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title: "Gesetz über die Geoinformation im Kanton Aargau"
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provisions: 30
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# Gesetz über die Geoinformation im Kanton Aargau

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt
a) den Vollzug des Geoinformationsrechts des Bundes,
b) das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen
Rechts.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Erheben, Nachführen und Verwalten von
Geodaten durch die Behörden des Kantons und die Gemeinden sowie durch Dritte in
deren Auftrag.
2 Auf die Geodaten der Gemeinden findet es Anwendung, wenn die Daten mit den
Behörden des Kantons ausgetauscht werden.

## § 3 {#par_3}

Begriffe
1 Für dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelten die Begriffe des Bundesrechts.
1) SR 510.62
2 In Ergänzung zu diesen Begriffen sind Geobasisdaten des
a) kantonalen Rechts: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Kantons
beruhen,
b) kommunalen Rechts: Geodaten, die auf einem Reglement einer Gemeinde oder
eines Gemeindeverbands oder auf einem Gemeindevertrag beruhen.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Begriffe festlegen.
2. Kantonale Geodaten
2.1. Öffentlichkeit und Datenschutz

## § 4 {#par_4}

Anwendbarkeit IDAG
1 Auf das Bearbeiten von kantonalen Geodaten, die einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, findet unter Vorbehalt von § 9 das Gesetz
über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
(IDAG) vom 24. Oktober 2006 2) Anwendung.
2.2. Inhalt und Qualität

## § 5 {#par_5}

Geobasisdaten
1 Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Geobasisdaten des kantonalen Rechts
fest.

## § 6 {#par_6}

Übrige Geodaten
1 Die Behörden des Kantons können Geodaten ohne Grundlage in einem rechtsetzenden Erlass erheben, nachführen und verwalten:
a) zeitlich befristet als Grundlagendaten oder als Ergebnis eines Projekts,
b) als Auswertungen von Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen
Rechts zur Erfüllung kantonaler Aufgaben,
c) als Hilfsdaten zur Unterstützung der Erfüllung kantonaler Aufgaben.
2 Die Departemente und die Staatskanzlei führen Verzeichnisse der Geodatensätze.

## § 7 {#par_7}

Qualitative und technische Anforderungen
1 Der Regierungsrat regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung.
2 Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundesrechts an und
übernimmt soweit möglich und sinnvoll die Regelungen des Bundesrechts.
2) SAR 150.700
3 Diese qualitativen und technischen Anforderungen gelten grundsätzlich auch für die
übrigen Geodaten gemäss § 6. Der Regierungsrat kann abweichende Vorschriften
durch Verordnung erlassen.

## § 8 {#par_8}

Verfügbarkeit
1 Die zuständigen Stellen gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2 Die Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts können mit Daten
des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR), des Einwohnerregisters, des Grundbuchs, der Aargauischen Gebäudeversicherung oder mit den durch den
Kanton gemäss § 19 Abs. 1bis des Gesetzes über die Register und das Meldewesen
(Register- und Meldegesetz, RMG) vom 18. November 2008 3), zur Verfügung gestellten Daten verknüpft werden, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben des Kantons
oder der Gemeinden dient. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *
3 Der Regierungsrat regelt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung:
a) Art und Weise der Archivierung,
b) Art und Periodizität der Historisierung.
2.3. Zugang und Nutzung

## § 9 {#par_9}

Grundsätze
1 Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss § 5 und die übrigen Geodaten gemäss § 6 sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden,
wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Der Zugang erfolgt in der Regel über Geodienste.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten von Zugang und Nutzung, namentlich
a) das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung,
b) die zulässige Nutzung und Weitergabe,
c) die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs
und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten,
d) das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.
4 Er kann besondere Regelungen betreffend den Austausch von Geodaten unter Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden erlassen.
3) SAR 122.200
2.4. Organisation

## § 10 {#par_10}

AGIS
1 Der Kanton betreibt ein Aargauisches Geografisches Informationssystem (AGIS).

## § 11 {#par_11}

Erheben, Nachführen, Verwalten
1 Für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen
Rechts sind die Fachstellen des Kantons und die Gemeinden zuständig.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Stellen durch Verordnung.

## § 12 {#par_12}

Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des
Kantons handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtspersonen
a) Zutritt zu privaten Grundstücken gewähren,
b) auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Zutritt zu Gebäuden gewähren,
c) für die Dauer des Erhebens und Nachführens von Geobasisdaten das Anbringen
von technischen Hilfsmitteln auf Grundstücken und an Gebäuden gestatten.
2 Die Amtspersonen und die beauftragten Dritten können nötigenfalls die Amtshilfe
der Polizei in Anspruch nehmen.
3 Wer das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten widerrechtlich behindert, trägt
den entstehenden Mehraufwand.

## § 13 {#par_13}

Datenpool
1 Der Regierungsrat kann mit Dritten einen Datenpool für Geodaten im Kanton Aargau schaffen oder den Kanton einem solchen Datenpool anschliessen. Er regelt in diesem Fall die Aufgaben des AGIS im Datenpool durch Verordnung.
2.5. Gebühren

## § 15 § 14 * … {#par_15}

Ausnahmen von der Gebührenpflicht *
1 Unentgeltlich ist die Nutzung von *
a) Suchdiensten,
b) Darstellungs- und Download-Diensten für Produkte, die für Vollzugsaufgaben
der kantonalen Verwaltung erstellt wurden.
2 Der Grosse Rat kann die Unentgeltlichkeit vorsehen *
a) für den Datenaustausch unter Behörden des Kantons und den Gemeinden sowie
mit Dritten in deren Auftrag,
b) für den Datenaustausch zwischen dem Kanton und den Gemeinden einerseits
und den zuständigen Behörden anderer Kantone und des Bundes andererseits,
c) wenn der voraussichtliche Aufwand für die Gebührenerhebung den Ertrag übersteigt.
3. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

## § 16 {#par_16}

Organisation 4) *
1 Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen wird durch eine
zentrale Stelle der kantonalen Verwaltung geführt.
2 Für die Abgabe beglaubigter Auszüge bestehen dezentrale Stellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation durch Verordnung, namentlich
a) die Zuständigkeit zur Katasterführung,
b) die Zuständigkeit zur Abgabe beglaubigter Auszüge,
c) das Aufnahmeverfahren,
d) die nachträgliche Beglaubigung.

## § 17 {#par_17}

Inhalt 5) *
1 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die
a) zusätzlichen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten, die Inhalt des Katasters
sind,
b) Informationen über Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden.

## § 18 {#par_18}

Programmvereinbarung 6) *
1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflichtungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss
von Programmvereinbarungen mit dem Bund betreffend den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen. *
4) Inkrafttreten: 1. Januar 2018
5) Inkrafttreten: 1. Januar 2018
6) Inkrafttreten: 1. Januar 2018
4. Amtliche Vermessung

## § 19 {#par_19}

Vermessungsamt
1 Das Vermessungsamt ist die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht).
2 Es ist für die amtliche Vermessung zuständig, wenn das Gesetz keine abweichende
Regelung enthält.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten von Aufgaben und Organisation durch
Verordnung.

## § 20 {#par_20}

Nachführungskreise
1 Nachführungskreise für die amtliche Vermessung sind die Bezirke.
2 Der Regierungsrat teilt einen oder mehrere Nachführungskreise einer im Register
eingetragenen Ingenieur-Geometerin beziehungsweise einem im Register eingetragenen Ingenieur-Geometer zu.
3 Die Zuteilung der Nachführungskreise wird alle acht Jahre oder bei einer Vakanz
öffentlich ausgeschrieben. Den Zuschlag erhält das für den Kanton insgesamt vorteilhafteste Angebot, wobei die zugesicherte Qualität und die Gewährleistung der Aufgabenerfüllung besonders berücksichtigt werden.
4 Die Übertragung der Aufgabe erfolgt mittels Leistungsvereinbarung in Form eines
öffentlich-rechtlichen Vertrags.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich
a) die Aufgaben und Zuständigkeiten,
b) die Verfügungsbefugnis,
c) die Verwaltung der Geobasisdaten, deren Austausch mit dem Vermessungsamt
und die Datenabgabe,
d) die Ausstellung von beglaubigten Auszügen,
e) die nachträgliche Beglaubigung,
f) die Abgeltung für die Nachführung,
g) die Abgrenzung zwischen den Arbeiten der amtlichen Vermessung und der privatwirtschaftlichen Tätigkeit,
h) das Verfahren der Ausschreibung und die einzelnen Kriterien für den Zuschlag,
i) den zwingenden Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrags.
6 Die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer, denen ein Nachführungskreis zugeteilt ist, haben das Recht zur Einsicht in die Daten des Grundbuchs samt
den Belegen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. *

## § 21 {#par_21}

Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten der amtlichen Vermessung, wenn diese nicht durch
Beiträge des Bundes gedeckt sind und das kantonale Recht keine Beteiligung Dritter
vorsieht.
2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden an den Kosten der amtlichen
Vermessung angemessen beteiligt, wenn sie die Arbeiten verursachen oder daraus einen Nutzen ziehen.
3 Der Kanton erhebt auf den Kosten gemäss Absatz 2 von den Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümern eine Abgabe von höchstens 10 % als Beitrag an die übrigen
Aufwendungen der amtlichen Vermessung, insbesondere an die Erneuerung, Erhaltung und periodische Nachführung.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich
a) die Kostentragung durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,
b) die Kostentragung bei land- oder forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen,
c) den Prozentsatz der Abgabe gemäss Absatz 3.

## § 22 {#par_22}

Auflageverfahren
1 Das zuständige Departement nimmt die öffentliche Auflage vor und erledigt die Einsprachen.
2 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Einspracheentscheide.
3 Vorbehältlich der Vorgaben des Bundesrechts zur amtlichen Vermessung findet auf
das Verfahren das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 7) Anwendung.

## § 23 {#par_23}

Vollzug
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Vollzugs der amtlichen Vermessung
durch Verordnung.

## § 24 {#par_24}

Programmvereinbarung
1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflichtungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss
von Programmvereinbarungen mit dem Bund betreffend die amtliche Vermessung. *
5. Geografische Namen

## § 25 {#par_25}

Organisation
1 Der Regierungsrat setzt eine Nomenklaturkommission bestehend aus Fachpersonen
der Namensforschung, der Sprachwissenschaften und der amtlichen Vermessung ein.
2 Das zuständige Departement ist die nach kantonalem Recht zuständige Stelle gemäss
Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008 8).
7) SAR 271.200
8) SR 510.625
3 Das zuständige Departement vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren nach GeoNV.

## § 26 {#par_26}

Ortschaftsnamen
1 Das zuständige Departement bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden
und der Schweizerischen Post die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und
die Schreibweise fest.
2 Das Verwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen die Verfügung des zuständigen Departements.
3 Die betroffenen Gemeinden sind zur Beschwerdeführung berechtigt.
6. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe

## § 27 {#par_27}

Verwaltungszwang
1 Werden Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts gemäss § 5
oder übrige Geodaten gemäss § 6 widerrechtlich genutzt und kann nachträglich die
Einwilligung zur Nutzung nicht erteilt werden, ordnet die zuständige Fachstelle die
Vernichtung der Geodaten oder die Einziehung der Datenträger an.
2 Die Vernichtung oder Einziehung wird unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung verfügt.
3 Die Kosten des Verfahrens für eine nachträgliche Einwilligung, der Vernichtung
oder der Einziehung werden der Person auferlegt, welche die Geodaten widerrechtlich
genutzt hat.

## § 28 {#par_28}

Verwaltungsstrafe
1 Mit Busse bis zu Fr. 50'000.– wird bestraft, wer
a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten des kantonalen
Rechts gemäss § 5 oder zu übrigen Geodaten gemäss § 6 verschafft,
b) Geodaten nach Litera a oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt,
c) Geodaten nach Litera a ohne Berechtigung weitergibt,
d) Vorschriften über die Nutzung, namentlich über den Quellenschutz oder den
Datenschutz, missachtet.
2 Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre.
3 Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 9) Anwendung.

## § 29 {#par_29}

Strafverfolgung
1 Für die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen gemäss § 28 sind die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zuständig.
9) SR 311.0
2 Die zuständigen Fachstellen haben im Strafverfahren die Rechte einer Partei.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 30 {#par_30}

Übergangsbestimmungen
1 Die Zuteilung der Nachführungskreise der amtlichen Vermessung im Verfahren der
öffentlichen Ausschreibung erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2017 oder auf den Zeitpunkt einer vorzeitig entstehenden Vakanz.
2 Die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, üben dieses Amt bis zum Zeitpunkt gemäss Absatz
1 aus.
3 Der Regierungsrat regelt den Übergang zu den neuen qualitativen und technischen
Anforderungen für Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss § 7.
4 Für die Anpassung an die qualitativen und technischen Anforderungen für Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss § 7 können den Gemeinden einmalige Kostenzuschüsse gewährt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## § 31 {#par_31}

Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er kann das Gesetz
zeitlich gestaffelt in Kraft setzen.
Aarau, 24. Mai 2011 Präsident des Grossen Rats
VOEGTLI
Protokollführer
SCHMID
Datum der Veröffentlichung: 25. Juli 2011
Ablauf der Referendumsfrist: 24. Oktober 2011
Inkrafttreten (mit Ausnahme der §§ 16–18): 1. Januar 2012 10)
10) RRB vom 16. November 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.05.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 2011/6-08
05.06.2012 01.08.2013 § 18 Abs. 1 geändert 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 24 Abs. 1 geändert 2013/1-09
20.09.2016 01.07.2020 § 20 Abs. 6 eingefügt 2020/9-01
13.09.2017 01.01.2018 § 16 Titel geändert 2017/9-13
13.09.2017 01.01.2018 § 17 Titel geändert 2017/9-13
13.09.2017 01.01.2018 § 18 Titel geändert 2017/9-13
17.09.2019 01.09.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/09-01
19.09.2023 01.07.2024 § 14 aufgehoben 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 15 Titel geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 15 Abs. 1 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 15 Abs. 2 geändert 2024/04-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.05.2011 01.01.2012 Erstfassung 2011/6-08
§ 8 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09-01
§ 14 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 15 19.09.2023 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-01
§ 15 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 15 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 16 13.09.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9-13
§ 17 13.09.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9-13
§ 18 13.09.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9-13
§ 18 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 20 Abs. 6 20.09.2016 01.07.2020 eingefügt 2020/9-01
§ 24 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
