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title: "Personalgesetz"
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# Personalgesetz

## Art. 1 I. Zweck und Geltungsbereich (1.1.) {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Arbeitsverhältnisses zwischen

## Art. 2 dem Kanton als Arbeitgeber und seinen Angestellten. * {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Angestellten der kantonalen Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerichte. *
1bis Sofern keine besondere Regelung besteht, gelten das Gesetz sowie die
Ausführungsvorschriften auch für die Angestellten von selbständigen Anstalten und Betrieben des Kantons. *
2 Keine Angestellten im Sinne dieses Gesetzes sind: *
a) * die Mitglieder des Kantonsrates;
b) * die Mitglieder des Regierungsrates;
c) * die Mitglieder der Gerichte;
1) KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 936 1
cbis) * die Mitglieder der Schlichtungsbehörden;
d) * die Mitglieder der Verwaltungsräte;
e) * die Mitglieder der Kommissionen.
3 Die Gemeinden können dieses Gesetz für ihre Angestellten ganz oder teilweise anwendbar erklären.

## Art. 3 II. Anwendbares Recht (1.2.) {#art_3}

Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Sie richten sich nach diesem Gesetz, dessen Ausführungsvorschriften, den allenfalls vereinbarten
Gesamtarbeitsverträgen sowie dem übergeordneten Bundesrecht.
2 Soweit dieses Gesetz und dessen Ausführungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss.
3 Der Regierungsrat regelt die Arbeitsverhältnisse der Auszubildenden. *
Art. 4 * …
Art. 5 Gesamtarbeitsvertrag
1 Der Kanton kann für einzelne Berufsgruppen oder einzelne Bereiche einen
Gesamtarbeitsvertrag vereinbaren oder einem solchen beitreten.
2 Der Kantonsrat kann den Regierungsrat ermächtigen, mit der Vertretung
der betroffenen Angestellten Verhandlungen zu führen.
3 Der Gesamtarbeitsvertrag bedarf der Zustimmung der Vertretung der
betroffenen Angestellten und der Genehmigung des Kantonsrates.
III. Personalpolitik und Sozialpartnerschaft (1.3.)
Art. 6 Grundsätze und Ziele der Personalpolitik
1 Der Kanton bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik. Insbesondere fördert er die
Angestellten, gewährleistet deren Gleichbehandlung und die Chancengleichheit von Frau und Mann.
2 Er achtet und schützt die Persönlichkeit der Angestellten und nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.
3 Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zu seiner Personalpolitik, überprüft
es in regelmässigen Abständen und schafft die notwendigen Voraussetzungen für dessen Umsetzung. Er bringt das Leitbild dem Kantonsrat zur Kenntnis.
Art. 7 Sozialpartnerschaft
1 Eine Vertretung des Regierungsrates und eine Vertretung der Angestellten
bilden die Sozialpartnerkonferenz. Ziel ist es, mit regelmässigen Gesprächen die Sozialpartnerschaft zu pflegen und, wenn immer möglich, einvernehmliche Entscheidungsgrundlagen vorzubereiten.
2 Im Rahmen der Sozialpartnerkonferenz wird die Vertretung der Angestellten über beabsichtigte Entscheide, die sich auf die Angestellten auswirken
können, frühzeitig und umfassend informiert, und sie wird dazu angehört.
Zudem hat sie das Recht, sich vernehmen zu lassen; dieses Recht steht den
Personalverbänden ebenfalls zu.
3 Der Regierungsrat kann seiner Vertretung ein Verhandlungsmandat erteilen. Vorbehalten bleibt das Ergebnis eines allfälligen Vernehmlassungsverfahrens.
4 Für die Vertretung der Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber können
Personal- oder Betriebskommissionen eingesetzt werden. *
5 Die Verordnung regelt die paritätische Zusammensetzung der Sozialpartnerkonferenz. Ein von den Sozialpartnern gemeinsam erarbeitetes und erlassenes Reglement bestimmt das Weitere, insbesondere die Zusammenarbeit.
IV. Zuständigkeiten (1.4.)
Art. 8 Rechte und Pflichten des Arbeitgebers *
1 Soweit keine besondere Regelung besteht, werden sämtliche Rechte und
Pflichten des Arbeitgebers durch die Anstellungsbehörde ausgeübt. *
2 Die Anstellungsbehörde kann personalrechtliche Tätigkeiten an unterstellte
Organisationseinheiten delegieren. *
Art. 9 Anstellungsbehörden *
1 Der Regierungsrat ist zuständig für Anstellung und Kündigung:
a) der Leitung der Departementssekretariate;
b) * der Leitung der den Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorstehern unmittelbar unterstellten Organisationseinheiten;2)
bbis) * der Leitung der der Ratschreiberin oder dem Ratschreiber unmittelbar unterstellten Organisationseinheiten;
c) * der Leitung der unselbständigen Anstalten und Betriebe;
d) * …
2 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind zuständig für Anstellung und Kündigung des gesamten Gerichtspersonals.
3 Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber ist zuständig für Anstellung und
Kündigung der Angestellten der Kantonskanzlei, sofern nicht der Regierungsrat zuständig ist.
4 Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten für Anstellung und Kündigung
nach der Verordnung des Regierungsrates oder den Organisationsvorschriften der selbständigen Anstalten oder Betriebe. *
5 … *
Art. 10 * … *
Art. 11 Vorgesetzte Stelle
1 Die vorgesetzte Stelle einer oder eines Angestellten ergibt sich aus dem
Arbeitsvertrag oder Stellenbeschrieb.
Art. 12 Personalamt
1 Das Personalamt ist die Fachstelle für sämtliche Personalfragen der kantonalen Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerichte. *
2) Im Sinne von Art. 27 Organisationsgesetz (OrG; bGS 142.12)
2 Das Personalamt unterstützt den Regierungsrat und die Organisationseinheiten in der Umsetzung und Weiterentwicklung der Personalpolitik und in
der einheitlichen Anwendung des Personalrechts. *
3 Das Personalamt überprüft periodisch, ob die Grundsätze und Ziele der
Personalpolitik umgesetzt werden und erstattet dem Regierungsrat Bericht. *
4 Im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Aufgaben hat das Personalamt ein
vollumfängliches Einsichts- und Auskunftsrecht in sämtlichen personalrechtlichen Angelegenheiten. *
5 Die Verordnung regelt das Nähere. Sie kann für unselbständige Anstalten
und Betriebe Personaldienste vorsehen, die fachlich dem Personalamt unterstehen. *
6 Das Personalamt kann, gestützt auf eine Leistungsvereinbarung, personelle Aufgaben für selbständige Anstalten und Betriebe erfüllen. *
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des
Arbeitsverhältnisses (2.)
I. Beginn des Arbeitsverhältnisses (2.1.)
Art. 13 Ausschreibung einer Stelle
1 Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
Art. 14 Auswahl der Angestellten
1 Die Auswahl der Angestellten stützt sich auf die Anforderungen gemäss
Stellenbeschrieb sowie auf die fachliche und persönliche Eignung. Ausserberuflich erworbene Qualifikationen, insbesondere Familien- und Betreuungsarbeit oder ehrenamtliche Arbeit, sind mitzuberücksichtigen. Die Verordnung regelt das Auswahlverfahren.
2 Die Anstellungsbedingungen sind vorgängig durch das Personalamt überprüfen zu lassen. *
Art. 15 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen
Arbeitsvertrages. *
Art. 16 Probezeit
1 Die Probezeit beträgt 3 Monate. In begründeten Fällen kann vertraglich auf
eine Probezeit verzichtet oder sie kann auf maximal 6 Monate verlängert
werden.
2 Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder militärischen und anderen Dienstleistungen verlängert sich die Probezeit entsprechend.
Art. 17 Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse
1 Das Arbeitsverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
2 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann im Arbeitsvertrag die Probezeit
wegbedungen oder die ordentliche Kündigung vor dessen Ablauf ausgeschlossen werden.
II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (2.2.)
Art. 18 Im Allgemeinen
1 Das Arbeitsverhältnis endet:
a) mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 19);
b) * …
c) durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 21);
d) bei vollständiger Invalidität der oder des Angestellten (Art. 22);
e) mit Ablauf der vereinbarten Dauer (Art. 23);
f) durch ordentliche oder fristlose Kündigung (Art. 24 ff.);
g) mit Tod der oder des Angestellten.
Art. 19 Ordentliche Pensionierung
1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung auf Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung3) erreicht wird.
2 Für Lehrende endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung auf Ende des
Semesters, in dem sie ordentlicherweise pensioniert werden. *
3) AHVG (SR 831.10)
3 In begründeten Fällen kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vertraglich bis zum vollendeten 70. Altersjahr verlängert werden. *
Art. 20 * …
Art. 21 Einvernehmliche Aufhebung
1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit mit
einem schriftlichen Vertrag aufgehoben werden. *
2 Die Vereinbarung einer Entschädigung ist im Umfang von maximal sechs
Monatslöhnen möglich. *
3 Beabsichtigt die Anstellungsbehörde eine einvernehmliche Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses, ist vorgängig das Personalamt beizuziehen. *
Art. 22 Invalidität
1 Das Arbeitsverhältnis endet bei vollständiger Invalidität der oder des Angestellten ohne Kündigung mit Rechtskraft der IV-Verfügung.
Art. 23 Ablauf der vereinbarten Dauer
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer.
III. Kündigung – im Besonderen (2.3.)
Art. 24 Ordentliche und fristlose Kündigung
1 Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei ordentlich oder fristlos gekündigt werden.
2 Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf eines sachlichen
Grundes.
3 Die fristlose Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes. Als wichtiger
Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für
die kündigende Partei unzumutbar macht. *
Art. 25 Freistellung
1 In begründeten Fällen kann die Anstellungsbehörde eine Freistellung anordnen. *
2 Während der Freistellung muss sich die oder der Angestellte an den Lohn
anrechnen lassen, was sie oder er durch eine anderweitige Tätigkeit verdient.
Art. 26 Kündigungsfristen und Kündigungstermine
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 7 Kalendertagen auf jeden beliebigen Termin ordentlich
gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung folgender Fristen auf das Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden:
a) zwei Monate im ersten Dienstjahr;
b) drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.
3 In begründeten Fällen können die Parteien im Arbeitsvertrag eine längere
Kündigungsfrist von bis zu 6 Monaten vereinbaren.
4 Die Verordnung kann die Kündigungstermine nach Abs. 2 einschränken.
Art. 27 Formelles
1 Beabsichtigt die Anstellungsbehörde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ist das Personalamt beizuziehen. *
2 Der oder dem Angestellten ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Ist ein
sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, muss die Anhörung
so bald als möglich nachgeholt werden.
3 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung durch den
Arbeitgeber erfolgt in Form einer Verfügung.
Art. 28 Missbräuchliche Kündigung
1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) wegen einer Eigenschaft, die der oder dem Angestellten kraft ihrer
oder seiner Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft
stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit;
b) weil die oder der Angestellte ein verfassungsmässiges Recht ausübt,
es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem
Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der oder des
Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die oder der Angestellte nach Treu und Glauben Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die oder der Angestellte schweizerischen obligatorischen Militär-
oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, oder eine
nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt;
f) weil die oder der Angestellte einem Arbeitnehmerverband angehört,
oder nicht angehört, oder weil sie oder er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
g) und diskriminierend ist nach den Vorschriften des zweiten
Abschnittes des Gleichstellungsgesetzes4).
2 Die Rechtsfolgen einer missbräuchlichen Kündigung richten sich nach Art.
30.
Art. 29 Kündigung zur Unzeit
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht
kündigen:
a) während die oder der Angestellte schweizerischen obligatorischen
Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie während 4 Wochen vorher und nachher, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Kalendertage dauert;
b) während 180 Kalendertagen, an denen die oder der Angestellte ohne
eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise
an der Arbeitsleistung verhindert ist;
4) GlG (SR 151.1)
c) * während der Schwangerschaft und in den 112 Kalendertagen nach
der Geburt eines Kindes; die Sperrfrist verlängert sich im Falle von
Art. 42 Abs. 2bis um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber
um 56 Kalendertage;
d) während die oder der Angestellte mit Zustimmung des Arbeitgebers
an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigungsfrist beginnt mit Empfang der Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten zu laufen.
3 Wird die Kündigung vor einer Sperrfrist ausgesprochen und ist die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Wird die Kündigung während einer Sperrfrist ausgesprochen, so beginnt die Kündigungsfrist erst nach Beendigung der Sperrfrist zu laufen.
4 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das
Ende eines Monats, und fällt dieser Termin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum Ende
des laufenden Monats.
Art. 30 Anfechtung der Kündigung
1 Eine ordentliche oder fristlose Kündigung kann nach Art. 70 ff. angefochten
werden.
2 Eine ausgesprochene Kündigung ist in jedem Fall gültig. Ein Anspruch auf
Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
3 Wird die Kündigung angefochten, so kann die Anstellungsbehörde der oder
dem Gekündigten die Weiterbeschäftigung oder eine andere zumutbare
Arbeit anbieten. *
4 Erweist sich die Kündigung nachträglich als rechtswidrig, oder wurde ein
wesentlicher Verfahrensgrundsatz grob verletzt, so hat die oder der Angestellte Anspruch auf Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen, sofern keine
Weiter- oder Wiederbeschäftigung erfolgte.
5 Im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung hat die oder der
Angestellte zudem Anspruch auf Ersatz dessen, was sie oder er verdient
hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder
durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Die oder
der Angestellte muss sich daran anrechnen lassen, was sie oder er infolge
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat oder was sie oder er
durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen
hat.
Art. 31 Sozialplan
1 Kommt es wegen Stellenabbaus zu einer erheblichen Zahl von Kündigungen, legt der Regierungsrat unter Beizug der Vertretungen der betroffenen
Angestellten einen Sozialplan fest. Dieser regelt die finanziellen Leistungen
des Kantons an die gekündigten Angestellten. Er kann auch Leistungen
anderer Art vorsehen.
Art. 32 Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes
1 Tritt die oder der Angestellte ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht
an oder verlässt sie oder er diese fristlos, so kann der Arbeitgeber eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, geltend machen; ausserdem hat der Kanton Anspruch auf Ersatz weiteren
Schadens.
IV. Änderung des Arbeitsverhältnisses (2.4.)
Art. 33
1 In gegenseitigem Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis in Absprache
mit dem Personalamt jederzeit umgestaltet werden. Die Änderung hat
schriftlich zu erfolgen. *
2 Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei die einseitige Änderung
des Arbeitsverhältnisses beantragen (Änderungskündigung). Die Änderungskündigung richtet sich nach Art. 24 ff.
3 … *
3. Abschnitt: Rechte der Angestellten (3.)
I. Lohn (3.1.)
Art. 34 Bestimmung des Lohnes
1 Die Angestellten haben Anspruch auf einen angemessenen Lohn. Die Höhe des Lohnes richtet sich nach der Funktion und den individuellen Eigenschaften der Angestellten wie namentlich Qualifikation, Ausbildung, Leistung
und Erfahrung. *
2 Die Angestellten haben bei vergleichbarer Qualifikation, Ausbildung, Leistung und Erfahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. *
3 Jede Stelle wird gestützt auf den Funktionswert einer bestimmten Gehaltsklasse zugeordnet. Für besonders bezeichnete Funktionen kann die Gehaltsklasse ohne Funktionsbewertung festgelegt werden. Die Gehaltsklasse
bestimmt den minimalen und maximalen Lohn. Die Höhe der Entlöhnung innerhalb einer bestimmten Gehaltsklasse richtet sich insbesondere nach der
Leistung der oder des Angestellten. *
4 … *
5 In begründeten Ausnahmefällen kann eine von Abs. 3 abweichende Entlöhnung festgelegt werden, namentlich wenn auf dem Arbeitsmarkt keine
Fachkräfte gemäss den Regeln über die Bestimmung des Lohnes gefunden
werden können. *
6 Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.
Art. 35 Anpassung des Lohnes
1 Die Löhne der Angestellten werden jährlich überprüft und allenfalls angepasst. *
2 Der Regierungsrat entscheidet über generelle Lohnanpassungen. *
3 Die Anstellungsbehörde entscheidet über individuelle Lohnanpassungen. *
4 Generelle und individuelle Lohnerhöhungen stehen unter Vorbehalt der
Genehmigung des Voranschlags. *
5 Die Besoldungsverordnung5) regelt das Nähere.
5) BVO (bGS 142.211)
II. Entschädigungen (3.2.)
Art. 36 Zulagen
1 Die Besoldungsverordnung6) kann für Inkonvenienzen, wie namentlich unregelmässige Arbeitszeiten, zusätzliche Dienste oder Arbeitserschwernisse,
sowie für ausserfamiliäre Kinderbetreuung Zulagen vorsehen.
2 Die Kinderzulagen richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen. *
Art. 37 Spesen
1 Die Angestellten haben Anspruch auf Ersatz für berufsbedingte Auslagen
(Spesenentschädigung). Die Besoldungsverordnung7) regelt das Nähere.
III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung (3.3.)
Art. 38 Personalvorsorge
1 … *
2 Die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehenden Angestellten
sind bei der Pensionskasse AR versichert. Über Ausnahmen entscheidet der
Regierungsrat. *
3–6 … *

## Art. 4 Art. 39 * … {#art_4}

Lohnfortzahlung bei Krankheit
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhalten die Angestellten eine
Lohnfortzahlung während 730 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten 6
Monate beträgt die Lohnfortzahlung 100 % des Lohnes, im Anschluss daran
80 %.
2 Der Arbeitgeber schliesst eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Prämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Angestellten getragen. *
6) BVO (bGS 142.211)
7) BVO (bGS 142.211)
Art. 41 Lohnfortzahlung bei Unfall
1 Die Angestellten sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung8) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert.
2 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall erhalten die Angestellten eine Lohnfortzahlung während 730 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten 6 Monate beträgt die Lohnfortzahlung 100 % des Lohnes, im Anschluss daran
80 %.
3 Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung tragen die Angestellten. *
Art. 42 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
1 Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft richtet sich unter Vorbehalt von
Abs. 2 und 2bis nach dem Erwerbsersatzgesetz9). *
2 Die Lohnfortzahlung beträgt 100 % des Lohnes und dauert 112 Kalendertage. Der Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens 14 Kalendertage vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes und ist zusammenhängend zu beziehen.
2bis Hat das Kind mindestens 14 Kalendertage im Spital verbracht, verlängert
sich die Lohnfortzahlung gemäss Abs. 2 um die Dauer der Hospitalisierung,
höchstens aber um 56 Kalendertage. *
3 Der Arbeitgeber schliesst für den Teil der Lohnfortzahlung, welcher die
Leistungen nach EOG übersteigt, eine Versicherung ab. Die Prämie wird je
zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Angestellten getragen. *
Art. 43 Lohnfortzahlung bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen
1 Bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen (insbesondere Zivildienst,
Schutzdienst, Rotkreuzdienst) erhalten Angestellte während 3 Monaten pro
Jahr eine Lohnfortzahlung in der Höhe von 100 % des Lohnes. Nach Ablauf
dieser Frist erhalten sie die Leistungen nach dem Erwerbsersatzgesetz10).
8) UVG (SR 832.20)
9) EOG (SR 834.1)
10)EOG (SR 834.1)
Art. 44 Weitere Regelungen zur Lohnfortzahlung
1 Kinder- und Ausbildungszulagen werden während der gesamten Dauer der
Lohnfortzahlungspflicht ausgerichtet. Zulagen für ausserfamiliäre Kinderbetreuung werden während der ersten 6 Monate der Arbeitsverhinderung ausgerichtet. Die weiteren Entschädigungen sind von der Lohnfortzahlungspflicht ausgenommen, sofern diese während der Arbeitsverhinderung nicht
trotzdem anfallen.
1bis Abgeltungen für regelmässige Inkonvenienzen wie Pikettdienst, ausserordentliche Arbeitszeit und zusätzliche Dienste werden auch während der Ferien und im Falle der Lohnfortzahlung geleistet. *
2 Die Lohnfortzahlung kann gekürzt oder entzogen werden, wenn die oder
der Angestellte: *
a) die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeiführte;
b) sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis
aussetzte.
3 Sämtliche von Dritten erbrachten Lohnersatzzahlungen, wie namentlich Erwerbsausfallentschädigungen, Taggelder und Renten der Unfall-, Kranken-
oder Invalidenversicherung, gehen im Umfang der vom Arbeitgeber erbrachten Lohnfortzahlung an ihn über. Die Lohnfortzahlung darf den ausbezahlten
Lohn bei Arbeitstätigkeit nicht übersteigen und endet in jedem Fall mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *
4 Im Umfang der durch den Arbeitgeber erbrachten Lohnfortzahlung gehen
Ansprüche der Angestellten gegenüber haftpflichtigen Dritten auf ihn über. *
Art. 45 Zusätzliche Versicherungen
1 Der Kanton und die Angestellten können den Abschluss zusätzlicher
Kollektiv-Versicherungen, wie namentlich einer überobligatorischen Kranken- oder Unfallversicherung, vereinbaren. Die dafür anfallenden Prämien
gehen vollumfänglich zu Lasten der oder des Angestellten.
IV. Weitere Leistungen (3.4.)
Art. 46 Anerkennungsprämie
1 Für besondere Leistungen können Anerkennungsprämien ausgerichtet
werden. *
2–3 … *
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung einer Anerkennungsprämie. *
5 Die Besoldungsverordnung11) regelt das Nähere.
Art. 47 Dienstaltersgeschenk
1 Angestellte erhalten nach Vollendung des 10., 20., 30. und 40. Dienstjahres als Anerkennung ein Dienstaltersgeschenk.
2 Es beträgt *
a) * für Lehrende entweder 1/12 des Jahreslohns oder 20 Arbeitstage bezahlter Ferien während der Unterrichtszeit;
b) * für alle anderen Mitarbeitenden entweder 10 Arbeitstage bezahlter
Ferien und 1/24 des Jahreslohns oder 20 Arbeitstage bezahlter Ferien.
2bis Ferientage, die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bezogen werden können, werden ausbezahlt. *
3 Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenkes bemisst sich nach dem
durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 10 Jahre.
4 … *
5 Die Besoldungsverordnung12) regelt das Nähere.
Art. 48 Leistungen im Todesfall
1 Im Todesfall der oder des Angestellten wird der Lohn während 3 Monaten
weiter ausgerichtet und zwar an: *
a) die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten;
abis) * die hinterbliebene Partnerin oder den hinterbliebenen Partner einer
eingetragenen Partnerschaft;
b) * die hinterbliebenen Kinder, welche zum Anspruch auf Kinder- oder
Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen13) berechtigen, sofern keine Auszahlung nach lit. a und abis erfolgt.
11)BVO (bGS 142.211)
12)BVO (bGS 142.211)
13)FamZG (SR 836.2)
c) * die hinterbliebene Konkubinatspartnerin oder den hinterbliebenen
Konkubinatspartner, wenn mit der verstorbenen Person unmittelbar
vor deren Ableben nachweisbar mindestens 5 Jahre eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat und sofern keine Auszahlung nach
lit. a, abis oder b erfolgt.
2 Führt der Todesfall bei den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu einer finanziellen Notlage, so kann die Anstellungsbehörde auf Gesuch hin die
Dauer der Leistungen bis auf 6 Monate ausdehnen. *
V. Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub (3.5.)
Art. 49 Feriendauer
1 Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt:
a) 25 Arbeitstage für Angestellte bis zum 50. Altersjahr;
b) 30 Arbeitstage für Angestellte ab dem vollendeten 50. Altersjahr.
2 Der Ferienanspruch nach Abs. 1 lit. b entsteht ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem die oder der Angestellte das 50. Altersjahr vollendet.

## Art. 5 {#art_5}

Ferienbezug
1 Der Zeitpunkt des Ferienbezuges wird von der vorgesetzten Stelle unter
Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und nach Rücksprache
mit der oder dem Angestellten festgelegt.
2 Ferien sind in dem Jahr zu beziehen, in dem sie anfallen. Sofern die Ferien
nicht bezogen wurden, ist der Bezug im Folgejahr anzuordnen.
Art. 51 Kürzung der Ferien
1 Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen wird der Ferienanspruch der oder des Angestellten ab
dem 90. Kalendertag für jede weiteren 30 Kalendertage der Arbeitsverhinderung um 1/10 gekürzt.
2 Die Kalendertage der einzelnen Gründe einer Arbeitsverhinderung werden
zusammengerechnet.
3 Der Bezug des Mutterschafts-, Elternschafts-, Adoptions- oder Betreuungsurlaubs hat keine Kürzung des Ferienanspruches zur Folge. *
Art. 52 Feiertage und Freitage
1 Als bezahlte Feiertage gelten Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag,
Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachts- und Stephanstag.
2 Fallen diese Feiertage auf einen Samstag, Sonntag oder einen Urlaubstag
nach Art. 53 f., ist ein Nachbezug nicht möglich. Fallen sie in die Ferien, können sie nachbezogen werden. Die Verordnung regelt die Ausnahmen.
3 Den Angestellten werden für familien- und betreuungsbezogene und andere Ereignisse einzelne bezahlte Freitage gewährt. Die Verordnung bestimmt
die Ereignisse und Anzahl der gewährten Freitage.
4 Der Arbeitgeber kann im Zusammenhang mit der Feiertagsregelung pro
Jahr einen arbeitsfreien Tag festlegen. Bei besonderen Umständen kann ein
weiterer arbeitsfreier Tag gewährt werden. *
Art. 53 Urlaub – im Allgemeinen
1 Als Urlaub gilt jede auf Gesuch hin bewilligte Arbeitsabwesenheit. Das Gesuch um bezahlten oder unbezahlten Urlaub ist der Anstellungsbehörde vorgängig einzureichen. Sie kann die Bewilligung des Urlaubes an Bedingungen knüpfen. *
2 Die Anstellungsbehörde kann in Absprache mit dem Personalamt der oder
dem Angestellten unbezahlten Urlaub bis maximal 6 Monate gewähren, sofern dies ohne Störung des Betriebsablaufes möglich ist. *
3 Bezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub bewilligt die Anstellungsbehörde
in Absprache mit dem Personalamt. Die Angestellten haben sich allfällige
Lohnersatzzahlungen an den Lohn anrechnen zu lassen. *
4 Während eines unbezahlten Urlaubes besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Die Dauer eines unbezahlten Urlaubes führt weder zu einem Ferienanspruch noch wird diese bei der Berechnung des Dienstalters
hinzugezählt.
Art. 54 Urlaub – im Besonderen
1 Für ausserdienstliche Militär-, Sport- und Ausbildungskurse, wie namentlich
Sporttage, Armeemeisterschaften, Gebirgskurse, Leiterkurse oder Jungschützenkurse kann der oder dem Angestellten unbezahlter Urlaub gewährt
werden. Sofern das Erwerbsersatzgesetz14) für solche Kurse eine Entschädigung vorsieht, wird diese an die Angestellten weitergeleitet.
14)EOG (SR 834.1)
2 Für längere internationale Einsätze kann Angestellten bezahlter Urlaub
gewährt werden.
3 Für die Aus- und Weiterbildung für Tätigkeiten im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit sowie für unentgeltliche Einsätze in diesem Bereich erhalten Angestellte bis zum vollendeten 30. Altersjahr insgesamt bis zu 5
Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr.
4 Das Verfahren richtet sich nach Art. 53.
Art. 54a * Elternschaftsurlaub *
1 Angestellte haben bei Vaterschaft oder Elternschaft nach Art. 255a ZGB15)
Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 10 Arbeitstagen. Dieser ist innerhalb eines Jahres seit der Geburt des Kindes zu beziehen. *
Art. 54b * Adoptionsurlaub
1 Angestellte, welche ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen, haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 10 Arbeitstagen.
Dieser ist innerhalb eines Jahres seit der Aufnahme des Kindes zu beziehen.
2 Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Art. 264c ZGB16).
Art. 54c * Betreuungsurlaub
1 Angestellte, deren Kind im Sinne von Art. 16o EOG17) gesundheitlich
schwer beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 70 Arbeitstagen. Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
2 Der Betreuungsurlaub kann am Stück oder innerhalb einer Rahmenfrist
von 18 Monaten tageweise bezogen werden.
15)SR 210
16)SR 210
17)SR 834.1
VI. Weitere Rechte (3.6.)
Art. 55 Mitarbeitendengespräch / Vorgesetztenbeurteilung
1 Die vorgesetzte Stelle führt mit ihren Angestellten jährlich mindestens ein
Mitarbeitendengespräch.
2 Die Angestellten haben die Möglichkeit einer Vorgesetztenbeurteilung.
Art. 56 Förderung der Angestellten
1 Der Arbeitgeber unterstützt und fördert die funktionsbezogenen Fähigkeiten, die langfristig flexible Einsatzbereitschaft sowie die Führungs-, Fach-,
Selbst- und Sozialkompetenz der Angestellten. *
2 Er unterstützt und fördert zudem die:
a) Ausbildung. Sie dient der Aneignung der für einen bestimmten Beruf
notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Eine Ausbildung wird in
der Regel mit einem anerkannten Ausweis abgeschlossen.
b) Fortbildung. Sie gewährleistet den Erhalt der beruflichen Qualifikationen durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur zeitgemässen Berufsausübung. Fortbildungsmassnahmen sind für die
Angestellten des Kantons obligatorisch. Der Kanton übernimmt die
Kosten.
c) Weiterbildung. Sie führt zum Erwerb neuer Kenntnisse und Fertigkeiten und ermöglicht den Angestellten die Übernahme neuer Funktionen und Aufgaben. Weiterbildungsmassnahmen sind freiwillig.
3 Aus-, Fort- und Weiterbildungsmassnahmen werden im Mitarbeitendengespräch besprochen und festgelegt.
4 Die Anstellungsbehörde entscheidet in Absprache mit dem Personalamt
über eine teilweise oder vollständige Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten in Form von: *
a) Lohnfortzahlung bei Verhinderung der Arbeitsleistung;
b) Übernahme der übrigen Kosten, namentlich Kurskosten, Prüfungsgebühren oder Spesen.
5 Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für Aus- oder Weiterbildung,
so wird die oder der Angestellte verpflichtet, für eine bestimmte Zeit im
Dienste des Arbeitgebers zu verbleiben. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn: *
a) die oder der Angestellte die Aus- oder Weiterbildung nicht antritt oder
ohne triftigen Grund nicht zu Ende führt;
b) die oder der Angestellte das Arbeitsverhältnis ohne begründeten Anlass noch vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigt;
c) der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus begründetem Anlass noch
vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigt.
Art. 57 Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung
1 Die Angestellten können jederzeit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer
des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten der
oder des Angestellten ausspricht. *
2 Auf Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer
des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten (4.)
I. Im Allgemeinen (4.1.)
Art. 58 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
1 Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Angestellten richten
sich nach den gesetzlichen Vorschriften, dem Stellenbeschrieb, dem schriftlichen Arbeitsvertrag sowie den Weisungen der Anstellungsbehörde oder
der vorgesetzten Stelle und den gemeinsamen Zielvereinbarungen. *
2 Wenn es die Umstände erfordern und soweit dies zumutbar ist, kann der
oder dem Angestellten eine andere Arbeit, eine andere Aufgabe oder ein
anderer Arbeitsort zugewiesen werden. *
Art. 59 Arbeitspflicht und Treuepflicht
1 Die Angestellten haben die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich zu erfüllen. Sie haben die Interessen
des Kantons zu wahren und die Rechte der Bevölkerung zu achten.

## Art. 6 II. Arbeitszeit (4.2.) {#art_6}

Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
1 Die Arbeitszeit beträgt bei vollem Pensum:
a) * 42 Stunden pro Woche; für bestimmte Berufsgruppen kann eine höhere Arbeitszeit von bis zu 50 Stunden vorgesehen werden;
b) für Lehrende an kantonalen Schulen 1940 Stunden (Netto-Gesamtarbeitszeit) pro Jahr.
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln das Nähere. Sie können verschiedene Arbeitszeitmodelle vorsehen. Für Kaderangestellte kann Vertrauensarbeitszeit eingeführt werden. *
3 … *
Art. 61 Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit
1 Sofern es die Verhältnisse erfordern, kann die vorgesetzte Stelle Angestellte:
a) zur Leistung von Pikettdienst verpflichten. Pikettdienst wird als Präsenz- oder Bereitschaftsdienst geleistet;
b) auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, namentlich während
der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen, zur Arbeit verpflichten.
2 Die Einteilung zu Pikettdienst und die Anordnung von Arbeit ausserhalb der
ordentlichen Arbeitszeit erfolgt so früh als möglich.
3 Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.
Art. 62 Überstunden
1 Angestellte sind zur Leistung von Überstunden verpflichtet, sofern diese
notwendig und zumutbar sind.
2 Überstunden sind nur auf Anweisung der vorgesetzten Stelle zu leisten.
Überstunden, die ausnahmsweise ohne ausdrückliche Anweisung geleistet
wurden, sind der vorgesetzten Stelle umgehend zu melden, welche über die
Anrechnung entscheidet.
3 Anrechenbare Überstunden sind mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde eine Auszahlung zum ordentlichen Stundenlohn anordnen. *
4 … *
III. Weitere Pflichten (4.3.)
Art. 63 Meldepflicht und Arztzeugnis
1 Jegliche Art der Arbeitsverhinderung und die Veränderung in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind,
müssen der vorgesetzten Stelle umgehend gemeldet werden.
2 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kann jederzeit ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Die Ausführungsvorschriften regeln das Nähere. *
Art. 64 Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Anstellungsbehörde ist mit Zustimmung des Personalamtes berechtigt,
krankheits- oder unfallbedingte Absenzen überprüfen zu lassen und eine
vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen. *
2 Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
3 Angestellte haben der Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung
Folge zu leisten.
4 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist gegenüber der zuständigen Stelle im notwendigen Umfang vom Arztgeheimnis befreit.
Art. 64a * Gesundheits- und Case-Management
1 Der Arbeitgeber stellt ein betriebliches Gesundheitsmanagement sicher.
2 Mit dem Case-Management stellt der Arbeitgeber ein Verfahren zur Verfügung, um Angestellten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Hilfestellung anzubieten.
3 Die oder der Angestellte kann zur Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers verpflichtet werden.
Art. 65 Öffentliche Ämter und Nebentätigkeiten
1 Die Annahme oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer Nebentätigkeit ist der Anstellungsbehörde in jedem Fall zu melden. *
2 Führt ein öffentliches Amt oder eine Nebentätigkeit zu einer Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen Pflichten, ist eine Bewilligung der Anstellungsbehörde notwendig. *
3 Eine Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen Pflichten liegt insbesondere
vor, wenn die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht oder ein Teil der ordentlichen Arbeitszeit beansprucht wird.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen, wie namentlich der Kompensation beanspruchter Arbeitszeit, der Abgabe von Nebeneinkommen oder der Reduktion des Beschäftigungsgrades, verknüpft werden. *
Art. 66 Besondere Verpflichtungen
1 Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, können im
Arbeitsvertrag besondere Verpflichtungen vorgesehen werden, namentlich:
a) die Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort;
b) die Erreichung des Arbeitsortes innerhalb einer bestimmten Zeit;
c) die Verwendung bestimmter Geräte, Arbeitskleider oder Sicherheitsvorrichtungen;
d) Massnahmen zur Prävention.
Art. 67 Einschränkung des Streikrechts
1 Der Regierungsrat kann das Streikrecht für bestimmte Kategorien von
Angestellten ganz oder teilweise aufheben, sofern dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder der Erbringung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen notwendig
ist.
Art. 68 Datenschutz und Datenbearbeitung *
1 Der Arbeitgeber bearbeitet Personendaten, soweit diese für Begründung,
Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind.
Das Datenschutzgesetz findet Anwendung. *
2 Über jede Angestellte und jeden Angestellten wird ein Personaldossier geführt, welches alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wesentlichen Informationen enthält. *
3 Die Anstellungsbehörde und bezeichnete Organisationseinheiten sind befugt, Personendaten für die Personal-, Lohn- und Versicherungsbewirtschaftung auf Informationssystemen zu bearbeiten. *
4 Die Ausführungsvorschriften regeln das Nähere. *
IV. Massnahmen bei ungenügender Leistung oder Pflichtverletzung (4.4.)
Art. 69
1 Genügen Leistung oder Verhalten der oder des Angestellten den Anforderungen nicht oder werden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, so
trifft die Anstellungsbehörde in Absprache mit dem Personalamt die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung eines geordneten Aufgabenvollzuges. *
2 Sie kann insbesondere: *
a) * eine schriftliche Verwarnung erteilen;
b) die Zuweisung anderer Aufgaben oder die Versetzung der oder des
Angestellten verfügen;
c) eine Lohnkürzung verfügen;
d) die Kündigung androhen;
e) eine definitive oder vorübergehende Freistellung anordnen;
f) eine ordentliche oder fristlose Kündigung nach Art. 24 aussprechen.
3 Mehrere Massnahmen können miteinander verbunden werden.
4 Die Verordnung regelt das Verfahren.
5. Abschnitt: Rechtsschutz (5.)
Art. 70 *
1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist in der Regel in einem Konfliktlösungsverfahren die Möglichkeit einer Einigung zu prüfen. Die Verordnung regelt das Nähere. *
1bis Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Anstellungsbehörde eine
Verfügung. *
2 Beim Obergericht können mit Beschwerde angefochten werden:
a) Verfügungen des Kantonsrates nach Art. 10;
b) Verfügungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
c) * Verfügungen und Rekursentscheide des Regierungsrates;
d) * Verfügungen des Kantonsrates und seiner Organe.
3 Verfügungen der übrigen Anstellungsbehörden können mit Rekurs beim
Regierungsrat angefochten werden. *
4 Beschwerde und Rekurs haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten
bleibt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege18).
5 Beschwerde- und Rekursverfahren sind kostenlos. Bei missbräuchlichem
Verhalten können der oder dem Angestellten die Kosten des Verfahrens
ganz oder teilweise auferlegt werden.
Art. 71–72 * …
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (6.)

## Art. 7 {#art_7}

Ausführungsvorschriften
1 Der Kantonsrat erlässt die Besoldungsverordnung19) und der Regierungsrat
erlässt die übrigen Ausführungsvorschriften. *
18)VRPG (bGS 143.1)
19)BVO (bGS 142.211)
Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden
Erlasse und Bestimmungen aufgehoben oder geändert.
2 Insbesondere werden aufgehoben:
a) die Angestelltenverordnung vom 16. November 199220);
b) die Verordnung vom 11. Dezember 2001 über die Anstellung der
Lehrenden an den kantonalen Schulen21);
c) die Verordnung vom 16. Dezember 1997 über die Anstellungsverhältnisse an den kantonalen Spitälern22);
d) die Verordnung vom 8. Januar 1991 über die Dienstverhältnisse des
Betriebspersonals des kantonalen Tiefbauamtes23).
3 Geändert werden:24)
a) Gesetz vom 24. September 2000 über Schule und Bildung25);
b) Gesetz vom 12. März 2000 über die öffentliche Krankenpflege26);
c) Polizeigesetz vom 13. Mai 200227)
d) Verordnung vom 10. Dezember 2002 zum Polizeigesetz28);
e) Verordnung vom 15. November 1999 über die Besoldung und die
berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates29);
f) Verordnung vom 26. März 2001 über die Anstellung der Lehrenden
an den Volksschulen30);
g) Verordnung vom 8. Juni 2000 über den Betrieb des Spitalverbundes
AR31);
h) Verordnung vom 23. Oktober 1995 über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung)32);
20)bGS 142.211 (lf. Nr. 749)
21)bGS 413.12 (lf. Nr. 764)
22)bGS 812.111.1 (lf. Nr. 654)
23)bGS 713.1 (lf. Nr. 355)
24)Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
25)bGS 411.0
26)bGS 812.11
27)bGS 521.1
28)bGS 521.11
29)bGS 142.13
30)bGS 412.21
31)bGS 812.111
32)bGS 862.11
i) Verordnung vom 8. Februar 1997 über die Organisation der Ausgleichskasse33);
j) Verordnung vom 16. November 1992 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung34).
Art. 75 Neues Recht
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse gilt neues Recht, soweit diese nicht
bereits nach altem Recht gekündigt worden sind.
2 Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung dieses Gesetzes.
3 Sämtliche bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse werden
mittels eines schriftlichen Arbeitsvertrages spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht angepasst.
4 Sofern nach Abs. 3 kein neues Arbeitsverhältnis vereinbart werden konnte,
gilt das altrechtliche Arbeitsverhältnis als gekündigt. Es endet in jedem Fall
mit Ablauf der Kündigungsfrist nach dem jeweiligen alten Recht.
Art. 76 Übergangsbestimmung betreffend Besoldung
1 Die zuletzt bezogenen Löhne werden in die neuen Arbeitsverträge übernommen. Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen infolge des Ausgleichs
lohnrelevanter Änderungen aufgrund der Auswirkungen der Globalbilanz.
Zulagen und Spesen werden nach den neuen Bestimmungen in der Besoldungsverordnung35) und deren Ausführungsvorschriften ausgerichtet.
Art. 77 Übergangsbestimmung betreffend ordentliche und vorzeitige
Pensionierung
1 Angestellte des Kantons, die bis zum 31. Dezember 2010 das 63. Altersjahr vollenden, können wählen zwischen einer ordentlichen Pensionierung
nach Art. 19 und nachfolgender Regelung:
a) Lehrende treten am Ende des Semesters und die übrigen Angestellten am Ende des Monates in den Ruhestand, in dem sie das 63. Altersjahr vollendet haben.
33)bGS 831.1
34)bGS 832.21
35)BVO (bGS 142.211)
b) Sofern das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt der Pensionierung
mindestens 5 Jahre gedauert hat, bezahlt der Kanton bis zum Eintritt
der ordentlichen AHV-Rente eine Überbrückungsrente. Die individuell
berechnete Überbrückungsrente ergibt sich aus der mutmasslichen
einfachen AHV-Altersrente im Verhältnis zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 5 Jahre.
2 Eine vorzeitige Pensionierung ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nur
noch nach neuem Recht (Art. 20) möglich.
3 Für ordentliche und vorzeitige Pensionierungen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes erfolgten, gilt bisheriges Recht bezüglich der Übergangsleistungen
bis zum Pensionsalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung36)
Art. 77a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. März 2023
1 Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub für Geburten, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereigneten, richtet sich nach dem bisherigen
Recht.
Art. 78 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.37)
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.38)
36)AHVG (SR 831.10)
37)Die Referendumsfrist ist am 27. Dezember 2005 ungenützt abgelaufen (RRB vom 3.
Januar 2006; Abl. 2006, S. 5).
38)1. Januar 2008 (RRB vom 20. November 2007; Abl. 2007, S. 1207)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
20.08.2007 01.01.2008 Art. 48 Abs. 1, abis) eingefügt 999 / 2007, S. 837
04.06.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert 1223 / 2012, S. 724
10.06.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 1 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
10.06.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 2 geändert 1246 / 2013, S. 697
10.06.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 3 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
10.06.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 4 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
10.06.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 5 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
10.06.2013 01.01.2014 Art. 38 Abs. 6 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
24.03.2014 01.01.2015 Art. 47 Abs. 2 geändert 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 47 Abs. 2, a) eingefügt 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 47 Abs. 2, b) eingefügt 1271 / 2014, S. 351
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1, bbis) eingefügt 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1, d) aufgehoben 1287 / 2015, S. 588
26.09.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1bis eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2, a) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2, b) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2, c) eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2, cbis) eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2, d) eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2, e) eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 4 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304

## Art. 8 {#art_8}

Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 2, a) aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 2, b) aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304

## Art. 9 {#art_9}

Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1, c) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 5 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304

## Art. 10 {#art_10}

Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1, a) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1, b) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 5 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 6 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 14 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 18 Abs. 1, b) aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 19 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.09.2016 01.01.2017 Art. 19 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 20 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 21 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 21 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 21 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 25 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 27 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 30 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 4 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 34 Abs. 5 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 36 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 39 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 40 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 41 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 42 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 44 Abs. 1bis eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 44 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 44 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 44 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 46 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 46 Abs. 2 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 46 Abs. 3 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 46 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 2bis eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 4 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1, b) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1, c) eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 52 Abs. 4 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 53 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 53 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 53 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 54a eingefügt 1318 / 2016, S. 1317
26.09.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 5 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 58 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 58 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 60 Abs. 1, a) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 60 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 60 Abs. 3 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 62 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.09.2016 01.01.2017 Art. 62 Abs. 4 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 63 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 64 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 64a eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 65 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 65 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 65 Abs. 4 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 68 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 68 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 68 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 68 Abs. 3 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 68 Abs. 4 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 69 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 69 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 69 Abs. 2, a) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 70 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 70 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 70 Abs. 1bis eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 70 Abs. 3 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 71 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 72 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 73 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
24.09.2018 01.06.2019 Art. 10 aufgehoben 1367 / 2018, S. 1336
24.09.2018 01.06.2019 Art. 70 Abs. 2, c) geändert 1367 / 2018, S. 1336
24.09.2018 01.06.2019 Art. 70 Abs. 2, d) eingefügt 1367 / 2018, S. 1336
27.03.2023 01.07.2023 Art. 29 Abs. 1, c) geändert 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 42 Abs. 1 geändert 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 42 Abs. 2bis eingefügt 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 51 Abs. 3 geändert 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 54a Titel geändert 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 54a Abs. 1 geändert 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 54b eingefügt 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 54c eingefügt 24 / 16.06.2023
27.03.2023 01.07.2023 Art. 77a eingefügt 24 / 16.06.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 1 04.06.2012 01.01.2013 geändert 1223 / 2012, S. 724
Art. 2 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 1bis 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, a) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, b) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, c) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, cbis) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, d) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, e) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 3 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 4 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 7 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 Abs. 2, a) 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 Abs. 2, b) 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 9 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 9 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1, bbis) 11.05.2015 01.01.2016 eingefügt 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1, c) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 9 Abs. 1, d) 11.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 9 Abs. 5 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 10 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 10 24.09.2018 01.06.2019 aufgehoben 1367 / 2018, S. 1336
Art. 10 Abs. 1, a) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 10 Abs. 1, b) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 5 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 6 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 14 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 15 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 18 Abs. 1, b) 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 19 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 19 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 20 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 21 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 21 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 21 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 24 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 25 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 27 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 29 Abs. 1, c) 27.03.2023 01.07.2023 geändert 24 / 16.06.2023
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 30 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 33 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 33 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 5 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 35 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 35 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 35 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 35 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 36 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 38 Abs. 1 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 2 10.06.2013 01.01.2014 geändert 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 3 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 4 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 5 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 6 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 39 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 40 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 41 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 42 Abs. 1 27.03.2023 01.07.2023 geändert 24 / 16.06.2023
Art. 42 Abs. 2bis 27.03.2023 01.07.2023 eingefügt 24 / 16.06.2023
Art. 42 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 44 Abs. 1bis 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 44 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 44 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 44 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 46 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 46 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 46 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 46 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 47 Abs. 2 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1271 / 2014, S. 351
Art. 47 Abs. 2, a) 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
Art. 47 Abs. 2, b) 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
Art. 47 Abs. 2bis 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 47 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 48 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 48 Abs. 1, abis) 20.08.2007 01.01.2008 eingefügt 999 / 2007, S. 837
Art. 48 Abs. 1, b) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 48 Abs. 1, c) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 48 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 51 Abs. 3 27.03.2023 01.07.2023 geändert 24 / 16.06.2023
Art. 52 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 53 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 53 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 53 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 54a 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1318 / 2016, S. 1317
Art. 54a 27.03.2023 01.07.2023 Titel geändert 24 / 16.06.2023
Art. 54a Abs. 1 27.03.2023 01.07.2023 geändert 24 / 16.06.2023
Art. 54b 27.03.2023 01.07.2023 eingefügt 24 / 16.06.2023
Art. 54c 27.03.2023 01.07.2023 eingefügt 24 / 16.06.2023
Art. 56 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 56 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 56 Abs. 5 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 57 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 58 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 58 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 60 Abs. 1, a) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 60 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 60 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 62 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 62 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 63 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 64 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 64a 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 65 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 65 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 65 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 68 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 68 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 68 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 68 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 68 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 69 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 69 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 69 Abs. 2, a) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 70 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 70 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 70 Abs. 1bis 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 70 Abs. 2, c) 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Art. 70 Abs. 2, d) 24.09.2018 01.06.2019 eingefügt 1367 / 2018, S. 1336
Art. 70 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 71 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 72 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 73 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 77a 27.03.2023 01.07.2023 eingefügt 24 / 16.06.2023
