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title: "ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen"
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# ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen

## Langtitel {#§ 0}

(Übersetzung)
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Luxemburgs sowie der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen
StF: BGBl. Nr. 649/1995
*Luxemburg 649/1995 *Slowakei 649/1995
Die Vereinbarung ist mit 21. August 1995 in Kraft getreten.

## Art. 1 {#Art. 1}

(1) Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar:
1. Gefährliche Güter, die gemäß den im Absatz 1 erwähnten Gefahrgutvorschriften für die Klassen 1 bis 9, jedoch nicht gemäß Anhang A des ADR befördert werden dürfen, dürfen auf der Straße befördert werden, sofern die entsprechenden vorerwähnten Vorschriften eingehalten werden.
2. Abweichend von Rn. 2002 dürfen die in den in Absatz 1 erwähnten Vorschriften verlangten Begleitpapiere (Versendererklärung) als Beförderungspapiere im Sinne des ADR verwendet werden.
3. Für unter eine Sammelbezeichnung einer bestimmten Klasse fallende Güter dürfen Gruppentexte als schriftliche Weisungen gemäß Rn. 10 385 (2) verwendet werden. Der Beförderer hat diese Weisungen in schriftlicher Form dem Fahrzeuglenker zu übergeben. Dieser hat sie während der Fahrt im Führerhaus aufzubewahren.
4. Alle übrigen Vorschriften des Anhangs B des ADR sind einzuhalten.
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 ADR“.
(3) Diese Vereinbarung gilt für Straßenbeförderungen nach und von Flughäfen in Österreich und allen anderen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
Luxemburg, am 5. Juli 1995
Preßburg, am 15. Juni 1995
Wien, am 21. August 1995
