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title: "Steuerverordnung"
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# Steuerverordnung

## Art. 1 ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1.) {#art_1}

Als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgemeinschaften (Art. 3 StG)
a) Grundsatz*
1 Die natürlichen Personen entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern
gemäss ihrer Religionszugehörigkeit der entsprechenden Kirchgemeinde oder der
Jüdischen Gemeinde.*
2 Bei Austritt aus der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft erlischt die Steuerpflicht mit der rechtsgültig abgegebenen Austrittserklärung.*

## Art. 2 {#art_2}

b) Bei gemischter Ehe
1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden bei gemischter Ehe gemäss
Religionszugehörigkeit der Ehegatten je zur Hälfte den entsprechenden Kirchgemeinden oder der Jüdischen Gemeinde entrichtet.*
2 Jeder Ehegatte kann verlangen, dass die Einkommens- und Vermögenssteuern
nach dem Verhältnis der Religionszugehörigkeit aller Familienglieder erhoben
werden.*
1 sGS 811.1.
2 Abgekürzt StV. nGS 33–117; nGS 36–92; nGS 42–24. In Vollzug ab 1. Januar 1999.

## Art. 3 nGS 33–117 {#art_3}

Ausscheidung der Gemeindeanteile (Art. 8 StG)
a) Ausscheidungsregeln
1 Eine Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapitalsteuern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern erfolgt für die politischen
Gemeinden, zu denen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit besteht.
2 Die Ausscheidung richtet sich nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung
über die Steuerharmonisierung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
Doppelbesteuerungsverbot, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
3 Die Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapitalsteuern erfolgt in Fällen nach Art. 99bis des Steuergesetzes vom 9. April 19983, in
denen zudem weder ein steuerbarer Gewinn noch ein steuerbares Kapital vorliegt,
zu gleichen Teilen unter den politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit besteht.*

## Art. 4 {#art_4}

…

## Art. 5 {#art_5}

c) Anteile thurgauischer Schulgemeinden
1 Die Schulgemeindeanteile der thurgauischen Schulgemeinden nach der Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons
Thurgau vom 1. September 19874 betragen die Hälfte der Gemeindeanteile nach
Art. 8 Abs. 1 des Steuergesetzes.*
2 Führt die thurgauische Schulgemeinde nicht die gesamte Volksschule, wird der
ihr zukommende Schulgemeindeanteil angemessen herabgesetzt.

## Art. 6 {#art_6}

d) Verfahren
1 Das kantonale Steueramt nimmt die Ausscheidungen vor.
3 sGS 811.1.
4 sGS 213.352.6.
ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN (2.)

## Art. 7 Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern (2.1.) {#art_7}

Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 14 Abs. 3 StG)
1 Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten,
Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von wenigstens 12 Monaten Dauer.

## Art. 8 {#art_8}

Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 20 Abs. 1 StG)
1 Die Ehe ist rechtlich getrennt, wenn sie zivilrechtlich5 getrennt oder geschieden
ist.
2 Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben
ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung
und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten
durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.

## Art. 9 {#art_9}

Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 27 StG)
1 Für die Steuer vom Einkommen wird die Verordnung über die Besteuerung nach
dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 20. Februar 20136 sachgemäss
angewendet. Sozialabzüge nach Art. 48 und 64 des Steuergesetzes sind nicht zulässig.*

## Art. 10 {#art_10}

Steuerbares Einkommen
a) Bewertung der Naturalbezüge (Art. 29 Abs. 2 StG)
1 Die Naturalbezüge der Unselbständigerwerbenden werden zum Marktwert bemessen. Sie werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
2 Die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen aus der eigenen Unternehmung für den Steuerpflichtigen, die von ihm unterhaltenen Personen und die
Arbeitnehmer werden zu den Selbstkosten angerechnet.
5 Vgl. Art. 111 ff., 117 f. und 137 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907, SR 210.
6 SR 642.123.

## Art. 11 {#art_11}

b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1. Kapitalgewinne (Art. 31 Abs. 2 StG)
1 Bei kaufmännischer Buchführung7 gilt als Kapitalgewinn der den Einkommenssteuerwert übersteigende Erlös.
2 Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn nach
dem Differenzbetrag zwischen dem Erlös und den ausgewiesenen Gestehungskosten berechnet. Die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen werden von den
Gestehungskosten abgerechnet.

## Art. 12 {#art_12}

…

## Art. 13 {#art_13}

c) Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 33 StG)
1 Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die dem
Berechtigten namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen.
2 …*
3 Die Einkünfte werden dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem der Steuerpflichtige einen rechtlichen Anspruch darauf erhält. Art. 33 Abs. 1 Bst. c zweiter
Satz des Steuergesetzes bleibt vorbehalten.

## Art. 13 bis {#art_13bis}

…

## Art. 13 ter {#art_13ter}

…

## Art. 14 {#art_14}

d) Mietwert von selbst genutzten Grundstücken (Art. 34 Abs. 2, 3 und
4 StG)*
1 Der Mietwert nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b des Steuergesetzes vom 9. April 1998
wird im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 20008 ermittelt.*
2 Der Mietwert nach Art. 34 Abs. 3 des Steuergesetzes wird reduziert, wenn:*
a) er 30 Prozent der Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen übersteigt und
b) das steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen höchstens Fr. 600 000.– beträgt.
7 Vgl. Art. 957 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
8 sGS 814.1.
3 Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt, wird der Mietwert soweit reduziert, wie er 30 Prozent der Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen
übersteigt. Art. 34 Abs. 4 Satz 2 des Steuergesetzes bleibt vorbehalten.*

## Art. 15 {#art_15}

e) Unterhaltsbeiträge bei Scheidung oder Trennung (Art. 36 Bst. f StG)
1 Als Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei geschiedener oder getrennter Ehe an
den Unterhalt des andern ausrichtet, gelten ausschliesslich die laufenden Beiträge.

## Art. 16 {#art_16}

…

## Art. 17 {#art_17}

…

## Art. 18 {#art_18}

Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
a) Fahrkosten (Art. 39 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StG)*
1 …*
1bis Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können
bis zum Betrag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes abgezogen werden:*
a) die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder
b) die notwendigen Kosten je gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht
oder dessen Benützung nicht zumutbar ist.
2 …*
3 Die Kosten des privaten Fahrzeugs nach Abs. 1bis Bst. b dieser Bestimmung werden gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden Ansätzen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs9 bestimmt.*
4 …*
Art. 18a* abis) Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
1 Nutzt der Steuerpflichtige ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, kann anstelle
der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des
Fahrkostenabzugs nach Art. 18 dieser Verordnung eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden.
9 Vgl. Anhang zur V über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit
bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1.
2 Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des
Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.

## Art. 19 {#art_19}

b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 39 Abs. 1 Bst. b StG)
1 Mehrkosten für Verpflegung werden nach den für die direkte Bundessteuer
massgebenden Pauschalansätzen10 abgezogen:
a) wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu
Hause einnehmen kann;
b) bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen angemessenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.
3 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichgestellt,
wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen
werden können.

## Art. 20 {#art_20}

c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 39 Abs. 1 Bst. b und c StG)
1 Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an
den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden
kann, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
2 Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wird nach
den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen11 bestimmt.
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkosten
für ein Zimmer.
4 Für den Abzug der notwendigen Fahrkosten zwischen Arbeitsort und steuerrechtlichem Wohnsitz wird Art. 18 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

## Art. 21 {#art_21}

d) Übrige Berufskosten (Art. 39 Abs. 1 Bst. c StG)
1 Für übrige notwendige Berufskosten werden Fr. 700.– zuzüglich 10 Prozent der
Nettoeinkünfte, höchstens Fr. 2400.– abgezogen.
2 Die Nettoeinkünfte umfassen die Bruttoeinkünfte abzüglich Prämien und Beiträge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. d und f des Steuergesetzes, ausgenommen die Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren.
10 Vgl. Anhang zur eidgV über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10.Februar 1993, SR 642.118.1.
11 Vgl. Anhang zur V über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit
bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1.
3 Der Nachweis höherer notwendiger Kosten bleibt vorbehalten.

## Art. 22 {#art_22}

e) Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c
StG)
1 Bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit werden die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen12 abgezogen.
2 Für die Berufskosten von nebenamtlichen Behördenmitgliedern werden zusätzlich abgezogen:
a) pauschal bis Fr. 2400.–, oder
b) je Sitzung, für die ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, bis Fr. 60.–, insgesamt
höchstens Fr. 4000.–.
3 Der Nachweis höherer notwendiger Berufskosten bleibt vorbehalten.

## Art. 23 {#art_23}

Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit
a) Abschreibungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StG)
1 Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen zulässig,
soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen
werden.
2 Die Höhe der Abschreibungen richtet sich nach dem Anlagewert (Anschaffungs-
oder Herstellungskosten) und dem Endwert des abzuschreibenden Vermögenswerts. Die Abschreibungen entsprechen der Entwertung der einzelnen Vermögenswerte im Geschäftsjahr oder werden nach der voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschreibungen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder zum Ausgleich von
Verlusten dient, die nach Art. 42 des Steuergesetzes verrechenbar sind. Vorbehalten bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts.13
4 Weitergehende Abschreibungen werden unter der Voraussetzung zugelassen,
dass die Steuervorteile, die dem Steuerpflichtigen aus der zeitlichen Vorverschiebung der Abschreibungen erwachsen, durch einen gleichwertigen Zuschlag zum
steuerbaren Einkommen ausgeglichen werden.
12 Vgl. Anhang zur eidgV über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, SR 642.118.1.
13 Vgl. Art. 662 ff., 764 Abs. 2, Art. 805 und 858 Abs. 2 sowie Art. 960 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom
30. März 1911, SR 220.

## Art. 24 {#art_24}

b) Wertberichtigungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StG)
1 Für nur vorübergehende Wertveränderungen sind Wertberichtigungen zulässig.
2 Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits eingetretene
Entwertung oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Vermögenseinbussen.
In begründeten Fällen sind auch Korrekturposten zu Passiven möglich.
3 Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven gehören insbesondere das Delkredere,
die Wertberichtigungen auf Liegenschaften, Beteiligungen und Vorräten sowie die
verbuchten, nicht realisierten Kursverluste auf Wertpapieren oder Fremdwährungen per Bilanzstichtag.

## Art. 25 {#art_25}

c) Rückstellungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. c StG)
1 Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig:
a) für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommensbesteuerung massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, deren Rechtsbestand
oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist;
b) für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäftsjahren begründet werden.

## Art. 26 {#art_26}

d) Verluste (Art. 42 StG)
1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, um den das Fremdkapital die ausgewiesenen Aktiven übersteigt.

## Art. 27 {#art_27}

e) Ersatzbeschaffungen (Art. 43 Abs. 2 StG)
1 Die für eine Ersatzbeschaffung gebildete Rückstellung kann innert drei Jahren
zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.
2 Zulässig ist auch die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Erwerb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte.
3 Die stillen Reserven eines veräusserten Anlageobjekts können nur soweit auf ein
Ersatzobjekt übertragen werden, als dadurch der Einkommenssteuerwert des Ersatzobjekts nicht unter den bisherigen Einkommenssteuerwert des veräusserten
Anlageobjekts fällt. Auf dem verbleibenden Einkommenssteuerwert können die
ordentlichen Abschreibungen vorgenommen werden.

## Art. 28 {#art_28}

Abzüge bei Nutzung von Liegenschaften des Privatvermögens
a) tatsächliche Kosten (Art. 44 Abs. 2 StG)
1 Als Unterhaltskosten gelten:
a) die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung,
soweit sie nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen, sowie Einlagen
in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die
Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie dem Steuerpflichtigen unwiderruflich entzogen sind;
b) bei Eigengebrauch die Betriebskosten, soweit sie nicht unmittelbar durch die
Nutzung bedingt sind, wie Unterhaltsperimeter und Grundsteuern;
c) bei Vermietung oder Verpachtung die Betriebskosten, die nicht auf den Mieter oder Pächter überwälzt werden.
2 Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für Sach- und
Haftpflichtversicherung für die Liegenschaft.
3 Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächlichen Auslagen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht Entschädigung für eigene Arbeit darstellen.

## Art. 29 {#art_29}

b) Pauschalabzug (Art. 44 Abs. 4 StG)
1 Für vorwiegend Wohnzwecken dienende Liegenschaften kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalabzug von 20 Prozent des Bruttomietertrags ohne
Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwerts geltend gemacht werden.
2 Der Steuerpflichtige kann für jede Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

## Art. 29 bis {#art_29bis}

…

## Art. 29 quater Art. 29ter* … {#art_29quater}

…

## Art. 30 Art. 29quinquies* … {#art_30}

Sozialabzüge beim Einkommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a StG)
1 Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

## Art. 30a {#art_30a}

Liquidationsgewinne (Art. 52bis StG)
1 Für die Besteuerung der Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter wird die
eidgenössische Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 201014 sachgemäss angewendet.

## Art. 30 bis {#art_30bis}

Verkehrs- und Ertragswert (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 StG)
1 Der Verkehrswert und der Ertragswert nach Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 des Steuergesetzes vom 9. April 199815 werden im Verfahren nach dem Gesetz über die
Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200016 ermittelt.*
2 Bei Neu-, Um- und Anbauten, für die noch keine Schätzung nach Abs. 1 dieser
Bestimmung besteht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden Schätzung in der Höhe
von 80 Prozent der Neu-, Um- und Anbaukosten.

## Art. 31 {#art_31}

Steuerfreies Vermögen (Art. 63 Bst. a StG)
1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden.

## Art. 32 {#art_32}

…
14 SR 642.114.
15 sGS 811.1.
16 sGS 814.1.

## Art. 32 bis {#art_32bis}

Bemessung des Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit
(Art. 67 Abs. 2 StG)
1 Die ordentlichen Gewinne werden nur bei unterjähriger Steuerpflicht und zugleich unterjährigem Geschäftsjahr für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer
der Steuerpflicht auf zwölf Monate umgerechnet. Übersteigt jedoch die Dauer des
unterjährigen Geschäftsjahres die Dauer der Steuerpflicht, werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet.
Art. 32ter* Bemessung des Vermögens bei Vermögensanfall von Todes wegen
(Art. 68 Abs. 4 StG)
1 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, wird die Veranlagung des Vermögens nur angepasst, wenn der Vermögensanfall mindestens
Fr. 50 000.– beträgt.

## Art. 32 quater {#art_32quater}

…

## Art. 33 Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern (2.2.) {#art_33}

Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten (Art. 70 Abs. 3 StG)
1 Die Vorschriften über die Besteuerung der juristischen Personen werden sachgemäss angewendet.
2 Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Lohn- oder Spesenzahlungen an Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen werden dem steuerbaren Gewinn
hinzugerechnet, soweit sie nicht geschäftsmässig begründet sind oder einem Drittvergleich nicht standhalten.
3 Zulasten der Erfolgsrechnung verbuchte Steuern sind abzugsfähig, soweit es sich
um Steuern handelt, die auf das Betriebsergebnis entfallen. Nicht abzugsfähig sind
Steuern, die den Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen persönlich
zuzurechnen sind.

## Art. 34 {#art_34}

Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 72 Abs. 3 StG)
1 Die Vorschrift der Einkommenssteuer über die Qualifikation als Betriebsstätte17
wird sachgemäss angewendet.

## Art. 35 {#art_35}

…
17 Siehe Art. 7 dieser V.

## Art. 36 {#art_36}

…

## Art. 37 {#art_37}

Steuernachfolge (Art. 78 StG)
1 Verluste und Verlustvorträge von aufgelösten juristischen Personen können
nicht übernommen werden, wenn die Fusion, Vereinigung oder Übernahme zum
Zweck der Steuerumgehung erfolgt, namentlich bei der Übernahme wirtschaftlich
liquidierter oder nur noch aus einem Aktienmantel bestehender Gesellschaften.

## Art. 38 {#art_38}

Ausnahmen von der Steuerpflicht (Art. 80 Abs. 1 Bst. g StG)
1 Juristische Personen, deren Gewinn und Kapital auf die Dauer teilweise ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, können die Steuerfreiheit für die entsprechenden Teile des Gewinns und des Kapitals beanspruchen.
2 Von der Steuerpflicht befreit sind Zweckverbände von Gemeinden und öffentlich-rechtliche Korporationen, die ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfüllen
wie Kehricht- oder Kadaververwertung, Abwasserreinigung und Wasserversorgung.

## Art. 39 {#art_39}

Berechnung des Reingewinns
a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen
(Art. 82 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 StG)
1 Leistungen werden auch zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert
angerechnet.
2 Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis, den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlags oder dem jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge.
3 Den beteiligten Personen steht der Nachweis der Richtigkeit einer anderen Bewertung aufgrund besonderer Umstände offen.

## Art. 40 {#art_40}

b) Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (Art. 82 Abs. 3
StG)
1 Zum steuerbaren Gewinn kollektiver Kapitalanlagen gehören auch die Gewinne
aus der Veräusserung von direktem Grundbesitz.

## Art. 41 {#art_41}

c) Freiwillige Zuwendungen (Art. 84 Abs. 2 Bst. c StG)
1 Freiwillige Zuwendungen sind nicht geschäftsmässig begründet, soweit sie vorwiegend im Interesse von Personen geleistet werden, die der zuwendenden juristischen Person nahestehen.

## Art. 42 {#art_42}

d) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen (Art. 85 und 87 StG)
1 Die Vorschriften der Einkommenssteuer über die Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen werden sachgemäss angewendet.
2 Wertverminderungen auf Beteiligungen nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Steuergesetzes sind nur endgültig, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt
hat oder soweit eine dauerhafte wesentliche Werteinbusse aus anderen Gründen
nachgewiesen werden kann.

## Art. 43 {#art_43}

e) Verluste (Art. 86 Abs. 2 StG)
1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven fehlt.
2 Ein qualifizierter Fehlbetrag nach Art. 670 OR18 ist nicht Voraussetzung für die
Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsleistungen.

## Art. 44 {#art_44}

…

## Art. 45 {#art_45}

…

## Art. 46 {#art_46}

3. Buchgewinne oder -verluste
1 Entsteht durch die Übernahme von Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden juristischen Person gehören, ein Buchverlust, kann dieser steuerlich nur in dem Umfang
abgezogen werden, in dem diese Beteiligungsrechte handelsrechtlich hätten abgeschrieben werden müssen (echter Fusionsverlust).
2 Ein Fusionsgewinn gilt als Beteiligungsertrag, soweit die Gestehungskosten den
Gewinnsteuerwert nicht übersteigen.

## Art. 47 {#art_47}

…

## Art. 48 {#art_48}

…*

## Art. 49 {#art_49}

…
18 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

## Art. 50 {#art_50}

b) Ermässigungen für gemischte Beteiligungsgesellschaften (Art. 90
und Art. 284 StG)
1 Als Ertrag aus Beteiligungen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen
Gewinnausschüttungen an den Inhaber des Beteiligungsrechts, soweit sie als Ertrag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sind.
2 Keine Beteiligungserträge sind insbesondere:
a) Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne, soweit die Gestehungskosten
den Gewinnsteuerwert übersteigen;
b) Leistungen, die geschäftsmässig begründeter Aufwand der Gesellschaft oder
Genossenschaft sind;
c) Kapital- und Aufwertungsgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten, soweit nicht Art. 91 des Steuergesetzes anwendbar ist.

## Art. 51 {#art_51}

c) Kapitalgewinne auf Beteiligungen (Art. 91 Abs. 2 Bst. b StG)
1 Für die Ermittlung der Quote von 10 Prozent können mehrere Verkäufe in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.

## Art. 52 {#art_52}

…

## Art. 52 bis {#art_52bis}

…

## Art. 53 {#art_53}

Steuerperiode (Art. 102 Abs. 3 StG)
1 Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses kann mit Bewilligung des kantonalen
Steueramtes ausnahmsweise verlegt werden, ohne dass in jedem Kalenderjahr ein
Geschäftsabschluss erstellt wird.
2 Die Verlegung des Geschäftsabschlusses wird vorgängig bewilligt, wenn Verzerrungen in der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen sind. Die Kapitalsteuer ist bei
bewilligter Verlegung des Geschäftsabschlusses pro rata temporis geschuldet.
Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen (2.3.)
A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im

## Art. 53 bis Kanton (2.3.1.) {#art_53bis}

…

## Art. 54 {#art_54}

…

## Art. 54 bis {#art_54bis}

Ersatzeinkünfte (Art. 106 Abs. 2 Bst. b StG)
1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle
tretende Kapitalleistungen.

## Art. 55 {#art_55}

Steuerabzug
a) Tarifarten (Art. 107 StG)
1 …*
1bis Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für
den Quellensteuerabzug angewendet:*
a) Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt
lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
b) Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;
c) Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind;
d) Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
194619 erhalten;
e) Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden;
f) Tarifcode F: bei Grenzgängern nach der Vereinbarung zwischen der Schweiz
und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 197420,
die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb
der Schweiz erwerbstätig ist;
g) Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art. 54bis dieser Verordnung, die nicht
über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;
h) Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt
lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
19 SR 831.10.
20 SR 0.642.045.43.
i) Tarifcode L: bei Grenzgängern nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (DBA-D) vom 11. August 197121, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
j) Tarifcode M: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
k) Tarifcode N: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
l) Tarifcode P: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
m) Tarifcode Q: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
2 …*
3 Auf Gesuch von Steuerpflichtigen, die Unterhaltsbeiträge nach
Art. 45 Abs. 1 Bst. c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.*
4 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung der Tarife nach Abs. 3 dieser Bestimmung berücksichtigt, unterliegt der Steuerpflichtige der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nach Art. 112ter des Steuergesetzes.*

## Art. 56 {#art_56}

b) Ausgestaltung (Art. 108 Abs. 1 und 2 StG)
1 Die Tarife werden für jede Steuerperiode nach den geltenden Steuersätzen, Abzügen und Sozialabzügen erstellt.
2 Die Höhe des Staatssteueranteils bestimmt sich nach dem Steuerfuss der Steuerperiode. Für die Ermittlung der Gemeindesteueranteile wird auf das mutmassliche
gewogene Mittel der Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinden der
Vorperiode abgestellt.*
3 Der Steuerabzug nach den Tarifcodes A, B, C, G und H nach Art. 55 Abs. 1bis dieser Verordnung umfasst auch die Feuerwehrabgabe. Deren Höhe wird nach dem
Feuerschutzreglement der Stadt St.Gallen bestimmt.*
4 …*
5 …*
21 SR 0.672.913.62.

## Art. 56 bis {#art_56bis}

c) Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
2 Bei der Berechnung der Quellensteuer sind alle steuerpflichtigen Leistungen eines Monats zu berücksichtigen. Das satzbestimmende Einkommen wird auf Monatsbasis ermittelt. Art. 66 Abs. 3 des Steuergesetzes wird sachgemäss angewendet.

## Art. 57 {#art_57}

…

## Art. 58 {#art_58}

…

## Art. 59 {#art_59}

…

## Art. 59 bis {#art_59bis}

Wechsel vom Quellensteuerabzug zur ordentlichen Veranlagung
(Art. 113 StG)*
1 Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die
das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen
bisher der Quellensteuer unterworfene Personen für die ganze Steuerperiode der
ordentlichen Veranlagung.*
1bis Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.*
2 …*

## Art. 59 ter {#art_59ter}

Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zum Quellensteuerabzug
(Art. 113 StG)
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, wird der Steuerpflichtige für das
gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich
veranlagt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für einen
ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an
der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
B. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder

## Art. 60 Aufenthalt in der Schweiz (2.3.2.) {#art_60}

Künstler, Sportler und Referenten (Art. 116 StG)
1 Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte, aufgeteilt auf die Auftritts-
und Probetage.
2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu
ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen je Kopf berechnet.
2bis Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einer Drittperson zufliessen.*
3 …*
4 …*

## Art. 61 {#art_61}

Mindesteinkommen (Art. 120 StG)
1 Ein Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Einkünfte weniger
betragen als:
a)* Fr. 300.– je Veranstaltung bei Künstlern, Sportlern und Referenten;
b)* Fr. 300.– im Kalenderjahr bei Organen juristischer Personen und Hypothekargläubigern;
c)* Fr. 1000.– im Kalenderjahr bei Empfängern von Renten.
Bbis. Natürliche Personen mit kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger

## Art. 61 bis Erwerbstätigkeit* (2.3.2bis.) {#art_61bis}

…

## Art. 61 quater Art. 61ter* … {#art_61quater}

…

## Art. 62 C. Gemeinsame Bestimmungen (2.3.3.) {#art_62}

Abrechnungsperiode (Art. 123 und Art. 187 Abs. 1 StG)
1 Die Abrechnungsperiode beträgt:
a) drei Kalendermonate für Arbeitgeber mit weniger als zehn quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern;
b) sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner;
c) ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen, die deren
Organen ausgerichtet werden.
2 In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode.

## Art. 63 {#art_63}

Bezugsprovision (Art. 124 StG)
1 Die Bezugsprovision für den Schuldner der steuerbaren Leistung beträgt 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.*

## Art. 64 {#art_64}

Internationale Verhältnisse (Art. 128 StG)
a) Rückerstattung
1 Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das
Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen
Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem
Wohnsitzstaat zu, wird die Steuer dem Steuerpflichtigen zinslos zurückerstattet,
wenn er:
a) innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit ein entsprechendes Begehren
schriftlich einreicht;
b) nachweist, dass der Zufluss der Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde
seines Wohnsitzstaates bekannt ist.

## Art. 65 {#art_65}

b) Verzicht auf Steuerabzug
1 Weist ein Abkommen des Bundes zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das
Besteuerungsrecht an einer Rente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge
oder einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat
zu, wird von einem Steuerabzug abgesehen.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sich den ausländischen
Wohnsitz des Steuerpflichtigen schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

## Art. 65 bis {#art_65bis}

…

## Art. 65 ter {#art_65ter}

Meldepflichten (Art. 184 Bst. a und Art. 185 Abs. 1 StG)
1 Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Art. 105 oder
115 des Steuergesetzes quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde
innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2 Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann er
Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
3 Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber
meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung der zuständigen Steuerbehörde.

## Art. 66 Vierter Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer (2.4.) {#art_66}

Ersatzbeschaffung (Art. 132 Abs. 1 Bst. d, e und f StG)
1 Der Verkaufserlös kann innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb eines
Ersatzgrundstücks verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.
2 Zulässig ist auch der Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb eines Jahres vor
der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstücks.

## Art. 67 {#art_67}

Inkonvenienzentschädigungen (Art. 135 Abs. 3 StG)
1 Als Inkonvenienzen gelten die durch eine Veräusserung verursachten Vermögenseinbussen, für die der Veräusserer über den vollen Wert des Grundstücks hinaus besonders entschädigt wird.
2 Zu den Inkonvenienzen zählen insbesondere die mit der Veräusserung verbundenen Kosten für Anpassungsarbeiten, Betriebsverlegung, Umzug sowie allfällige
Erwerbsausfälle.
3 Minderwerte verbleibender Grundstücke können nicht als Inkonvenienz geltend
gemacht werden.

## Art. 68 {#art_68}

Minderwertentschädigung (Art. 138 StG)
1 Als Leistungen Dritter, die von den Anlagekosten abgerechnet werden, gelten
auch Entschädigungen für einen Minderwert, soweit sie nicht mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden.

## Art. 68a Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern (2.5.) {#art_68a}

Konkubinatspartner (Art. 153 Abs. 1 Bst. a und Art. 154 Abs. 1 Bst. a
StG)22
1 Als Konkubinatspartner gilt eine Person, die mit dem Erblasser oder Schenker
während mindestens fünf Jahren vor der steuerbaren Zuwendung im gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat.

## Art. 69 {#art_69}

Grundsätze der Steuerberechnung (Art. 154 StG)
1 Die Steuer wird nach den Quoten berechnet, auf die der Erbe oder Bedachte nach
den Bestimmungen des Erbrechts23 oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Anspruch hat.

## Art. 70 Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren (2.6.) {#art_70}

Kantonales Steueramt (Art. 158 StG)
1 Das kantonale Steueramt bezeichnet für jede politische Gemeinde einen oder
mehrere Steuerkommissäre.
2 Der Steuerkommissär veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern nach
Vorbereitung durch das Gemeindesteueramt.

## Art. 71 {#art_71}

Gemeindesteueramt (Art. 160 StG)
a) Vorbereitung und Vollzug von Veranlagungen
1 Die Veranlagungen der Einkommens- und Vermögenssteuern werden vorbereitet und vollzogen:
a) für die im Kanton unbeschränkt Steuerpflichtigen24 durch das Steueramt der
Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht;
b) für die in einer Gemeinde beschränkt Steuerpflichtigen25 durch das Steueramt
der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht;
c) für die in mehreren Gemeinden beschränkt Steuerpflichtigen durch das Steueramt der Gemeinde, in der die Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit mit dem grössten Steueranteil besteht;
d)* …
22 Die Bestimmung wird nach dem Gliederungstitel «Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und
Schenkungssteuern» eingefügt.
23 Vgl. Art. 602 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.
24 Vgl. Art. 15 Abs. 1 StG.
25 Vgl. Art. 15 Abs. 2 StG.
2 In Streitfällen entscheidet das kantonale Steueramt.

## Art. 72 {#art_72}

b) Ausarbeitung von Veranlagungsvorschlägen
1 Das kantonale Steueramt bezeichnet die Fälle, für welche die Veranlagungsvorschläge durch das Gemeindesteueramt ausgearbeitet werden können.

## Art. 73 {#art_73}

c) Akten
1 Das Gemeindesteueramt führt:
a) das Steuerregister mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen in Form einer
Kartei oder einer elektronischen Datenbank;
b) ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für die Veranlagung;
c) je eine Liste der veranlagten und der offenen Fälle.

## Art. 74 {#art_74}

d) Amtsverkehr
1 Der Amtsverkehr mit den Behörden anderer Kantone ist Sache des kantonalen
Steueramtes, soweit dieses nicht ausdrücklich das Gemeindesteueramt hiezu ermächtigt.
2 Auskünfte von Verwaltungsstellen des Bundes oder anderer Kantone und von
Organen der Rechtspflege holt das Gemeindesteueramt durch Vermittlung des
kantonalen Steueramtes ein.

## Art. 75 {#art_75}

e) Entschädigung
1 Die politische Gemeinde erhält:
a) für die laufende Steuerperiode eine Grundaufwandentschädigung von Fr. 30.–
je alleinstehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, wenn eine Steuerpflicht besteht und eine Steuerrechnung zu erstellen
ist;
b) für jede Steuerperiode eine Veranlagungsentschädigung von Fr. 25.– je alleinstehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, für
die das Gemeindesteueramt die Vorschläge für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern vorschriftsgemäss ausarbeitet. Mit der Veranlagungsentschädigung ist auch die Mitwirkung des Gemeindesteueramtes bei
der Feststellung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes sowie die Ausarbeitung der
Vorschläge für die Veranlagungen gesondert berechneter Jahressteuern und
ergänzender Vermögenssteuern abgegolten.
2 Mit der Grundaufwandentschädigung werden alle Kosten und Aufwendungen
abgegolten, die der politischen Gemeinde aus der Erfüllung der dem Gemeindesteueramt nach Art. 160 Abs. 2 erster Satz des Steuergesetzes übertragenen Aufgaben für die laufende Steuerperiode und für die zurückliegenden Steuerperioden
sowie aus dem dezentralen Vollzug des Steuergesetzes durch das kantonale Steueramt erwachsen.
3 Werden die Veranlagungsvorschläge nicht vorschriftsgemäss ausgearbeitet oder
die Steuern nicht vorschriftsgemäss bezogen, kann das Finanzdepartement nach
Anhören des Gemeinderates die Veranlagungs- oder Grundaufwandentschädigung herabsetzen.

## Art. 76 {#art_76}

Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren (Art. 162 Abs. 2 StG)
a) Mitteilung an Dritte
1 Gesuche um Mitteilung rechtskräftiger Steuerfaktoren müssen von Dritten, die
nicht Vertreter des Steuerpflichtigen sind, schriftlich eingereicht werden.
2 Rechtskräftige Einkommens- und Vermögenssteuerfaktoren werden vom
Gemeindesteueramt, rechtskräftige Gewinn- und Kapitalsteuerfaktoren vom
kantonalen Steueramt mitgeteilt.

## Art. 77 {#art_77}

b) Auskunft über Mitteilungen
1 Das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt teilt dem Steuerpflichtigen bei Bekanntgabe seiner Steuerfaktoren an Dritte unaufgefordert mit:
a) Name und Adresse des Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse nachweist;
b) Datum und Inhalt der Mitteilung.

## Art. 77a {#art_77a}

Elektronischer Zugriff auf Steuerdaten (Art. 162 Abs. 4 StG)
a) Voraussetzungen
1 St.Gallischen öffentlichen Organen kann elektronisch Zugriff auf Steuerdaten
gewährt werden, wenn sie für ihre Aufgabenerfüllung dauernd und häufig Steuerauskünfte des kantonalen Steueramtes benötigen.

## Art. 77b {#art_77b}

b) Zuständigkeit
1 Das kantonale Steueramt:
a) erteilt und entzieht die Zugriffsberechtigung;
b) besorgt den technischen Vollzug des elektronischen Zugriffs;
c) führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen;
d) protokolliert die elektronischen Zugriffe;
e) kontrolliert die Einhaltung von Vorgaben des Datenschutzes.

## Art. 77c {#art_77c}

c) Datenschutz
1 Zugriffsberechtigte öffentliche Organe bezeichnen einen beschränkten Kreis von
Personen, die den elektronischen Zugriff auf Steuerdaten vornehmen können. Erfolgt der Zugriff auf Steuerdaten automatisiert, stellt das öffentliche Organ sicher,
dass nur zugriffsberechtigte Personen die abgefragten Steuerdaten einsehen können.*
2 Der Zugriff auf Steuerdaten wird soweit wie möglich auf Informationen beschränkt, die für den Vollzug von gesetzlichen Vorgaben benötigt werden.
3 Der Zugriff ist beschränkt auf Steuerdaten, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind. Die abgerufenen Steuerdaten werden ausschliesslich für die Erfüllung
der Aufgabe des öffentlichen Organs verwendet.

## Art. 78 {#art_78}

Meldepflicht (Art. 163 Abs. 3 StG)
1 Insbesondere haben unverzüglich zu melden:
a) die Einwohnerämter alle Veränderungen in den Personendaten an das
Gemeindesteueramt und, soweit für den Bezug der Quellensteuern notwendig, an das kantonale Steueramt;
b) die Bestattungsämter am letzten Wohnsitz jeden Todesfall an das Gemeindesteueramt und an das kantonale Steueramt;
c) die Grundbuchämter jede Handänderung von Grundstücken unter Beilage
des Kauf- oder Übernahmevertrags an das kantonale Steueramt und das
Gemeindesteueramt sowie alle Tatsachen, die für eine Schätzung nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung26 massgebend sind, an das kantonale Steueramt;
d) das Handelsregisteramt jede Eintragung und Löschung im Handelsregister an
das kantonale Steueramt;
e) das Migrationsamt und das Amt für Wirtschaft und Arbeit alle Bewilligungen,
die ausländischen Staatsangehörigen erteilt werden, an das kantonale Steueramt;
f) die zuständigen Amtsstellen von Staat und Gemeinden alle Bewilligungen, die
sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, deren Abgeltung einem Steuerabzug an der Quelle unterliegt, erteilen oder bearbeiten, an das kantonale Steueramt;
g) die Amtsnotariate die Verfügungen von Todes wegen, soweit diese für die Erhebung der Erbschaftssteuern notwendig sind, an das kantonale Steueramt;
h)* alle Amtsstellen von Staat und Gemeinden Tatsachen, die Anlass für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens sein können, an das kantonale Steueramt;
i)* die Einwohnerämter jede Lebensbescheinigung unter Beilage einer Kopie der
Bescheinigung an das Gemeindesteueramt.
26 sGS 814.1.

## Art. 79 {#art_79}

Zustellungsempfänger (Art. 167 Abs. 2 StG)
1 Als Zustellungsempfänger gilt eine natürliche oder eine juristische Person mit
Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist.
2 Bezeichnet der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keinen Zustellungsempfänger
in der Schweiz, werden die Mitteilungen sowie der Rechtsspruch von Verfügungen
und Entscheiden im kantonalen Amtsblatt27 veröffentlicht.

## Art. 79a {#art_79a}

…

## Art. 79b {#art_79b}

Meldepflicht Dritter (Art. 174 Bst. d StG)
1 Die Meldepflicht der Arbeitgeber über Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich nach
der eidgenössischen Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen vom 27. Juni 201228.
Art. 79bis* Besondere Verfügung über die Grundstückwerte
1 Die besondere Verfügung über die Grundstückwerte weist die für die nachfolgende Veranlagung massgebenden Grundstückwerte aus. Sie enthält die Grundlagen, die zu deren Ermittlung geführt haben.
2 Die Ermittlung und die Verfügung der Grundstückwerte sind kostenfrei. Art. 12
des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November
200029 bleibt vorbehalten.

## Art. 79 quater Art. 79ter* … {#art_79quater}

…

## Art. 80 {#art_80}

Verfahrenspflichten der Erben (Art. 192 StG)
1 Die Erben müssen das Erbeninventar als Steuererklärung sowie die Teilungsakten dem kantonalen Steueramt einreichen, auch wenn keine Erbschaftssteuerpflicht besteht.
27 Vgl. Art. 7 Abs. 1 GGA, sGS 0.1.
28 SR 642.115.325.1.
29 sGS 814.1.

## Art. 80 bis {#art_80bis}

Nachsteuern
a) Zins (Art. 199 Abs. 1 StG)
1 Auf der Nachsteuer werden ab dem Verfalltag der nicht erhobenen Steuer Ausgleichszinsen30 geschuldet.

## Art. 81 {#art_81}

b) Einleitung des Verfahrens (Art. 201 Abs. 1 StG)
1 Das kantonale Steueramt leitet das Nachsteuerverfahren ein, wenn begründeter
Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für ein entsprechendes Verfahren
nach Art. 199 des Steuergesetzes erfüllt sind.

## Art. 82 {#art_82}

c) Steuerberechnung (Art. 201 Abs. 3 StG)
1 Das kantonale Steueramt berechnet und veranlagt die Nachsteuern:
a) des Staates;
b) der Gemeinden, wenn die Erhebung aufgrund der Veranlagung zur Staatssteuer erfolgt.

## Art. 83 {#art_83}

Inventar
a) Inventaraufnahme (Art. 204 StG)
1 Das kantonale Steueramt entscheidet als Inventarbehörde nach dem Tod eines
Steuerpflichtigen über:
a) die Aufnahme eines amtlichen Inventars;
b) die Einreichung eines Erbeninventars;
c) den Verzicht auf Inventaraufnahme.
Art. 84 b) dem Inventar gleichgestellte Abrechnung (Art. 204 StG)
1 Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:
a)* die Schlussrechnung, die der Beistand oder der Vormund nach dem Tod eines
Kindes unter Vormundschaft oder einer Person unter umfassender Beistandschaft erstellt;
abis)* die Schlussrechnung, die der Beistand nach dem Tod einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person erstellt;
b) das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod eines
Steuerpflichtigen aufgenommen wurde.
2 Die Inventarbehörde ergänzt im Bedarfsfall diese Zusammenstellungen.
30 Vgl. Art. 212 StG, sGS 811.1.

## Art. 85 {#art_85}

c) Entschädigung (Art. 209 Abs. 3 StG)
1 Die politische Gemeinde erhält für die Mitarbeit der Gemeindebehörden eine
Pauschalentschädigung von Fr. 30.– je Inventaraufnahme.

## Art. 86 Siebter Abschnitt: Steuerbezug (2.7.) {#art_86}

Verfalltag (Art. 212 Abs. 2 StG)
a) Für Gewinn- und Kapitalsteuern
1 Für die Gewinn- und Kapitalsteuern gilt als Verfalltag der 270. Tag nach Ende
des Geschäftsjahres.
2 Ist der ordentliche Verfalltag nach Abs. 1 dieser Bestimmung noch nicht eingetreten, bestimmt sich in folgenden Fällen der Verfalltag durch Zustellung der
Schlussrechnung zuzüglich dreissig Tage:
a) bei Ende der Steuerpflicht in der Schweiz;
b) bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige juristische Person;
c) bei erfolgter Anmeldung zur Löschung der juristischen Person im Handelsregister.

## Art. 86 bis {#art_86bis}

b) Für Einkommens- und Vermögenssteuern
1 Für die Einkommens- und Vermögenssteuern gilt der 31. Juli in der Steuerperiode als Verfalltag.
2 Besteht die Steuerpflicht weniger als acht Monate in der Steuerperiode, gilt der
mittlere Tag der Dauer der Steuerpflicht als Verfalltag.

## Art. 87 {#art_87}

Ratenzahlung und Rückerstattung ohne Schlussrechnung (Art. 214
StG)
1 Periodische Einkommens- und Vermögenssteuern mit Verfalltag am 31. Juli
können in der Steuerperiode in Raten bezahlt werden.
2 Wird keine Veranlagung und Schlussrechnung vorgenommen, werden die aufgrund einer vorläufigen Steuerrechnung bezahlten Beträge mit Zins zurückerstattet, soweit keine Verrechnung erfolgt.

## Art. 88 {#art_88}

Verzicht wegen Geringfügigkeit (Art. 215 StG)
1 Einkommens- und Vermögenssteuern werden nicht in Rechnung gestellt, wenn
sie, gemessen an der einfachen Steuer, gesamthaft nicht mehr als Fr. 20.– betragen.
2 Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung
sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 50.– betragen.

## Art. 88 bis {#art_88bis}

Zahlung (Art. 212 Abs. 1 Bst. a StG)
1 Als Zahlung gilt auch die Verrechnungsanzeige der Steuerbehörde und die Überweisung eines andern Kantons.

## Art. 89 DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN (3.) {#art_89}

Steuerausscheidung für Einkommens- und Vermögenssteuern
(Art. 234 und 235 StG)
a) Ausscheidungsregeln
1 Die Steuerausscheidung der Einkommens- und Vermögenssteuern zwischen den
politischen Gemeinden und den Kirchgemeinden richtet sich, unter Vorbehalt
von Abs. 2 dieser Bestimmung, nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung
über die Steuerharmonisierung31 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zum Doppelbesteuerungsverbot32. Sie gilt sachgemäss auch für Nachsteuern.
2 Inhaber von Einzelunternehmen und in der Geschäftsführung mitwirkende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften versteuern in der Gemeinde, in der sie kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig33 sind, die Hälfte der Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit.

## Art. 90 {#art_90}

b) Ausscheidungsmethode
1 Die Steuerausscheidung wird durch Aufteilung der einfachen Steuer zu 100 Prozent zwischen den beteiligten Gemeinden vorgenommen.
2 Die Gemeinden erheben gemäss den ihnen zugeschiedenen Anteilen den ihrem
Gesamtsteuerfuss entsprechenden Steuerbetrag.
3 Eine Ausscheidung unterbleibt, wenn der Gemeindeanteil weniger als Fr. 100.–
einfache Steuer beträgt.
31 BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
14. Dezember 1990, SR 642.14.
32 Vgl. Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999, SR 101.
33 Vgl. Art. 15 Abs. 1 StG, sGS 811.1.

## Art. 91 {#art_91}

c) Ausscheidungsvereinbarungen
1 Die beteiligten Gemeinden können im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen
und unter Wahrung der öffentlichen Interessen Ausscheidungsvereinbarungen
treffen.
2 Die Ausscheidungsvereinbarungen erfolgen schriftlich und bedürfen der Zustimmung des kantonalen Steueramtes.

## Art. 92 {#art_92}

Entschädigung für Steuerbezug (Art. 236 StG)
1 In Streitfällen über die Höhe der Entschädigungen für den Steuerbezug entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.34

## Art. 93 VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT (4.) {#art_93}

Verfahren, Strafanzeige (Art. 255 ff. und 274 StG)*
1 Für die Steuerstrafen werden Art. 81 und 82 dieser Verordnung sachgemäss
angewendet.
2 Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Steuervergehen35 begangen wurde, erhebt das kantonale Steueramt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde36 Strafanzeige.*

## Art. 94 FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN (5.) {#art_94}

37

## Art. 95 {#art_95}

38

## Art. 96 {#art_96}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 10. November 197039 wird aufgehoben.
Art. 97* ...
34 Vgl. Art. 79 ff. VRP, sGS 951.1.
35 Vgl. Art. 272 f. StG.
36 Vgl. Art. 12 ff. StPO, SR 312.0.
37 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
39 nGS 29–72 (sGS 811.11).
Art. 98* ...
Art. 98bis* b) altrechtliche Schätzungswerte
1 Als Mietwert, Verkehrswert und Ertragswert nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b, Art. 57
Abs. 1, Art. 58 und Art. 100 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 199840 gelten,
solange diese Werte noch nicht im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200041 ermittelt wurden, in
der Regel die letztmals nach den Bestimmungen der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen vom 19. Februar 196242 ermittelten Werte. Art.
14 zweiter Satz und Art. 30bis Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.*
Art. 98ter* ...

## Art. 99 {#art_99}

Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.
Übergangsbestimmung des VIII. Nachtrags vom 23. Dezember 200843
II.
Endet das Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008, gilt für Kapitalsteuern, die
nach bisherigem Recht im Jahr 2008 verfallen sind, der Verfalltag nach Art. 86 dieses Erlasses.
Übergangsbestimmung des IX. Nachtrags vom 13. Dezember 201144
II.
Für Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach dem Aufwand besteuert werden, wird noch während drei Jahren Art. 9 dieser Verordnung in der
Fassung vor Erlass dieses Nachtrags angewendet.
40 sGS 811.1.
41 sGS 814.1.
42 nGS 19–11 (sGS 814.1).
43 nGS 44–27.
44 nGS 47–25.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 33–117 20.10.1998 01.01.1999
Art. 1 Artikeltitel geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 1, Abs. 1 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 1, Abs. 2 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 2, Abs. 1 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 2, Abs. 2 geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 3 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2015-043 16.12.2014 01.01.2015
Art. 4 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 4 aufgehoben 2019-014 04.12.2018 01.08.2019
Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 9 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 9, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 12 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 12 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 13 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 13, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 13bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 13ter aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 14 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 14 Artikeltitel geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 14, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 16 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 17 aufgehoben 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 18 Artikeltitel geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18, Abs. 1 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18, Abs. 1bis eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18, Abs. 3 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 18a eingefügt 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 22 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 29 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 29bis aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 29ter aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 29quater aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 29quinquies eingefügt 2019-015 04.12.2018 01.01.2019
Art. 29quinquies aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 30 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 30a eingefügt 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 30bis eingefügt 36–23 05.12.2000 keine Angabe
Art. 30bis, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 32 aufgehoben 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 32bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 32ter eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 32quater aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 35 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 35 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 36 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 38 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 40 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 41 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 42 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 44 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 45 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 47 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 48 Artikeltitel geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 48 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 49 aufgehoben 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 51 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 52 aufgehoben 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 52bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 53bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 54bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 55 geändert 41–17 06.12.2005 keine Angabe
Art. 55, Abs. 1 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 55, Abs. 1, a) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1, abis eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1, b) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1, c) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1, d) geändert 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 1bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 55, Abs. 2 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 55, Abs. 3 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 3 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 55, Abs. 4 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 56 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 56, Abs. 2 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 56, Abs. 3 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 56, Abs. 4 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 56, Abs. 4 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 56, Abs. 5 eingefügt 2014-022 03.12.2013 01.01.2014
Art. 56, Abs. 5 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 56bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 57 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 57, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 57, Abs. 2 aufgehoben 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 57, Abs. 3 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 57, Abs. 4 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 57, Abs. 5 eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 58 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 58, Abs. 1 geändert 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 59 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 59bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 59bis Artikeltitel geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 59bis, Abs. 1bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 59bis, Abs. 2 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 59ter eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 60, Abs. 2bis eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 60, Abs. 3 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 60, Abs. 4 aufgehoben 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 61, Abs. 1, b) geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 61, Abs. 1, b) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Gliederungstitel 2.3.2bis. eingefügt 43–45 04.12.2007 keine Angabe
Art. 61bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 61ter aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 61quater aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 63 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 63, Abs. 1 geändert 2019-096 03.12.2019 01.01.2020
Art. 63, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 65bis aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 65ter eingefügt 2020-103 08.12.2020 01.01.2021
Art. 68a eingefügt 2023-079 05.12.2023 01.01.2024
Art. 71, Abs. 1, d) aufgehoben 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 75 geändert 47–25 13.12.2011 keine Angabe
Art. 77a eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 77b eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 77c eingefügt 2016-034 15.12.2015 01.01.2016
Art. 77c, Abs. 1 geändert 2021-097 07.12.2021 01.01.2022
Art. 78 geändert 46–60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 78 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 78, Abs. 1, h) geändert 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 78, Abs. 1, i) eingefügt 2019-014 04.12.2018 01.01.2019
Art. 79a aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 79b eingefügt 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 79bis eingefügt 36–23 05.12.2000 keine Angabe
Art. 79ter aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 79quater aufgehoben 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 80bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 81 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 82 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 84, Abs. 1, a) geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 84, Abs. 1, abis) geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 86 geändert 44–27 23.12.2008 keine Angabe
Art. 86bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 87 geändert 42–23 12.12.2006 keine Angabe
Art. 88 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 88bis eingefügt 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 89 geändert 41–17 06.12.2005 keine Angabe
Art. 92 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
Art. 93 Artikeltitel geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 93, Abs. 2 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 97 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 98 aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 98bis eingefügt 36–23 05.12.2000 keine Angabe
Art. 98bis, Abs. 1 geändert 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 98ter aufgehoben 48–41 04.12.2012 01.01.2013
Art. 99 geändert 36–20 12.12.2000 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.10.1998 01.01.1999 Erlass Grunderlass 33–117
05.12.2000 keine Angabe Art. 30bis eingefügt 36–23
05.12.2000 keine Angabe Art. 79bis eingefügt 36–23
05.12.2000 keine Angabe Art. 98bis eingefügt 36–23
12.12.2000 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 32bis eingefügt 36–20
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.12.2000 keine Angabe Art. 32ter eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 59bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 80bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 81 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 82 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 86bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 88 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 88bis eingefügt 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 92 geändert 36–20
12.12.2000 keine Angabe Art. 99 geändert 36–20
06.12.2005 keine Angabe Art. 55 geändert 41–17
06.12.2005 keine Angabe Art. 89 geändert 41–17
12.12.2006 keine Angabe Art. 12 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 14 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 29bis aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 29ter aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 29quater aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 35 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 41 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 42 geändert 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 44 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 45 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 42–23
12.12.2006 keine Angabe Art. 87 geändert 42–23
04.12.2007 keine Angabe Gliederungstitel 2.3.2bis. eingefügt 43–45
23.12.2008 keine Angabe Art. 3 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 13bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 13ter aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 32quater aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 38 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 40 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 52bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 53bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 56 geändert 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 61bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 61ter aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 61quater aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 65bis aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 79a aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 79ter aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 79quater aufgehoben 44–27
23.12.2008 keine Angabe Art. 86 geändert 44–27
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.01.2011 keine Angabe Art. 78 geändert 46–60
13.12.2011 keine Angabe Art. 4 geändert 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 9 geändert 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 22 geändert 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 30a eingefügt 47–25
13.12.2011 keine Angabe Art. 75 geändert 47–25
04.12.2012 01.01.2013 Art. 13 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 16 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 29 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 30 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 36 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 51 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 61, Abs. 1, b) geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 63 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 79b eingefügt 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 84, Abs. 1, abis) geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 93 Artikeltitel geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 93, Abs. 2 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 97 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 98 aufgehoben 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 98bis, Abs. 1 geändert 48–41
04.12.2012 01.01.2013 Art. 98ter aufgehoben 48–41
11.12.2012 01.01.2013 Art. 84, Abs. 1, a) geändert 48–47
22.01.2013 01.01.2013 Art. 78 geändert 48–60
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, a) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, abis eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, b) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, c) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 1, d) geändert 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 3 eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 56, Abs. 4 eingefügt 2014-022
03.12.2013 01.01.2014 Art. 56, Abs. 5 eingefügt 2014-022
16.12.2014 01.01.2015 Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2015-043
15.12.2015 01.01.2016 Art. 9, Abs. 1 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 13, Abs. 2 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 14 Artikeltitel geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18 Artikeltitel geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 1 aufgehoben 2016-034
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 1bis eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 3 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 48 Artikeltitel geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 1 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 2 aufgehoben 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 3 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 4 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 57, Abs. 5 eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 58, Abs. 1 geändert 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 77a eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 77b eingefügt 2016-034
15.12.2015 01.01.2016 Art. 77c eingefügt 2016-034
04.12.2018 01.01.2019 Art. 1 Artikeltitel geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 1 geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 2 geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 2, Abs. 1 geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 2, Abs. 2 geändert 2019-014
04.12.2018 01.08.2019 Art. 4 aufgehoben 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 29quinquies eingefügt 2019-015
04.12.2018 01.01.2019 Art. 78, Abs. 1, h) geändert 2019-014
04.12.2018 01.01.2019 Art. 78, Abs. 1, i) eingefügt 2019-014
03.12.2019 01.01.2020 Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 12 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 29quinquies aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 35 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 48 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 52 aufgehoben 2019-096
03.12.2019 01.01.2020 Art. 63, Abs. 1 geändert 2019-096
08.12.2020 01.01.2021 Art. 54 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 54bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 1 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 1bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 2 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 3 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 55, Abs. 4 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 2 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 3 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 4 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56, Abs. 5 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 56bis eingefügt 2020-103
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.12.2020 01.01.2021 Art. 57 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 58 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59bis Artikeltitel geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59bis, Abs. 1bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59bis, Abs. 2 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 59ter eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 60, Abs. 2bis eingefügt 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 60, Abs. 3 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 60, Abs. 4 aufgehoben 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 61, Abs. 1, b) geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2020-103
08.12.2020 01.01.2021 Art. 65ter eingefügt 2020-103
07.12.2021 01.01.2022 Art. 14, Abs. 1 geändert 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 18a eingefügt 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 30bis, Abs. 1 geändert 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 32 aufgehoben 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 63, Abs. 1 geändert 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 71, Abs. 1, d) aufgehoben 2021-097
07.12.2021 01.01.2022 Art. 77c, Abs. 1 geändert 2021-097
05.12.2023 01.01.2024 Art. 68a eingefügt 2023-079
