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title: "Übereinkommen zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich über den Vollzug der kantonalen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen"
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# Übereinkommen zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich über den Vollzug der kantonalen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

## Art. 1 vom 7. August 1925 {#art_1}

1 Gesuche um Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes werden der Prüfungsstelle durch Vermittlung der Volkswirtschaftsdirektion zur
Begutachtung zugestellt.
2 Die begutachteten Gesuche werden an die Volkswirtschaftsdirektion
zurückgeleitet.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Volkswirtschaftsdirektion teilt ihren Entscheid über die Aufstellung
des Dampfkessels oder Dampfgefässes der Prüfungsstelle mit.
2 Dasselbe geschieht überhaupt mit Verfügungen, die sich auf den Vollzug
der Vorschriften1) erstrecken.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Prüfungsstelle erhebt die Kosten in Nachachtung von Art. 12 der
kantonalen Vorschriften1) gemäss Tarif, beschlossen durch den Vorstand des
Schweizerischen Vereins von Dampfkesselbesitzern, oder in besonderen
Fällen nach Ergebnis der eigenen Kosten.
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aGS II/141
1) Vgl. V vom 19. Dezember 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und
Dampfgefässen (bGS 833.22)
833.221 Dampfkessel und Dampfgefässe
2 Für Arbeiten, die die Prüfungsstelle in besonderem Auftrag der Kantonsregierung ausführt, können dieser die Kosten angerechnet werden.
3 Die Kantonsregierung haftet der Prüfungsstelle für innerhalb von drei
Monaten nicht gedeckte Guthaben.

## Art. 4 {#art_4}

Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern hinterlegt bei der
Regierung den gültigen Tarif und die Statuten; er übermittelt ihr die Jahresberichte.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Vollzug von Art. 8 der kantonalen Vorschriften1) (Verhütung von
Brandschäden) erstreckt sich nicht nur auf Betriebsräume, die diesen unterliegen, sondern auch auf solche, die der Schweizerische Verein von
Dampfkesselbesitzern in Ausübung des bundesrätlichen Mandates überwacht.
2 Für ihre feuerpolizeiliche Tätigkeit verrechnet die Prüfungsstelle keine
Kosten, sofern nicht besondere Aufträge der Kantonsregierung auszuführen sind.

## Art. 6 {#art_6}

1 Dieses Übereinkommen fällt dahin, wenn die kantonalen Vorschriften1)
ausser Kraft treten.
2 Das Übereinkommen kann auf 30. Juni oder 31. Dezember jedes Jahres
beidseitig gekündigt werden mit halbjähriger Kündigungsfrist.
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1) Vgl. V vom 19. Dezember 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln
und Dampfgefässen im Kanton Appenzell A.Rh. (bGS 833.22)
