---
title: "Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz"
id: c35c60e3-05ae-42e5-930a-13e3c71fd4de
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "633.11"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/633.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c35c60e3-05ae-42e5-930a-13e3c71fd4de
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/15123/de
read_on: 2026-10-23
sha256: d453c7ad4340fd670060a82773d109d2f9e488f2a7184e7f180440e81fac915c
provisions: 6
---

# Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

…
Art. 2* 2. zuständige Stellen
a) Grundsatz
1 Das Landwirtschaftsamt ist die zuständige Stelle des Staates für den Vollzug der
Meliorationsgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
Art. 2bis* b) Abweichungen
Art. 3* Mitwirkung kantonaler Stellen (Art. 4MelG)3
1 Ist die Mitwirkung weiterer kantonaler Stellen erforderlich, so sorgt die zuständige Stelle für die Koordination.
Art. 4 Information der Grundeigentümer
1 Den betroffenen Grundeigentümern sind die wesentlichen Ergebnisse der Planung und Projektierung bekanntzugeben.
1 sGS 633.1.
2 nGS 12–71; nGS 25–57. In Vollzug ab 1. Januar 1978.
3 sGS 633.1.
nGS 12-71
Art. 5 Naturschutz (Art. 5 MelG)
1. Gegenstand der Abwägung4
1 Gegen das wirtschaftliche, technische und planerische Interesse an einer Bodenverbesserungsmassnahme ist namentlich das Interesse abzuwägen:
a) Lebensräume charakteristischer Pflanzen- und Tiergesellschaften (Biotope) zu
erhalten;
b) Naturdenkmäler und die Schönheit oder Eigenart des Landschaftsbildes zu
bewahren und zu pflegen;
c) Aussichtspunkte und Erholungsgebiete zu erschliessen.
2 Bauten und Anlagen sollen sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.
Art. 6 2. Anhörung interessierter Organisationen
1 Vereinigungen, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Heimatschutz widmen, ist bei der Erarbeitung des Vorprojektes Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
II. Güterzusammenlegung (2.)
1. Vorbereitung (2.1.)
Art. 7* Land- und forstwirtschaftliche Vorplanung (Art. 9 MelG)5
1 Die Vorplanung dient als Entscheidungsgrundlage für Behörden und Grundeigentümer. Sie ist auf die Raumplanung abzustimmen.
2 Die Vorplanung gibt namentlich Aufschluss über:
a) die natürlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Beizugsgebiet
und die Entwicklungsaussichten;
b) die Ziele der Güterzusammenlegung und ihre Dringlichkeit, insbesondere
hinsichtlich Betriebsstruktur und Bewirtschaftungsweise;
c) Massnahmen für die Durchführung der Güterzusammenlegung.
Art. 8 Beizugsgebiet (Art. 11 MelG)6
1 Das Beizugsgebiet wird bezeichnet durch einen Plan sowie ein Verzeichnis der
Grundeigentümer und der Grundstücke mit Nummern und Flächen.
2 Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen.
4 sGS 633.1.
5 sGS 633.1.
6 sGS 633.1.
Art. 9 Beschluss der Grundeigentümer (Art. 13 MelG)
1. Grundeigentümerversammlung7
1 In der Anzeige an die Grundeigentümer ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass als zustimmend gilt, wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt.
2 Den Grundeigentümern sind namentlich bekanntzugeben:
a) das Vorprojekt mit Beschreibung;
b) der Kostenvoranschlag;
c) die Stellungnahmen des Gemeinderates und des zuständigen Amtes;
d) allfällige Gutachten.
Art. 10* 2. Stimmrecht
1 Mit- oder Gesamteigentümer zählen als ein Mitglied. Sie bestimmen einen
gemeinsamen Vertreter.8
Art. 11 Baulandumlegung innerhalb der Güterzusammenlegung (Art. 15 Abs.
2 MelG)9
1 Bei einfachen Verhältnissen ist auch das beigezogene Bauland im Verfahren der
Güterzusammenlegung umzulegen und zu erschliessen.
2. Gemeinschaftliches Unternehmen,10* (2.2.)
Art. 12* Anmerkung (Art. 703 ZGB11, Art. 2, Abs.2 GGU)12
1 Die Mitgliedschaft ist unverzüglich nach dem Durchführungsbeschluss mit der
Bezeichnung des Unternehmens im Grundbuch anzumerken.
2 Dem Grundbuchamt sind der Plan über das Beizugsgebiet sowie das Verzeichnis
der Grundeigentümer und der Grundstücke mit Nummern und Flächen einzureichen.
Art. 13* Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 1 GGU)13
1 Bis zur Entstehung des gemeinschaftlichen Unternehmens amtet der Gemeinderat als Meliorations- und als Verwaltungskommission.
7 sGS 633.1.
8 Vgl. Art. 2 Abs. 3 GGU, sGS 153.1.
9 sGS 633.1.
10 Art. 18bis MelG, sGS 633.1.
11 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
12 sGS 153.1.
13 sGS 153.1.
Art. 14* Aufhebung (Art. 4GGU)14
1 Vor Aufhebung des gemeinschaftlichen Unternehmens sind das Vermögen zu liquidieren und die Schlussrechnung durch die Grundeigentümer zu genehmigen.
2 Die Verwaltungskommission setzt im kantonalen Amtsblatt eine letzte Frist zur
Anmeldung allfälliger Forderungen an.
Art. 15* Kommissionen
1. Verwaltungskommission (Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 11 GGU)15
1 Die Verwaltungskommission legt insbesondere den zeitlichen Ablauf der Arbeiten fest und wählt den technischen Leiter.

## Art. 2 Art. 16 2. Meliorationskommission ( {#art_2}

MelG)16
1 Die Meliorationskommission zieht Fachleute für die Bearbeitung der sachenrechtlichen Verhältnisse bei, soweit diese Aufgabe nicht durch fachkundige Kommissionsmitglieder erfüllt werden kann.
Art. 17* 3. Gemeinsame Bestimmungen
1 Vertreter der zuständigen Stelle können an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
3. Durchführung (2.3.)
Art. 18 Duldung notwendiger Arbeiten
1 Vom Durchführungsbeschluss an haben die Grundeigentümer alle für die Güterzusammenlegung notwendigen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden.

## Art. 3 Art. 19 Bewilligungspflicht ( {#art_3}

MelG)17
1 Der Vollzug rechtsgeschäftlicher Änderungen im Grundbuch und die Bewilligung tatsächlicher Änderungen durch die zuständige Behörde sind nur zulässig,
wenn die Meliorationskommission schriftlich zugestimmt hat.
2 Vorbehalten bleibt die Errichtung von Pfandrechten.
14 sGS 153.1.
15 sGS 153.1.
16 sGS 633.1.
17 sGS 633.1.
Art. 20 Aufnahme des alten Bestandes (Art. 33 MelG)18
1 Soweit das eidgenössische Grundbuch nicht eingeführt ist, wird durch öffentliche
Bekanntmachung eine Frist von dreissig Tagen zur Anmeldung aller noch nicht
eingetragenen Rechtsverhältnisse angesetzt. Mit der Bekanntmachung ist der Hinweis zu verbinden, dass auf spätere Anmeldungen nicht mehr eingetreten werde.
2 Die Zusammenstellung des alten Bestandes umfasst alle eingetragenen und angemeldeten Rechtsverhältnisse.
Art. 21 Bewertung (Art. 34 MelG)
1. Allgemeines19
1 Voraussetzung für den Austausch von Land ist, dass die Bewertung nach derselben anerkannten Methode erfolgt und auf denselben Zeitpunkt abstellt.
2 Die Bewertungen sind zu protokollieren und zu begründen.
Art. 22* 2. Massgeblicher Wert und Methode
1 Wald wird nach Boden und Bestand auf den Verkehrswert geschätzt.
2 Für Flur wird ein Tauschwert festgelegt.
3 Land in einer Bauzone wird nach Enteignungsgrundsätzen auf den Verkehrswert
geschätzt.
4 Für den Austausch von Land verschiedener Nutzungszonen ist der Verkehrswert
massgebend.
Art. 23* Wertabzug (Art. 35 MelG)
1. Grundsatz20
1 Der Wertabzug gilt als Realbeitrag des Grundeigentümers und wird bei der Vorteilsbemessung21 berücksichtigt.*
2 Er kann bei erheblichen Unterschieden in der Erschliessung für Teile des Beizugsgebietes gesondert festgelegt werden.
Art. 23bis* 2. Erwerb von Rechten
1 An die Stelle des Wertabzugs kann der Erwerb von Rechten treten.
18 sGS 633.1.
19 sGS 633.1.
20 sGS 633.1.
21 Art. 42MelG, sGS 633.1.
2 Rechte können vertraglich oder durch Verfügung der Meliorationskommission22
erworben werden.
Art. 24 Neuverteilung des Eigentums (Art. 37 MelG)
1. Gleichbehandlung23
1 Die durch die Güterzusammenlegung geschaffenen Vor- und Nachteile sind
gleichmässig und in billiger Weise auf die Grundeigentümer zu verteilen.
Art. 25 2. Wünsche der Grundeigentümer
1 Die Wünsche der Grundeigentümer für die Neuverteilung sind frühzeitig einzuholen.
Art. 26* 3. Mehrwertverfahren
1 Der durch eigentliche Bodenverbesserungen wie Entwässerungen und Urbarmachungen geschaffene Mehrwert kann dem gemeinschaftlichen Unternehmen als
Massenland zugeschieden werden.
Art. 27 4. Austausch gleichartiger Grundstücke
a) Anspruch
1 Jeder Grundeigentümer hat Anspruch auf Land der gleichen Eigentumsart in einer gleichartigen Zone zum geschätzten Wert. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Wertabzug.
2 Geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen sind zulässig.
Art. 28 b) land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegung
1 Bei land- und forstwirtschaftlicher Güterzusammenlegung sind die beigezogenen
Grundstücke zu leistungsfähigen Betrieben zusammenzufassen. Auf längerfristige
Pachtverhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 29* …
Art. 30 5. Bei Entflechtung
1 Der Austausch von Land verschiedenartiger Nutzungszonen setzt das Einverständnis der beteiligten Grundeigentümer voraus.
22 Art. 27 Abs. 1 lit. c, e und h MelG, sGS 633.1.
23 sGS 633.1.
Art. 31 6. Mitteilung
1 Den Grundeigentümern ist mit der Anzeige der Auflage ein Auszug über den
neuen Bestand zuzustellen.
Art. 32 7. Grundzüge der Unterhaltsregelung
1 Mit dem Neuverteilungsplan sind die Grundzüge der zukünftigen Unterhaltsregelung bekanntzugeben.
Art. 33 Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte (Art. 39 MelG)24
1 Es ist zu entscheiden über Rechte, die:
a) verlegt werden;
b) an den alten Ort gebunden bleiben;
c) neu begründet oder verändert werden;
d) gelöscht werden.
Art. 34 Unterhalt (Art. 27 lit. i und Art. 39 MelG)25
1 Der Unterhalt der gemeinschaftlichen Werke und Anlagen ist für das Beizugsgebiet gesamthaft und in der Regel einheitlich zu ordnen. Er wird nach einem einfachen Massstab auf die Beteiligten übertragen.
2 Nach Möglichkeit ist der Unterhalt durch die Gemeinde auf Kosten der Grundeigentümer zu besorgen. Andernfalls veranlasst die Verwaltungskommission die erforderliche Organisation.

## Art. 4 Art. 35 Mehr- und Minderwerte ( {#art_4}

MelG)26
1 Mehr- und Minderwerte sind nach Enteignungsgrundsätzen auf den Verkehrswert zu schätzen und auszugleichen.
2 Massgebend für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Auflage der Neuverteilung.27*
Art. 36 Beiträge an die Kosten (Art. 42 MelG)28
1 Die Bemessung der Beiträge an die Kosten richtet sich namentlich nach
Erschliessung, Verminderung der Parzellenzahl und Form der Grundstücke.
24 sGS 633.1.
25 sGS 633.1.
26 sGS 633.1.
27 Art. 46MelG, sGS 633.1.
28 sGS 633.1.
Art. 37 Provisorischer Bezug (Art. 43 MelG)29
1 Die provisorischen Beiträge werden nach Massgabe der voraussichtlichen Restkosten festgesetzt und nach Fläche und Art der Grundstücke auf die Eigentümer
verlegt.
2 Die Teilzahlungen können nach dem Stand der Arbeiten gebietsweise abgestuft
werden.
3 Zahlungspflichtig ist der Eigentümer im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung
gemäss Art. 38 lit. d.
4 Bei Handänderungen im Beizugsgebiet werden bereits entrichtete Teilzahlungen
dem neuen Grundeigentümer angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen.
Art. 38 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
1 Den Beteiligten schriftlich zu eröffnen oder öffentlich aufzulegen sind:
a) die Neuordnung der beschränkten dinglichen, der vorgemerkten und der
angemerkten Rechte;
b) die Mehr- und Minderwerte sowie die Entschädigungen;
c) die Beiträge an die Kosten;
d) die provisorische Festsetzung der Beiträge und die Teilzahlungen.
2 Geringfügige Änderungen des Beizugsgebietes oder der Neuverteilung sind nicht
aufzulegen.*
3 Pfandrechte sind ohne Nennung eines Betrages anzugeben.
Art. 39 Besitzesantritt (Art. 44 MelG)30
1 Bei der Anordnung des Besitzesantrittes ist auf das Interesse der Grundeigentümer an einer zweckmässigen Bewirtschaftung des Grundstückes Rücksicht zu nehmen.
Art. 40 Übergang der Rechte (Art. 45 MelG)
1. Rechtskraft31
1 Der bereinigte Neuverteilungsplan ist dem Volkswirtschaftsdepartement mit den
nötigen Beilagen zur Feststellung der Rechtskraft einzureichen.
29 sGS 633.1.
30 sGS 633.1.
31 sGS 633.1.
Art. 41 2. Vermarkung und Vermessung
1 Sobald der Stand der Arbeiten es zulässt, wird der neue Bestand vermarkt und
vermessen.
Art. 42* 3. Grundbuch
a) einzutragende Rechtsverhältnisse
1 Das Eigentum und die beschränkten dinglichen, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte sind durch die Meliorationskommission zur Eintragung in das
Grundbuch anzumelden, nachdem die Rechtskraft des Neuverteilungsplans veröffentlicht worden ist.
2 Rechte, über die später entschieden wird, sind zur Eintragung anzumelden, sobald die Verfügung gemäss Art. 38 lit. a dieser Verordnung in Rechtskraft erwachsen ist.
3 Die bundesrechtlichen Verfügungsbeschränkungen und die Pflichten zur Zwecksicherung32 sind auf Anmeldung der zuständigen Stelle anzumerken.
Art. 43 b) Belege
1 Als Belege dienen:
a) die Verfügungen und der Plan über die Neuverteilung des Eigentums mit der
Rechtskraftbescheinigung des Volkswirtschaftsdepartementes sowie ein Verzeichnis aller Grundeigentümer mit ihrem alten und neuen Bestand;
b) das Verzeichnis der beschränkten dinglichen, der vorgemerkten und der
angemerkten Rechte im alten und neuen Bestand mit den rechtskräftigen Verfügungen und allfälligen Plänen.
III. Andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen (3.)
Art. 44* Zuständigkeit
1 Über Notwendigkeit, Art und Ausmass anderer Bodenverbesserungen im Rahmen des bewilligten Gesamtkredits entscheidet:
a) die Verwaltungskommission, wenn ein gemeinschaftliches Unternehmen besteht;
b) der Gemeinderat in den übrigen Fällen.
2 Den Grundeigentümern ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
32 BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; eidgV über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998, SR 913.1.
Art. 44bis* Projekt
1. Öffentliche Auflage
1 Die öffentliche Auflage richtet sich nach den Vorschriften des Strassengesetzes33,
des Wasserbaugesetzes34 oder des Planungs- und Baugesetzes35.*
Art. 44ter* 2. Abtretung privater Rechte
1 Wer private Rechte abzutreten hat, wird mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt.
2 Abtretungsverfahren und Festsetzung der Entschädigung richten sich nach den
Vorschriften des Meliorationsgesetzes.36
3 Der Landerwerb ist nach Möglichkeit unter den Grundeigentümern mit Grenzbereinigung oder Landumlegung auszugleichen.
Art. 44quater* 3. Baubeginn
1 Mit dem Bau kann begonnen werden, wenn:
a) das Projekt rechtskräftig ist;
b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder der vorzeitige Besitzesantritt erfolgt ist;
c) die öffentlichen Beiträge rechtskräftig zugesichert sind oder die Bewilligung
zum vorzeitigen Bau vorliegt.
Art. 44quinquies* Kostenverlegung
1 Das Kostenverlegungsverfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften
des Strassengesetzes37, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
…* (4.)
Art. 45* …
Art. 46* …
Art. 47* …
33 Art. 39 ff. StrG, sGS 732.1.
34 Art. 37 WBG, sGS 734.1.
35 sGS 731.1.
36 Art. 27, 32 ff. und 47 in Verbindung mit Art. 50MelG, sGS 633.1.
37 Art. 77 ff. StrG, sGS 732.1.
Art. 48* …

## Art. 5 Art. 49* … {#art_5}

…
Art. 51* …
Art. 52* …
Art. 53* …
Art. 54* …
Art. 55*
Art. 56* …
Art. 57* …
Art. 58* …
Art. 58bis* …
Art. 58ter* …
V. Schlussbestimmungen (5.)

## Art. 6 Art. 59* … {#art_6}

38
Art. 61 39
38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
39 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Reglement über die Subventionierung von landwirtschaftlichen Siedlungsbauten vom 17. Februar 1947;40
b) die Verordnung über die Zusammenlegung von parzellierten Waldgrundstücken vom 30. Dezember 1947;41
c) die Verordnung betreffend das grundbuchliche Verfahren bei Meliorationen
und Umlegung von Baugebiet vom 28. Januar 1949.42
Art. 63 Vollzugsbeginn
1 Das Meliorationsgesetz vom 31. März 197743 und diese Verordnung werden ab 1.
Januar 1978 angewendet.
40 bGS 3, 54.
41 bGS 3, 208.
42 bGS 5, 177.
43 sGS 633.1.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 12-71 06.09.1977 01.01.1978
Art. 1 aufgehoben 31–31 15.01.1996 keine Angabe
Art. 2 geändert 35–61 07.11.2000 keine Angabe
Art. 2bis eingefügt 35–61 07.11.2000 keine Angabe
Art. 3 geändert 35–61 07.11.2000 keine Angabe
Art. 7 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 10 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Gliederungstitel 2.2. geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 12 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 13 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 14 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 15 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 17 geändert 35–61 07.11.2000 keine Angabe
Art. 22 geändert 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 23 geändert 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 23, Abs. 1 geändert 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 23bis eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 26 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 29 aufgehoben 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 35, Abs. 2 eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 38, Abs. 2 geändert 22–86 17.11.1987 keine Angabe
Art. 42 geändert 35–61 07.11.2000 keine Angabe
Art. 44 geändert 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 44bis eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 44bis, Abs. 1 geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017
Art. 44ter eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 44quater eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Art. 44quinquies eingefügt 25–56 10.07.1990 keine Angabe
Gliederungstitel 4. aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 45 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 46 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 47 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 48 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 49 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 50 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 51 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 53 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 55 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 56 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 57 aufgehoben 35–24 26.04.2000 keine Angabe
Art. 58 aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 58bis aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 58ter aufgehoben 37–92 17.09.2002 keine Angabe
Art. 59 aufgehoben 25–56 10.07.1990 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.09.1977 01.01.1978 Erlass Grunderlass 12-71
17.11.1987 keine Angabe Art. 38, Abs. 2 geändert 22–86
10.07.1990 keine Angabe Art. 22 geändert 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 23 geändert 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 23, Abs. 1 geändert 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 23bis eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 29 aufgehoben 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 35, Abs. 2 eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 44bis eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 44ter eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 44quater eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 44quinquies eingefügt 25–56
10.07.1990 keine Angabe Art. 59 aufgehoben 25–56
15.01.1996 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 31–31
26.04.2000 keine Angabe Art. 7 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 10 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Gliederungstitel 2.2. geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 12 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 13 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 14 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 15 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 26 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 44 geändert 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 53 aufgehoben 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 54 aufgehoben 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 56 aufgehoben 35–24
26.04.2000 keine Angabe Art. 57 aufgehoben 35–24
07.11.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 35–61
07.11.2000 keine Angabe Art. 2bis eingefügt 35–61
07.11.2000 keine Angabe Art. 3 geändert 35–61
07.11.2000 keine Angabe Art. 17 geändert 35–61
07.11.2000 keine Angabe Art. 42 geändert 35–61
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.09.2002 keine Angabe Gliederungstitel 4. aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 45 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 46 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 48 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 50 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 51 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 55 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 58 aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 58bis aufgehoben 37–92
17.09.2002 keine Angabe Art. 58ter aufgehoben 37–92
27.06.2017 01.10.2017 Art. 44bis, Abs. 1 geändert 2017-050
