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title: "Reglement über die Vermietung von städtischen Wohnungen (Mietreglement) Stadtratsbeschluss"
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# Reglement über die Vermietung von städtischen Wohnungen (Mietreglement) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt Einzelheiten, Ausnahmen und
Verfahren der Vermietung von Wohnungen im Geltungsbereich
der Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen (VGV).
2 Zur Sicherstellung der rechtsgleichen Umsetzung der Vorgaben der VGV und dieses Reglements kann Liegenschaften Stadt
Zürich ergänzende interne Richtlinien erlassen.
3 Bei subventionierten Wohnungen haben die subventionsrechtlichen Regelungen Vorrang, soweit sie von den Bestimmungen
dieses Reglements abweichen.

## Art. 2 B. Wohnsitzpflicht {#art_2}

1 Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen ab Mietbeginn in der Stadt Zürich zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz
haben, die Wohnung als einzigen Wohnsitz dauerhaft nutzen
und behördlich angemeldet sein.
2 Ausgenommen von den Wohnsitzpflichten gemäss Abs. 1 sind
Personen in Ausbildung, die als Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter angemeldet sind.
3 Die Ausnahmeregelung gemäss Abs. 2 kann während maximal
sechs Jahren beansprucht werden. Dabei werden sämtliche bisherigen Aufenthalte in städtischen Wohnungen zusammengezählt.
1 AS 846.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 167 vom 6. März 2019.
Zweck und
Geltungsbereich
Dauerhafter
Wohnsitz
(Art. 3 Abs. 2 VGV)
2Mietreglement

## Art. 3 {#art_3}

Bei Verletzung der Pflichten gemäss Art. 2 und unbenutztem Ablauf einer Wiederherstellungsfrist von drei Monaten ab
Eintritt der Pflichtverletzung kann Liegenschaften Stadt Zürich
das Mietverhältnis ordentlich kündigen.

## Art. 4 C. Belegungsvorgaben {#art_4}

1 Die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner darf die
Zahl der Zimmer um höchstens eins unterschreiten. Bei höherer
Unterschreitung gilt die Wohnung als unterbelegt.
2 Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt.
3 In besonderen Fällen kann der Mietvertrag eine tiefere Mindestbelegung vorsehen, insbesondere bei:
a. erhöhtem Raumbedarf aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen;
b. sehr kleinflächigen Zimmern;
c. sehr kleinflächigen Wohnungen;
d. besonderen Grundrissen und Wohnformen.
Art. 5 1 Für die Mindestbelegung zählen nur Personen, die die
Pflichten gemäss Art. 2 erfüllen.
2 Bei Haushalten mit minderjährigen Kindern bewirkt der Auszug oder Tod eines Eltern- oder Konkubinatsteils keine Unterbelegung. Der verbleibende Eltern- oder Konkubinatsteil wird
doppelt gezählt, solange die durch diesen Auszug bedingte
Unterbelegung andauert, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit
sämtlicher Kinder oder bis zur Vollendung des 25. Altersjahres
bei andauernder Erstausbildung.
3 Minderjährige Kinder, die sich aufgrund von Obhuts-, Sorge-
und Besuchsrechtsregelungen zu mindestens 50 Prozent in der
Wohnung aufhalten, werden als eine Person gezählt, auch wenn
sich ihr zivil- und steuerrechtlicher Wohnsitz andernorts befindet.
Art. 6 1 Die Unterschreitung der Mindestbelegung im laufenden Mietverhältnis wird während maximal einem Jahr geduldet
(Duldungsfrist). Wird die Unterschreitung durch Todesfall einer
Bewohnerin oder eines Bewohners ausgelöst, beträgt die Duldungsfrist zwei Jahre.
2 Wird die Mindestbelegung während der Duldungsfrist wieder
erreicht und in den folgenden drei Jahren nicht mehr unterschritten, beginnt im Fall einer weiteren Unterschreitung eine neue
Duldungsfrist.
Verletzung
der Wohnsitzpflichten
(Art. 5 VGV)
Mindestbelegung
(Art. 3 Abs. 1
und 3 VGV)
Zählbare
Belegung
Duldungsfrist
bei Unterbelegung
(Art. 5 Abs. 1 VGV)
3Mietreglement 846.101
3 Wird die Mindestbelegung während der Duldungsfrist wieder
erreicht und in den folgenden drei Jahren erneut unterschritten,
gilt die vormalige Duldungsfrist als lediglich unterbrochen und
wird fortgesetzt.
Art. 7 1 Wird die Mindestbelegung bis zum Ablauf der Duldungsfrist nicht wieder erreicht, ist ein Wohnungswechsel erforderlich.
2 Liegenschaften Stadt Zürich macht Mietenden, die dies wünschen, nach Möglichkeit zwei zumutbare Angebote für einen
Wohnungstausch zur Behebung der Unterbelegung (Ersatzangebote).
3 Die Ersatzangebote sollen den wirtschaftlichen Verhältnissen
der Mietenden angepasst sein. Liegt das massgebende Haushaltseinkommen über 70 000 Franken, soll dieses nicht gleichzeitig mehr als das Sechsfache des Bruttomietzinses betragen
(vgl. Art. 13 Abs. 2).
Art. 8 1 Lehnen die Mietenden zwei zumutbare Ersatzangebote
ohne wichtige Gründe ab, erfolgt die Kündigung unter Wahrung
einer Frist von zwölf Monaten.
2 Ist Liegenschaften Stadt Zürich innerhalb von vier Jahren nach

## Art. 4und {#art_4und}

Art. 7 Abs. 3 entsprechen, kann sie den Mietvertrag unter
Wahrung einer Frist von sechs Monaten kündigen.
Art. 9 1 Ist ein Umzug aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar, können der Wohnungswechsel gemäss
Art. 7 Abs. 1 oder die Kündigung gemäss Art. 8 Abs. 2 aufgeschoben werden.
2 Besondere persönliche Umstände, die eine Unzumutbarkeit
bewirken, können insbesondere begründet sein durch:
a. ärztlich bescheinigte, dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung;
b. hohes Alter.
3 Von über 80-jährigen Mietenden wird bei lediglich einfacher
Unterbelegung (Zimmerzahl minus 2) in der Regel kein Wohnungswechsel verlangt.
4 Bei über 75-jährigen Mietenden wird bei lediglich einfacher Unterbelegung (Zimmerzahl minus 2) in der Regel auf eine Kündigung wegen fehlender Ersatzangebote gemäss Art. 8 Abs. 2
verzichtet.
Ersatzangebote bei Unterbelegung
(Art. 5 Abs. 2 VGV)
Kündigung bei
Unterbelegung
(Art. 5 Abs. 2 VGV)
Härtefälle bei
Unterbelegung
4Mietreglement
D. Wirtschaftliche Verhältnisse
Art. 10 1 Das zur Beurteilung der Angemessenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebende Einkommen setzt sich
zusammen aus:
a. dem steuerbaren Einkommen des gesamten Haushalts;
und
b. einem Zehntel des über 200 000 Franken liegenden steuerbaren Vermögens des gesamten Haushalts.
2 Bei Steuerpflichtigen, die in der Stadt Zürich nur für einen Teil
der Steuerperiode oder einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, wird auf das satzbestimmende Einkommen und Vermögen abgestellt.
Art. 11 1 Für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens und
Vermögens im Einzelfall wird auf die letzte definitive Gemeinde-
und Staatssteuerrechnung abgestellt. Die Mietinteressentinnen
und -interessenten sowie die Mietenden haben zu bestätigen,
dass ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
gegenüber dieser Steuerrechnung nicht um mehr als 15 Prozent
nach oben oder unten abweichen.
2 Weichen die Werte der letzten definitiven Gemeinde- und
Staatssteuerrechnung von den zum Bestimmungszeitpunkt
bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen um
mehr als 15 Prozent ab, werden diese auf Basis aktueller Einkommens- und Vermögensnachweise wie bei der Steuererklärung ermittelt.
3 Bei fehlender Verfügbarkeit inländischer Steuerrechnungen
oder bei Quellensteuerpflichtigen werden das steuerbare Einkommen und Vermögen im Einzelfall wie bei Abs. 2 bestimmt.
4 Einmalige Schwankungen beim steuerbaren Einkommen können in begründeten Fällen angemessen berücksichtigt werden.
5 Die Bestimmung der steuerbaren Vermögen und Einkommen
zur Kontrolle der Bewirtschaftungsvorgabe richtet sich ausschliesslich nach Art. 15.
Art. 12 1 Das massgebende Einkommen darf zum Vermietungszeitpunkt das Vierfache des Bruttomietzinses nicht überschreiten.
2 In besonderen Fällen kann vom Grundsatz gemäss Abs. 1 abgewichen werden, insbesondere:
a. zur Gewährleistung einer guten sozialen Durchmischung in
Wohnsiedlungen;
Massgebendes
Einkommen
(Art. 4 Abs. 2 VGV)
Bestimmung
des steuerbaren
Einkommens
und Vermögens
Wirtschaftliche
Verhältnisse
bei Mietbeginn
(Art. 4 Abs. 3 VGV)
5Mietreglement 846.101
b. bei temporärer Vermietung wegen Renovation, Abbruch,
Veräusserung oder Umnutzung der Liegenschaft;
c. bei absehbarer Mietzinserhöhung innert eines Jahres;
d. bei Wohnungen, die auf besondere Wohnformen ausgerichtet sind.
Art. 13 1 Die Einkommensentwicklung im laufenden Mietverhältnis bleibt ohne Bedeutung, solange sie in einem angemessenen
Verhältnis zum Mietzins steht.
2 Das angemessene Verhältnis gilt im laufenden Mietverhältnis
als verletzt, wenn das massgebende Einkommen gemäss Art. 10
über 70 000 Franken liegt und gleichzeitig das Sechsfache des
Bruttomietzinses übersteigt.
3 Die Verletzung des angemessenen Verhältnisses kann einen
Wohnungswechsel erforderlich machen, wenn zusätzlich die
Voraussetzungen gemäss Art. 16 erfüllt sind.
Art. 14 1 Der Anteil Wohnungen, bei denen das massgebende
Einkommen gemäss Art. 10 über 70 000 Franken liegt und
gleichzeitig das Sechsfache des Bruttomietzinses übersteigt,
darf höchstens 15 Prozent betragen.
2 Basis für die Ermittlung der 15%-Grenze bilden die subventionierten und die zur Kostenmiete vermieteten Wohnungen der
städtischen Wohnsiedlungen und Einzelwohnliegenschaften
(Eigenwirtschaftsbetrieb «Wohnen und Gewerbe [2034]»). Unberücksichtigt bleiben die vereinzelten Wohnungen ausserhalb
dieses Teilportfolios.
3 Nicht in die Ermittlung der 15%-Grenze miteinbezogen werden
Wohnungen und Wohnräume, die auf besondere Wohnformen
ausgerichtet sind, insbesondere:
a. Wohnheime;
b. Clusterwohnungen;
c. Einzelzimmer.
Art. 15 1 Die Einhaltung der 15%-Grenze wird durch Liegenschaften Stadt Zürich alle zwei Jahre mittels automatisierter
anonymisierter Auswertung überprüft.
2 Der Stichtag der Auswertung ist so zu wählen, dass sich ein
möglichst umfassendes und über die Jahre vergleichbares Resultat ergibt.
3 Liegenschaften Stadt Zürich kann für die Auswertung andere
Dienstabteilungen der Stadt beiziehen.
Wirtschaftliche
Verhältnisse im
laufenden Mietverhältnis
Bewirtschaftungsvorgabe
(Art. 6 Abs. 1 VGV)
Kontrolle der
Bewirtschaftungsvorgabe
(Art. 8 Abs. 2 VGV)
6Mietreglement
4 Wohnungen, bei denen sich die Wohnungs-, Personen- und
Steuerdaten nicht automatisiert kombinieren und auswerten lassen, bleiben unbeachtet.
5 Die 15%-Grenze gilt als eingehalten, wenn der Durchschnitt
der automatisiert auswertbaren Wohnungen über einen Zeitraum von drei Jahren die Vorgaben erfüllt.
Art. 16 1 Wird die 15%-Grenze überschritten, kann Liegenschaften Stadt Zürich von Haushalten, die das angemessene Verhältnis gemäss Art. 13 Abs. 2 verletzen, einen Wohnungswechsel
verlangen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
a. soweit erforderlich: ordentliche Kündigung der Wohnungen,
bei denen das massgebende Einkommen gemäss Art. 10
230 000 Franken übersteigt, beginnend mit den höchsten
Einkommen;
b. soweit zusätzlich zu lit. a erforderlich: Aufforderung zum
Wohnungswechsel bei Wohnungen, bei denen das massgebende Einkommen gemäss Art. 10 230 000 Franken nicht
übersteigt, beginnend mit den höchsten Einkommen.
2 In den Fällen von Abs. 1 lit. b macht Liegenschaften Stadt Zürich den Mietenden, die dies wünschen, nach Möglichkeit zwei
zumutbare Angebote für einen Wohnungstausch (Ersatzangebote).
3 Lehnen die Mietenden zwei zumutbare Ersatzangebote ohne
wichtige Gründe ab, kann Liegenschaften Stadt Zürich den Mietvertrag unter Wahrung einer Frist von zwölf Monaten kündigen.
4 Ist Liegenschaften Stadt Zürich innerhalb von vier Jahren nach
Aufforderung zum Wohnungswechsel nicht in der Lage, aus
ihrem Bestand zumutbare Ersatzangebote zu unterbreiten, die
das angemessene Verhältnis zwischen Einkommen und Mietzins gemäss Art. 13 Abs. 2 und die Belegungsvorgaben gemäss
Art. 4 erfüllen, kann sie den Mietvertrag unter Wahrung einer
Frist von sechs Monaten kündigen.
Art. 17 1 Ist ein Umzug aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar, kann der Wohnungswechsel gemäss
Art. 16 Abs. 1 lit. b oder die Kündigung gemäss Art. 16 Abs. 4
aufgeschoben werden.
2 Besondere persönliche Umstände, die eine Unzumutbarkeit
bewirken, können insbesondere begründet sein durch:
a. ärztlich bescheinigte, dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung;
b. hohes Alter.
Massnahmen
bei Überschreitung der
Bewirtschaftungsvorgabe
(Art. 6 Abs. 2
und 3 VGV)
Härtefälle bei
Überschreitung
der Bewirtschaftungsvorgabe
7Mietreglement 846.101
3 Von über 80-jährigen Mietenden wird in den Fällen gemäss
Art. 16 Abs. 1 lit. b in der Regel kein Wohnungswechsel verlangt.
4 Bei über 75-jährigen Mietenden wird in der Regel auf eine Kündigung wegen fehlender Ersatzangebote gemäss Art. 16 Abs. 4
verzichtet.
E. Untervermietung
Art. 18 Die Untervermietung ist nur mit vorgängiger schriftlicher
Zustimmung von Liegenschaften Stadt Zürich gestattet.
Art. 19 Die Untervermietung eines Teils der Wohnung ist zulässig, soweit der Haushalt als Ganzes die Bestimmungen dieses
Reglements betreffend Wohnsitz, Belegung und wirtschaftliche
Verhältnisse einhält.
Art. 20 1 Die Untervermietung der ganzen Wohnung ist zulässig,
wenn sie maximal ein Jahr andauert und einmaligen Charakter
hat.
2 Der einmalige Charakter einer Untervermietung gemäss Abs. 1
wird angenommen, wenn sie innerhalb von fünf Kalenderjahren
nur einmal erfolgt.
3 Die Untervermietung gemäss Abs. 1 hat keine Wohnsitz-, Belegungs- und Einkommensvorgaben zu erfüllen.
Art. 21 Wiederholte kurzzeitige Untervermietungen eines Teils
oder der ganzen Wohnung über Vermietungsplattformen oder
andere Organisationsformen sind unzulässig.
Art. 22 1 Untervermietungen, die gegen Art. 19 – 21 verstossen,
gelten für die Stadt als Vermieterin als wesentlicher Nachteil im
Sinne von Art. 262 Abs. 2 lit. c OR3 und berechtigen Liegenschaften Stadt Zürich, die erforderliche Zustimmung zu verweigern.
2 Bei wiederholter Missachtung des Zustimmungserfordernisses
kann Liegenschaften Stadt Zürich den Mietvertrag ordentlich
kündigen.
F. Vergabegrundsätze
Art. 23 1 Frei werdende Wohnungen aus dem Bestand von Liegenschaften Stadt Zürich werden vorbehältlich der in Abs. 2 genannten Fälle öffentlich zur Vermietung ausgeschrieben.
3 SR 220
Zustimmungserfordernis
Untervermietung
eines Teils der
Wohnung
(Art. 7 Abs. 1 VGV)
Untervermietung
der ganzen
Wohnung
(Art. 7 Abs. 2 VGV)
Kurzzeitige
Untervermietung
Verstoss
gegen die Untervermietungsvorschriften
Öffentliche Ausschreibung und
Direktvergaben
8Mietreglement
2 Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind:
a. Vergaben als Folge von Entscheiden oder Vergleichsvereinbarungen aus anhängigen oder erledigten Rechtsverfahren;
b. Ersatzangebote an bestehende Mietparteien bei absehbarer Kündigung wegen Renovation, Abbruch, Veräusserung
oder Umnutzung von Liegenschaften;
c. Ersatzangebote an bestehende Mietparteien, wenn der Verbleib in der Wohnung wegen Krankheit, Unfall, dauernder
gesundheitlicher Beeinträchtigung oder traumatisierender
Erlebnisse nicht zumutbar ist;
d. Ersatzangebote an bestehende Mietparteien bei drohender
Kündigung wegen Verletzung subventionsrechtlicher Belegungs-, Einkommens- oder Vermögensvorgaben;
e. Ersatzangebote an bestehende Mietparteien bei Verletzung
der Belegungsvorgaben gemäss Art. 7;
f. Ersatzangebote an bestehende Mietparteien bei Überschreitung der Bewirtschaftungsvorgabe gemäss Art. 16;
g. Ersatzangebote an bestehende Mietparteien zur Beilegung
sozialer Spannungen;
h. Vergaben an soziale Härtefälle auf Antrag der Sozialen
Dienste des Sozialdepartements;
i. Vergaben an anerkannte soziale Institutionen und Einrichtungen sowie an gemeinnützige Organisationen für studentisches Wohnen;
j. Übernahmen von Untermietenden sozialer Institutionen
und Einrichtungen in ein direktes Mietverhältnis für die vom
Untermietenden bereits bewohnte Wohnung;
k. Vergaben von befristet zur Verfügung stehenden Wohnungen (Zwischennutzungen);
l. Vergaben von Wohnobjekten, deren Gestaltung und Ausbau speziell auf Personen mit bestimmten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ausgerichtet wurde oder die für diese
Personen speziell geeignet sind, sofern die Betroffenen
über eine öffentliche Ausschreibung nicht angemessen erreicht werden können.
9Mietreglement 846.101
Art. 24 1 Die Vergabe frei werdender Wohnungen gemäss
Art. 23 Abs. 1 und gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. h – j setzt die Einhaltung der bei Mietbeginn anwendbaren Vorgaben zu Wohnsitz,
Belegung und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 2, 4
und 12 voraus.
2 Die Vergabe frei werdender Wohnungen gemäss Art. 23 Abs. 2
lit. a – g und k – l setzt die Einhaltung der im laufenden Mietverhältnis anwendbaren Vorgaben zu Wohnsitz, Belegung und
wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 2 und 4 sowie Art. 13
Abs. 2 voraus.
Art. 25 1 Frei werdende Wohnungen, die nicht öffentlich ausgeschrieben werden, werden bei Eignung und Bedarf nach folgender Prioritätenfolge vergeben:
a. Ersatzangebote gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a – c;
b. Ersatzangebote gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. d – f;
c. Vergaben gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. g – h und l;
d. Vergaben gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. i – j.
2 Die verbleibenden frei werdenden Wohnungen, die unbefristet vermietbar sind, werden öffentlich ausgeschrieben. Ihre Vergabe richtet sich nach folgenden Zuschlagskriterien:
a. Sozial vielseitig zusammengesetzte Bewohnerschaft (soziale Durchmischung), namentlich in Wohnsiedlungen;
b. Vorrang von Personen, die mit minderjährigen Kindern zusammen wohnen;
c. Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs;
d. Berücksichtigung von Personen oder Personengruppen,
die auf dem Wohnungsmarkt benachteiligt sind;
e. Pflege von Angehörigen und Betreuung eigener Kinder, die
bereits im Quartier wohnen;
f. Eignung der Wohnung in Bezug auf die Bedürfnisse der Bewerbenden.
Art. 26 1 In Bezug auf die örtliche Lage gilt jedes Ersatzangebot auf Stadtgebiet als zumutbar im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und
Art. 6 Abs. 3 VGV.
2 Sind schulpflichtige Kinder oder über 70-jährige Mietende von
einem Wohnungswechsel betroffen, unterbreitet Liegenschaften
Stadt Zürich den Mietenden auf Wunsch und nach Möglichkeit
Massgebende
Vermietungsbedingungen
Vergabeprioritäten und Zuschlagskriterien
Zumutbarkeit
von Ersatzangeboten
(Art. 5 Abs. 2 und
Art. 6 Abs. 3 VGV)
10Mietreglement
Ersatzangebote in den bisher bewohnten oder benachbarten
Stadtkreisen.
3 Kann den Mietenden in Fällen gemäss Abs. 2 innerhalb von
24 Monaten kein Ersatzangebot in den bisher bewohnten oder
benachbarten Stadtkreisen unterbreitet werden oder erweist sich
dies von Beginn weg als unwahrscheinlich, werden mögliche Ersatzangebote aus dem übrigen Stadtgebiet miteinbezogen.
G. Interne Vergabe durch Wohnungstausch
(Art. 2 Abs. 3 VGV)
Art. 27 1 Jede Mietpartei, die aus den in Art. 23 Abs. 2 lit. a – g
genannten Gründen ein Ersatzangebot beanspruchen will, hat
ein schriftliches Tauschgesuch mit den aktuellen vermietungsrelevanten Angaben und Belegen einzureichen.
2 Bei Tauschgesuchen gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. c und g ist zusätzlich ein schriftlich begründeter Antrag des Sozialdienstes
von Liegenschaften Stadt Zürich erforderlich.
3 Alle akzeptierten Tauschgesuche werden durch ein periodisch
tagendes, breit zusammengesetztes Vergabegremium von Liegenschaften Stadt Zürich unter Wahrung der Vermietungsbedingungen gemäss Art. 24 Abs. 2 und Vergabeprioritäten gemäss
Art. 25 bearbeitet und entschieden.
4 Tauschgesuche, die mangels geeigneter frei werdender Wohnungen nicht berücksichtigt werden können, bleiben beim Vergabegremium pendent. Vorbehalten bleiben Art. 8 Abs. 2 und
Art. 16 Abs. 4.
Art. 28 1 Das jeweilige Mietendendossier enthält sämtliche
tauschrelevanten Dokumente (Gesuche, Angebote, Ablehnungen, Berichte).
2 Alle akzeptierten und bearbeiteten Tauschgesuche und Ersatzangebote werden zusätzlich durch das Vergabegremium mittels
tabellarischer Übersicht dokumentiert.
3 Die tabellarische Übersicht gibt über die letzten zehn Jahre
(minimale Aufbewahrungsdauer) stichwortartig Auskunft über:
a. die Reihenfolge des Eingangs der Tauschgesuche;
b. die Tauschgründe;
c. die Eignung der angebotenen Wohnung in Bezug auf die
vorgesehene Nutzung;
d. die Wartedauer;
e. die abgelehnten Ersatzangebote.
Verfahren
Dokumentation
11Mietreglement 846.101
H. Externe Direktvergabe ohne Ausschreibung
(Art. 2 Abs. 3 VGV)
Art. 29 1 Eine Vergabe gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. h und j setzt
übereinstimmende, schriftlich begründete Gesuche der Sozialen Dienste des Sozialdepartements oder der sozialen Institution
und des Sozialdienstes von Liegenschaften Stadt Zürich, eine
solche gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. l eine positive Beurteilung durch
den Sozialdienst von Liegenschaften Stadt Zürich voraus.
2 Bei der Vergabe gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. i und k werden folgende Mietinteressenten vorzugsweise berücksichtigt:
a. Soziale Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich;
b. Asyl-Organisation Zürich (AOZ);
c. Jugendwohnnetz JUWO;
d. Studentische Wohngenossenschaft Zürich (WOKO);
e. Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien (SWkF).
3 Alle Direktvergaben gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. h – l werden durch
ein periodisch tagendes, breit zusammengesetztes Vergabegremium von Liegenschaften Stadt Zürich unter Wahrung der Vermietungsbedingungen gemäss Art. 24 und Vergabeprioritäten
gemäss Art. 25 bearbeitet und entschieden.
Art. 30 1 Das jeweilige Mietendendossier enthält sämtliche zur
Begründung der Direktvergabe erforderlichen Dokumente.
2 Alle Direktvergaben werden zusätzlich durch das Vergabegremium mittels tabellarischer Übersicht dokumentiert.
3 Die tabellarische Übersicht gibt über die letzten zehn Jahre
(minimale Aufbewahrungsdauer) stichwortartig Auskunft über:
a. die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche;
b. die gesuchstellenden Instanzen, Einrichtungen oder Organisationen;
c. die Begründung der Gesuche;
d. die Eignung der Wohnung in Bezug auf die Bedürfnisse der
Bewerbenden;
e. die Wartedauer.
Verfahren
Dokumentation
12Mietreglement
I. Externe Vergabe nach öffentlicher
Ausschreibung (Art. 2 Abs. 3 VGV)
Art. 31 1 Liegenschaften Stadt Zürich betreibt unter dem Namen
«E-Vermietung» eine webbasierte Anmeldungs- und Auswahlapplikation zur Unterstützung eines nachvollziehbaren Vergabeprozesses bei den gemäss Art. 25 Abs. 2 öffentlich ausgeschriebenen Wohnungen.
2 Der Zugang zur Applikation ist barrierefrei ausgestaltet.
3 Für Interessierte ohne Internetzugang wird während der regulären Öffnungszeiten im Empfangsbereich von Liegenschaften
Stadt Zürich ein Anmeldungsterminal betrieben.
Art. 32 1 Die öffentliche Ausschreibung gemäss Art. 25 Abs. 2
erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan
der Stadt Zürich und auf der Internetseite von Liegenschaften
Stadt Zürich.
2 Die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Wohnung setzt deren Besichtigung voraus.
3 In der Regel wird lediglich eine begrenzte Auswahl von Mietinteressentinnen und -interessenten zur Besichtigung eingeladen, die wie folgt ermittelt wird:
a. Anmeldung über E-Vermietung;
b. Ausschluss bei Vorliegen von Kriterien, die eine Vermietung
verunmöglichen;
c. Auswahl über Zufallsgenerator der E-Vermietung.
4 Bei Anmeldungen von Menschen, die aufgrund von dauernden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf eine barrierefreie, rollstuhlgängige oder für ihre Bedürfnisse speziell geeignete Wohnung angewiesen sind, kommt der Zufallsgenerator bei entsprechend deklarierten Wohnungen nicht zur Anwendung.
Art. 33 1 Mietinteressentinnen und -interessenten, die an der
Besichtigung teilgenommen haben, werden zur Bestätigung und
Ergänzung ihrer Bewerbung auf E-Vermietung eingeladen.
2 Die bestätigten Bewerbungen werden gestützt auf die Vermietungsbedingungen gemäss Art. 24 Abs. 1 und die Zuschlagskriterien gemäss Art. 25 Abs. 2 durch die zuständige bewirtschaftende Person beurteilt und priorisiert.
3 Die vorgesetzte Person nimmt Einsicht in die Beurteilung und
Priorisierung gemäss Abs. 2 und eine eigenständige Prüfung
der bestätigten Bewerbungen vor.
E-Vermietung
Ausschreibung
und Anmeldung
Auswahlverfahren
13Mietreglement 846.101
4 Weichen die gemäss Abs. 2 und 3 ermittelten Ergebnisse voneinander ab, wird gemeinsam eine Bereinigung angestrebt.
Kommt kein gemeinsamer Vergabevorschlag zustande, entscheidet die vorgesetzte Person.
Art. 34 1 Alle massgebenden Anmeldungs- und Auswahlverfahrensschritte gemäss Art. 32 und 33 werden auf E-Vermietung
nachvollziehbar erfasst.
2 Die auf E-Vermietung gemäss Abs. 1 erfassten Daten bleiben
zu Aufsichts- und Revisionszwecken während eines Jahres gespeichert. Alle personenbezogenen, nicht anonymisierten Daten
werden anschliessend gelöscht.
3 Das jeweilige Mietendendossier enthält die zur Begründung des
Vergabeentscheids erforderlichen Dokumente unter Ausschluss
von personenbezogenen Daten zu Mitbewerbenden.
Art. 35 Von der Anmeldung, Auswahl und Dokumentation über
«E-Vermietung» gemäss Art. 31 – 34 kann abgesehen werden,
soweit die Vergabe des öffentlich ausgeschriebenen Wohnobjekts wegen objektspezifischer Besonderheiten ein anderes
Verfahren erfordert.
J. Besondere Kompetenzen und Pflichten
Art. 36 1 Entscheide über Ausnahmen im Einzelfall, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind, können von der Direktion von Liegenschaften Stadt Zürich auf schriftlich begründeten
Antrag hin genehmigt werden.
2 Antrag und Entscheid werden im Mietendendossier dokumentiert.
3 Liegenschaften Stadt Zürich dokumentiert die gemäss Abs. 1
genehmigten Ausnahmen überdies in einer tabellarischen Übersicht.
Art. 37 1 Mitarbeitende von Liegenschaften Stadt Zürich, die
im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnungen und
Wohnräumen oder der Umsetzung der VGV oder dieses Mietreglements Anordnungen zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie
vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der
Sache persönlich befangen sind oder sein könnten.
2 Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.
Dokumentation
Spezialfälle
bei öffentlicher
Ausschreibung
Entscheide über
Ausnahmen in
Einzelfällen
Ausstandspflichten
14Mietreglement
3 Ein Ausstand ist insbesondere notwendig, wenn Mitarbeitende:
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. mit Mietinteressentinnen oder -interessenten oder Mietparteien in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind;
c. zu Mietinteressentinnen und -interessenten oder Mietparteien oder diesen nahestehenden Personen aus privaten
oder beruflichen Gründen in einer besonderen Beziehungsnähe standen oder stehen;
d. aufgrund anderer besonderer Umstände bei objektiver Betrachtung als befangen oder voreingenommen erscheinen
können.
K. Auskunftspflicht, Kontrolle und Bericht
erstattung
Art. 38 1 Die Mietenden sind verpflichtet, die zum Vollzug der
VGV und zur Kontrolle der im Mietvertrag vereinbarten Bedingungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und entsprechende
Nachweise vorzulegen.
2 Zum gleichen Zweck haben die Mietenden mit Abschluss des
Mietvertrags Liegenschaften Stadt Zürich zu ermächtigen, bei
den zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte und Daten über Zivilstand, Personenzahl, Wohnsitz sowie die Einkommens- und Steuerverhältnisse einzuholen.
3 Bei Verletzung der Auskunftspflicht oder Täuschung durch die
Mietenden kann Liegenschaften Stadt Zürich den Mietvertrag
ordentlich kündigen.
Art. 39 1 Die Einhaltung der Wohnsitz- und Mindestbelegungsvorgaben gemäss Art. 2 und 4 wird durch Liegenschaften Stadt
Zürich regelmässig, mindestens aber alle zwei Jahre überprüft.
2 Die Überprüfung der massgebenden Einkommen auf ihre Angemessenheit gemäss Art. 13 Abs. 2 im Einzelfall erfolgt bei
laufenden Mietverhältnissen nur, wenn die Kontrolle der Bewirtschaftungsvorgabe gemäss Art. 15 eine Verletzung der
15%-Grenze ergibt.
Art. 40 Liegenschaften Stadt Zürich veröffentlicht alle zwei
Jahre auf ihrer Internetseite eine anonymisierte Auswertung zur
Einhaltung der Wohnsitz-, Belegungs- und Bewirtschaftungsvorgaben.
Auskunftspflicht
(Art. 8 Abs. 1
und 4 VGV)
Kontrollen bei
laufendem
Mietverhältnis
(Art. 8 Abs. 2 VGV)
Berichterstattung
(Art. 10 VGV)
15Mietreglement 846.101
L. Übergangsbestimmungen
Art. 41 1 Für Mietverhältnisse, die bei Inkraftsetzung der VGV
bestehen und fortgeführt werden, gelten die neuen Vorgaben
zu Wohnsitz, Belegung und wirtschaftlichen Verhältnissen ab
1. Januar 2024 (Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 12 VGV).
2 Den Mietparteien werden die neuen Vorgaben mit Wirkungseintritt auf 1. Januar 2024 frühzeitig angezeigt.
3 Bis zum Wirkungseintritt der neuen Vorgaben gelten die bisherigen Mietvertragsbestimmungen. Soweit diese bereits Wohnsitz,
Minimalbelegung und Untervermietung während der Vertragsdauer regeln, werden sie wie vertraglich vorgesehen umgesetzt.
4 Für Mietende, die vor Ablauf der Übergangsfrist ein Ersatzangebot (Wohnungstausch) im Sinne von Art. 23 Abs. 2 lit. a – g
beanspruchen wollen, gelten ab diesem Zeitpunkt die neuen
Vorgaben gemäss VGV und diesem Reglement. In Fällen gemäss Art. 23 lit. e und f kann während der Übergangsfrist auf
eine Kündigung nach Ablehnung von zwei zumutbaren Ersatzangeboten verzichtet werden.
Art. 42 Für Mietverträge, die auf einen Zeitpunkt nach Inkraftsetzung der VGV neu abgeschlossen werden, gelten die neuen
Vorgaben gemäss VGV und diesem Reglement ab Vertragsbeginn.
Art. 43 1 Bei Mietverträgen, die auf einen Zeitpunkt nach Inkraftsetzung der VGV neu abgeschlossen wurden, wird die Einhaltung der Wohnsitz- und Belegungsvorgaben bis zum Ablauf der
Übergangsfrist regelmässig, mindestens aber alle zwei Jahre
überprüft.
2 Die erste Überprüfung der Einhaltung der Wohnsitz- und Mindestbelegungsvorgaben über den gesamten Mietvertragsbestand gemäss Art. 39 Abs. 1 findet spätestens per Ende 2024
statt.
3 Die erste anonymisierte Auswertung zur Kontrolle der Bewirtschaftungsvorgabe gemäss Art. 15 findet spätestens im Verlauf
des Jahres 2025 statt.
4 Die erste Veröffentlichung der anonymisierten Auswertung zur
Einhaltung der Wohnsitz-, Belegungs- und Bewirtschaftungsvorgaben gemäss Art. 40 erfolgt spätestens Ende 2025.
Übergangsfrist
bei bestehenden Mietverhältnissen
(Art. 12 VGV)
Anwendung
bei neu abgeschlossenen
Mietverträgen
(Art. 12 VGV)
Erstmalige
Kontrolle
und Berichterstattung
16Mietreglement
M. Schlussbestimmungen
Art. 44 Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit der Verordnung
über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen (VGV) vom 10. Januar 2018 auf den 1. Januar 2019 in Kraft.
Inkrafttreten
