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title: "Verordnung über die Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung (V FfK)"
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provisions: 34
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# Verordnung über die Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung (V FfK)

## Art. 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1
Mit dieser Verordnung zum Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung[1] legt der Gemeinderat den Rahmen für die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung durch die Einwohnergemeinde Neuheim fest.
2
Die Verordnung regelt die Voraussetzungen und Ansprüche für Leistungen, die durch die Einwohnergemeinde Neuheim erbracht werden.

## Art. 2 Ziele {#art_2}

1
Die Einwohnergemeinde Neuheim verfolgt mit der Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung die Ziele gemäss kantonalem Kinderbetreuungsgesetz[2].

## Art. 3 Begriffe {#art_3}

1
Erziehungsberechtigte sind Personen, welche die elterliche Sorge im rechtlichen Sinne ausüben.
2
Subventionen gemäss dieser Verordnung sind Beiträge der Gemeinde, welche die Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten zur Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung berücksichtigen.
3
Betreuungsgutscheine sind Subventionen der Einwohnergemeinde Neuheim, welche eine vergünstigte Nutzung von familienergänzender Kinderbetreuung ermöglichen und den Erziehungsberechtigten ausbezahlt werden.
4
Kantonspauschalen sind Beiträge des Kantons Zug an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung.

## Art. 4 Unterstützung durch die Einwohnergemeinde {#art_4}

1
Die Einwohnergemeinde Neuheim kann familienergänzende Kinderbetreuungsangebote unterstützen.
2
Die Unterstützung kann durch Einmalleistungen, finanzielle Beiträge, Räumlichkeiten, Tarife entsprechend der Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten oder Beteiligung mittels Betreuungsgutscheinen erfolgen.

## Art. 5 Zuständigkeiten {#art_5}

1
Der Gemeinderat
a)
schliesst Vereinbarungen für die Finanzierung von Organisationen ab;
b)
legt unter Berücksichtigung der eidgenössischen und kantonalen Vorgaben die Anspruchsvoraussetzungen, die Höhe und den Umfang von gemeindlichen Beiträgen an Erziehungsberechtigte und an private Institutionen fest;
c)
legt Beiträge der Erziehungsberechtigten für die Betreuung der Kinder fest;
d)
regelt die Kompetenzen und die Organisation bei der Mitfinanzierung durch die Gemeinde;
e)
kann die Erfüllung von Aufgaben Dritten übertragen.
2
Die zuständige Abteilung
a)
führt das Controlling der Leistungsvereinbarungen mit Organisationen;
b)
nimmt Meldungen und Gesuche entgegen;
c)
richtet Betreuungsgutscheine an Erziehungsberechtigte aus;
d)
entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Ausnahmen;
e)
kontrolliert die Angaben der Erziehungsberechtigten durch eingeforderte Nachweise und Stichproben;
f)
legt die Höhe und die Dauer der Betreuungsgutscheine fest.

## Art. 6 Kinderbetreuungsangebote {#art_6}

1
Die Unterstützung durch die Einwohnergemeinde Neuheim unterscheidet sich nach Art und Standort des Kinderbetreuungsangebotes.
2
Die Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kindertagesstätten wird gemäss System Betreuungsgutscheine unterstützt.
3
Die Betreuung von Kindern in den Tagesfamilien von KiBiZ Zug wird gemäss Leistungsvereinbarung unterstützt.
4
Förderangebote für Kinder (z.B. Spielgruppen) können durch Entscheid des Gemeinderates unterstützt werden.
5
Teilzeitbetreuungsangebote, welche nicht der Kinderbetreuungsgesetzgebung des Kantons Zug unterstehen, werden nicht unterstützt.
6
Der Gemeinderat kann weitere Betreuungsformen anerkennen und unterstützen, welche zur Erfüllung der Ziele beitragen.

## Art. 7 Anspruchsberechtigung Subventionen {#art_7}

1
Anspruch auf gemeindliche Unterstützung haben Erziehungsberechtigte für Ihre Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Neuheim, wenn die Betreuung in einem von der Gemeinde Neuheim anerkannten Betreuungsangebot stattfindet und entsprechend den familiären und finanziellen Verhältnissen.
2
Für den Erhalt von gemeindlichen Beiträgen haben Erziehungsberechtigte eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Pensum der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten muss die familienergänzende Kinderbetreuung im Umfang von mindestens 20 % (Alleinerziehend mindestens 20%, Paar mindestens 120%) erfordern.
3
Der maximale Anspruch auf Subventionen richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten. Die Erwerbstätigkeit ist auf Nachfrage zu belegen.
4
Als einer Erwerbstätigkeit vergleichbar erachtet werden:
a)
die Absolvierung einer anerkannten beruflichen Aus- und Weiterbildung;
b)
die Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme einer Sozialversicherung;
c)
die Sicherstellung der Vermittelbarkeit bei Bezug von Sozialversicherungsleistungen;
d)
die Empfehlung einer Fachstelle oder der Kindesschutzbehörde, familienergänzende Kinderbetreuung zum Wohl des Kindes und / oder der Familie umzusetzen.
5
Die zuständige Abteilung ist befugt, für Personen in Ausnahmefällen spezielle Regelungen zu bewilligen.

## Art. 8 Höhe der Subventionen {#art_8}

1
Die Höhe der Subvention (pro Kind) ist nach der Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten abgestuft.
2
Die Höhe von Subventionen wird durch den Gemeinderat in Tarifordnungen festgelegt. Diese werden regelmässig, mindestens alle vier Jahre überprüft und angepasst.
3
Erziehungsberechtigte bezahlen in jedem Fall einen Mindestkostenbeitrag (Sockelbeitrag).
4
Die finanzielle Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung durch Kantonspauschalen oder den Arbeitgeber wird für die Beiträge der Gemeinde berücksichtigt.
5
Die Höhe der Subvention entspricht maximal dem Restbetrag nach Abzug des Mindestkostenbeitrages der Erziehungsberechtigten.

## Art. 9 Pflichten der Erziehungsberechtigten und Leistungsausschluss {#art_9}

1
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, alle Auskünfte, die zur Berechnung der Subventionen benötigt werden, wahrheitsgetreu und vollständig anzugeben sowie die zweckdienlichen Unterlagen einzureichen.
2
Eine Pflichtverletzung kann einen Leistungsausschluss zur Folge haben.

## Art. 10 Antrag auf Subventionen {#art_10}

1
Der Antrag der Erziehungsberechtigten muss die folgenden Informationen enthalten:
a)
Formular Selbstdeklaration datiert und unterzeichnet;
b)
Angaben zum Pensum der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten;
c)
Steuerveranlagung;
d)
Bestätigung des Betreuungsangebots über den zugesicherten Betreuungsplatz inkl. Angaben zum Betreuungsort, Umfang der Betreuung und den Tarifen;
e)
Auszahlungsadresse (Bankverbindung);
f)
Angaben über Kantonspauschalen und allfällige Beiträge des Arbeitgebers;
g)
Alle weiteren Angaben, die Einfluss auf die Unterstützung durch die Gemeinde haben.

## Art. 11 Änderungen der Verhältnisse – Rückforderungen {#art_11}

1
Erziehungsberechtigte müssen jede Änderung der Erwerbstätigkeit, des Einkommens, des Haushaltes, des Betreuungsumfangs sowie die Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder den Wegzug aus der Gemeinde innert zehn Tagen bei der zuständigen Abteilung melden.
2
Erfolgen die Meldungen der Erziehungsberechtigten zu spät, wird keine rückwirkende Zahlung geleistet.
3
Ergibt sich bei der Kontrolle eine Abweichung der Angaben, die der Berechnung der Subventionen zugrunde liegen, werden die gemeindlichen Beiträge rückwirkend auf den Zeitpunkt der eingetretenen Änderung neu festgesetzt.
4
Resultiert aus den rückwirkend neu festgesetzten Subventionen gegenüber den ausgerichteten Subventionen eine wesentliche Senkung des gemeindlichen Anteils, werden zu viel geleistete Subventionen zurückgefordert.
5
Die Kosten für entstandene Umtriebe können den Erziehungsberechtigten nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die minimale Umtriebsentschädigung beträgt CHF 100.00.
6
Rückforderungen von Kantonspauschalen führen nicht zu einer Neuberechnung der Subventionen.

## Art. 12 Höchstgrenze und massgebendes Einkommen {#art_12}

1
Der Anspruch auf Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung besteht bis zu einer Einkommenshöchstgrenze. Das Vermögen wird in der Berechnung des massgebenden Einkommens berücksichtigt.
2
Das massgebende Einkommen entspricht dem aktuellen «Total der Einkünfte» in der Betreuungsperiode (Steuererklärungsformular Kanton Zug Code 190) minus der anerkannten Abzüge und zuzüglich allfälliger Zuschläge.
3
Leben beide Erziehungsberechtigten im gleichen Haushalt, gilt die Summe «Total der Einkünfte» beider Personen als Basis für das massgebende Einkommen.
4
Für nicht erziehungsberechtigte erwachsene Personen, die im gleichen Haushalt leben, erfolgt zur Ermittlung des massgebenden Einkommens ein Zuschlag zum «Total der Einkünfte».

## Art. 13 Berücksichtigung des Vermögens für Subventionen {#art_13}

1
Basis für die Berücksichtigung des Vermögens bildet das aktuelle Reinvermögen (analog Steuererklärung Kanton Zug Code 660).
2
Auf das Reinvermögen werden Abzüge gewährt.
3
Vom nach den Abzügen verbleibenden Vermögen werden 10% als Zuschlag bei der Berechnung des massgebenden Einkommens berücksichtigt.

## Art. 14 Berechnung des massgebenden Einkommens {#art_14}

1
Das massgebende Einkommen entspricht dem aktuellen «Total der Einkünfte» (Steuererklärungsformular Kanton Zug Code 190), wobei die Angabe gemäss letzter Steuerveranlagung, um zusätzliches oder weggefallenes Einkommen zu korrigieren ist, sowie
a)
zuzüglich:
1.
Vermögensanteil
2.
dem Zuschlag für im gleichen Haushalt lebenden nicht erziehungsberechtigten erwachsenen Personen (Erhöhung der Leistungsfähigkeit)
b)
abzüglich:
1.
effektiv geleistete Unterhaltsbeiträge für Kinder (Steuererklärungsformular Kanton Zug Code 211)
2.
des Abzuges pro im Haushalt lebende erziehungsberechtigte Person
3.
eines Abzuges pro dazu berechtigtem Kind gemäss Steuererklärung
2
Zusätzliche Bestimmungen für die Ermittlung des massgebenden Einkommens gelten für selbstständig erwerbende und quellenbesteuerte Personen sowie bei unklarer Einkommenssituation.

## Art. 15 Massgebendes Einkommen in Spezialsituationen {#art_15}

1
Auf das Einkommen von selbstständig erwerbenden Erziehungsberechtigten (Steuererklärungsformular Kanton Zug Code 115/116 und 125/126) erfolgt ein Zuschlag von 20%.
2
Bei quellenbesteuerten Erziehungsberechtigten wird der Nettolohn II gemäss Lohnausweisen eingesetzt.
3
Ist die Einkommenssituation unklar, legt die zuständige Abteilung das massgebende Einkommen nach Ermessen fest.

## Art. 16 Pensum der Erwerbstätigkeit {#art_16}

1
Die zuständige Abteilung stellt das Pensum der Erwerbstätigkeit (in %) der Erziehungsberechtigten auf Grund der Selbstdeklaration fest.
2
Die Berechnung des Anspruchs basiert auf einer 42-Stundenwoche und einem angemessenen Einkommen pro Arbeitsstunde.
3
Die zuständige Abteilung ist befugt, für Personen mit einem ausserordentlichen Anspruch auf Subventionen, Regelungen bezüglich des anerkannten Betreuungsumfangs festzulegen.
4
Brechen Erziehungsberechtigte eine Aus- oder Weiterbildung ab, kann die zuständige Abteilung die geleisteten Subventionen ganz oder teilweise zurückfordern.

## Art. 17 Anforderungen an Betreuungsangebote {#art_17}

1
Betreuungsangebote, für welche Betreuungsgutscheine geleistet werden, haben die nachfolgenden Mindestanforderungen zu erfüllen. Sie
a)
verfügen über eine Betriebsbewilligung der Standortgemeinde;
b)
erfüllen die Vorgaben der Kinderbetreuungsgesetzgebung des Kantons Zug;
c)
erbringen die Betreuung in deutscher Sprache oder verfügen bei teilweiser fremdsprachiger Betreuung über ein entsprechendes Deutsch-Förderangebot;
d)
halten administrative Vorgaben für die Abwicklung von Betreuungsgutscheinen ein;
e)
geben statistische Angaben über die Betreuungsverhältnisse unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes ab;
f)
halten die orts-, branchen- und berufsüblichen Anstellungsbedingungen ein.
2
Zur Sicherung der Qualität kann die zuständige Abteilung bei Betreuungsangeboten, für welche Betreuungsgutscheine geleistet werden, unangekündigt Kontrollen durchführen.
3
Betreuungsgutscheine für ausserkantonale Betreuungsangebote richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Die zuständige Abteilung bewilligt diese in begründeten Einzelfällen.

## Art. 18 Entscheid Betreuungsgutscheine {#art_18}

1
Die Einwohnergemeinde Neuheim setzt die Höhe der Betreuungsgutscheine mindestens einmal jährlich auf Grund der Selbstdeklaration der Erziehungsberechtigten bzw. den eingereichten Unterlagen fest.
2
Den Erziehungsberechtigten wird ein Entscheid über das berücksichtigte massgebende Einkommen, den Leistungsbeginn, den Leistungsumfang und die Höhe der Betreuungsgutscheine zugestellt.

## Art. 19 Antrag und Leistungsbeginn {#art_19}

1
Die Erziehungsberechtigten beantragen ihren Anspruch auf Betreuungsgutscheine bei der Einwohnergemeinde Neuheim.
2
Der Antrag muss alle notwendigen Informationen enthalten.
3
Mit dem Antrag ermächtigen die Erziehungsberechtigten die zuständige Stelle und das Steueramt, alle Daten zu ermitteln und auszutauschen, die für die Berechnung und Prüfung der Betreuungsgutscheine benötigt werden. Die Abklärungen werden dabei unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes vorgenommen.
4
Die Betreuungsgutscheine werden erstmals auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses oder frühestens für den Monat, in welchem der Antrag eingereicht wird, ausgestellt.
5
Nicht beantragte Betreuungsgutscheine können von den Erziehungsberechtigten nicht nachgefordert werden.
6
Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutscheine.

## Art. 20 Auszahlung und Rückerstattung {#art_20}

1
Betreuungsgutscheine werden in der Regel monatlich im Voraus den Erziehungsberechtigten ausbezahlt. In Ausnahmefällen kann eine Direktzahlung an das jeweilige Betreuungsangebot erfolgen.
2
Unrechtmässig bezogene Betreuungsgutscheine sind zurückzuerstatten.
3
Rückforderungen können mit laufenden Betreuungsgutscheinen verrechnet werden.

## Art. 21 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine {#art_21}

1
Die Höhe der Betreuungsgutscheine richtet sich nach der Abstufung gemäss der Tarifordnung in Anhang 1.
2
Betreuungsgutscheine entsprechen dem hinterlegten Tarif abzüglich der Kantonspauschale und der minimalen Kostenbeteiligung (Sockelbeitrag). Sie werden gekürzt, wenn Kantonspauschale, Arbeitgeberbeiträge, minimale Kostenbeteiligung und die errechneten Betreuungsgutscheine die effektiven Kosten in der Betreuung übersteigen.
3
Den Betreuungsgutscheinen werden maximal 11 Betriebsstunden an 240 Betreuungstagen pro Jahr hinterlegt. Ein Anspruch besteht pro ganzen Betreuungsmonat und wird auf einen einheitlichen Betrag pro Monat umgerechnet. Bestehen wesentlich geringere Betriebszeiten können die Betreuungsgutscheine gekürzt werden.
4
Basis für die Betreuungsgutscheine bildet die Betreuungsvereinbarung mit der Kindertagesstätte und der anerkannte Betreuungsumfang.
5
Unabhängig von den Angaben bei der Ermittlung des Anspruchs werden maximal so viele Betreuungsgutscheine ausbezahlt wie effektiv bei der Kindertagesstätte Betreuungstage bezogen werden. Massgebend sind die Betreuungsvereinbarung und der effektive Aufenthalt.

## Art. 22 Höhe und Umfang der Subventionen {#art_22}

1
Die Regelungen der Subventionen berücksichtigen die Kantonspauschalen und richten sich nach den Tarifbestimmungen der anerkannten Tagesfamilienorganisation.
2
Die Kinderbetreuung in Tagesfamilien mit eigenen Tarifsystemen wird durch die Gemeinde nicht subventioniert.
3
Kantonspauschalen sind gegenüber den Eltern auszuweisen bzw. stehen diesen direkt zu.

## Art. 23 Rechtspflege {#art_23}

1
Die Rechtspflege richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

## Art. 24 Ausführungsbestimmungen {#art_24}

1
Der Gemeinderat regelt die Höhe und den Umfang der Subventionen sowie den Vollzug dieser Verordnung in Tarifordnungen.

## Art. A1-0 {#art_A1_0}

1
Die Tarifordnung Betreuungsgutscheine regelt die Beträge für die Berechnung der Betreuungsgutscheine.

## Art. A1-1 Berücksichtigung des Vermögens (VO Art.13) {#art_A1_1}

1
Beträgt das aktuelle Reinvermögen (analog Steuererklärungsformular Kanton Zug Code 660 +/- aktuelle Veränderung) mehr, als die anerkannten Abzüge werden von der verbleibenden Summe 10% zum Einkommen hinzugezählt.
2
Der Abzug pro im Haushalt lebende erziehungsberechtigte und pro Kind (mit Kinderabzug gemäss Steuererklärung) beträgt CHF 200'000.00.

## Art. A1-2 Massgebendes Einkommen (VO Art.14 und Art.15) {#art_A1_2}

1
Das massgebende Einkommen berechnet sich nach Art. 14 und Art. 15 der Verordnung zur Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung. Es wird auf die nächsten CHF 500.00 abgerundet.

## Art. A1-3 Zuschlag für nicht erziehungsberechtigte Personen im gleichen Haushalt (VO Art.14) {#art_A1_3}

1
Diese Position gleicht die erhöhte Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten bei geteiltem Haushalt aus. Der Zuschlag pro im gleichen Haushalt lebende nicht erziehungsberechtigte erwachsene Person beträgt CHF 10'000.00 pro Jahr. Davon ausgenommen sind in Ausbildung stehende erwachsene Kinder.

## Art. A1-4 Abzüge (VO Art.14) {#art_A1_4}

1
Vom aktuellen «Total der Einkünfte» (Code 190 +/- aktuelle Veränderung) können abgezogen werden
a)
effektiv geleistete Unterhaltsbeiträge für Kinder (Steuererklärung Code 211);
b)
CHF 10'000.00 als Abzug pro im Haushalt lebende erziehungsberechtigte Person;
c)
CHF 10'000.00 als Abzug pro dazu berechtigtem Kind gemäss Steuererklärung.

## Art. A1-5 Untergrenze massgebendes Einkommen – Mindestkostenbeitrag (VO Art.8 Abs. 3) {#art_A1_5}

1
Die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten an die familienergänzende Kinderbetreuung beträgt bis zu einem massgebenden Einkommen von CHF 60'000.00 einen einheitlichen Mindestkostenbeitrag.

## Art. A1-6 Anspruchsberechtigung für monatliche Subvention {#art_A1_6}

1
Ein Betreuungsgutschein wird monatlich ausbezahlt, wenn der Betrag für den jeweiligen Monat mindestens CHF 50.00 beträgt.
2
Tiefere Ansprüche können zusammengefasst und nach Anzahl Anspruchsmonate pro Kalenderjahr ausbezahlt werden. Zusammengefasste Beträge unter CHF 100.00 gelten als geringfügig auf welche kein Anspruch besteht.

## Art. A1-7 Obergrenze massgebendes Einkommen {#art_A1_7}

1
Ab einem massgebenden Einkommen von CHF 100'000.00 und mehr werden keine Betreuungsgutscheine mehr ausgerichtet.

## Art. A1-8 Abstufungen der Betreuungsgutscheine {#art_A1_8}

1
Die Eigenleistungen für die Kinderbetreuung werden anhand eines Prozentsatzes vom massgebenden Einkommen ermittelt. Der monatliche Betreuungsgutschein beträgt die Differenz aus den anrechenbaren Gesamtkosten pro Monat abzüglich der errechneten Eigenleistung.

## Art. A1-9 Hinterlegte Kosten {#art_A1_9}

1
Tarifmodell Satz Eigenleistung / monatlicher Gutschein 20 - 100 Prozent:
Massgebendes Einkommen
20 % Betreuung
Satz Eigenleistung
monatlicher Gutschein bei 20 %
monatlicher Gutschein bei 30 %
monatlicher Gutschein bei 40 %
monatlicher Gutschein bei 50 %
monatlicher Gutschein bei 60 %
monatlicher Gutschein bei 70 %
monatlicher Gutschein bei 80 %
monatlicher Gutschein bei 90 %
monatlicher Gutschein bei 100 %
CHF 60'000.00
CHF 80.00
0.1333%
CHF 331.40
CHF 497.10
CHF 662.80
CHF 828.50
CHF 994.20
CHF 1'159.90
CHF 1'325.60
CHF 1'491.30
CHF 1'657.00
CHF 65'000.00
CHF 109.26
0.1681%
CHF 302.10
CHF 453.20
CHF 604.30
CHF 755.40
CHF 906.40
CHF 1'057.50
CHF 1'208.60
CHF 1'359.60
CHF 1'510.70
CHF 70'000.00
CHF 142.00
0.2029%
CHF 269.40
CHF 404.10
CHF 538.80
CHF 673.50
CHF 808.20
CHF 942.90
CHF 1'077.60
CHF 1'212.30
CHF 1'347.00
CHF 75'000.00
CHF 178.21
0.2376%
CHF 233.20
CHF 349.80
CHF 466.40
CHF 583.00
CHF 699.60
CHF 816.20
CHF 932.80
CHF 1'049.40
CHF 1'166.00
CHF 80'000.00
CHF 217.89
0.2724%
CHF 193.50
CHF 290.30
CHF 387.00
CHF 483.80
CHF 580.50
CHF 677.30
CHF 774.00
CHF 870.80
CHF 967.50
CHF 85'000.00
CHF 261.06
0.3071%
CHF 150.30
CHF 225.50
CHF 300.70
CHF 375.90
CHF 451.00
CHF 526.20
CHF 601.40
CHF 676.50
CHF 751.70
CHF 90'000.00
CHF 307.70
0.3419%
CHF 103.70
CHF 155.60
CHF 207.40
CHF 259.30
CHF 311.10
CHF 363.00
CHF 414.80
CHF 466.70
CHF 518.50
CHF 95'000.00
CHF 357.81
0.3766%
CHF 53.60
CHF 80.40
CHF 107.20
CHF 134.00
CHF 160.80
CHF 187.60
CHF 214.40
CHF 241.20
CHF 268.00
CHF 100'000.00
CHF 411.40
0.4114%
CHF 0.00
CHF 0.00
CHF 0.00
CHF 0.00
CHF 0.00
CHF 0.00
CHF 0.00
CHF 0.00
CHF 0.00
