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title: "Pflichtenheft für die Jugendförderungskommission"
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provisions: 16
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# Pflichtenheft für die Jugendförderungskommission

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Die Jugendförderungskommission ist eine Fachkommission des Gemeinderates gemäss § 97 Abs. 2 GemG[1].
2
Sie berät den Gemeinderat bei jugendpolitischen Fragestellungen und bei der strategischen Entwicklung der gemeindlichen Jugendförderung. Sie diskutiert und beurteilt aktuelle jugendpolitische Themen, erarbeitet Visionen, Perspektiven und Konzepte und stellt auf Grund ihrer Beurteilung Antrag an den Gemeinderat. Sie tut dies in anwaltschaftlicher Vertretung der Interessen Jugendlicher und junger Erwachsener.

## § 2 Zusammensetzung {#art_2}

1
Die Kommission besteht aus maximal acht ordentlichen Mitgliedern, die über gute Kenntnisse in den Bereichen Jugendförderung / Jugendpolitik verfügen und/oder sich lokal für Jugendliche und junge Erwachsene engagieren, sei dies beruflich oder ehrenamtlich. Mindestens zwei Mitglieder sollten jünger als 25 Jahre alt sein. *
2
Die Kommission setzt sich aus verschiedenen Interessen- und/oder Fachvertretungen zusammen. *
3
Der Kommission steht es frei, bei Bedarf weitere Fachpersonen oder Experten (ohne Stimmrecht) für die Beratung beizuziehen.

## § 3 Wahl {#art_3}

1
Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat für jeweils eine Amtsperiode gewählt.

## § 4 Konstituierung {#art_4}

1
Der Gemeinderat bestimmt grundsätzlich das Präsidium. Er ist jedoch frei, der Kommission ihre Konstituierung selber zu überlassen.
2
Die Kommission bestimmt das Vizepräsidium.
3
Protokollierungs- und Sekretariatsarbeiten werden von der Abteilung Soziales und Gesundheit ausgeführt.

## § 5 Aufgaben {#art_5}

1
Die Kommission nimmt zu Fragen bezüglich der in § 1 genannten Bereiche phasengerecht Stellung, klärt den diesbezüglichen gemeindlichen Handlungsbedarf und erarbeitet wo nötig Handlungsstrategien. Zu diesem Zweck wird zu Beginn einer Legislatur der Stand und allfällige Entwicklungsbedarf festgehalten und ein grober Plan für die Legislatur erstellt.
2
Die Kommission kann dem Gemeinderat weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Anliegen zur Behandlung unterbreiten.
3
Die Gemeinderäte können der Kommission weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Anliegen zur Beratung unterbreiten.
4
Die Kommission vernetzt sich in der Gemeinde und wo nötig regional resp. überregional.
5
Die Kommission baut Fachwissen zu den Themen Jugendförderung und Jugendpolitik auf und sichert das lokale Praxiswissen.
6
Die Kommission unterstützt den Gemeinderat bei der Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Jugendförderung und Jugendpolitik.

## § 6 Befugnisse {#art_6}

1
Die Kommission hat das Recht, dem Gemeinderat Anträge einzureichen. Formell laufen die Anträge über das Dikasterium Soziales und Gesundheit. Die Kommission kann bei Bedarf die Anträge im Gemeinderat durch ein Kommissionsmitglied vertreten.
2
Die Kommission hat das Recht, Einsicht in kommissionsrelevante Akten gemäss § 5 zu nehmen.

## § 7 Aufsicht {#art_7}

1
Die Kommission untersteht der Vorsteherin oder dem Vorsteher Soziales und Gesundheit.
2
Sie oder er kann die Anliegen der Kommission im Gemeinderat vertreten und orientiert diesen über Verhandlungen und Anträge.

## § 8 Sitzungen {#art_8}

1
Die Kommission versammelt sich:
a)
zu den im Vorjahr festgelegten Terminen (ungefähr sechsmal jährlich)
b)
auf Einladung des Präsidiums
c)
auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern
d)
auf Verlangen der Vorsteherin oder des Vorstehers Soziales und Gesundheit sowie des Gemeinderates
2
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt nach Rücksprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher Soziales und Gesundheit die Traktandenliste.
3
Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch die Abteilung Soziales und Gesundheit mit der Traktandenliste und den notwendigen Dokumenten schriftlich und mindestens zehn Tage im Voraus mitzuteilen. Allfällige Unterlagen werden mit der Einladung zugestellt.

## § 9 Sitzungsteilnahme {#art_9}

1
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2
Abwesenheiten und Absenzen sind der Präsidentin oder dem Präsident im Voraus mitzuteilen.
3
Bei Mutterschaft sowie Militär- oder Zivildienst von mehr als 60 Tagen kann die Jugendförderungskommission dem Gemeinderat eine Stellvertretung zur befristeten Wahl vorschlagen. *

## § 10 Beschlussfähigkeit {#art_10}

1
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Für die Zurücknahme oder Änderung eines schon gefassten Beschlusses ist eine Stimme mehr als diejenige des Mehrs der Mitglieder erforderlich.

## § 11 Beratung {#art_11}

1
Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Stellvertretung, leitet die Sitzung.
2
Die Kommission kann die Behandlung von Geschäften an einen Ausschuss delegieren.
3
Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr[2], bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten und bei deren Abwesenheit der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.
4
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

## § 12 Protokoll {#art_12}

1
Über die Kommissionssitzungen ist ein Protokoll zu führen[3]. Dieses enthält die behandelten Traktanden, Ausführungen zu den wichtigsten Diskussionspunkten und das Ergebnis resp. die Anträge an den Gemeinderat. Zudem werden die bei der Behandlung anwesenden Mitglieder, die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung, sämtliche weiteren Sitzungsteilnehmenden sowie Ort, Datum, Zeit und Dauer aufgeführt. Das Protokoll ist von der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen.
2
Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, der Abteilungsleitung Soziales und Gesundheit und dem Gemeinderat zugestellt.
3
Das Protokoll ist an der Folgesitzung zu traktandieren und mit oder ohne Änderungen zu genehmigen.

## § 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten {#art_13}

1
Die Gemeinderäte und eventuell betroffene Verwaltungsmitarbeitende können mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teilnehmen.
2
Notwendige Informationen an involvierte Fachpersonen, soweit sie nicht selber an der Sitzung anwesend waren, erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsident oder einer von der Kommission bestimmten Person.
3
Die Kommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher Soziales und Gesundheit über die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend der relevanten behandelten Geschäfte informiert.

## § 14 Öffentliche Information {#art_14}

1
Für die öffentliche Information sowie Anlässe im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist die Vorsteherin oder der Vorsteher Soziales und Gesundheit zuständig. Diese werden durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber koordiniert.
2
Die Kommission erarbeitet Vorschläge, wie der Gemeinderat seine Arbeit resp. die Kommission ihre Arbeit der Öffentlichkeit gegenüber transparent machen kann.

## § 15 Ausstands- und Schweigepflicht {#art_15}

1
Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[4].
2
Über den Ausstand[5] entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraumes.

## § 16 Entschädigung {#art_16}

1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss dem gemeindlichen Behördenreglement.
