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title: "Gesetz über die Basler Herbstmesse"
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place: "Basel-Stadt"
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provisions: 8
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# Gesetz über die Basler Herbstmesse

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz will die Stadt Basel als Veranstaltungsort für das Kulturgut «Basler Herbstmesse» erhalten und stärken.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Die Basler Herbstmesse wird jährlich durchgeführt.
2 Die Basler Herbstmesse ist eine traditionelle, im regionalen und nationalen Brauchtum verankerte,
frei zugängliche Veranstaltung, an der Fliegende Bauten, Spiel- und Schiessgeschäfte, Handels- und
Handwerksstände, Verpflegungs- und Süsswarenstände betrieben und Waren und Lebensmittel ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen feilgeboten werden. Sie richtet sich an die Basler Bevölkerung sowie die Besucherinnen und Besucher der Stadt Basel als Zielpublikum.
3 Dieses Gesetz ermächtigt den Regierungsrat, in einer Verordnung die für die Durchführung der Basler Herbstmesse erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
4 Das zuständige Departement
a) macht die Basler Herbstmesse einer breiten Öffentlichkeit bekannt,
b) führt sie auf öffentlichen Strassen und Plätzen und auf von Privatpersonen dafür zur Verfügung gestellten Flächen durch,
c) berücksichtigt ihren traditionellen Charakter,
d) sorgt dafür, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und für behinderte und betagte
Menschen erreichbar ist.

## § 3 {#par_3}

Zeit und Dauer
1 Die Herbstmesse beginnt am Samstag vor dem 30. Oktober um 12.00 Uhr und endet am dritten darauf folgenden Sonntag; auf dem Petersplatz, der Bernoullistrasse, dem Spalengraben und dem Petersgraben endet sie am dritten darauf folgenden Dienstag.

## § 4 {#par_4}

Orte
1 Die Basler Herbstmesse findet in der Basler Innenstadt auf geeigneten öffentlichen Plätzen und
Strassen sowie auf Flächen, die von Privaten dafür zur Verfügung gestellt werden, statt.
2 Der Regierungsrat ist berechtigt, in einer Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Warengattungen und Dienstleistungen nur an einzelnen Orten angeboten werden.

## § 5 {#par_5}

Bewilligung
1 Wer auf der Basler Herbstmesse einen Stand betreiben will, braucht dazu eine Bewilligung.
Herbstmesse: Gesetz 562.300
2 Der Regierungsrat regelt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes über die Nutzung
des öffentlichen Raumes in einer Verordnung das Verfahren, in dem Bewilligungen erteilt und entzogen werden. *

## § 6 {#par_6}

Gebühren
1 Das zuständige Departement erhebt für die mit der Erteilung und dem Entzug der Bewilligung in Zusammenhang stehenden Verwaltungshandlungen Gebühren.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der für die einzelnen Verwaltungshandlungen zu erhebenden Ge -
bühren in einer Verordnung. Massgebend für die Festsetzung der Höhe der Gebühren sind
a) die Grösse des Standes,
b) die Dauer der Bewilligung und
c) der Aufwand für die Verwaltungshandlungen.

## § 7 {#par_7}

Aufsicht
1 Das zuständige Departement beaufsichtigt die Basler Herbstmesse, legt die Tages- und Nachtzeiten
fest, während denen die Stände an den einzelnen Orten betrieben werden, und kann weitere Einzelhei -
ten regeln.

## § 8 {#par_8}

Rechtspflege
1 Wer von einer auf dieses Gesetz gestützten Verfügung betroffen ist, ist berechtigt, dagegen nach den
Bestimmungen der §§ 41 ff. des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 Rekurs zu erheben.
Publikation, Referendum und Wirksamkeit
Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es ist den Stimmberechtigten zum definitiven Entscheid vorzulegen.
Es ist, falls die unformulierte Initiative zurückgezogen wird, nochmals zu publizieren und unterliegt
dann dem fakultativen Referendum. Es wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 1)
1) Wirksam seit 30. 5. 2012.
Herbstmesse: Gesetz 562.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.03.2012 30.05.2012 Erlass Erstfassung KB 14.04.2012
16.10.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 2 geändert -
Herbstmesse: Gesetz 562.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.03.2012 30.05.2012 Erstfassung KB 14.04.2012
§ 5 Abs. 2 16.10.2013 01.01.2014 geändert -
