle: Vereinbarung mit BL 956.550 {#par_6}

Sekretariat
1 Die beiden Regierungen wählen auf gemeinsamen Antrag des zuständigen Departements und der zuständigen Direktion durch separate Beschlüsse gleichen Inhalts einen Sekretär oder eine Sekretärin,
der oder die die Geschäftsführung der Kommission besorgt und administrativ dem zuständigen Departement oder der zuständigen Direktion zugeordnet ist. Diese Person kann gleichzeitig Mitglied der
Kommission gemäss § 4 Absatz 2 Buchstaben c, d, g, h, i oder k sein.
2 Die Sekretariate von Unterkommissionen sowie einzelne Aufgaben können anderen Stellen übertragen werden.

## § 7 {#par_7}

Spezielle Arbeitsgruppen, Auskunftspersonen
1 Die Kommission kann:
a) für bestimmte Aufgaben spezielle Arbeitsgruppen bilden;
b) Auskunftspersonen (mit beratender Stimme) beiziehen.

## § 8 {#par_8}

Amtsperiode, Amtszeit, Altersgrenze, Ausscheiden
1 Die Amtsperiode dauert jeweils vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni.
2 Die Amtszeit ist nicht beschränkt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Erreicht ein Mitglied im Laufe einer Amtsperiode das 70. Altersjahr, so scheidet es am Ende dieser
Periode aus.
4 Verliert ein Kommissionsmitglied im Laufe der Amtsperiode die Stellung, aufgrund deren es gewählt
wurde, so informiert es unverzüglichden Präsidenten oder die Präsidentin und scheidet für den Rest
der Amtsperiode aus der Kommission aus.

## § 9 {#par_9}

Geschäftsverkehr
1 Die Kommission wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.
2 Die Kommission ist einzuberufen:
a) nach Anfall der Geschäfte;
b) wenn mindestens vier Kommissionsmitglieder dies verlangen;
c) auf Verlangen des zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt;
d) auf Verlangen der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft.
3 Der Präsident oder die Präsidentin entwirft die Tagesordnung mit den Traktanden. Dieser Entwurf ist
den Mitgliedern in der Regel mindestens sieben Tage vor der Sitzung zuzustellen.
4 Schriftliche Anträge der Kommissionsmitglieder zur Tagesordnung, die spätestens drei Wochen vor
der Sitzung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin eingereicht werden, müssen in den Entwurf zur
Traktandenliste aufgenommen werden.
5 Die Verhandlungen der Kommission werden protokolliert. Die Protokolle werden ausschliesslich den
Kommissionsmitgliedern zugestellt.

## § 10 {#par_10}

Amtsgeheimnis
1 Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit der
Präsident oder die Präsidentin sie nicht im Einzelfall ausdrücklich davon entbindet.

## § 11 {#par_11}

Information der Öffentlichkeit
1 Einzig der Präsident oder die Präsidentin und gegebenenfalls das Sekretariat oder das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind berechtigt, die Öffentlichkeit von sich aus oder auf Anfrage über die Kommissionsarbeit zu orientieren; vorbehalten bleibt § 10.

## § 12 Fluglärmkommission und Ombudsstelle: Vereinbarung mit BL 956.550 {#par_12}

Auskünfte und Kontakte
1 Die Vertretung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen sowie die mit Fragen des Lärmschutzes beauftragten Abteilungen der Verwaltungen
des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Basel-Landschaft unterstützen die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sorgen wenn nötig
für dieVermittlung der gewünschten Kontakte.
2 Beruft sich eine kantonale Behörde gegenüber der Fluglärmkommission auf ihre Pflicht zur Wahrung
des Amtsgeheimnisses, so entscheidet die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Departements bzw. der
Direktion, welcher sie angehört, ob die von der Fluglärmkommission gewünschte Auskunft erteilt
werden kann.
3 Die Aufnahme von Kontakten im Namen der Fluglärmkommission zu ausserkantonalen Behörden,
Verbänden, Universitäten, Unternehmungen und anderen Organisationen erfolgt:
a) durch den Präsidenten oder die Präsidentin;
b) nach Absprache mit dem Präsidenten oder der Präsidentin durch das zuständige Departement oder die zuständige Direktion.

## § 13 {#par_13}

Ombudsstelle für Fluglärmklagen
1 Die Vertreter und Vertreterinnen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemäss § 4 Absatz 2
Buchstaben c, d, g, h, i und k nehmen die Funktion einer Ombudsstelle für Fluglärmklagen wahr.
2 Der Präsident oder die Präsidentin der Fluglärmkommission nimmt den Vorsitz der Ombudsstelle
ein.
3 Das Sekretariat der Ombudsstelle wird vom Sekretariat der Fluglärmkommission besorgt.
4 Im Übrigen gelten sinngemäss die voranstehenden Bestimmungen für die Fluglärmkommission.

## § 14 {#par_14}

Aufgaben der Ombudsstelle
1 Die Ombudsstelle setzt sich auf Ersuchen für eine rechtzeitige, verständliche und zuvorkommende
Beantwortung der beim Flughafen eingereichten Lärm-Reklamationen ein. Sie behandelt ausschliesslich Eingaben von in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wohnhaften Personen.
2 Die Eingaben werden vom Sekretariat der Ombudsstelle entgegengenommen und bearbeitet. Das Sekretariat kann die Eingaben im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Ombudsstelle direkt erledigen.
Die Ombudsstelle ist über die Erledigung der Eingaben zu informieren.
3 Die Ombudsstelle erstellt jährlich einen Geschäftsbericht und fügt diesen dem Bericht der Fluglärm -
kommission über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung bei.

## § 15 {#par_15}

Entschädigung
1 Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin können im Rah -
men der geltenden Regelungen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Ausrich -
tung von Sitzungsgeldern entschädigt werden. Die Kantone tragen die entsprechenden Kosten je zur
Hälfte.

## § 16 {#par_16}

Finanzierung der Kommissionsarbeit
1 Der Kanton, welchem das Sekretariat administrativ zugeordnet ist, erhält vom anderen eine jährliche
Pauschale, zahlbar jeweils im Voraus per 30. Juni. Sofern die gesamten Aufwendungen für die Kommission das Doppelte der Pauschale übersteigen, tragen die Kantone den überschiessenden Teil je zur
Hälfte.
2 Die beiden zuständigen Departemente gemäss § 1 Absatz 2 einigen sich über die Höhe der Pauschale.
Erzielen sie keine einvernehmliche Lösung, einigen sich die beiden Regierungen.

## § 17 Fluglärmkommission und Ombudsstelle: Vereinbarung mit BL 956.550 {#par_17}

Vereinbarungsdauer
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den 30. Juni
gekündigt werden.

## § 18 {#par_18}

Übergangsordnung
1 Die erste Amtsperiode endet am 30. Juni 2003.

## § 19 {#par_19}

Publikation, Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie tritt auf den 1. Juli 2001 in Kraft.
Basel, den 29. Mai 2001
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Barbara Schneider
Der stv. Staatsschreiber: Felix Drechsler
Liestal, den 22. Mai 2001
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Andreas Koellreuter
Der Landschreiber: Walter Mundschin
Fluglärmkommission und Ombudsstelle: Vereinbarung mit BL 956.550
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.05.2001 01.07.2001 Erlass Erstfassung KB 07.06.2001
28.06.2011 01.07.2011 § 2 Abs. 2 geändert -
28.06.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 1 geändert -
28.06.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 2 geändert -
28.06.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 2bis eingefügt -
Fluglärmkommission und Ombudsstelle: Vereinbarung mit BL 956.550
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.05.2001 01.07.2001 Erstfassung KB 07.06.2001
§ 2 Abs. 2 28.06.2011 01.07.2011 geändert -
§ 4 Abs. 1 28.06.2011 01.07.2011 geändert -
§ 4 Abs. 2 28.06.2011 01.07.2011 geändert -
§ 4 Abs. 2bis 28.06.2011 01.07.2011 eingefügt -
