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title: "Brandschutzrichtlinie: Löscheinrichtungen (18-15)"
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# Brandschutzrichtlinie: Löscheinrichtungen (18-15)

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Interkantonales Publikationsorgan iSR 5.2-1.1.9
Brandschutzrichtlinie: Löscheinrichtungen
(18-15)
vom: 18.09.2014 (Stand: 01.01.2015)
Beschluss Inkrafttreten Fundstelle iCR
18.09.2014 01.01.2015
Kantonale Publikationen
Kanton Fundstelle
ZH
BE
LU
UR
SZ
OW
NW
GL
ZG
FR
SO
BS
BL
SH
AR
AI
SG
GR
AG AGS 2014/6-17
TG
TI
VD
VS
NE
GE
JU
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Association des établissements cantonaux d’assurance incendie
Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Löscheinrichtungen
01.01.2017 / 18-15de
Löscheinrichtungen / 18-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
© Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA
Hinweise:
Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter
www.praever.ch/de/bs/vs
Änderungen im Anhang:
- zu Ziffer 2 (Seite 8)
- zu Ziffer 3.2 (Seite 10)
Zu beziehen bei:
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Bundesgasse 20
Postfach
CH - 3001 Bern
Tel 031 320 22 22
Fax 031 320 22 99
E-mail mail@vkf.ch
Internet www.vkf.ch
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Löscheinrichtungen / 18-15de
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 4
2 Notwendigkeit (siehe Anhang) 4
3 Anforderungen 4
3.1 Löschgeräte 4
3.1.1 Standort 4
3.1.2 Anzahl 5
3.1.3 Wasserlöschposten (siehe Anhang) 5
3.2 Löschleitungen (siehe Anhang) 5
3.3 Spezielle Trocken-, und Kühllöschanlagen 5
3.3.1 Schutzumfang 5
3.3.2 Anordnung und Bemessung 6
3.3.3 Personensicherheit von Trockenlöschanlagen 6
3.3.4 Auslösung 6
4 Instruktion 6
5 Projekte und Kontrollen 6
5.1 Projekte 6
5.2 Abnahmeprüfung 6
5.3 Periodische Kontrollen 7
6 Betriebsbereitschaft und Wartung 7
7 Weitere Bestimmungen 7
8 Inkrafttreten 7
Anhang 8
Löscheinrichtungen / 18-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich
Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, was für allgemeine Anforderungen Löscheinrichtungen
wie Löschgeräte, Trockenlöschanlagen, spezielle Kühl- und Löschanlagen sowie Löschleitungen mit Innenhydranten zu erfüllen haben und wo und wann in Bauten und Anlagen
Löscheinrichtungen bereit zu stellen oder zu installieren sind.
2 Notwendigkeit (siehe Anhang)
1 Bauten und Anlagen mit besonderen Gefahren sind mit ausreichend dimensionierten, geeigneten Löscheinrichtungen zur ersten Brandbekämpfung auszurüsten. Zahl, Art und Anordnung richten sich nach Personenbelegung, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von
Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.
2 Die Eignung von Löschgeräten, Gaslöschanlagen sowie speziellen Kühl- und Löschanlagen richtet sich nach deren Handhabung, den Eigenschaften des verwendeten Löschmittels
und danach, ob dieses in genügender Menge vorhanden ist. Bei der Wahl des Löschmittels
sind ungünstige Nebenwirkungen zu berücksichtigen.
3 Es werden folgende Brandklassen unterschieden: A (feste Stoffe), B (flüssige oder flüssig
werdende Stoffe), C (Gase),D (Metalle) und F (Speisefette).
4 Löschgeräte (z. B. Handfeuerlöscher) mit geeignetem Löschmittel und ausreichendem
Löschvermögen sind bereit zu stellen:
a in Bauten, Anlagen und Betrieben, in denen Wasser als Löschmittel nicht überall geeignet ist, bei den Wasserlöschposten oder bei den betreffenden Raumzugängen;
b in Bauten, Anlagen und Betrieben, in denen Wasser keinesfalls geeignet ist anstelle
von Wasserlöschposten;
c in Bauten, Anlagen und Betrieben ohne genügenden Wasseranschluss sowie in kleinen Gewerbebauten;
d Einrichtungen die eine besondere Brandgefahr darstellen.
3 Anforderungen
Löscheinrichtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
3.1 Löschgeräte
3.1.1 Standort
1 Löschgeräte und Löschleitungen müssen gut erkennbar und leicht zugänglich installiert
sein. Wo nötig ist ihr Standort durch Markierungen oder Hinweistafeln zu kennzeichnen.
2 Sie müssen jederzeit ohne fremde Hilfsmittel rasch und einfach in Betrieb genommen und
zweckmässig eingesetzt werden können.
3 Sie sind innerhalb von Brandabschnitten in unmittelbarer Nähe von Raumausgängen, die
als Fluchtweg dienen, oder in Fluchtwegen (z. B. Korridoren und Vorplätzen) bereitzustellen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Löscheinrichtungen / 18-15de
4 Das Bereitstellen von Löschgeräten in vertikalen Fluchtwegen ist zulässig, wenn:
a Brandschutzabschlüsse zwischen vertikalen und horizontalen Fluchtwegen fehlen
(z. B. Büro- und Schulbauten mit einer Bruttogeschossfläche bis 900 m2);
b mehrere Räume direkt vom vertikalen Fluchtweg her erschlossen werden.
5 Das Aufstellen von Wasserlöschposten in Sicherheitstreppenhäusern ist nicht erlaubt.
6 Weisen Geschosse von Bauten und Anlagen ähnliche Grundrisse und Raumeinteilungen
auf, sind Löschgeräte möglichst einheitlich anzuordnen.
7 Löschgeräte sind offen oder in separaten Kästen bereitzustellen. Der Feuerwiderstand
brandabschnittsbildender Wände darf durch den Einbau von Unterputzkästen nicht geschwächt werden.
3.1.2 Anzahl
1 Löschgeräte sind so anzuordnen, dass ein Brand an jeder Stelle von Bauten und Anlagen
bekämpft werden kann. Die Gehweglinie zum nächsten Löschgerät darf nicht mehr als 40 m
betragen.
2 In Bereichen mit besonderen Brandgefahren sind an geeigneten Stellen zusätzliche
Löschgeräte zu installieren.
3.1.3 Wasserlöschposten (siehe Anhang)
1 Wasserlöschposten enthalten ein Absperrventil mit einem Leitungsanschluss von mindestens DN 32 und eine bewegliche Verbindung zur wasserführenden Achse eines schwenkbaren Haspels. Der Haspel ist mit einem formbeständigen Gummischlauch in der erforderlichen Länge und mit einem abstellbaren Strahlrohr für Voll- und Sprühstrahl auszurüsten.
2 In besonderen Fällen (z. B. Landwirtschaftsbauten) kann der schwenkbare Haspel durch
eine andere, gleichwertige Einrichtung ersetzt werden.
3 Der Betriebsdruck muss anerkannten Normen entsprechen. Die Schlauchlänge darf 40 m,
nicht übersteigen.
4 Die Zuleitung zum Wasserlöschposten muss mit einer Mindestrohrweite von DN 32 aus
Baustoffen der RF1 erfolgen. Brennbare Leitungen sind unter Putz mit Feuerwiderstand
EI 30 zu verlegen oder gleichwertig zu schützen.
5 Der Ruhedruck muss vor dem Wasserlöschposten 3 bar betragen. Die minimale Wasserleistung muss bei 16 l/min liegen.
3.2 Löschleitungen (siehe Anhang)
Hochhäuser sind mit Löscheinrichtungen wie nassen oder trockenen Löschleitungen, Wasserlöschposten mit Innenhydranten (Anschlussleitung mindestens DN 80) oder Druckverstärkungsanschlüssen auszurüsten. Die Anforderungen sind fallweise mit der Brandschutzbehörde festzulegen.
3.3 Spezielle Trocken-, und Kühllöschanlagen
3.3.1 Schutzumfang
Der Schutzumfang von speziellen Trocken-, Kühllöschanlagen beschränkt sich auf Einzelräume, Bereiche und Einrichtungen innerhalb von Bauten und Anlagen oder im Freien.
Löscheinrichtungen / 18-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3.3.2 Anordnung und Bemessung
1 Trocken-, Kühllöschanlagen sind so anzuordnen und zu bemessen, dass wirksame Kühlung oder ausreichende Löschwirkung gewährleistet sind. Zur Sicherheit sind Druckentlastungsöffnungen einzubauen.
2 Wo Grösse der Anlage oder zu schützende Bereiche es erfordern, ist die Anlage in Teilbereiche zu unterteilen.
3 Auslegung von Trockenlöschanlagen sowie Wahl und Anordnung der Düsen richten sich
nach Nutzung, Umgebungsbedingungen und Raumverhältnissen:
a Löschmittelmenge, Leitungs- und Verteilsystem sind so zu bemessen, dass die für eine ausreichende Löschwirkung erforderliche Konzentration, Flutungs- und Einwirkzeit
gewährleistet sind;
b Flutungsbereiche sind möglichst klein zu halten. Jeder Flutungsbereich ist einzeln zu
bemessen. Bei Anlagen mit mehreren Flutungsbereichen ist der Bereich mit der grössten erforderlichen Einsatzmenge für den Löschmittelbedarf massgebend.
3.3.3 Personensicherheit von Trockenlöschanlagen
1 Trockenlöschanlagen sind mit Warn- und Verzögerungseinrichtungen auszurüsten, wenn
durch eine Flutung Personen gefährdet werden können.
2 Die Vorwarnzeit zwischen Beginn des Alarmsignals zur Warnung von gefährdeten Personen und der Freigabe des Löschmittels muss so bemessen sein, dass der Flutungsbereich
von jeder beliebigen Stelle aus sicher verlassen werden kann.
3 Zugangstüren zu geschützten Räumen oder Bereichen müssen selbstschliessend sein
und sind mit einem Gefahrenhinweis zu versehen.
3.3.4 Auslösung
1 Der Einsatz des Kühl- oder Löschmittels kann selbsttätig oder von Hand erfolgen. Anlagen mit selbsttätiger Auslösung müssen auch von Hand betätigt werden können.
2 Das selbsttätige Ansprechen muss signalisiert werden und einen internen Alarm auslösen.
4 Instruktion
Personen, die für einen Betrieb verantwortlich sind, haben die Betriebsangehörigen in der
Handhabung der Löschgeräte, und der speziellen Trocken-, Kühllöschanlagen zu instruieren.
5 Projekte und Kontrollen
5.1 Projekte
Projekte von Trockenlöschanlagen sowie von speziellen Kühllöschanlagen (z. B. Neuanlagen, Erweiterungen, wesentliche Änderungen) sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde
vor Ausführungsbeginn zur Genehmigung einzureichen.
5.2 Abnahmeprüfung
1 Trockenlöschanlagen sowie spezielle Kühllöschanlagen sind einer Abnahmeprüfung zu
unterziehen.
2 Dies gilt auch für Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Löscheinrichtungen / 18-15de
5.3 Periodische Kontrollen
1 Trockenlöschanlagen sowie spezielle Kühllöschanlagen sind periodisch zu kontrollieren.
2 Der Kontrollturnus richtet sich nach der Art der Anlagen sowie nach den durch die Anlagen geschützten Räume, Bereiche und Einrichtungen.
6 Betriebsbereitschaft und Wartung
1 Anlageeigentümer oder -betreiber von Löscheinrichtungen zur Brandbekämpfung sind dafür verantwortlich, dass die Löschgeräte, Gaslöschanlagen, speziellen Kühl- und Löschanlagen usw. bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
2 Die Daten der Auslieferung, Nachfüllung und Instandhaltung von Löschgeräten, Gaslöschanlagen, speziellen Kühl- und Löschanlagen sind in geeigneter Form dauerhaft zu registrieren.
3 Bei Handfeuerlöschern ist neben betriebseigenen Bereitschaftskontrollen eine periodische Wartung gemäss Herstellerangaben durchzuführen.
7 Weitere Bestimmungen
Erlasse, Publikationen und “Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brandschutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
8 Inkrafttreten
Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen
Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014
für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für
alle Kantone.
Löscheinrichtungen / 18-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Anhang
Ausführungen in diesem Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.
zu Ziffer 2 Notwendigkeit
Notwendigkeit von Löschmittel
Nutzung WLP HFL [1]
Beherbergungsbetriebe [a] ● ●
Beherbergungsbetriebe [b] ○ ●
Beherbergungsbetriebe [c] ●
Verkaufsgeschäfte > 1‘200 m2 ● ●
Verkaufsräume ≤ 1‘200 m2 und ≤ 300 Personen ●
Räume mit grosser Personenbelegung ●[2] ●
Bürobauten ○
Schulen und Kindergärten ○
Industrie-, Gewerbe- und Lagerbauten:
x bis 1‘200 m2 gewerblich genutzter Fläche
x über 1‘200 m2 gewerblich genutzter Fläche
○
●
●
●
Hochregallager [3]
Parkings ○
Landwirtschaft:
x Ökonomietrakt (Scheune / Stall) > 3‘000 m3 ● ○
Mehrfamilienhäuser
Hochhäuser [4]
● erforderlich ○ empfehlenswert
Nicht aufgeführte Nutzungen oder Gebäudearten sowie provisorische Bauten und Anlagen sind
sinngemäss zu beurteilen.
[1] Als Richtwert gilt 1 Handfeuerlöscher pro 600 m2 Grundfläche.
[2] Bei einer Personenbelegung von mehr als 2‘000 Personen.
[3] Bei nichtbegehbaren Hochregallager sind keine Wasserlöschposten und Handfeuerlöscher
erforderlich.
[4] Mit nasser oder trockener Steigleitung mit Innenhydranten auszurüsten.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Löscheinrichtungen / 18-15de
Eignung der Löschmittel für die verschiedenen Brandklassen
Brennstoff Erscheinungsbild Beispiele Löschmittel/Wirkung
Wasser im Vollstrahl
Wasser im Sprühstrahl
Schaum / CAFS / Netzmittel
AB-Pulver
BC-Pulver
D-Pulver
F-Löschmittel
Kohlendioxid (CO2)
Feste, nicht
schmelzende
Stoffe
Glut und
Flammen
Holz, Papier, Textilien, Kohle, nicht
schmelzende Kunststoffe
zz zz zz {{ ▼ ▼ zz ▼
Flüssigkeiten,
schmelzende
feste Stoffe
Flammen Lösungsmittel, Öle,
Wachse, schmelzende Kunststoffe ▼ {{ zz {{ zz ▼ zz {{
Gase Flammen Propan, Butan, Acetylen, Erdgas, Methan,
Wasserstoff
▼ ▼ ▼ zz zz ▼ ▼ {{
Metalle Glut Natrium, Magnesium,
Aluminium ▼ ▼ ▼ ▼ ▼ zz ▼ ▼
Speiseöle /
-fette
Flammen, in
Verbindung mit
Wasser: Fettexplosion
Speiseöle / -fette in
Frittier- und Fettbackgeräten und andere
Kücheneinrichtungen
▼ ▼ ▼ {{ {{ ▼ zz ▼
Sicherheitsabstände
Brand
elektrischer
Anlagen
Flammen,
Funken
Leuchtreklamen,
Fernseher, Elektrogeräte, Photovoltaik
Nur in spannungsfreien Anlagen
< 1‘000 V 5 m 1 m 1 m 1 m ▼ ▼ 1 m
> 1‘000 V 10m 5 m 5 m 5 m ▼ ▼ 5 m
zz besonders geeignet
{ bedingt geeignet
▼ nicht geeignet
Löscheinrichtungen / 18-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
zu Ziffer 3.1.3 Wasserlöschposten
Wasserlöschposten mit Schaummittelbeimischung bedürfen für den Anschluss an das Trinkwasserversorgungsnetz eines Konformitätsnachweises z. B. durch den Schweizerischen Verein des Gas-
und Wasserfaches (SVGW).
Ergänzende Vorschriften, die bei der Installation von Wasserlöschposten zu beachten sind – siehe
Ziffer 7 „Weitere Bestimmungen“.
zu Ziffer 3.2 Löschleitungen
Diese müssen aus folgenden Komponenten bestehen:
x Ausgelegt für einen Betriebsdruck von 16 bar:
x Leitungsrohr DN 80, Stahl verzinkt oder Edelstahl;
x Löschwassereinspeisung mit Storz 55 oder 75, von der Aufstellfläche des Löschfahrzeuges maximal 10 m entfernt. Sie ist wie folgt zu beschriften: Löschwassereinspeisung . Der genaue
Standort ist mit dem zuständigen Feuerwehrkommando abzusprechen;
x Entnahmestellen ab 1. Obergeschoss bis Dachgeschoss und in allen Untergeschossen – jeweils
von dem der Feuerwehr dienenden angrenzenden Terrain aus gesehen – mit plombiertem Feuerhahn 2“ jeweils mit Storz 55 oder 75; Anordnung innerhalb der Schleusen des Treppenhauses
oder beim Fehlen solcher im Korridor / Brandabschnitt in unmittelbarer Nähe zur Türe des Treppenhauses.
Sie sind wie folgt zu beschriften: Steigleitung, trocken für Feuerwehr ;
x alle Einspeisungen und Abgänge sind mit entsprechenden Blindkupplungen Storz (mit 3 mm Entlastungsbohrung) zu verschliessen;
x am höchsten Punkt der Steigleitung ist ein automatisches Be- und Entlüftungsventil für Löschwasserleitungen anzuordnen;
x die Entlüftungseinrichtung muss gewährleisten, dass die Steigleitung nach spätestens
60 Sekunden vollständig mit Wasser gefüllt und entlüftet ist;
x am tiefsten Punkt der Steigleitung ist eine Entleerungseinrichtung anzuordnen, welche nach Gebrauch ein vollständiges Entleeren der Steigleitung sicherstellt. Der Durchmesser der Entleerungsleitung darf DN 10 nicht übersteigen und muss offen in einen Ablauf oder ins Freie führen;
x die Steigleitung ist jährlich zu warten. Bei der Verwendung von plombierten Feuerhähnen ist monatlich zu überprüfen, ob die Plombierung noch intakt ist und die Feuerhähne geschlossen sind.
Die Unterhaltsarbeiten sind in einem Kontrollheft zu dokumentieren.
Die Anordnung von Steigleitung in Schleusen von Sicherheitstreppenhäusern ist zulässig.
Die Zeichnungen im Anhang sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigungen,
Aufnahmen auf oder in sonstige Medien oder Datenträger unter Quellenangabe erlaubt.
