---
title: "Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache"
id: c39edd4c-daab-4371-b21d-4e8c62d8ed7a
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "412.41"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-412_41-2008_02_11-2009_01_01-099.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c39edd4c-daab-4371-b21d-4e8c62d8ed7a
language: de
in_force_from: 2009-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=DDA9A20A6FF627FFC12581DF003612D6&file=412.41_11.2.08_99.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 854e3694ba733d390bca448621ef00bc430a948add1092728b1fe52881402f6c
provisions: 20
---

# Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

## § 1 Rechtsform {#par_1}

Das Zentrum für Gehör und Sprache (Zentrum) ist eine
öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.

## § 2 Zweck {#par_2}

Das Zentrum bezweckt die Bildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einer Hör- oder einer
schweren Sprachbeeinträchtigung.
Mittel zur

## § 3 Zweckerfüllung {#par_3}

1 Das Zentrum erfüllt diesen Zweck, indem es Leistungen in
den Bereichen Beratung, Betreuung, Schulung und Therapie erbringt.
2 Es kann insbesondere:
a. Schulen führen,
b. Beratungen und therapeutische Fachdienste anbieten,
c. die Integration von Kindern und Jugendlichen in Regelklassen
unterstützen,
d. der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Übernahme
anderer Einrichtungen beantragen.
B. Organisation

## § 4 Aufsicht {#par_4}

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion übt die allgemeine Aufsicht über das Zentrum aus und genehmigt dessen Jahresrechnung und Geschäftsbericht.
412.41 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

## § 5 Zentrumsrat {#par_5}

1 Der Zentrumsrat ist das oberste Führungsorgan des Zentrums.
2 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten
und sechs weitere Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
Dabei stellt er sicher, dass dem Zentrumsrat ein Mitglied angehört, das
selbst von einer Hör- oder schweren Sprachbeeinträchtigung betroffen
ist.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Zentrumsrat selbst.
4 Die Direktorin oder der Direktor des Zentrums und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommission für Personalfragen nehmen
mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

## § 6 b. Aufgaben {#par_6}

Der Zentrumsrat
a. beschliesst über Angebote und Leistungen des Zentrums und legt
dafür Bereiche fest,
b. stellt der für das Bildungswesen zuständigen Direktion zuhanden
des Regierungsrates Antrag auf Erlass des Personalreglementes
und des Finanzreglementes,
c. erlässt die Geschäftsordnung und weitere Reglemente,
d. bezeichnet die Personen, die das Zentrum vertreten können,
e. genehmigt das Budget und verabschiedet die Jahresrechnung und
den Geschäftsbericht zuhanden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion,
f. ist zuständig für die Anstellung und die Entlassung der Direktorin
oder des Direktors sowie, auf Antrag der Geschäftsleitung, für die
Anstellung und die Entlassung der Bereichsleiterinnen oder -leiter,
g. setzt Kommissionen, Projektgruppen und Ressortverantwortliche
ein.

## § 7 c. Beschlussfassung {#par_7}

1 Der Zentrumsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder
beschlussfähig.
2 Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident
den Stichentscheid.
Kommissionen

## § 8 und Projektgruppen {#par_8}

Der Zentrumsrat berücksichtigt bei der Zusammensetzung
der Kommissionen und Projektgruppen die Elternvertretungen, Fach-
und Selbsthilfeorganisationen sowie Fachgremien und -personen in
angemessener Weise.

## § 9 Geschäftsleitung {#par_9}

Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der Direktorin
oder dem Direktor des Zentrums und den Leiterinnen oder Leitern
der verschiedenen Bereiche.
a. Stellung,
Zusammensetzung und
Wahl
a. Zusammensetzung
Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache 412.41

## § 10 b. Aufgaben {#par_10}

Die Geschäftsleitung
a. legt die Organisation und die Führungsgrundsätze des Zentrums
fest, soweit dieses Gesetz und die Geschäftsordnung keine besonderen Zuständigkeiten vorsehen,
b. ist zuständig für die Anstellung und Entlassung des Personals,
unter Vorbehalt von § 6 lit. f,
c. erstellt das Budget, die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht
zuhanden des Zentrumsrates,
d. führt den Finanzhaushalt,
e. regelt weitere Angelegenheiten, die nicht dem Zentrumsrat übertragen sind.

## § 11 Personal {#par_11}

1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich.
2 Das Lehrpersonal untersteht der Lehrpersonalgesetzgebung7, das
übrige Personal den Bestimmungen für das Staatspersonal6.
3 Der Regierungsrat erlässt ein Personalreglement.
4 Das Personalreglement kann von den für Lehrpersonen an der
Volksschule und von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen, soweit es die besonderen Verhältnisse des Zentrums
erfordern.
5 Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons
Zürich versichert.10
C. Finanzen
Liegenschaften§ 12.11 Der Kanton stellt dem Zentrum die betriebsnotwendigen
Liegenschaften gemäss § 40 a des Gesetzes über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20054 zur
Verfügung.
Finanzierung

## § 13 der Leistungen {#par_13}

Das Zentrum finanziert seine Leistungen durch Beiträge
des Kantons, der einweisenden Gemeinden und weiterer Leistungspflichtiger im Einzelfall.

## § 14 b. Im Besonderen {#par_14}

1 Die Finanzierung von Leistungen des Zentrums im Bereich
der Jugendhilfe und Sonderpädagogik richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung der Jugendhilfe und der
sonderpädagogischen Massnahmen.
2 Für die Erbringung von Beratungsleistungen kann das Zentrum
Gebühren nach Aufwand erheben, die höchstens kostendeckend sein
dürfen.
a. Im
Allgemeinen
412.41 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
3 Für die Erbringung von Leistungen an ausserkantonale Leistungsempfängerinnen und -empfänger erhebt das Zentrum kostendeckende
Beiträge.
Finanzhaushalt

## § 15 und Rechnungsführung {#par_15}

1 Das Zentrum ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20068 und den Ausführungserlassen des
Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Der Regierungsrat erlässt ein Finanzreglement, das Abweichungen davon vorsehen kann, soweit es die besonderen Verhältnisse des
Zentrums erfordern.
Subsidiäre

## § 16 Staatshaftung {#par_16}

Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten des
Zentrums.
D. Rechtsschutz

## § 17 Rechtsmittel {#par_17}

Erstinstanzliche Anordnungen des Zentrumsrates und der
Geschäftsleitung unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5 dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige
Direktion.
E. Schlussbestimmungen

## § 18 Betriebsübernahme {#par_18}

1 Das Zentrum übernimmt vom Kanton das bestehende
Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder.
2 Es tritt in alle Rechte und Pflichten des Zentrums für gehörlose
und schwerhörige Kinder ein. Vorbehalten bleibt das Eigentum des
Kantons an der Liegenschaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.

## § 19 Personalübernahme {#par_19}

Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Zentrums für
gehörlose und schwerhörige Kinder werden vom Kanton auf das
Zentrum übertragen. Art. 333 des Obligationenrechts9 ist sinngemäss
anwendbar.
Übertragung
von Aktiven

## § 20 und Passiven {#par_20}

Das Zentrum übernimmt die Aktiven und Passiven des
Zentrums für gehörlose und schwerhörige Kinder gemäss Staatsrechnung. Vorbehalten bleibt das Eigentum des Kantons an der Liegenschaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.
Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache 412.41

## § 21 Übergangsbestimmung {#par_21}

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und
Rechnungslegung vom 9. Januar 20068 gelten die Vorschriften des
Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.
1 OS 64, 6.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
3 ABl 2007, 289.
4 LS 172.1.
5 LS 175.2.
6 LS 177.10, LS 177.11, LS 177.111.
7 LS 412.31, LS 412.311.
8 LS 611.
9 SR 220.
10 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf
die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABl 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.
11 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
