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title: "Gesetz über die Bodenverbesserungen"
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# Gesetz über die Bodenverbesserungen

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die auf dem Kantonsgebiet unter Mitwirkung der öffentlichen Hand durchgeführten Bodenverbesserungen.
2 Es gilt, nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen, für die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke.
3 Baulandumlegungen richten sich, unter Vorbehalt von Artikel 85 Abs. 3
dieses Gesetzes, nach dem Raumplanungs- und Baugesetz.

## Art. 2 {#art_2}

Begriff der Bodenverbesserungen
1 Als Bodenverbesserungen gelten Massnahmen und Werke, einschliesslich
der landwirtschaftlichen Hochbauten, die zum Zweck haben, die rationelle
Nutzung des Bodens zu sichern, seine Ertragsfähigkeit zu erhalten oder zu
steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern und ihn vor Verwüstungen
oder Zerstörungen durch Naturereignisse zu schützen.
2 Im Bestreitungsfalle entscheidet der Staatsrat, ob es sich um eine Bodenverbesserung handelt.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit – Staatsrat
1 Der Staatsrat:
a) übt die Oberaufsicht über die Bodenverbesserungen aus;
b) erlässt das Ausführungsreglement;
c) …
d) übt die andern ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Befugnisse aus.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit – Direktion
1 Die für die Bodenverbesserungen zuständige Direktion 1) (die Direktion) übt
die ihr durch dieses Gesetz oder durch das Ausführungsreglement übertragenen Befugnisse und alle übrigen Kompetenzen aus, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen wurden.
2 Ist die Tätigkeit oder die Organisation eines Unternehmens ungenügend, so
trifft sie die zur Behebung notwendigen Massnahmen.
3 Die durch die Spezialgesetzgebung andern Direktionen zugewiesenen Kompetenzen bleiben vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeit – Ämter
1 Grangeneuve wird als für die landwirtschaftlichen und rebbaulichen Bodenverbesserungen zuständig betrachtet, das Amt für Wald und Natur ist für die
forstwirtschaftlichen Bodenverbesserungen zuständig.
2 Sind beide Bereiche betroffen, so arbeiten beide Ämter eng zusammen.
3 Beide Ämter haben in ihrem jeweiligen Bereich die folgenden Aufgaben:
a) sie wachen darüber, dass die verschiedenen beabsichtigten Operationen
gesetzeskonform erfolgen;
b) sie beraten und erlassen die dazu notwendigen Anordnungen und Weisungen;
c) sie überprüfen die Geschäftsführung des Unternehmens;
d) sie fällen die Entscheide, die das Gesetz oder das Ausführungsreglement in ihre Kompetenz legen.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit – Kommission für Strukturverbesserungen in der
Landwirtschaft und Sachverständige
1 Artikel 12 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 ist für umfangreiche Gesuche um Bodenverbesserungsbeiträge anwendbar.
2 Der Staatsrat kann Sachverständige beiziehen.

## Art. 7 {#art_7}

Technische Leitung des Unternehmens
1 Die technische Leitung wird einem Ingenieur übertragen, der Inhaber eines
Diploms einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Höheren
Technischen Schule ist oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen
hat. Für geringfügige Unternehmen kann das zuständige Amt Ausnahmen bewilligen.
2 Auf Hochbauten sind die Artikel 186 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes anwendbar.
3 Der Ingenieur oder der Architekt übt seine Tätigkeit gemäss dem Privatrecht aus.
4 Er führt die ihm übertragenen Arbeiten gemäss den Weisungen der zuständigen Ämter aus.

## Art. 8 {#art_8}

Rechtsform des Unternehmens
1 Die Bodenverbesserungen können ausgeführt werden durch:
a) Körperschaften des öffentlichen Rechts, genannt Bodenverbesserungskörperschaften;
b) privatrechtliche Unternehmen;
c) kommunale und interkommunale Unternehmen.

## Art. 9 {#art_9}

Initiative
1 Die Initiative zur Durchführung einer Bodenverbesserung steht zu:
a) jedem Eigentümer;
b) jeder Gemeinde;
c) dem Staate.

## Art. 10 {#art_10}

Angeordnete Bodenverbesserung
1 Besteht ein öffentliches Interesse, insbesondere beim Bau einer Mobilitätsinfrastruktur oder bei Gewässerkorrektionen, so kann der Staatsrat die Durchführung einer Güterzusammenlegung oder einer anderen Bodenverbesserung
sowie Massnahmen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen, rebbaulichen und
forstwirtschaftlichen Fläche anordnen.
2 Das Unternehmen organisiert sich als Bodenverbesserungskörperschaft.
Wenn nötig entscheidet der Staatsrat über deren Organisation.

## Art. 11 {#art_11}

Abgrenzung des Unternehmens
1 Das Bodenverbesserungsunternehmen soll sich in der Regel auf ein natürlich abgegrenztes Gebiet oder auf eine wirtschaftliche Einheit erstrecken.
2 Bezieht sich das Unternehmen nur auf ein beschränktes Gebiet oder auf eine
einzige Bodenverbesserungsart, so darf es die spätere Verwirklichung eines
Gesamtplanes nicht beeinträchtigen.

## Art. 12 {#art_12}

Interkantonale Unternehmen
1 Erstreckt sich ein Unternehmen über das Kantonsgebiet hinaus, so strebt der
Staatsrat eine Einigung mit dem Nachbarkanton an.
2 Bei Bodenverbesserungsunternehmen eines Nachbarkantons, die sich auch
auf Teile des freiburgischen Kantonsgebietes erstrecken, kann der Staatsrat
die volle oder die teilweise Anwendbarkeit der Gesetzgebung dieses Kantons
beschliessen.

## Art. 13 {#art_13}

Anschluss an ein anderes Unternehmen
1 Die Direktion beschliesst, nach Anhören der übrigen betroffenen Direktionen, den Anschluss eines Bodenverbesserungsunternehmens an ein anderes
Unternehmen gleicher Art.
2 Sie entscheidet über eine allfällige Entschädigung und setzt deren Betrag
fest.

## Art. 14 {#art_14}

Koordination
1 Bei der Ausarbeitung von Bodenverbesserungsprojekten stellt Grangeneuve
oder das Amt für Wald und Natur die Koordination mit den von den
Projekten betroffenen Diensten und kantonalen Kommissionen sicher.
2 …

## Art. 15 {#art_15}

Schutz der Region
1 Jedes Bodenverbesserungsprojekt hat den Interessen der Region, insbesondere auf dem Gebiet des Schutzes der Gewässer, der Natur, der Landschaft
und der Ortsbilder sowie der ländlichen Baukultur, Rechnung zu tragen.

## Art. 16 {#art_16}

Öffentliche Auflage
1 Der Bauherr legt während 30 Tagen jede Projektphase, die es zu verwirklichen gilt, mit den damit verbundenen Dokumenten öffentlich auf.
2 …
3 Die Auflage wird durch einmalige Mitteilung im Amtsblatt, durch öffentlichen Anschlag in jeder Gemeinde und durch einen eingeschriebenen Brief an
jeden Eigentümer bekanntgemacht.
4 Die Bekanntmachung bezeichnet den Gegenstand und die Dauer der Auflage sowie das Einspracheverfahren. Sie gibt ferner an, wo die Auflageakten
zur Einsichtnahme aufliegen.

## Art. 17 {#art_17}

Beschränkte Auflage
1 Projekte von geringer Bedeutung, die nur eine beschränkte Anzahl Personen
betreffen, werden während 30 Tagen nur bei diesen Personen aufgelegt, sofern die Spezialgesetzgebung nicht eine öffentliche Auflage vorschreibt.
2 Die Auflage wird durch eingeschriebenen Brief bekanntgemacht. Darin
wird der Gegenstand und die Dauer der Auflage sowie das Einspracheverfahren bezeichnet.

## Art. 18 {#art_18}

Änderung des Projektes nach der Auflage
1 Nach der Auflage kann der Bauherr sein Projekt ändern oder auf dessen
Ausführung ganz oder teilweise verzichten, wenn neue Tatsachen dies rechtfertigen.
2 Eine solche Änderung oder ein solcher Verzicht erfordert jedoch eine Auflage gemäss den Artikeln 16 oder 17.

## Art. 18a {#art_18a}

Bauprojekte – Grundsätze
1 Die Bodenverbesserungsprojekte, die Bauten betreffen, werden nach den
Artikeln 16 ff. aufgelegt. Nach Abschluss des Auflage- und Einspracheverfahrens werden sie von der Direktion genehmigt.
2 Sie sind den in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehenen Bewilligungsverfahren nicht unterstellt; die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.
3 Für Hochbauten ist jedoch lediglich eine öffentliche Auflage und eine Baubewilligung gemäss Raumplanungs- und Baugesetzgebung erforderlich.
4 Mobilitätsinfrastrukturen, die in ein Bodenverbesserungsprojekt eingebunden sind und nicht überwiegend einem land-, forst- oder alpwirtschaftlichen
Interesse dienen, unterliegen der Gesetzgebung über die Mobilität.

## Art. 18b {#art_18b}

Bauprojekte – Genehmigungsverfahren
1 Die Direktion entscheidet über die Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid (Art. 209 Abs. 3); sie entscheidet über die Genehmigung des
Projekts.
2 Sie wägt die Interessen unter Berücksichtigung aller Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ab, denen das Projekt untersteht.
3 Die während des Verfahrens getroffenen Vorentscheide werden den Beteiligten gleichzeitig mit dem Entscheid der Direktion über die Genehmigung
des Projekts eröffnet.

## Art. 19 {#art_19}

Befreiung von Abgaben und Gebühren
1 Handänderungen von Grundstücken, die sich durch die Operationen der Bodenverbesserungen ergeben und durch das zuständige Amt visiert wurden,
sind von Handänderungsabgaben und -gebühren befreit.
2 Übertragungen von Grundpfandrechten, die sich durch die Operationen der
Bodenverbesserungen ergeben, sind von Einregistrierungs- und Grundpfandgebühren befreit. Das gleiche gilt für die durch das Gesetz angeordneten gesetzlichen Grundpfandrechte.
3 Eintragungen im Grundbuch, die sich durch die Bodenverbesserungen ergeben, sind von sämtlichen Gebühren befreit.

## Art. 20 {#art_20}

Forschung und Ausbildung
1 Der Staat fördert die Forschung auf dem Gebiet der Kultur- und Forsttechnik, der Bodennutzung und der Ausbildung von Fachleuten.
2 Zu diesem Zweck kann er die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen unterstützen, indem er insbesondere Beiträge gewährt.
2 Organisation der Bodenverbesserungsunternehmen
2.1 Bodenverbesserungskörperschaften
2.1.1 Einleitende Operationen

## Art. 21 {#art_21}

Initianten
1 Die Initianten (Art. 9) richten ihr Gesuch an das zuständige Amt und ersuchen um die Mitwirkung der öffentlichen Hand.
2 Das zuständige Amt entscheidet, wenn nötig nach Anhören der Konsultativkommission und von Sachverständigen.

## Art. 22 {#art_22}

Vorarbeiten
1 Ist die Mitwirkung der öffentlichen Hand gesichert, so lassen die Initianten
im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt ein Vorprojekt erstellen, das namentlich die Liste der vorgesehenen Operationen, die Kostenschätzung, den
vorgeschlagenen Perimeter und die vorgesehenen Unterperimeter umfasst.
2 Das Vorprojekt ist der Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten.

## Art. 23 {#art_23}

Vernehmlassungsverfahren
1 Wurde die Genehmigung erteilt, so berufen die Initianten eine Konsultativversammlung der Eigentümer der zu verbessernden Grundstücke ein und informieren unter Mitwirkung der interessierten Ämter über die vorgesehenen
Arbeiten und deren Finanzierung.
2 Die Einberufung ist im Amtsblatt mit der Mitteilung zu veröffentlichen,
dass ein Vorprojekt bei den Schreibereien der Gemeinden und den Oberämtern der Bezirke, deren Gebiet davon betroffen ist, während mindestens 30
Tagen zur Einsichtnahme hinterlegt wurde.
3 Während dieser Zeitspanne können bei der Gemeindeschreiberei oder beim
Oberamt schriftliche Bemerkungen zuhanden der Initianten hinterlegt werden.

## Art. 24 {#art_24}

Kosten
1 Wird die Körperschaft nicht gegründet, so übernimmt der Staat die Kosten
der vorbereitenden Operationen.
2 Wird die Körperschaft gegründet, so sind die Kosten, nach Abzug der Beiträge, von ihr zu übernehmen.
2.1.2 Gründung der Körperschaft

## Art. 25 {#art_25}

Gründungsversammlung – Einberufung und Vorsitz
1 Ist die Vernehmlassung beendet, berufen die Initianten mit Genehmigung
der zuständigen Ämter die Gründungsversammlung ein. Diese Einberufung
erfolgt mindestens 20 Tage im voraus durch eingeschriebenen Brief, der jedem bekannten Eigentümer zugestellt wird, und durch Mitteilung im Amtsblatt.
2 In der Versammlung führt ein Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz oder,
wenn die Körperschaft mehrere Gemeinden umfasst, der Oberamtmann.

## Art. 26 {#art_26}

Gründungsversammlung – Zusammensetzung
1 Die Versammlung umfasst die Grundstückeigentümer, die im Grundbuch
eingetragen sind und deren Grundstücke im vorgeschlagenen Perimeter liegen.

## Art. 27 {#art_27}

Gründungsversammlung – Vertretung
1 Inhaber von Miteigentums- und von Gesamteigentumsrechten werden durch
einen einzigen Handlungsbevollmächtigten vertreten, der eine schriftliche
Vollmacht besitzt und nur über eine Stimme verfügt.
2 Die übrigen Eigentümer können sich durch Personen vertreten lassen, die
über eine schriftliche Vollmacht verfügen. Ein Vertreter darf aber nicht mehr
als zwei Vollmachten haben.

## Art. 28 {#art_28}

Gründungsversammlung – Gründungs- und Ausführungsbeschluss
1 Die Versammlung entscheidet über die Körperschaftsgründung und über die
Ausführung des Projekts mit der Mehrheit der Eigentümer oder der Bodenflächen.
2 Die Ausführung des Projekts kann auch an einer späteren Generalversammlung mit den gleichen Mehrheiten beschlossen werden.
3 Die Stimmen der Grundeigentümer, die an der Versammlung nicht teilnehmen oder nicht stimmen oder leer stimmen, sowie die ungültigen Stimmen
werden zu den befürwortenden Stimmen gezählt.

## Art. 29 {#art_29}

Gründungsversammlung – Übrige Befugnisse
1 Im Übrigen stehen der Versammlung folgende Befugnisse zu:
a) sie beschliesst die Körperschaftsstatuten;
b) sie wählt den Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die
Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter;
c) sie wählt in der Regel eine Schätzungskommission;
d) sie bestimmt die technische Leitung.
2 Die Beschlüsse über die vorgenannten Geschäfte werden mit der relativen
Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen, leere und ungültige
Stimmzettel nicht gezählt werden. Jeder Eigentümer verfügt dabei, unabhängig von der Fläche seiner Grundstücke, nur über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
3 Die gleichen Beschlüsse können auch an einer späteren Generalversammlung gefasst werden.

## Art. 30 {#art_30}

Statutengenehmigung
1 Die Statuten und ihre Änderungen sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu
unterbreiten.

## Art. 31 {#art_31}

Wirkungen der Genehmigung
1 Die Genehmigung der Statuten durch den Staatsrat verleiht der Körperschaft
die öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit.
2 Mit der Genehmigung erlangt das Unternehmen verbindlichen Charakter für
die Inhaber dinglicher oder persönlicher Rechte an den im Gründungsperimeter befindlichen Grundstücken.
3 Wer ein Recht an diesen Grundstücken erwirbt, tritt in die Rechte und
Pflichten des früheren Eigentümers ein. Die notarielle Urkunde muss die Bestätigung enthalten, dass der Erwerber von der Körperschaft über den Stand
seiner Rechte und Pflichten unterrichtet worden ist.

## Art. 32 {#art_32}

Anmerkung
1 Nach der Genehmigung der Statuten verlangt das zuständige Amt beim
Grundbuchverwalter die Anmerkung des Bodenverbesserungsverfahrens auf
den Blättern der im Gründungsperimeter gelegenen Grundstücke; bei Güterzusammenlegungen, die der Anlegung des Eidgenössischen Grundbuches
vorausgehen, verlangt es zudem, dass die Anlegung des Eidgenössischen
Grundbuches angemerkt wird.
2 Zu diesem Zweck legt es ein Exemplar der genehmigten Statuten und einen
Plan des Gründungsperimeters vor.
2.1.3 Organisation der Körperschaft

## Art. 33 {#art_33}

Statuten
1 Die Statuten bestimmen:
a) den Zweck und den Sitz der Körperschaft;
b) die Mandatsdauer der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren;
c) die Unvereinbarkeitsfälle;
d) das Aufsichtsverfahren gemäss Artikel 45;
e) die Vertretung nach aussen;
f) die bei Statutenänderungen zu erfüllenden Bedingungen und die Auflösung der Körperschaft.
2 Unter Vorbehalt der gesetzlichen Mindestanforderungen können die Statuten darüber hinaus namentlich Folgendes bestimmen:
a) die Befugnisse der Organe;
b) das Wahl- und Stimmverfahren;
c) das Verfahren, das bei der Einberufung der Generalversammlung und
bei der Veröffentlichung der Auflagen zu beachten ist.

## Art. 34 {#art_34}

Ergänzendes Recht
1 Fehlen gesetzliche oder statutarische Bestimmungen, so gelten diejenigen
des Zivilgesetzbuches über die Vereine sinngemäss.

## Art. 35 {#art_35}

Organe
1 Die Körperschaftsorgane sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren;
d) die Schätzungskommission, wenn eine solche vorgesehen ist.

## Art. 36 {#art_36}

Generalversammlung – Organisation
1 Die Generalversammlung setzt sich aus allen Eigentümern der im Perimeter
gelegenen Grundstücke zusammen. Der Artikel 27 ist anwendbar.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 28 entscheidet die Generalversammlung gemäss Artikel 29 Abs. 2.

## Art. 37 {#art_37}

Generalversammlung – Befugnisse
1 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Körperschaft.
2 Unter Vorbehalt der Artikel 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 hat sie namentlich folgende Befugnisse:
a) sie beschliesst die Statutenänderung;
b) sie wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder, die Rechnungsrevisoren, die Mitglieder der Schätzungskommission und die
technische Leitung;
c) sie setzt die Kostenvorschüsse und die Zahlungsbedingungen fest;
d) sie entscheidet über die bedeutenden Projektänderungen;
e) sie entscheidet über die Schaffung von Unterperimetern;
f) sie entscheidet über die Auflösung der Körperschaft.

## Art. 38 {#art_38}

Generalversammlung – Einberufung
1 Bis zur Schlussabrechnung versammelt sich die Generalversammlung alljährlich und ausserdem auf Einberufung durch den Vorstand hin oder auf
schriftliches und begründetes Gesuch eines Fünftels der Körperschaftsmitglieder.
2 Die Einladung, auf der die Traktandenliste aufgeführt ist, wird mindestens
zwanzig Tage vor der Generalversammlung jedem Körperschaftsmitglied
persönlich zugestellt.

## Art. 39 {#art_39}

Vorstand – Organisation
1 Je nach Bedeutung des Unternehmens setzt sich der Vorstand aus drei bis
neun Mitgliedern zusammen.
2 Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes können ausserhalb
der Körperschaftsmitglieder gewählt werden.
3 Im Bedarfsfall regeln die Statuten die Vertretung der Gemeinden im Vorstand.

## Art. 40 {#art_40}

Vorstand – Befugnisse
1 Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
a) er leitet das Unternehmen unter Aufsicht des zuständigen Amtes;
b) er führt die Auflagen durch;
c) er ordnet die Ausführung der Arbeiten an und überwacht diese in ständiger Zusammenarbeit mit der technischen Leitung und gegebenenfalls
mit der Schätzungskommission;
d) er entscheidet über die geringfügigen Projektänderungen;
e) er ernennt den Sekretär und den Kassier der Körperschaft, welche ausserhalb der Vorstands- und Körperschaftsmitglieder gewählt werden
können; die Ausübung der beiden Ämter durch eine einzige Person ist
zulässig;
f) er schlägt der zuständigen Behörde die Verkehrsbeschränkungen vor,
die auf den von der Körperschaft gebauten Wegen gelten sollen.
2 Verfügt die Körperschaft über keine Schätzungskommission, so fallen deren
Befugnisse dem Vorstand zu.

## Art. 41 {#art_41}

Vorstand – Beteiligung von Staat und Gemeinden
1 Der Staat und, wenn sie nicht im Vorstand vertreten sind, die Gemeinden,
welche Beiträge gewähren, sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen,
an denen ihre Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen.

## Art. 42 {#art_42}

Rechnungsrevisoren
1 Die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter können ausserhalb der Körperschaftsmitglieder gewählt werden.

## Art. 43 {#art_43}

Schätzungskommission – Organisation
1 Die Schätzungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern und einem Stellvertreter zusammen, die für die Dauer des Unternehmens gewählt sind. Sie
konstituiert sich selbst.
2 Die Mitglieder und der Stellvertreter dürfen weder am Unternehmen ein direktes Interesse haben noch in einem Interessenverhältnis zu einem Körperschaftsmitglied stehen.
3 Mit der Zustimmung des Vorstandes kann die Kommission Sachverständige
beiziehen. Der Artikel 54 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
4 Die Wahl der Mitglieder der Schätzungskommission unterliegt der Bestätigung durch die Direktion.

## Art. 44 {#art_44}

Schätzungskommission – Befugnisse
1 Die Kommission übt alle Befugnisse aus, die ihr das Gesetz, das Ausführungsreglement und die Statuten übertragen.
2 Die Körperschaft kann sie mit anderen Aufgaben betrauen.

## Art. 45 {#art_45}

Aufsichtsmassnahmen
1 Kommen die Mitglieder der Organe, der Sekretär, der Kassier oder die technische Leitung ihren Aufgaben fahrlässig oder vorsätzlich nicht nach, so ergreift die Körperschaft oder, wenn ein entsprechender Körperschaftsbeschluss fehlt, der Staatsrat die erforderlichen Massnahmen.
2 Die Massnahmen sind:
a) der Verweis;
b) die Busse bis zu 5000 Franken;
c) die Amtsenthebung.
2.1.4 Der Perimeter und seine Änderungen

## Art. 46 {#art_46}

Pflicht zur Bestimmung eines Perimeters
1 Für jede Bodenverbesserungskörperschaft wird ein Perimeter festgelegt.

## Art. 47 {#art_47}

Freiwilliger Perimeter – Bereinigung
1 Der von der Generalversammlung bestimmte Perimeter wird von der Schätzungskommission bereinigt.
2 Erweist sich eine bedeutende Erweiterung des Perimeters als notwendig, so
beruft der Vorstand die Mitglieder der Generalversammlung und die neuen
Eigentümer ein. Dabei hält er sich an das in den Artikeln 21 ff. bestimmte
Verfahren.
3 Ist im Gegenteil eine deutliche Verkleinerung des Gründungsperimeters
notwendig, so unterbreitet der Vorstand den Fall der Generalversammlung.

## Art. 48 {#art_48}

Freiwilliger Perimeter – Auflage
1 Der von der Schätzungskommission festgelegte Perimeter wird öffentlich
aufgelegt.
2 Er wird endgültig, sobald die Einsprachen und Beschwerden erledigt sind.

## Art. 49 {#art_49}

Freiwilliger Perimeter – Änderungen
1 Bei späteren Änderungen wird gemäss den Artikeln 47 und 48 verfahren.
2 Der Staatsrat kann die Änderung des Perimeters des Unternehmens anordnen.

## Art. 50 {#art_50}

Obligatorischer Perimeter
1 Ordnet der Staatsrat gestützt auf Artikel 10 dieses Gesetzes eine Landumlegung oder eine andere Bodenverbesserung an, so bestimmt die Direktion den
Perimeter und seine allfälligen Änderungen.
2 Der Perimeter kann ebenfalls durch die Direktion erweitert werden, wenn
die von der Erweiterung betroffenen Eigentümer dies gemäss Artikel 28 beschlossen haben. Die Direktion veröffentlicht ihren Entscheid im Amtsblatt.

## Art. 51 {#art_51}

Katasteranpassung
1 Befindet sich nur ein Teil eines Grundstückes innerhalb des endgültigen Perimeters, so ist der patentierte Ingenieur-Geometer befugt, von Amtes wegen
und ohne Unterschrift des Eigentümers ein Teilungsverbal zu erstellen. Er
meldet dessen Eintragung im Grundbuch an.

## Art. 52 {#art_52}

Änderung der Anmerkungen
1 Sobald der Perimeter endgültig ist sowie bei jeder späteren Änderung, verlangt das zuständige Amt die notwendigen Ergänzungen oder Streichungen
der Anmerkungen im Grundbuch.

## Art. 53 {#art_53}

Unterperimeter – Begriff und Abgrenzung
1 Der Unterperimeter ist ein Teil des Perimeters, bei dem die Bodenverbesserungsarbeiten nach ihren eigenen Grundsätzen ausgeführt werden oder bei
dem die Arbeiten nur eine beschränkte Anzahl der Eigentümer betrifft.
2 Die durch die Generalversammlung beschlossenen Unterperimeter werden
durch die Schätzungskommission abgegrenzt und öffentlich aufgelegt.

## Art. 54 {#art_54}

Unterperimeter – Ausführung der Operationen
1 Die Bodenverbesserungsoperationen, die nur einen Unterperimeter betreffen, werden durch die Körperschaftsmitglieder beschlossen, deren Grundstücke sich in diesem Unterperimeter befinden.
2 Die Versammlung dieser Mitglieder kann im Bedarfsfall eine Schätzungskommission wählen, deren Aufgabe es ist, die für den Unterperimeter beschlossenen Operationen auszuführen. Der Vorsitzende dieser Kommission
ist der Präsident der Schätzungskommission der Körperschaft. Dabei ist Artikel 43 anwendbar.
3 Die Versammlung beschliesst gemäss Artikel 29 Abs. 2 und unter Vorbehalt
der Bestätigung durch die Generalversammlung.
4 Wird ein forstwirtschaftlicher Unterperimeter geschaffen, so zieht die
Schätzungskommission im Einvernehmen mit dem Amt für Wald und Natur
wenigstens einen forstwirtschaftlichen Sachverständigen bei, sofern nicht
nach Absatz 2 vorgegangen wurde.
2.1.5 Rechte und Pflichten der Nachbarn

## Art. 55 {#art_55}

Notwendige Arbeiten
1 Die Nachbarn einer Körperschaft sind verpflichtet, die zur Ausführung der
Verbesserung notwendigen Arbeiten gegen eine allfällige Entschädigung zu
dulden.

## Art. 56 {#art_56}

Notwendige Landabtretung
1 Erfordert die Ausführung einer Bodenverbesserung eine geringfügige Abtretung von Land, das ausserhalb des Perimeters gelegen ist, so ist dessen
Eigentümer verpflichtet, hiezu einzuwilligen, und zwar gegen Realersatz oder
subsidiär gegen volle Entschädigung.

## Art. 57 {#art_57}

Notwendige Dienstbarkeit
1 Erfordert die Ausführung einer Bodenverbesserung die Errichtung einer
Dienstbarkeit ausserhalb des Perimeters, so ist der Eigentümer verpflichtet,
deren Errichtung gegen volle Entschädigung zu dulden.

## Art. 58 {#art_58}

Beiträge an die Ausführungs- und Unterhaltskosten
1 Erwächst den Grundstücken oder den Werken, die ausserhalb des Perimeters gelegen sind, durch die Ausführung der Arbeiten ein Vorteil, so sind deren Eigentümer verpflichtet, der Körperschaft eine angemessene Entschädigung zu entrichten und sich gegebenenfalls an den Unterhaltskosten zu beteiligen.

## Art. 59 {#art_59}

Verfahren
1 Die Schätzungskommission sucht eine Einigung mit dem Eigentümer zu erzielen.
2 Kommt keine Einigung zustande, so erlässt sie einen begründeten Entscheid, der die Beschwerdefrist und die Beschwerdebehörde nennt.
2.1.6 Ausführung und Abnahme der Arbeiten

## Art. 60 {#art_60}

Bauherr Vergebung Ausführung
1 Bauherr ist die Körperschaft.
2 In der Regel werden die Arbeiten ausgeschrieben und durch den Vorstand
vergeben, dessen Entscheid der Bestätigung durch das zuständige Amt bedarf.
3 Die Bauarbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Auflage durchgeführt und die Einsprachen und Beschwerden erledigt sind und das zuständige
Amt seine Ermächtigung dazu erteilt hat.

## Art. 61 {#art_61}

Werkabnahme
1 Sobald die Arbeiten beendet sind, nimmt der Vorstand in Gegenwart des
Unternehmers, des Projektverfassers, der Vertreter des Staates und, gegebenenfalls, der Vertreter der Gemeinde, deren Interessen davon betroffen sind,
das Werk ab.
2 Vor Ablauf der Garantie kontrolliert der Vorstand gleicherweise die Arbeiten.
2.1.7 Verteilung und Bezahlung der Kosten

## Art. 62 {#art_62}

Anzahlungen
1 Sobald die Körperschaft gegründet ist, kann die Generalversammlung den
Mitgliedern eine jährliche Überweisung von Anzahlungen vorschreiben, die
ihrem endgültigen Beitrag an die Unternehmenskosten angerechnet werden.
2 Hat ein Mitglied aus den Arbeiten offensichtlich nur geringen Nutzen, so
kann der Vorstand es ausnahmsweise ganz oder teilweise von seiner Beitragspflicht befreien.
3 Bei Handänderungen werden die Anzahlungen dem Erwerber angerechnet.

## Art. 63 {#art_63}

Ausführungskosten – Verteilung
1 Die Körperschaftsmitglieder beteiligen sich im Verhältnis der von ihnen erzielten Vorteile an den Ausführungskosten, wobei von diesen die öffentlichen
Beiträge und die Beteiligungen Dritter abzuziehen sind.
2 Der Kostenverteiler wird von der Schätzungskommission erstellt, die wenn
nötig verlangen kann, dass die Steuerwerte vorgelegt werden.

## Art. 64 {#art_64}

Ausführungskosten – Schlussabrechnung
1 Nach Erledigung der Einsprachen und Beschwerden gegen den Kostenverteiler für die Ausführungskosten wird die Schlussabrechnung unter Angabe
der Einsprachefrist jedem Körperschaftsmitglied persönlich mit eingeschriebenem Brief zugestellt.

## Art. 65 {#art_65}

Ausführungskosten – Anzeige zuhanden der Pfandgläubiger
1 Schuldet die Körperschaft Ausgleichszahlungen, so werden die Pfandgläubiger mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt davon unterrichtet, dass die
Schlussabrechnung erstellt ist und bei der Körperschaft eingesehen werden
kann.
2 Sie verfügen ab der Bekanntmachung über eine Verwirkungsfrist von sechzig Tagen, um ihre Rechte beim ordentlichen Richter geltend zu machen und
um die Körperschaft über ihre unternommenen Schritte zu unterrichten.

## Art. 66 {#art_66}

Ausführungskosten – Endgültiger Einzug
1 Die in der Schlussabrechnung festgehaltenen Beiträge sind in Jahresraten zu
bezahlen, wobei die Frist von der Generalversammlung bestimmt wird.
2 Die Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen; bei Alpverbesserungen kann sie
jedoch ausnahmsweise auf zehn Jahre erstreckt werden.
3 Der allfällige durch die vorgeschriebenen Anzahlungen entstandene Überschuss wird innerhalb der von der Generalversammlung bestimmten Frist an
die Berechtigten zurückerstattet.

## Art. 67 {#art_67}

Ausführungskosten – Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Die in der Schlussabrechnung festgehaltenen Beiträge werden durch ein im
Grundbuch eingetragenes gesetzliches Grundpfandrecht gesichert (Art. 73
EGZGB).
2 Der Vorstand ersucht um deren Eintragung in den drei Monaten, die der
Fälligkeit jeder Jahresrate folgen.

## Art. 68 {#art_68}

Unterhaltskosten – Verteilung
1 Solange die Körperschaft nicht aufgelöst wurde, erstellt die Schätzungskommission unter Abzug der öffentlichen Beiträge und der Beteiligungen
Dritter einen Verteiler für die Unterhaltskosten der Werke.
2 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Unterhalt der Werke einem öffentlichen Gemeinwesen obliegt.

## Art. 69 {#art_69}

Unterhaltskosten – Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Die Unterhaltsbeiträge werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

## Art. 70 {#art_70}

…
2.1.8 Auflösung der Körperschaft

## Art. 71 {#art_71}

Freiwillige Auflösung
1 Hat die Körperschaft ihren Zweck erreicht und ihre Verpflichtungen erfüllt
und ist der Unterhalt der Werke gesichert, so beruft der Vorstand eine Generalversammlung ein, die über die Auflösung der Körperschaft entscheidet.
Diese wird erst mit der Zustimmung des Staatsrates wirksam.
2 Erfolgt die Auflösung, bevor alle Betroffenen ihren Beitrag an die Ausführungs- oder Unterhaltskosten entrichtet haben, so sind die durch Pfand oder
gesetzliches Grundpfandrecht gesicherten Forderungen an ein Bankunternehmen abzutreten.

## Art. 72 {#art_72}

Auflösung durch den Staat
1 Hat die Körperschaft ihren durch die Statuten bestimmten Zweck erreicht
und ihre Verpflichtungen erfüllt, so löst sie der Staatsrat von Amtes wegen
auf, wenn ihre Organe die Auflösung nicht beschliessen wollen oder können.
2 Verzichtet die Körperschaft freiwillig auf den durch die Statuten bestimmten Zweck oder kann sie offensichtlich weder diesen erreichen noch ihren
Verpflichtungen nachkommen, so wird gleichermassen verfahren. Der Staatsrat beschliesst die zu treffenden Massnahmen; er entscheidet namentlich über
die Bezahlung der Kosten, über die Rückerstattung der Beiträge und über die
Zuwendung allfälliger Aktiven.

## Art. 73 {#art_73}

Verwendung des Guthabenbetrages
1 Bei Auflösung der Körperschaft ist der allfällige Guthabenüberschuss dem
Unterhalt der Werke zuzuweisen.
2.2 Privatrechtliche Unternehmen

## Art. 74 {#art_74}

Begriff
1 Bodenverbesserungen, die von einem einzigen oder von mehreren Eigentümern einstimmig durchgeführt werden, gelten als privatrechtliche Unternehmen.
2 Sie werden durch das Privatrecht geregelt; die Artikel 75 bis 78 bleiben vorbehalten.

## Art. 75 {#art_75}

Vereinbarung
1 Die Eigentümer gehen eine Vereinbarung ein und organisieren sich gemäss
dem Privatrecht.
2 Kann die Bodenverbesserung mit Beiträgen unterstützt werden, so ist die
Vereinbarung dem zuständigen Amt zur Genehmigung zu unterbreiten.

## Art. 76 {#art_76}

Öffentliche Auflage
1 Die Auflagen zuhanden Dritter werden in Anwendung von Artikel 16
durchgeführt.

## Art. 77 {#art_77}

Pflichten der Nachbarn
1 Die Nachbarn des privatrechtlichen Unternehmens sind gegen allfällige Entschädigung verpflichtet, die zur Ausführung der Verbesserung notwendigen
Arbeiten zu dulden.
2 Bestreitungen der Notwendigkeit dieser Arbeiten oder solche im Zusammenhang mit der Entschädigung fallen in die Zuständigkeit des ordentlichen
Richters.

## Art. 78 {#art_78}

Teilweise anwendbares Recht
1 Bei privatrechtlichen Unternehmen kann der dritte Abschnitt dieses Gesetzes nur nach Massgabe der jeder Verbesserungsart eigenen Anforderungen
und Grundsätze angewendet werden; der sechste Abschnitt ist nur in den Fällen nach den Artikeln 197 Abs. 2 und 203anwendbar.
2 Der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung» kann bei
solchen Unternehmen sinngemäss angewendet werden.
3 Die Anmerkung kann durch eine Garantieerklärung des Bauherrn ersetzt
werden.
2.3 Kommunale und interkommunale Unternehmen

## Art. 79 {#art_79}

Begriff
1 Bodenverbesserungen, die von einer oder von mehreren nach dem Gesetz
über die Gemeinden organisierten Gemeinden ausgeführt werden und die die
Verbesserung ihres öffentlichen oder privaten Eigentums oder die Vornahme
von Arbeiten im öffentlichen Interesse, wie Wasserversorgungen, Entwässerungen und Wege, bezwecken, gelten als kommunale oder als interkommunale Unternehmen.

## Art. 80 {#art_80}

Unternehmen mit überwiegendem Bodenverbesserungscharakter
1 Bei kommunalen und interkommunalen Unternehmen, die vorwiegend dem
Begriff der Bodenverbesserung entsprechen, kann der dritte Abschnitt dieses
Gesetzes nur nach Massgabe der jeder Verbesserungsart eigenen Anforderungen und Grundsätze angewendet werden; der sechste Abschnitt ist nur in den
Fällen nach den Artikeln 197 Abs. 1 Bst. b und 203 anwendbar.
2 Wird der überwiegende Charakter des Unternehmens bestritten, so entscheidet der Staatsrat.
3 Des Weiteren gelten für solche Unternehmen:
a) sinngemäss die Artikel 55 bis 59 betreffend die Rechte und Pflichten
der Nachbarn, wobei die Befugnisse der Schätzungskommission an den
Gemeinderat oder an den Vorstand des Gemeindeverbandes fallen;
b) der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung», wobei
die Anmerkung durch eine Garantieerklärung des Bauherrn ersetzt werden kann.

## Art. 81 {#art_81}

Unternehmen ohne überwiegenden Bodenverbesserungscharakter
1 Entspricht ein kommunales oder interkommunales Unternehmen nicht überwiegend dem Begriff der Bodenverbesserung, so sind nur jene Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, die die Erhaltung der Verbesserung und die
Beiträge betreffen.
2 Der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung» ist ebenfalls anwendbar, wobei die Anmerkung durch die Garantieerklärung des Bauherrn ersetzt werden kann.
3 Die verschiedenen Bodenverbesserungsarten
3.1 Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen

## Art. 82 {#art_82}

Begriff
1 Bei der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung werden alle innerhalb
eines bestimmten Perimeters gelegenen Grundstücke vereinigt und gemäss
einem Wegnetz neu verteilt, um eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen.
2 Sie kann auch Massnahmen von allgemeinem Interesse umfassen, die im
gesamten Perimeter notwendig sind, um die Ertragsfähigkeit des Bodens erhalten oder steigern zu können oder dessen Bewirtschaftung zu erleichtern
(Gesamtmelioration).
3 Bestehen schon ausreichend Werke von allgemeinem Interesse, so kann eine vereinfachte Güterzusammenlegung vorgenommen werden, die die Neugruppierung der im bestimmten Perimeter gelegenen Parzellen bezweckt und
deren Form verbessern soll. Ausnahmsweise können auch ergänzende Werke
errichtet oder ausgebaut werden.

## Art. 83 {#art_83}

Beziehungen zu andern Arbeiten
1 Die Güterzusammenlegung hat den Werken von öffentlichem Interesse, die
im Perimeter vorgesehen sind, Rechnung zu tragen.
2 Vorbehalten bleiben die Artikel 121–128.

## Art. 84 {#art_84}

Technische Leitung
1 Die technische Leitung wird durch einen patentierten Ingenieur-Geometer
wahrgenommen. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch die Direktion.
2 Der patentierte Ingenieur-Geometer versieht das Sekretariat der Schätzungskommission.
3 Missbraucht er direkt oder indirekt seine Funktion zugunsten seiner persönlichen Interessen oder jener ihm nahestehender Personen, so kann ihm die
technische Leitung entzogen werden.

## Art. 85 {#art_85}

Perimeter
1 Das Projekt hält den allgemeinen Perimeter fest.
2 Es grenzt auch die einzelnen Unterperimeter, namentlich die des Rebbaus,
der Forstwirtschaft und der Bauzonen, ab.
3 Bauzonen im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes sollen nur dann in
den Perimeter miteinbezogen werden, wenn sie für das Unternehmen notwendig sind.
4 Öffentliche Sachen, Gehöfte, Wohnhäuser und andere nicht landwirtschaftliche Gebäulichkeiten sind zwar im Perimeter miteingeschlossen, sollen aber
durch die Operationen der Zusammenlegung nur dann erfasst werden, wenn
sie zur Verwirklichung des Projektes unentbehrlich sind oder wenn ihre
Eigentümer darum ersuchen.

## Art. 86 {#art_86}

Änderung der Grundstücke
1 Vom Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» im Grundbuch an bis
zum Inkrafttreten des neuen Zustandes des Eigentums kann eine Änderung
der im Perimeter eingeschlossenen Grundstücke ohne Bewilligung des zuständigen Amtes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfolgen.
Die Schätzungskommission wird angehört.
2 Bei Änderungen, die die Zusammenlegungsoperationen stark behindern,
wird die Bewilligung verweigert.
3 Die Körperschaft kann die zur Wiederherstellung des alten Zustandes notwendigen Massnahmen auf Kosten des Übertreters treffen.
4 Urkunden von Eigentumsübertragungen und Errichtungen von Grundpfandrechten unterliegen nicht der Bewilligungspflicht. Die Urkunden von
Eigentumsübertragungen müssen aber vom zuständigen Amt visiert werden.
5 Die Eintragung der Urkunden, die weder die Bewilligung noch das erforderliche Visum aufweisen, ist vom Grundbuchverwalter zu verweigern.

## Art. 87 {#art_87}

Nicht eingetragene Rechte
1 Folgt der Güterzusammenlegung die Anlegung des Eidgenössischen Grundbuches, so fordert der Grundbuchverwalter, sobald er die Anmerkung des Bodenverbesserungsverfahrens vorgenommen hat, die Inhaber von nicht eingetragenen dinglichen Rechten an den betroffenen Grundstücken zweimal auf,
mit einem schriftlichen Begehren ihre Eintragung innert zwei Monaten ab der
zweiten Veröffentlichung bei ihm zu verlangen.
2 Der Staatsrat regelt die Bestimmungen der Veröffentlichung.

## Art. 88 {#art_88}

Mutationen
1 Ab Gründung der Körperschaft bis zur Inkraftsetzung des Übergangskatasters werden die Mutationen gleichzeitig auf der Grundlage des Grundbuches
und der Zusammenlegungsdokumente vorgenommen.

## Art. 89 {#art_89}

Aufhebung des Vorkaufsrechts
1 Von der Eintragung der Anmerkung «Bodenverbesserung» an bis zur Eintragung des neuen Zustandes im Grundbuch ist das gesetzliche Vorkaufsrecht
der Nachbarn aufgehoben.

## Art. 90 {#art_90}

Einschränkungen der Mutationen
1 Die Schätzungskommission ist nicht verpflichtet, Mutationen Rechnung zu
tragen, die in der zur genauen Festlegung des neuen Zustandes notwendigen
Zeitspanne und während der Auflage des neuen Zustandes des Eigentums erfolgt sind.
2 Der Vorstand unterrichtet die Körperschaftsmitglieder mittels Veröffentlichung im Amtsblatt.

## Art. 91 {#art_91}

Alter Zustand
1 Der patentierte Ingenieur-Geometer erstellt auf der Grundlage der in Kraft
stehenden Pläne und Kataster das den alten Zustand des Eigentums betreffende Dokument. Dieses Dokument führt die Grundpfandrechte nicht auf.
2 Der patentierte Ingenieur-Geometer prüft die für die Güterzusammenlegung
notwendigen Katasterelemente, namentlich die Grundstückflächen. Nötigenfalls berichtigt er sie.
3 Der Grundbuchverwalter prüft und ergänzt nötigenfalls dieses Dokument.
Er führt dort die nicht eingetragenen Rechte provisorisch auf, die Gegenstand
einer Geltendmachung waren.
4 Mit Ausnahme der Grundpfandrechte teilt der Grundbuchverwalter sämtliche Operationen mit, die zwischen dem Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» und der Inkraftsetzung des Übergangsregisters im Grundbuch
vorgenommen wurden. Der patentierte Ingenieur-Geometer hält die Dokumente der Güterzusammenlegung auf dem neuesten Stand.

## Art. 92 {#art_92}

Behandlung nicht eingetragener Rechte
1 Ist die Geltendmachung eines nicht eingetragenen Rechtes nicht offensichtlich unbegründet, so lädt der Grundbuchverwalter, im Einvernehmen mit dem
patentierten Ingenieur-Geometer, den Eigentümer des angeblich belasteten
Grundstückes und, wenn notwendig, die übrigen Betroffenen vor und ersucht
um ihre Zustimmung zur Eintragung dieses Rechts
2 Haben sich diese Personen ausgesprochen, so teilt der Grundbuchverwalter
schriftlich demjenigen mit, der das nicht eingetragene Recht geltend gemacht
hat, ob dieses eingetragen wurde oder nicht; im letzteren Fall hält die Mitteilung fest, dass das Recht aufgehoben wird, wenn nicht binnen zwei Monaten
seit dem Abschluss der Auflage des alten Zustandes eine Eintragung oder eine vorübergehende Eintragung des Rechtes vom Richter erwirkt wird.

## Art. 93 {#art_93}

Aufhebung nicht eingetragener dinglicher Rechte
1 Dingliche Rechte, die nicht Gegenstand einer Eintragung oder einer vorübergehenden Eintragung binnen zwei Monaten seit dem Abschluss der Auflage des alten Zustandes waren, sind endgültig aufgehoben.

## Art. 94 {#art_94}

Wege – Netz und technische Merkmale
1 Die Schätzungskommission bestimmt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden das Wegnetz, dessen Bau durch die Körperschaft vorgesehen
ist.
2 Gleichzeitig entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Schätzungskommission und unter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Amt
über die technischen Hauptmerkmale der Wege. Die Gemeinden werden hiezu befragt.
3 Diese Entscheide werden vor der Erstellung des neuen Zustandes getroffen.

## Art. 94a {#art_94a}

Wege – Rechtsstellung
1 Von einer Körperschaft erstellte Wege gelten als Privatstrassen.

## Art. 95 {#art_95}

Wege – Übernahme von Wegen
1 Die Körperschaft, solange sie nicht aufgelöst ist, oder die Unterhaltskörperschaft, wenn sie gebildet wird, können von der Gemeinde verlangen, dass sie
das Eigentum an einer privaten Bodenverbesserungsstrasse übernimmt.
2 …

## Art. 96 {#art_96}

…

## Art. 97 {#art_97}

Übernahme anderer Werke
1 Offene Entwässerungskanäle und Windschutzstreifen, die von einer Körperschaft erstellt wurden, sind zu vermarken; sie werden Eigentum der
Gemeinde.
2 Die übrigen gemeinschaftlichen Anlagen, die durch die Körperschaft erstellt
oder verbessert wurden, werden Eigentum der Betroffenen, der Gemeinde
oder der gemäss Artikel 174 gegründeten Unterhaltskörperschaft. Über diese
Zuweisung entscheidet die Schätzungskommission.

## Art. 98 {#art_98}

Vorzeitige Inbesitznahme
1 Für Wege und Werke des allgemeinen Interesses, die vor der Inkulturnahme
erstellt werden, sind die Eigentümer verpflichtet, der Körperschaft das notwendige Land zu überlassen.
2 Im Falle bedeutender Nachteile ist Ersatz zu leisten; dieser wird durch die
Schätzungskommission bestimmt und trägt den Vorteilen Rechnung, die daraus gezogen werden.

## Art. 99 {#art_99}

Bonitierung – Grundsätze
1 Die Schätzungskommission bonitiert den Boden nach seinem Tauschwert;
sie setzt vorher die anzuwendenden Grundsätze fest.
2 In jedem Falle bestimmen diese Grundsätze genau den Austauschwert von
Böden mit verschiedenen Zweckbestimmungen.

## Art. 100 {#art_100}

Bonitierung – Bonitierungsmuster
1 Die Schätzungskommission bonitiert den Bodenwert anhand einer beschränkten Anzahl von örtlich genau bestimmten und repräsentativen Proben,
welche über den Gesamtperimeter verteilt sind.

## Art. 101 {#art_101}

Bonitierung – Detailbonitierungen
1 Sobald die Bonitierungsmuster bestimmt sind, grenzt die Schätzungskommission die in den Perimeter einbezogenen Böden ab und schätzt sie so, dass
der Gesamtwert jedes Eigentums ermittelt werden kann (Bruttoanspruch).

## Art. 102 {#art_102}

Bonitierung – Auflage
1 Die Bonitierungsmuster, die Bonitierungsgrundsätze und die Detailbonitierungen werden im allgemeinen zu gleicher Zeit aufgelegt wie der alte Zustand.

## Art. 103 {#art_103}

Notwendige Landabtretung für die gemeinschaftlichen Arbeiten
der Körperschaft
1 Das für die gemeinschaftlichen Körperschaftswerke, wie Wege, Kanäle,
Windschutzstreifen, notwendige Land wird durch die Eigentümer unentgeltlich abgetreten, soweit es nicht auf andere Weise erworben werden kann. Es
wird in der Form eines Abzuges in Prozenten des Bruttoanspruches erworben.
2 Der Abzug wird unter Berücksichtigung der aus den Werken erwachsenden
möglichen Vorteilen von der Schätzungskommission festgesetzt.
3 Das nicht benützte Land bleibt Eigentum der Körperschaft und wird gemäss
den von der Generalversammlung bestimmten Bedingungen zugeteilt.

## Art. 104 {#art_104}

Notwendige Landabtretung für die gemeinnützigen Arbeiten
1 Kann das Land, das für die von der Eidgenossenschaft, vom Kanton oder
von den Gemeinden durchgeführten gemeinnützigen Werke notwendig ist,
nicht auf andere Weise erworben werden, so ordnet der Staatsrat dessen
Übernahme in Form eines zusätzlichen Abzuges an.
2 Der Abzug wird durch die Schätzungskommission festgesetzt, die auch die
vollumfängliche Entschädigung bestimmt, zu der er berechtigt.

## Art. 105 {#art_105}

Vorübergehende Werte
1 Die vorübergehenden Werte sind mit dem Grundstück verbundene Bestandteile, die bei der Detailbonitierung nicht erfasst wurden.
2 Sie bilden nur dann Gegenstand einer Schätzung, wenn der Eigentümer
wechselt.
3 Sie werden zu gleicher Zeit aufgelegt wie der neue Zustand, sofern sie diesen massgebend beeinflussen.
4 In der Regel werden sie in Geld ausgeglichen. Es wird kein Zins berechnet.

## Art. 106 {#art_106}

Mehr- und Minderwerte
1 Mehr- und Minderwerte sind Wertverbesserungen oder -minderungen des
Landes, die durch Arbeiten bewirkt wurden, die nach der Detailbonitierung
ausgeführt wurden.
2 Sie bilden Gegenstand einer besonderen Schätzung und werden wenn möglich mit Land ausgeglichen.

## Art. 107 {#art_107}

Entgegennahme von Wünschen
1 Bei der Vorbereitung der Neuzuteilung können die Körperschaftsmitglieder
sowie die Inhaber von Kaufs- und Rückkaufsrechten ihre Wünsche bei der
Schätzungskommission von sich aus oder auf Einladung hin anmelden. Die
Schätzungskommission kann andere Personen anhören.

## Art. 108 {#art_108}

Austausch von Ansprüchen
1 Der Austausch von Ansprüchen zwischen Körperschaften ist zulässig, wenn
die interessierten Eigentümer ihre Zustimmung zum Grundsatz eines Austausches gegeben haben.
2 Die Bestimmungen des Bundes über die Kündigung des Pachtvertrages sind
auf die ausgetauschten Parzellen anwendbar.

## Art. 109 {#art_109}

Siedlungen
1 Siedlungsareale können nach ihrer Auflage nur mit der Zustimmung des
Siedlers geändert werden.
2 Leichte Bereinigungen sind jedoch möglich, wenn die Auflage vor der des
neuen Zustandes erfolgte.

## Art. 110 {#art_110}

Neuzuteilung
1 Jeder Eigentümer hat das Recht, als Ersatz für die Grundstücke, die er abtritt, Land zu erhalten, das dem Wert seines alten Besitzstandes entspricht,
wobei die notwendigen Landabtretungen für die Werke von allgemeinem Interesse abzuziehen sind (Nettoanspruch).
2 Die Neuzuteilung hat dabei der Art, der Zweckbestimmung, der Fläche sowie den besonderen Eigenschaften des auszutauschenden Bodens Rechnung
zu tragen.
3 Die Vor- und Nachteile, die aus der Zusammenlegung erwachsen, sind auf
alle Körperschaftsmitglieder ausgeglichen zu verteilen.
4 Kann einem Eigentümer durch die Zusammenlegung nicht gleichwertiges
Land zugeteilt werden, wie er es abgetreten hat, so ist diese Ungleichheit in
Geld (Ausgleichszahlung) zu ersetzen. Es wird kein Zins berechnet.

## Art. 111 {#art_111}

Eigentum von geringer Bedeutung
1 Kann einem Eigentümer eines Grundstückes von geringer Bedeutung durch
die Zusammenlegungsoperationen als Ersatz seines Nettoanspruches kein
Grundstück zugeteilt werden, das wirtschaftlich und rationell bewirtschaftbar
wäre, so leistet die Schätzungskommission Ersatz nach seinem Verkehrswert.

## Art. 112 {#art_112}

Anpassung – der Dienstbarkeiten und der anderen Rechte
1 Die Schätzungskommission nimmt die Aufhebung, die Änderung oder die
Begründung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten vor, sofern diese Operationen zur Ausführung der Güterzusammenlegung notwendig sind.
2 Sie überträgt die beibehaltenen Rechte.
3 Nötigenfalls schätzt sie die behandelten Rechte.
4 Die Rechte und ihre allfällige Schätzung werden zu gleicher Zeit wie der
neue Zustand des Eigentums aufgelegt.

## Art. 113 {#art_113}

Anpassung – der öffentlichen Durchgänge
1 Die Schätzungskommission passt ebenfalls die öffentlichen Durchgänge gemäss Artikel 112 an.

## Art. 114 {#art_114}

Inkulturnahme – Beschluss
1 Sobald das Auflageverfahren des neuen Zustandes beendet ist und die Einsprachen sowie die Beschwerden erledigt und die Grundstücke abgesteckt
oder markiert sind, beschliesst der Vorstand mit der Zustimmung der Direktion die Inkulturnahme des neuen Zustandes. Er hält die allfälligen Bedingungen und Einschränkungen fest.
2 Hat der Ausgang der hängigen Einsprachen und Beschwerden nur auf eine
beschränkte Anzahl von Eigentümern Einfluss, so kann die Inkulturnahme
dennoch für den gesamten neuen Zustand oder für Teile davon beschlossen
werden.
3 Die Eigentümer werden von der Inkulturnahme durch den Vorstand mittels
eingeschriebenem Brief unterrichtet, wobei sie verpflichtet sind, ihre Pächter
davon zu informieren.

## Art. 115 {#art_115}

Inkulturnahme – Vollstreckung
1 Der Beschluss des Vorstandes ist für alle Körperschaftsmitglieder und für
jeden Empfänger von ausgetauschten Parzellen vollstreckbar. Einsprachen
und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die angerufene
Behörde es nicht anders bestimmt.
2 Der Vorstand trifft die zur Vollstreckung seines Beschlusses geeigneten
Massnahmen; nötigenfalls kann er das Einschreiten der Polizei anfordern.
3 Der Vorstand kann dem sich Widersetzenden auch die Vollzugskosten auferlegen und von ihm Schadenersatz fordern.

## Art. 116 {#art_116}

Übergangskataster
1 Der Übergangskataster ist die Gesamtheit der Dokumente, die die Grundstücke und ihre rechtliche Stellung in der Folge der Güterzusammenlegung
beschreiben.
2 Der Übergangskataster wird vom amtlichen Ingenieur-Geometer erstellt und
umfasst:
a) die Pläne und die Grundstückbeschreibung;
b) das Verzeichnis der Eigentumsrechte, der Vormerkungen, der Anmerkungen und der beschränkten dinglichen Rechte, unter Ausschluss der
Grundpfandrechte;
c) die geltend gemachten Rechte, die Gegenstand einer Eintragung oder
einer vorübergehenden Eintragung wurden, wenn die Zusammenlegung
der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches vorangeht.
3 Die Pläne und die Flächen sind provisorisch.
4 Die auf den Plänen aufgeführten Grenzen enthalten nicht notwendigerweise
die Grenzpunkte.
5 Die übertragenen, jedoch nicht behandelten Rechte bilden nicht Gegenstand
einer Auflage.

## Art. 117 {#art_117}

Übertrag der Grundpfandrechte
1 Der Übergangskataster wird dem Grundbuchverwalter übergeben.
2 Der Grundbuchverwalter überträgt die Grundpfandrechte und legt sie gemäss der Gesetzgebung über das Grundbuch auf.

## Art. 118 {#art_118}

Genehmigung und Inkrafttreten
1 Sind die Entscheide über die Einsprachen, die aufgrund der Auflage des
Übergangskatasters und der Grundpfandrechte erhoben wurden, ergangen, so
kann der Staatsrat den Übergangskataster und damit auch den neuen Zustand
genehmigen; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Der Übergangskataster hat die Wirkung des Grundbuches, unter Vorbehalt
der Verfahren über die Anerkennung und die Anlegung des Übergangsregisters, wie sie durch die Gesetzgebung über das Grundbuch vorgesehen sind,
und unter Vorbehalt der Änderungen, die durch spätere Vermarkung und Katastererstellung eintreten.
3 Für die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Arbeiten und der Inkraftsetzung des Übergangskatasters verbleiben die Dokumente des Grundbuches in
Kraft. Dabei ist Artikel 31 Abs. 3 anwendbar.

## Art. 119 {#art_119}

Vermarkung
1 Nach dem Bau der Strassen, Wege und anderen Werke wird der neue Zustand des Eigentums vermarkt.
2 Wurden die Grenzen spürbar geändert, so ersucht die Schätzungskommission die betroffenen Eigentümer um ihre Zustimmung oder trifft einen Entscheid. Die Änderungen müssen auf dem Vermarkungsplan und in den Zusammenlegungsdokumenten aufgeführt werden.
3 Eine Kopie der Vermarkungspläne ist beim Grundbuch zu hinterlegen und
ersetzt jene des Übergangskatasters.

## Art. 120 {#art_120}

Gegenstand der Auflagen
1 Gemäss Artikel 16 sind vom Vorstand aufzulegen:
a) der Gesamtperimeter des Unternehmens und die allfälligen Unterperimeter sowie ihre späteren Änderungen und, für jeden Eigentümer, das
Verzeichnis der miteinbezogenen Grundstücke;
b) der Grundstückbeschrieb des alten Zustandes und die eingetragenen
oder vorgemerkten Rechte, mit Ausnahme der Grundpfandrechte;
c) die Bonitierungsgrundsätze und -muster, die Detailbonitierungen und
die Ansprüche jedes Eigentümers;
d) das generelle Wegnetz und die anderen gemeinschaftlichen Werke, deren Klassifizierung sowie ihre Hauptmerkmale;
e) die Abzüge;
f) der neue Zustand des Eigentums, der Dienstbarkeiten, der Grundlasten,
der vorgemerkten persönlichen Rechte und der öffentlichen Durchgänge sowie die Ausgleichszahlungen und ihre Anpassung an den Realwert;
g) die vorübergehenden Werte;
h) der Übergangskataster, unter Vorbehalt der Ergänzungen, die in die
Kompetenz des Grundbuchverwalters fallen;
i) der Vermarkungsplan;
j) die Grundsätze und der Verteiler der Ausführungskosten und gegebenenfalls der Unterhaltskosten.
2 Der Vorstand legt andere Dokumente auf, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn die Direktion es verlangt.
3.2 Durch Arbeiten von öffentlichem Interesse verursachte

## Art. 121 Güterzusammenlegungen {#art_121}

Anwendbares Recht
1 Für freiwillige oder angeordnete Güterzusammenlegungen, die aufgrund
von Arbeiten von öffentlichem Interesse ausgeführt werden, gelten die Vorschriften über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen, unter Vorbehalt der Artikel 122–128.
2 Wird das öffentliche Interesse des zu erstellenden Werkes bestritten, so entscheidet der Staatsrat.

## Art. 122 {#art_122}

Vorprojekt
1 Das Vorprojekt für die Zusammenlegung wird gemäss der Spezialgesetzgebung erstellt.

## Art. 123 {#art_123}

Perimeter
1 Der Perimeter ist so zu bestimmen, dass die neue Zuteilung des Bodens die
Nachteile, die dem Eigentum durch die Arbeitsausführung erwachsen, wirksam und rationell wiedergutmachen.

## Art. 124 {#art_124}

Vorzeitige Inbesitznahme
1 Muss ein Werk von öffentlichem Interesse vor der Inkulturnahme erstellt
werden, so verfügt der Staatsrat die vorzeitige Inbesitznahme des notwendigen Landes.
2 Es ist Realersatz oder volle Geldentschädigung zu leisten. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb stark beeinträchtigt, so ist der Realersatz zwingend,
es sei denn, dieser könne vernünftigerweise vom Bauherrn nicht gefordert
werden. Die Leistung von Realersatz schliesst die Bezahlung einer Entschädigung für andere Nachteile nicht aus.
3 Realersatz und Entschädigung werden durch die Schätzungskommission bestimmt.

## Art. 125 {#art_125}

Prüfung des Neuzuteilungsentwurfes
1 Der neue Zustand des Eigentums ist vor der Auflage dem Bauherrn des
Werkes von öffentlichem Interesse zu unterbreiten, damit er prüfen kann, ob
die Neuzuteilung des Bodens den Bedürfnissen des zu erstellenden Werkes
und den allfälligen besonderen Bedingungen entspricht, die im Vorprojekt
der Zusammenlegung festgehalten wurden.

## Art. 126 {#art_126}

Kosten
1 Die Verwaltungs- und Studienkosten, die Kosten der vermessungstechnischen Arbeiten sowie der Schätzungskommission trägt der Bauherr des Werkes von öffentlichem Interesse.
2 Die Kosten gemeinschaftlicher Arbeiten übernimmt der Bauherr vollständig, wenn es sich um ein Gebiet handelt, das keiner Zusammenlegung bedarf
oder bei dem schon eine Zusammenlegung durchgeführt wurde.
3 Handelt es sich um ein Gebiet, wo eine Güterzusammenlegung notwendig
ist, so werden die Kosten gemeinschaftlicher Arbeiten von der Körperschaft
und vom Bauherrn in gegenseitigem Einvernehmen aufgeteilt.
4 Im Bestreitungsfalle entscheidet der Staatsrat.

## Art. 127 {#art_127}

Schlussabrechnung
1 Nach Beendigung der Zusammenlegungsarbeiten erstellt der Vorstand die
Schlussabrechnung und unterbreitet diese dem Bauherrn des Werkes von öffentlichem Interesse zur Genehmigung.

## Art. 128 {#art_128}

Entschädigung für Nachteile
1 Können Nachteile nicht durch Bodenverbesserungsoperationen wiedergutgemacht werden, so bestimmt die Schätzungskommission die Entschädigungen, die der Bauherr dem Geschädigten schuldet.
2 Im Streitfalle ist die Gesetzgebung über die Enteignung anwendbar.
3.3 Rebbauliche Güterzusammenlegungen

## Art. 129 {#art_129}

Begriff
1 Bei der rebbaulichen Güterzusammenlegung werden die in einem bestimmten Perimeter des eidgenössischen Rebbaukatasters gelegenen Grundstücke
vereinigt und nach Massgabe eines Wegnetzes neu verteilt, um ihre Bewirtschaftung zu erleichtern.

## Art. 130 {#art_130}

Anwendbares Recht
1 Unter Vorbehalt der Artikel 131 und 132 werden die rebbaulichen Güterzusammenlegungen und Unterperimeter durch die Vorschriften über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen geregelt.

## Art. 131 {#art_131}

Vorübergehende Werte
1 Die Rebstöcke, die Stickel und andern Stützvorrichtungen, die leichten Bauten und die Sprühanlagen gelten als vorübergehende Werte.

## Art. 132 {#art_132}

Orientierung der Rebstockreihen
1 Die Orientierung der Rebstockreihen wird durch die Schätzungskommission
bestimmt, nachdem sie die rebbaulichen Organisationen der Region und das
zuständige Amt angehört hat.
2 Sie wird spätestens mit dem generellen Wegnetz und den übrigen
gemeinschaftlichen Werken öffentlich aufgelegt.
3.4 Forstwirtschaftliche Güterzusammenlegungen

## Art. 133 {#art_133}

Begriff
1 Bei der forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegung werden die in einem
bestimmten Perimeter gelegenen Waldgrundstücke vereinigt und nach Massgabe eines Wegnetzes neu verteilt, um ihre Bewirtschaftung zu erleichtern
und um ihre Schutz- und sozialen Aufgaben zu erhalten oder zu steigern.
2 Die Wälder werden nach der Forstgesetzgebung bestimmt und durch die in
diesem Bereich zuständigen Behörden abgegrenzt.

## Art. 134 {#art_134}

Anwendbares Recht
1 Unter Vorbehalt der Artikel 135 bis 138 und der Forstgesetzgebung finden
die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen
Anwendung auf die forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und Unterperimeter.

## Art. 135 {#art_135}

Technische Arbeiten und Leitung
1 Die technischen Arbeiten sind einem patentierten Ingenieur-Geometer und
einem Forstingenieur anzuvertrauen. Sie werden, unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Direktion, von der Generalversammlung ernannt.
2 In der Regel übernimmt der patentierte Ingenieur-Geometer die technische
Leitung.

## Art. 136 {#art_136}

Bonitierung
1 Die Bonitierung des Bodens und die Bewertung des stehenden Holzes wird
durch die Schätzungskommission vorgenommen.
2 Der Wert des Bodens und des stehenden Holzes bilden den Bruttoanspruch.

## Art. 137 {#art_137}

Zuteilungsgrundsätze
1 Bei der Neuzuteilung der Grundstücke trägt die Schätzungskommission namentlich der Zusammensetzung des Baumbestandes Rechnung.

## Art. 138 {#art_138}

Einschränkungen der Holzschläge
1 Der Vorstand bestimmt den Zeitpunkt, ab dem jeglicher Holzschlag verboten ist. Er teilt seinen Entscheid dem Amt für Wald und Natur und den Eigentümern mit.
2 Bei zwingendem Bedarf kann eine Holzschlagbewilligung erteilt werden;
die Schatzungskommission muss vorgängig angehört werden.
3.5 Forstwirtschaftliche Güterarrondierungen

## Art. 139 {#art_139}

Begriff
1 Bei der forstwirtschaftlichen Güterarrondierung werden die Grundstücke
mehrerer Eigentümer zusammengelegt mit dem Ziel, sie im Sinne der eidgenössischen Forstgesetzgebung zu erschliessen und gemeinschaftlich zu bewirtschaften.
2 Sie kann in Verbindung mit einer Güterzusammenlegung durchgeführt werden.

## Art. 140 {#art_140}

Projekt
1 Die Eigentümer unterbreiten ihr Projekt dem Staatsrat zur Genehmigung,
nachdem es vom Amt für Wald und Natur geprüft wurde.
2 Der Staatsrat kann seine Genehmigung von der Bedingung abhängig machen, dass die Güterarrondierung eine gewisse Mindestfläche umfasst.
3 Die Genehmigung durch die eidgenössische Behörde bleibt vorbehalten.

## Art. 141 {#art_141}

Organisation
1 Um eine Güterarrondierung durchführen zu können, begründen die Eigentümer ein Miteigentum gemäss den Artikeln 646 ff. des Zivilgesetzbuches.
2 Die Miteigentümer vereinbaren, unter Vorbehalt von Artikel 145, ein Bewirtschaftungs- und Verwaltungsreglement.

## Art. 142 {#art_142}

Begründungsvertrag
1 Der Vertrag zur Begründung des Miteigentums bestimmt namentlich dessen
Gegenstand und die Anteile eines jeden Miteigentümers, insbesondere was
den Wert des Bodens und des Baumbestandes betrifft.
2 Er hat ausserdem die Beibehaltung des neuen Zustandes des Eigentums und
die Pflege des Waldes gemäss dem Prinzip des nachhaltigen Ertrags zu
gewährleisten.
3 Der Begründungsvertrag und seine Änderungen sind der Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten.

## Art. 143 {#art_143}

Angeordnete Arrondierung
1 Der Staatsrat kann die Arrondierung von Waldgrundstücken anordnen,
wenn diese Massnahme erforderlich ist, um die Schutzwälder zu erhalten und
um ihrer Funktion gerecht zu werden.
2 Die Eigentümer organisieren sich gemäss den Artikeln 141 und 142. Nötigenfalls bestimmt der Staatsrat diese Organisation.

## Art. 144 {#art_144}

Auflösung
1 Die vollständige oder teilweise Auflösung der Güterarrondierung ist ohne
die Zustimmung des Staatsrates verboten.

## Art. 145 {#art_145}

Wirtschaftsplan
1 Das Amt für Wald und Natur erstellt für die arrondierten Wälder einen
Wirtschaftsplan.
2 Die forstwirtschaftliche Pflege wird durch das kantonale Forstpersonal geleitet.

## Art. 146 {#art_146}

Eintragung im Grundbuch
1 Die Eintragung im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage des Begründungsvertrages und des Grenzmutationsverbals oder des Übergangskatasters, nach
der Genehmigung des neuen Zustandes durch den Staatsrat.
2 Ist die Arrondierung angeordnet worden, so gilt der Entscheid des Staatsrates als Begründungsvertrag.
3 Der Grundbuchverwalter überträgt gegebenenfalls die Grundpfandrechte
gemäss Artikel 802 des Zivilgesetzbuches.
3.6 Freiwillige Flurbereinigungen, Grenzverbesserungen und

## Art. 147 Grundstückabtausch {#art_147}

Begriff
1 In der Absicht, die land- und forstwirtschaftliche sowie die rebbauliche Bewirtschaftung ihres Bodens zu erleichtern, können mehrere Eigentümer folgendes vereinbaren:
a) die freiwillige Flurbereinigung;
b) die Grenzverbesserung, mit oder ohne Landabtausch;
c) den Abtausch von nicht anstossenden Grundstücken.

## Art. 148 {#art_148}

Vereinbarung
1 Im Falle einer freiwilligen Flurbereinigung bestimmt die Vereinbarung genau die in das Projekt einbezogenen Grundstücke, den mit den Operationen
beauftragten amtlichen Ingenieur-Geometer und die Kostenverteilung.

## Art. 149 {#art_149}

Öffentliche Urkunden – amtlicher Ingenieur-Geometer
1 Der amtliche Ingenieur-Geometer fertigt die öffentliche Urkunde für die im
Artikel 147 Bst. a und b vorgesehenen Operationen aus, unter Vorbehalt der
Genehmigung des zuständigen Amtes und in den gemäss der Gesetzgebung
über die amtliche Vermessung vorgeschriebenen Formen.

## Art. 150 {#art_150}

Öffentliche Urkunden – Grundbuchverwalter
1 Der Grundbuchverwalter kann öffentliche Urkunden für die im Artikel 147
Bst. c vorgesehenen Operationen ausfertigen, sofern die Gesamtfläche der
auszutauschenden Grundstücke vier Hektaren und die allfällige Ausgleichszahlung zehntausend Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag kann vom
Staatsrat angepasst werden.
2 Dabei wendet der Grundbuchverwalter sinngemäss das Gesetz über das Notariat an. Für die Ausfertigung erhebt er eine mässige Gebühr, die vom
Staatsrat bestimmt wird.
3.7 Alpverbesserungen

## Art. 151 {#art_151}

Begriff
1 Die Alpverbesserungen umfassen die Massnahmen, die die Bewirtschaftung
rationalisieren und den Ertrag der Alpweiden und der Bergwälder verbessern.

## Art. 152 {#art_152}

Alpwege
1 Als Alpverbesserung gilt namentlich die Anlage von Wegen, die eine bessere Bewirtschaftung der Alpweiden und der Bergwälder gestatten.
2 Die Alpwege werden unter der Aufsicht von Grangeneuve oder des Amtes
für Wald und Natur angelegt, je nachdem, ob sie vorwiegend die Alpweiden
oder die Bergwälder erschliessen.

## Art. 153 {#art_153}

Projekt
1 Der Bauherr erstellt das Projekt im Einvernehmen mit dem zuständigen
Amt.
2 Das generelle Wegnetz und seine Hauptmerkmale sind öffentlich aufzulegen.

## Art. 154 {#art_154}

Landabtretung zugunsten eines Alpweges
1 Wird ein Weg durch eine Körperschaft erstellt, so sind die Eigentümer verpflichtet, das dazu notwendige Land abzutreten.
2 Erleidet ein Eigentümer im Gegensatz zu den andern dadurch offensichtlichen Schaden, so hat er Anspruch auf eine von der Schätzungskommission
bestimmte Entschädigung.

## Art. 155 {#art_155}

Anpassung der Dienstbarkeiten und der Grenzen
1 Die Erstellung der Alpwege schliesst die Aufhebung, die Änderung oder die
Errichtung von Wegrechten ein, die jedem Eigentum einen geeigneten Zugang gewährleisten, sowie die Verbesserung der Grundstücksgrenzen, wenn
es der Verlauf des Weges erfordert.
2 Erfolgen die Anpassungen der Dienstbarkeiten und der Grenzen im Rahmen
einer Körperschaft, so werden sie durch die Schätzungskommission vorgenommen und aufgelegt. Die durch den amtlichen Geometer auf Grund der
Auflagedokumente ausgestellte Urkunde, die von der Direktion genehmigt
sein muss, dient als Beleg für die Nachführung des Grundbuches.
3 Die Anpassung der Dienstbarkeiten ist vor der Auflage durch den Grundbuchverwalter zu kontrollieren und nötigenfalls zu ergänzen.

## Art. 156 {#art_156}

Änderung der Grundstücke
1 Vom Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» im Grundbuch an kann
eine Änderung der Grundstücke im Perimeter ohne Bewilligung des zuständigen Amtes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfolgen.
2 Anwendbar ist der Artikel 86 Abs. 4 und 5.

## Art. 157 {#art_157}

Rechtsstellung der Wege
1 Von einer Körperschaft erstellte Alpwege gelten als Privatstrassen.
1a Die Körperschaft kann von der Gemeinde verlangen, dass sie das Eigentum
an einem Alpweg übernimmt.
2 …
3 …

## Art. 158 {#art_158}

Unterhalt der Wege – Grundsätze
1 Die durch die Gemeinden übernommenen Wege werden durch diese unterhalten, sobald die Übertragung vollzogen wurde.
2 Die Wege, die im Eigentum der Körperschaft bleiben, unabhängig davon,
ob sie im Gemeingebrauch sind oder nicht, werden von der Körperschaft unterhalten. Die Gemeinden können dennoch den Unterhalt übernehmen und
von den interessierten Eigentümern einen von der Schätzungskommission
festgesetzten Beitrag verlangen.

## Art. 159 {#art_159}

Unterhalt der Wege – Besondere Fälle
1 Dienen die Körperschaftswege in bedeutendem Masse weder land- noch
forstwirtschaftlichen, sondern namentlich touristischen Interessen (Chaletzone, Hotel, Skilift usw.), weist die Schätzungskommission diese den
Gemeinden zum Unterhalt zu, auf deren Gebiet sie liegen.
2 Die Schätzungskommission kann jedoch den Eigentümern eine Beitragspflicht an die Unterhaltskosten auferlegen.

## Art. 160 {#art_160}

Beiträge – Unterhalt

## Art. 161 {#art_161}

Beiträge – Erhebliche Wiederinstandstellung
1 An die Kosten für eine erhebliche Wiederinstandstellung eines namentlich
durch Naturgewalten beschädigten Alpweges werden Beiträge gemäss Artikel 179 ff. gewährt. ...
3.8 Mehrzweckunternehmen

## Art. 162 {#art_162}

Begriff
1 Bei Mehrzweckunternehmen werden verschiedene Bodenverbesserungsarten auf einer Fläche durchgeführt, die eine geografische Einheit bildet.
2 Sie bezwecken die koordinierte Durchführung der Verbesserungsmassnahmen und die Rationalisierung der zu unternehmenden Arbeiten, wobei namentlich den Zielen der Raumplanung, den Erfordernissen des Natur- und
Landschaftsschutzes sowie den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung getragen wird.

## Art. 163 {#art_163}

Projekt
1 Die Initianten fordern die Mitwirkung der Gemeinden und aller interessierten Ämter an.
2 Auf ihr Gesuch hin entscheidet der Staatsrat über die Berechtigung des Unternehmens und die Ausarbeitung eines Projekts.
3 Nach Anhören der Initianten und der interessierten Kreise ernennt der
Staatsrat einen Vorstand mit dem Auftrag, ein Projekt auszuarbeiten, und entscheidet über die Finanzierungsart der Studien sowie über die Beteiligung des
Staates.
4 Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.

## Art. 164 {#art_164}

Ausführung
1 Sind die Studien abgeschlossen, wird die gesamte oder teilweise Ausführung des Projekts in der Regel von einer oder mehreren Körperschaften übernommen.
3.9 Landwirtschaftliche Hochbauten

## Art. 165 {#art_165}

Begriff
1 Die landwirtschaftlichen Hochbauten umfassen namentlich die Haupt- und
Nebengebäude des landwirtschaftlichen Betriebes, die Gemeinschaftsstallungen, die Siedlungsgehöfte, die Alpgebäude, die Anlagen zur Aufbewahrung
von Hofdünger und die Dorfkäsereien.

## Art. 166 {#art_166}

…

## Art. 167 {#art_167}

Projekt und Beiträge
1 Das Ausführungsprojekt hat technischen und wirtschaftlichen Bedingungen
zu entsprechen, die der beabsichtigten Bewirtschaftung angepasst sind.
2 Die Gewährung von Beiträgen an bedeutende landwirtschaftliche Hochbauten erfolgt auf der Grundlage eines Raumprogrammes, eines Betriebsvoranschlages und eines Finanzierungsplanes, der darlegt, dass die dem Bauherrn
verbleibenden Kosten für ihn tragbar sind.
3.10 Andere Bodenverbesserungen

## Art. 168 {#art_168}

Andere Verbesserungen
1 Bei jeder Bodenverbesserung im Sinne von Artikel 2, für die im Gesetz ein
Ausführungsverfahren nicht ausdrücklich vorgesehen wurde, sind die Bestimmungen anwendbar, die für jene Verbesserungsart gelten, der sie am ehesten entspricht.
4 Erhaltung der Bodenverbesserung

## Art. 169 {#art_169}

Grundsatz
1 Die Grundstücke, für die Beiträge gewährt wurden, sind entsprechend ihrer
Zweckbestimmung zu bewirtschaften, und die Werke sind angemessen zu unterhalten.
2 Die zuständigen Ämter wachen über den Unterhalt und den Gebrauch.

## Art. 170 {#art_170}

Änderung des Werkgebrauchs
1 Eine Änderung im Gebrauch der Werke kann nur mit Zustimmung der Direktion erfolgen.

## Art. 171 {#art_171}

Zweckentfremdung
1 Für die Anwendung der in Bezug auf das Zweckentfremdungsverbot der
Grundstücke und Werke geltenden Vorschriften (Art. 102 ff. LwG) ist die
Direktion zuständig.
2 Im Falle einer Zweckentfremdung kann sie die gesamte oder die teilweise
Rückerstattung der kantonalen und eidgenössischen Beiträge fordern. Die
Gemeinde, die Beiträge gewährt hat, kann ebenfalls deren Rückerstattung
fordern.

## Art. 172 {#art_172}

Unterhalt der Werke – Durch die Gemeinde übernommene Werke
1 Die Wege und die andern von der Gemeinde übernommenen Werke sind, ab
ihrer Abnahme durch den Bauherrn, von ihr zu unterhalten.

## Art. 173 {#art_173}

Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke
a) Grundsatz
1 Solange die Körperschaft besteht, werden die Unterhaltskosten für Werke,
die nicht in das Gemeindeeigentum übergegangen sind, gemäss einem von
der Schätzungskommission erstellten Verteiler aufgeteilt.
2 Die Gemeinden, deren Gebiet von der Verbesserung betroffen wurden, versehen den Unterhalt der Gemeinschaftswerke und erheben die Beiträge der
Interessierten. Sie können diese Kosten ganz oder teilweise selbst übernehmen.

## Art. 174 {#art_174}

Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke
b) Ausnahme
1 Ausnahmsweise und mit der Bewilligung der Direktion kann der Unterhalt
eines oder mehrerer Werke durch einen oder mehrere Eigentümer übernommen werden, die hiezu eine Unterhaltskörperschaft oder ein privatrechtliches
Unternehmen gründen.
2 Solche Körperschaften und Unternehmen umfassen die an der Erhaltung
und Benützung des Werkes interessierten Eigentümer der Grundstücke. Ihre
Errichtung und Organisation erfolgt gemäss den Artikeln 25 ff. oder 74 ff.
3 Nötigenfalls kann der Staatsrat die Errichtung einer Unterhaltskörperschaft
anordnen.

## Art. 175 {#art_175}

Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke
c) Änderungen der Kostenverteilung
1 Erweist sich die Erstellung eines neuen Unterhaltskostenverteilers als notwendig und wurde weder eine Unterhaltskörperschaft noch ein privatrechtliches Unternehmen errichtet, so wird er durch den Gemeinderat erstellt, und
zwar von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines oder mehrerer der interessierten Eigentümer.
2 Der neue Kostenverteiler ist aufzulegen.

## Art. 176 {#art_176}

Unterhalt der Werke – Werke anderer Unternehmen
1 Für den Unterhalt der durch privatrechtliche oder durch kommunale oder
durch interkommunale Unternehmen erstellten Werke hat der Bauherr aufzukommen.

## Art. 177 {#art_177}

Unterhalt der Werke – Alpwege
1 Die Alpwege sind gemäss Artikel 158 und 159 zu unterhalten.

## Art. 178 {#art_178}

Schäden
1 Wer ein Werk beschädigt, macht sich gemäss Artikel 145 des Strafgesetzbuches strafbar.
2 Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche.
5 Beiträge
5.1 Ordentliche Beiträge

## Art. 179 {#art_179}

Gewährung – Im Allgemeinen
1 Für Bodenverbesserungen im Sinne von Artikel 2 können Beiträge gewährt
werden.
2 Der Staatsrat erstellt dazu eine Liste, bestimmt die Gewährungsbedingungen
und legt die Höchstsätze der Beiträge fest.
3 Er kann die Gewährung von der Beteiligung der interessierten Gemeinden
abhängig machen.
4 Die der Gewährung von Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten eigenen Bedingungen (Art. 166 und 167) bleiben vorbehalten.

## Art. 180 {#art_180}

Gewährung – Im Besonderen
a) Entscheidung über die Gewährung des Beitrags
1 Für jedes Unternehmen entscheidet die Direktion über die Beitragsgewährung und über den anrechenbaren Höchstbetrag der Kosten. Für weniger bedeutende Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren. Artikel 5 Bst. b des
Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 bleibt vorbehalten.
2 Sie bestimmt hiezu den Beitragssatz und berücksichtigt dass:
a) das öffentliche Interesse, die wirtschaftliche Lage der Region, den Umfang und die Art der Verbesserung;
b) die andern Beteiligungen und Beiträge, namentlich die der Eidgenossenschaft;
c) die Unternehmenslasten, den zu erwartenden Vorteil und die finanzielle
Lage des Gesuchstellers, ob er nun allein handle oder zusammen mit
anderen.

## Art. 181 {#art_181}

Gewährung – Im Besonderen
b) Grundsatzentscheid
1 Der Staatsrat fällt einen Grundsatzentscheid, wenn die entsprechende Zusicherung des Bundesbeitrags Gegenstand eines Grundsatzentscheids des Bundes ist.
2 Im Entscheid wird ein Beitrag unter Vorbehalt gewährt.
3 Der Grundsatzentscheid stützt sich auf den Vorentwurf, die Kostenschätzung und das Ausführungsprogramm, in dem die voraussichtlich notwendigen jährlichen Kredite angegeben sind.

## Art. 182 {#art_182}

Entzug und Kürzung
1 Die Beiträge können entzogen oder gekürzt werden, wenn die Gewährungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Projekt innerhalb einer
angemessenen Frist nicht ausgeführt wurde.
2 Unter den gleichen Bedingungen kann auch die Rückerstattung von schon
entrichteten Anzahlungen gefordert werden.

## Art. 183 {#art_183}

Haftung
1 Mit der Gewährung eines Beitrages übernehmen der Staat und gegebenenfalls die Gemeinden keinerlei Haftung.

## Art. 184 {#art_184}

Annahme der Beiträge
1 Der Beitragsempfänger hat innert der vom zuständigen Amt angesetzten
Frist die Annahme der gewährten Beträge und der damit verbundenen Bedingungen zu erklären.

## Art. 185 {#art_185}

Anzahlung
1 Die Anzahlungen erfolgen gemäss dem jeweiligen Stand der Arbeiten und
den verfügbaren Geldmitteln.

## Art. 186 {#art_186}

Schlussabrechnung
1 Die endgültige Höhe des Beitrages berechnet sich auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der mit den Beiträgen unterstützten Arbeiten.
2 Vorbehalten bleiben die Beiträge, die pauschal gewährt wurden.

## Art. 187 {#art_187}

Finanzierung
1 Die Beiträge, die der Staat in Anwendung des Gesetzes gewährt, sind
gewährleistet:
a) durch in den Voranschlag aufgenommene Mittel;
b) durch Erträge, namentlich des Fonds für Bodenverbesserungen (Art.
189 Abs. 1).
5.2 Fonds für Bodenverbesserungen

## Art. 188 {#art_188}

Zweck
1 Der Fonds für Bodenverbesserungen (der Fonds) dient der Gewährung von
Beiträgen an Unternehmen, wie sie in Artikel 191 bestimmt sind.

## Art. 189 {#art_189}

Besondere Verwendung
1 Übersteigt das Fondskapital zwei Millionen Franken, so wird der Überschuss gegebenenfalls zur Deckung jener Staatsbeiträge herangezogen, die
sich aus zusätzlichen im Verlauf des Jahres von der Eidgenossenschaft an
Bodenverbesserungen gewährten Beiträgen ergeben.
2 Sobald das Fondskapital drei Millionen Franken übersteigt, wird der Überschuss der allgemeinen Staatskasse zur ordentlichen Finanzierung der Bodenverbesserungen überwiesen.

## Art. 190 {#art_190}

Mittel
1 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes;
abis) die Mehrwertabgabe, die gemäss dem kantonalen Raumplanungs- und
Baugesetz erhoben wird;
b) die rückerstatteten Beiträge, die vom Fonds stammten;
c) die Kapitalzinsen.

## Art. 191 {#art_191}

Beitragsarten
1 Der Fonds wird verwendet für:
a) die Finanzierungsbeteiligung an Studien auf dem Gebiete der Kulturtechnik und der landwirtschaftlichen Hochbauten sowie der Anwendung von neuen Techniken auf diesem Gebiet;
b) die Gewährung von Beiträgen an landwirtschaftliche Bodenverbesserungen von geringer Kostenhöhe, bis zu einem bestimmten Beitragssatz
nach Massgabe der Unternehmensart und der finanziellen Lage des Gesuchstellers oder der Klassifikation, wenn es sich um eine Gemeinde
handelt;
c) die Unterstützung von freiwilligen landwirtschaftlichen Flurbereinigungen;
d) die Finanzierung der Wiederinstandstellung von Alpwegen für die
durch Naturgewalten verursachten Schäden oder für die Behebung der
normalen Belagsabnützung;
e) die Finanzierung von Anpassungen der Güterzusammenlegungswege an
die gegenwärtigen Bedürfnisse, wenn ihre Beläge im Zeitpunkt ihrer
Erstellung nicht subventioniert werden konnten.
2 Ausnahmsweise kann die Hilfe des Fonds an andere in Verbindung zu landwirtschaftlichen und rebbaulichen Bodenverbesserungen stehende Unternehmen gewährt werden.

## Art. 192 {#art_192}

Bedingungen und Satz
1 Die im Artikel 191 genannten Unternehmen, denen schon ein ordentlicher
Beitrag gewährt wurde, können keine Fondshilfe erhalten.
2 Der Staatsrat bestimmt die übrigen Gewährungsbedingungen und die
Höchstsätze der Beiträge.

## Art. 193 {#art_193}

Verfahren
1 Das Gesuch um Beitragsgewährung ist an Grangeneuve zu senden.
2 Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Direktion. Für weniger
bedeutende Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren.
3 Für Werke, die vor dem Entscheid der Direktion begonnen wurden, können
nur dann Beiträge gewährt werden, wenn dazu vom zuständigen Amt eine Ermächtigung vorlag.

## Art. 194 {#art_194}

Überweisung
1 Der Beitrag wird nach der Werkabnahme und nach der Prüfung der Schlussabrechnung von Grangeneuve überwiesen.
2 Anzahlungen können gemäss dem jeweiligen Stand der Arbeiten überwiesen werden.

## Art. 195 {#art_195}

Anmerkung
1 In der Regel verlangt Grangeneuve eine Anmerkung im Grundbuch oder die
Änderung einer bestehenden Anmerkung.
2 Gegebenenfalls kann die Anmerkung durch eine Garantieerklärung ersetzt
werden.

## Art. 196 {#art_196}

Rückerstattung
1 Die Rückerstattung von Beiträgen wird in den Fällen gefordert, wo die Gesetzgebung über die Bodenverbesserung dies für die ordentlichen Beiträge
vorsieht.
6 Rechtsmittel
6.1 Einsprache

## Art. 197 {#art_197}

Mit Einsprache anfechtbare Entscheide
1 Mit einer Einsprache bei dem Organ, das den Entscheid gefällt hat, können
angefochten werden:
a) die Entscheide des Vorstandes und der Schätzungskommission einer
Körperschaft, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Artikel 59 Abs. 2
getroffen wurden;
b) die Entscheide der Organe eines kommunalen oder interkommunalen
Unternehmens im Sinne von Artikel 80, wenn sie den Gegenstand einer
Auflage in Anwendung dieses Gesetzes betreffen;
c) die Entscheide des Gemeinderates, was den Unterhalt der Werke nach
der Auflösung der Körperschaft betrifft.
2 Die Entscheide eines privatrechtlichen Unternehmens können von Dritten
mit einer Einsprache beim zuständigen Amt angefochten werden.

## Art. 198 {#art_198}

Einspracheberechtigung
1 Wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist zur Einsprache berechtigt.
2 Einspracheberechtigt sind zudem:
a) die mit dem Natur- und Landschaftsschutz und die mit dem Kulturgüterschutz beauftragte Direktion in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
b) die kantonalen Vereinigungen, die nach der Raumplanungs- und Baugesetzgebung einspracheberechtigt sind.
3 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz zum Verbandsbeschwerderecht bleiben vorbehalten.

## Art. 199 {#art_199}

Frist
1 Die Einsprachen müssen vor Ablauf der Auflagefrist eingereicht werden.
2 Wurde der angefochtene Entscheid nicht aufgelegt, so muss die Einsprache
innert dreissig Tagen, seit der Einsprechende davon Kenntnis erhalten hat, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erlass des Entscheides eingereicht werden.

## Art. 200 {#art_200}

Inhalt
1 Die Einsprachen müssen eine kurze Begründung und die Begehren des Einsprechenden enthalten.

## Art. 201 {#art_201}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Einsprache schiebt die Vollstreckung des angefochtenen Entscheides
nach Massgabe der vorgebrachten Begehren auf; Artikel 115 Abs. 1 bleibt
vorbehalten.

## Art. 202 {#art_202}

Einigungsversuch und Entscheid
1 Die Behörde lädt den Einsprechenden und die von der Einsprache betroffenen Dritten vor und versucht mit ihnen, die Grundlage für eine Einigung zu
finden.
2 Kommt keine Einigung zustande, so fällt die Behörde einen begründeten
Entscheid, der die Beschwerdefrist und die Beschwerdebehörde nennt.

## Art. 202a {#art_202a}

Einsprache gegen Bauprojekte
1 Für Einsprachen gegen Bauprojekte (Art. 18a) gelten die Artikel 197–202
sinngemäss.
6.2 Beschwerde an die Rekurskommission für Bodenverbesserungen

## Art. 203 {#art_203}

Mit Beschwerde anfechtbare Entscheide
1 Mit Beschwerde an die Rekurskommission für Bodenverbesserungen können angefochten werden:
a) die Einspracheentscheide (Art. 197), mit Ausnahme der Entscheide
über die Bauprojekte (Art. 202a);
b) die von der Schätzungskommission gemäss Artikel 59 Abs. 2 gefällten
Entscheide.
2 Die Kommission beurteilt zudem Beschwerden, für die sie aufgrund anderer
Gesetze zuständig ist, insbesondere solche aus dem Gebiet der Baulandumlegungen.
3 Sie entscheidet als letzte kantonale Instanz.

## Art. 204 {#art_204}

Zusammensetzung der Kommission
1 Die Kommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und
neun Beisitzern; ihre Wahl wird in einem Spezialgesetz geregelt.
2 Der Sekretär und sein Stellvertreter werden vom Staatsrat für fünf Jahre ernannt.
3 Der Präsident und der Vizepräsident müssen ein Lizentiat oder einen Master
der Rechte haben.
4 Die Kommission tagt mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und
mit zwei von ihm bestimmten Beisitzern.

## Art. 205 {#art_205}

Organisation der Kommission
1 Die Kommission ist in der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig.
2 Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen. Für die Aufsicht über die
Organisation und die Tätigkeit ist gemäss der Spezialgesetzgebung jedoch
der Justizrat zuständig.

## Art. 206 {#art_206}

Beschwerdebefugnis
1 Beschwerdeberechtigt sind dieselben Personen, Behörden und Organisationen wie diejenigen, die zur Einsprache berechtigt sind (Art. 198).

## Art. 207 {#art_207}

Verfahren
1 Das Verfahren vor der Kommission richtet sich nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege.
2 In der Regel ordnet die Kommission eine Verhandlung an. Sie entscheidet
auch, wenn die Parteien der Verhandlung fernbleiben. Eine Wiedereinsetzung
ist unzulässig.

## Art. 207a {#art_207a}

Information der Öffentlichkeit und Öffentlichkeit der Urteile
1 Die Kommission sorgt für die Information der Öffentlichkeit und für die Öffentlichkeit ihrer Urteile. Die Bestimmungen des Justizgesetzes gelten sinngemäss.
6.3 Andere Rechtsmittel

## Art. 208 {#art_208}

Grundsatz
1 Entscheide, gegen die nicht Einsprache (Art. 197) oder Beschwerde an die
Kommission (Art. 203) erhoben werden kann, können bei der Direktion
angefochten werden.
2 Gegen Beschlüsse der Gründungsversammlung und der Generalversammlung einer Körperschaft kann innert dreissig Tagen seit der Versammlung
beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.
3 Im Übrigen wird das Verfahren im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
geregelt.

## Art. 209 {#art_209}

Sonderfälle
1 …
2 Die gestützt auf die Artikel 50 und 174 Abs. 1 getroffenen Entscheide sind
mit einer vorgängigen Beschwerde an den Staatsrat anfechtbar.
3 Einspracheentscheide, die Bauprojekte betreffen (Art. 202a), können mit
Beschwerde an die Direktion angefochten werden. Der Entscheid der Direktion kann mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

## Art. 210 {#art_210}

Entscheide der Grundbuchverwalter
1 Die Entscheide der Grundbuchverwalter können bei der Rekurskommission
für das Grundbuch angefochten werden, soweit die Spezialgesetzgebung dies
vorsieht.

## Art. 211 {#art_211}

Streitigkeiten über im Grundbuch eingetragene Rechte
1 Streitigkeiten bezüglich des Bestehens, des Umfangs oder des Inhabers eines im Grundbuch eingetragenen Rechts können mit einer Einsprache bei
dem Organ angefochten werden, das den Entscheid gefällt hat.
2 Kommt keine Einigung zustande, so setzt das Organ dem Einsprechenden
eine Frist von mindestens sechzig Tagen, um beim ordentlichen Richter Klage zu erheben, sofern das streitige Recht einen Einfluss auf die Verwirklichung des Unternehmens hat.
3 Wird die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, so verwirkt
der Einsprechende das beanspruchte Recht, und der angefochtene Entscheid
wird vollstreckbar.
6.4 …
Art. 212-222
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 223 … (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 226 Änderungen – Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert:
...
Art. 227 Änderungen – Einregistrierungsgesetz
1 Das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren wird
wie folgt geändert:
...
Art. 228 Änderungen – Forstgesetzbuch
1 Das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954 wird wie folgt
geändert:
...
Art. 229 Änderungen – Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
Nationalstrassen
1 Das Ausführungsgesetz vom 14. Februar 1961 zum Bundesgesetz vom 8.
März 1960 über die Nationalstrassen wird wie folgt geändert:
...
Art. 230 Änderungen – Strassengesetz
1 Das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 wird wie folgt geändert:
...
Art. 231 Änderungen – Gesetz über den Wasserbau
1 Das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau wird wie folgt geändert:
...
Art. 232 Änderungen – Gesetz über das Grundbuch
1 Das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch wird wie folgt geändert:
...
Art. 233 Aufhebung
1 Das Gesetz vom 28. Juni 1960 über die Bodenverbesserungen wird aufgehoben.
Art. 234 Ausführungsreglement
1 Der Staatsrat erlässt das Ausführungsreglement zum Gesetz.
Art. 235 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2)
Genehmigung
1. Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.
2. Die Änderung vom 02.09.2025 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 24.11.2025 genehmigt worden.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1991 (StRB 16.10.1990).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.05.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 241 / d 242
25.09.1991 Art. 212-222 aufgehoben 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 3 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 59 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 78 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 80 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 115 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 175 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 6 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 6.1 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 197 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 198 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 199 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 200 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 201 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 202 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 6.2 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 203 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 204 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 205 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 206 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 207 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 6.3 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 208 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 209 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 210 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 211 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 6.4 aufgehoben 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
28.09.1993 Art. 188 geändert 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452
28.09.1993 Art. 190 geändert 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452
11.01.1994 Art. 160 aufgehoben 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 58 / d 59
11.01.1994 Art. 161 geändert 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 58 / d 59
11.01.1994 Art. 181 aufgehoben 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 58 / d 59
12.11.1996 Art. 14 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
12.11.1996 Art. 16 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
12.11.1996 Art. 18a eingefügt 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
12.11.1996 Art. 18b eingefügt 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
12.11.1996 Art. 202a eingefügt 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
12.11.1996 Art. 203 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
12.11.1996 Art. 209 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
17.09.1998 Art. 204 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
17.09.1998 Art. 207a eingefügt 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
17.09.1998 Art. 209 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
02.03.1999 Art. 163 geändert 01.11.1999 BL/AGS 1999 f 58 / d 59
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 54 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 75 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 138 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 140 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 145 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 152 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 166 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 169 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 193 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 197 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 198 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 205 geändert 01.01.2003 2002_120
07.11.2003 Art. 51 geändert 01.02.2004 2003_161
07.11.2003 Art. 84 geändert 01.02.2004 2003_161
07.11.2003 Art. 135 geändert 01.02.2004 2003_161
07.11.2003 Art. 148 geändert 01.02.2004 2003_161
07.11.2003 Art. 149 geändert 01.02.2004 2003_161
07.11.2003 Art. 155 geändert 01.02.2004 2003_161
12.10.2004 Art. 189 geändert 01.01.2005 2004_116
03.10.2006 Art. 3 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 5 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 6 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 14 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 18b geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 152 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 166 aufgehoben 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 180 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 181 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 193 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 194 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 195 geändert 01.03.2007 2006_111
11.05.2007 Art. 204 geändert 01.01.2008 2007_060
11.05.2007 Art. 205 geändert 01.01.2008 2007_060
08.01.2008 Art. 207a geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 208 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 209 geändert 01.01.2008 2008_001
28.03.2008 Erlasstitel geändert 01.05.2008 2008_041
28.03.2008 Ingress geändert 01.05.2008 2008_041
28.03.2008 Art. 147 geändert 01.05.2008 2008_041
28.03.2008 Art. 171 geändert 01.05.2008 2008_041
09.09.2009 Art. 207a geändert 01.01.2011 2009_096
31.05.2010 Art. 70 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 175 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 207a geändert 01.01.2011 2010_066
08.09.2011 Art. 67 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 69 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Ingress geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 67 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 69 geändert 01.01.2013 2012_016
12.09.2012 Art. 198 geändert 01.01.2014 2012_084
15.03.2016 Art. 190 geändert 01.01.2018 2016_050
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.04.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 54 Abs. 4 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 138 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 140 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 145 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 152 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
05.11.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 152 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 193 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 194 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 195 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 208 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 208 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 208 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 18a Abs. 2 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 18a Abs. 3 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 18a Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 94a eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 95 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 95 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 96 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 113 Titel geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 113 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 120 Abs. 1, f) geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 157 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 157 Abs. 1a eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 157 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 157 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 158 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2021_147
24.11.2023 Art. 51 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 84 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 84 Abs. 2 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 91 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 91 Abs. 2 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 91 Abs. 4 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 92 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 116 Abs. 2 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 135 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 135 Abs. 2 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 146 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 148 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 149 Titel geändert 01.03.2024 2023_113
24.11.2023 Art. 149 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113
02.09.2025 Art. 210 Abs. 1 geändert 01.12.2025 2025_069
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 30.05.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 241 / d 242
Erlasstitel geändert 28.03.2008 01.05.2008 2008_041
Ingress geändert 28.03.2008 01.05.2008 2008_041
Ingress geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 3 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 3 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 5 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 5 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 5 Abs. 3 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 6 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 14 geändert 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 14 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 14 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 14 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 16 geändert 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
Art. 18a eingefügt 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
Art. 18a Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 18a Abs. 3 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 18a Abs. 4 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 18b eingefügt 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
Art. 18b geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 51 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161
Art. 51 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 54 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 54 Abs. 4 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 59 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 67 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 67 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 69 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 69 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 70 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 75 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 78 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 80 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 84 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161
Art. 84 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 84 Abs. 2 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 91 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 91 Abs. 2 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 91 Abs. 4 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 92 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 94a eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 95 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 95 Abs. 2 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 96 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 113 Titel geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 113 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 115 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 116 Abs. 2 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
Art. 120 Abs. 1, f) geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 135 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161
Art. 135 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
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Art. 149 Titel geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
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Art. 152 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 155 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161
Art. 157 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 157 Abs. 1a eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
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Art. 166 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 166 aufgehoben 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 169 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 171 geändert 28.03.2008 01.05.2008 2008_041
Art. 175 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 175 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 180 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 181 aufgehoben 11.01.1994 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 58 / d 59
Art. 181 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 188 geändert 28.09.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452
Art. 189 geändert 12.10.2004 01.01.2005 2004_116
Art. 190 geändert 28.09.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452
Art. 190 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 193 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 193 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 193 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 194 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 194 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 195 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 195 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Abschnitt 6 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Abschnitt 6.1 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 197 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 197 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 198 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 198 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 198 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 199 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 200 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 201 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 202 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 202a eingefügt 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
Abschnitt 6.2 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 203 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 203 geändert 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
Art. 204 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 204 geändert 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
Art. 204 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 205 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 205 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 205 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 206 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 207 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 207a eingefügt 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
Art. 207a geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 207a geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 207a geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Abschnitt 6.3 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 208 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 208 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 208 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 208 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 208 Abs. 3 eingefügt 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 209 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 209 geändert 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
Art. 209 geändert 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
Art. 209 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 210 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 210 Abs. 1 geändert 02.09.2025 01.12.2025 2025_069
Art. 211 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Abschnitt 6.4 aufgehoben 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 212-222 aufgehoben 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 448 / d 455
