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title: "Reglement über die Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich (USF-Reglement)"
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provisions: 15
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# Reglement über die Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich (USF-Reglement)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt:
a. die Bezeichnung der Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich (Umweltschutzfachstelle);
b. den Ablauf zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit durch
die Umweltschutzfachstelle im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 13 UVPV5;
c. den Austausch zwischen der Umweltschutzfachstelle und
der zuständigen Stelle zur Vorbereitung des massgeblichen
Verfahrens.
2 Für die UVP finden insbesondere die Bestimmungen des USG6,
der UVPV und der EV UVP7 Anwendung.

## Art. 2 {#art_2}

In diesem Reglement bedeuten:
a. massgebliches Verfahren: Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren gemäss Art. 5 Abs. 1 UVPV8;
1 SR 814.01
2 SR 814.011
3 LS 710.5
4 Begründung siehe STRB Nr. 2145 vom 9. Juli 2025.
5 vom 19. Oktober 1988, SR 814.011.
6 vom 7. Oktober 1983, SR 814.01.
7 vom 5. Oktober 2011, LS 710.5.
8 vom 19. Oktober 1988, SR 814.011.
Gegenstand
Begriffe
2USF-Reglement
172.430
b. entscheidende Behörde: Behörde, die gemäss Art. 5 Abs. 1
UVPV im massgeblichen Verfahren über eine UVP-pflichtige Anlage entscheidet;
c. zuständige Stelle: Stelle, die für die Vorbereitung des massgeblichen Verfahrens zuständig ist.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Geschäftsbereich Klima- und Umweltstrategie und
-politik der Dienstabteilung Umwelt- und Gesundheitsschutz ist
die Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements ernennt die Leiterin oder den Leiter der Umweltschutzfachstelle sowie deren oder dessen Stellvertretung.
3 Sie oder er setzt den Stadtrat vorgängig über die Ernennung in
Kenntnis.

## Art. 4 {#art_4}

Die Leiterin oder der Leiter der Umweltschutzfachstelle
verfügt gegenüber der entscheidenden Behörde über ein Antragsrecht im Sinne von Art. 13 Abs. 4 UVPV9.

## Art. 5 {#art_5}

Die Umweltschutzfachstelle ist in der Beurteilung zur Umweltverträglichkeit weisungsunabhängig.
B. Ablauf zur Beurteilung der Umwelt

## Art. 6 verträglichkeit {#art_6}

Die zuständige Stelle übermittelt der Umweltschutzfachstelle die für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit einer Anlage relevanten Unterlagen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Umweltschutzfachstelle zieht folgende Organisationseinheiten als städtische Fachstellen bei:
a. die Dienstabteilung Verkehr;
b. den Umwelt- und Gesundheitsschutz;
c. das Tiefbauamt;
d. Entsorgung + Recycling Zürich;
e. Grün Stadt Zürich;
f. das Amt für Städtebau;
g. die Energiebeauftragte oder den Energiebeauftragten.
9 vom 19. Oktober 1988, SR 814.011.
Zuständigkeit
Antragsrecht
Weisungsunabhängigkeit
Übermittlung
von Unterlagen
Mitbericht
a. städtische
Fachstellen
3USF-Reglement 172.430
2 Die jeweilige Dienstchefin oder der jeweilige Dienstchef der Organisationseinheiten gemäss Abs. 1 bestimmt eine spezialisierte
Fachperson, die den jeweils von der Umweltverträglichkeitsprüfung betroffenen Fachbereich vertritt.
3 Sie oder er teilt der Umweltschutzfachstelle die zuständige
Fachperson mit.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Umweltschutzfachstelle zieht für Umweltthemen im
Zuständigkeitsbereich des Kantons die Koordinationsstelle für
Umweltschutz der kantonalen Baudirektion (KofU) bei.
2 Sie zieht zudem Fachstellen des Bundes bei, falls dies aufgrund
der Art der Anlage erforderlich ist.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Umweltschutzfachstelle lädt die von der UVP betroffenen städtischen und externen Fachstellen innert einer von ihr
gesetzten Frist ein:
a. zur Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen;
b. zur Abgabe eines Mitberichts.
2 Die Fachstellen teilen der Umweltschutzfachstelle innert der
gesetzten Frist mit, wenn sie für die Prüfung der Umweltverträglichkeit weitere Unterlagen benötigen.
3 Die Umweltschutzfachstelle fordert die weiteren Unterlagen bei
der zuständigen Stelle ein.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Fachstellen prüfen, ob die geplante Anlage den
Vorschriften des Umweltrechts ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche entspricht.
2 Sie teilen der Umweltschutzfachstelle ihre Ergebnisse innert
der gemäss Art. 9 Abs. 1 gesetzten Frist schriftlich mit.
3 Sie können Auflagen und Bedingungen bei der Umweltschutzfachstelle beantragen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Fachgruppe UVP setzt sich zusammen aus den
Vertretungen der städtischen und der externen Fachstellen.
2 Die Umweltschutzfachstelle kann bei Bedarf Sitzungen mit der
Fachgruppe UVP einberufen.
3 Die Sitzungen dienen:
a. zur Klärung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens aufgrund des Umweltverträglichkeitsberichts;
b. der Koordination der Mitberichte der Fachstellen.
b. externe
Fachstellen
c. Verfahren
d. Prüfung
Fachgruppe
UVP
4USF-Reglement
172.430

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Umweltschutzfachstelle beurteilt auf Grundlage der
Mitberichte der Fachstellen die Umweltverträglichkeit der Anlage.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Umweltschutzfachstelle beantragt, wenn nötig, bei der entscheidenden Behörde Auflagen
und Bedingungen.
3 Sie oder er kann in begründeten Fällen:
a. von den Mitberichten und Anträgen der Fachstellen abweichen;
b. eigene Auflagen und Bedingungen beantragen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Umweltschutzfachstelle übermittelt ihre Beurteilung an die zuständige Stelle.
2 Die zuständige Stelle gewährleistet die Weiterleitung der Beurteilung der Umweltschutzfachstelle an die entscheidende Behörde.

## Art. 14 C. Austausch mit der zuständigen Stelle {#art_14}

1 Die Umweltschutzfachstelle tauscht sich im Rahmen
einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit der zuständigen Stelle
aus.
2 Der Austausch bezweckt insbesondere:
a. die Information der zuständigen Stelle über den Stand der
Beurteilung der Umweltverträglichkeit durch die Umweltschutzfachstelle;
b. das frühzeitige Erkennen von verschiedenen öffentlichen
Interessen, die von der Umweltschutzfachstelle und der zuständigen Stelle in ihrer Aufgabenerfüllung angestrebt werden;
c. das frühzeitige Ergreifen von geeigneten Massnahmen im
massgeblichen Verfahren.
3 Die Umweltschutzfachstelle kann die zuständige Stelle zu den
Sitzungen der Fachgruppe UVP einladen.

## Art. 15 D. Schlussbestimmungen {#art_15}

Dieses Reglement tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Beurteilung
Weiterleitung
Austausch
Inkrafttreten
