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title: "V vom 28. März 1972 über Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau"
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provisions: 19
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# V vom 28. März 1972 über Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau

## Art. 1 {#art_1}

Die beim Strassenbau beteiligten Personen und Unternehmen haben gegen die Verunreinigung des für die Trink- und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwassers sowie der Oberflächengewässer beim Bau und Betrieb der Strassen ausreichende Vorsorge zu treffen.

## Art. 2 {#art_2}

1) Diese Vorschriften gelten für alle Strassen, die einen häufigen Verkehr mit Fahrzeugen zum Transport wassergefährdender Flüssigkeiten aufweisen.
2) Bestehende Strassen sind diesen Vorschriften entsprechend nach Massgabe der Gefährdung von Wasserfassungen sinngemäss anzupassen.

## Art. 3 {#art_3}

Mit der Planung von Strassen ist ein Bericht über die für die Trink- und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwasservorkommen sowie der Lage der bestehenden und künftigen Grundwasser- und Quellwasserfassungen und ihrer Schutzzonen beim Amt für Umwelt einzureichen.

## Art. 4 {#art_4}

1) Bauinstallationen und Nebenanlagen, wie Werkhöfe, Rastplätze, Tankstellen und dergleichen, sind so anzulegen, dass der Schutz der Gewässer gewährleistet ist.
2) Das Amt für Bau und Infrastruktur hat frühzeitig mit dem Amt für Umwelt Verbindung aufzunehmen. Dieses und das Amt für Umwelt legen im gegenseitigen Einvernehmen Art und Umfang der zu treffenden baulichen Schutzmassnahmen fest.

## Art. 5 {#art_5}

Die baulichen Schutzmassnahmen sind abhängig von den hydrologischen Verhältnissen sowie der Anlage der Strasse und ihrer Verkehrsbedeutung insbesonders hinsichtlich der Häufigkeit der Transporte wassergefährdender Flüssigkeiten.

## Art. 6 {#art_6}

Das Amt für Umwelt hat:
a) die für die Trink- und Brauchwasserversorgung hinsichtlich der Menge und Güte besonders wichtigen Grundwassergebiete;
b) den Fassungsbereich und die engeren Schutzzonen für bestehende und künftige Grundwasserfassungen;
c) die übrigen Gebiete der Grundwasservorkommen;
d) das engere Einzugsgebiet von Quellen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind;
e) die besonders gefährdeten Abschnitte im Bereich von Flüssen und Bächen, die direkt oder indirekt der Wasserversorgung dienen;
zu bezeichnen.

## Art. 7 {#art_7}

Beim Bau von Strassen sind die für die Trink- und Brauchwasserversorgung besonders wichtigen Grundwassergebiete nach Möglichkeit zu meiden.

## Art. 8 {#art_8}

Sind besonders wichtige Grundwassergebiete hinsichtlich ihrer hydrologischen und qualitativen Eigenschaften nicht genügend erforscht, so sind die Verhältnisse durch Untersuchungen abzuklären.

## Art. 9 {#art_9}

Bei bestehenden Grundwasser- und Quellwasserfassungen sind die Strassen nicht durch deren Fassungsbereich zu führen.

## Art. 10 {#art_10}

Lässt sich die Führung einer Strasse durch die engere Schutzzone ausnahmsweise nicht vermeiden, so sind diejenigen besonderen Schutzmassnahmen vorzukehren, die während des Baues und des Betriebes der Strasse eine Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.

## Art. 11 {#art_11}

Wo die Einhaltung der in den Art. 10 und 11 enthaltenen Bestimmungen mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre, kann ausnahmsweise die vorübergehende oder dauernde Verlegung der Fassung zu Lasten des Strassenbaues in Betracht gezogen werden, sofern dadurch ein vollwertiger Ersatz gewährleistet ist.

## Art. 12 {#art_12}

1) Das Amt für Umwelt legt im Einvernehmen mit dem Amt für Bau und Infrastruktur fest, inwieweit in den übrigen Gebieten der Grundwasservorkommen Schutzmassnahmen vorzukehren sind.
2) Das Amt für Umwelt entscheidet im Einvernehmen mit dem Amt für Bau und Infrastruktur, ob und wieweit im engeren Einzugsgebiet von Quellen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind, sowie insbesonders in gefährdeten Abschnitten von oberirdischen Gewässern Schutzmassnahmen zu treffen sind.

## Art. 13 {#art_13}

In der engeren Schutzzone von Grund- und Quellwasserfassungen sind je nach Ausbauart der Strasse (Autostrasse, Hauptstrasse, Zubringerstrasse) folgende Schutzmassnahmen zur Anwendung zu bringen:
a) Allgemeine Schutzmassnahmen:
- Die Fahrbahnen, Standspuren und Wasserrinnen sind dicht und hinreichend ölbeständig auszuführen.
- Die Strasse ist in dichten Leitungen zu entwässern.
- Bei vorhandenen Mittelstreifen sind Leitschranken aufzustellen.
b) Zusätzliche Schutzmassnahmen bei Strassen, die auf einem Damm angelegt werden:
- Es sind verstärkte, für Lastwagen dimensionierte Leitschranken von mindestens 75 cm zu erstellen.
c) Zusätzliche Schutzmassnahmen bei Strassen, die durch einen Einschnitt führen:
- Wird die Strasse durch einen Einschnitt geführt, so sind die zu treffenden Massnahmen den gegebenen örtlichen Verhältnissen anzupassen.
d) Strassen bei besonders kritischen Verhältnissen:
- Bei besonders kritischen Verhältnissen, wie hohen Grundwasserstand, grosser Durchlässigkeit, unmittelbarer Nähe einer Fassung usw., bleiben besondere Massnahmen vorbehalten.

## Art. 14 {#art_14}

In den Grundwassergebieten ausserhalb der engeren Schutzzone ist das Eindringen von grundwassergefährdenden Stoffen in den Untergrund unter Berücksichtigung der hydrologischen und geotechnischen Verhältnisse so zu verzögern, dass innert nützlicher Frist Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden können.

## Art. 15 {#art_15}

Das Amt für Umwelt bestimmt einvernehmlich mit dem Amt für Bau und Infrastruktur nach Massgabe der Gefährdung, welche Entwässerungsleitungen mit Ölabscheidern zu versehen sind.

## Art. 16 {#art_16}

Als Ölabscheider sind Rückhaltebecken zu verwenden, deren Bauart und Ausmass zwischen dem Amt für Bau und Infrastruktur und dem Amt für Umwelt festgelegt werden.

## Art. 17 {#art_17}

An dazu geeigneten Stellen sind bei Oberflächengewässern, bei denen keine Ölabscheider vorgeschaltet sind, behelfsmässige Rückhaltevorrichtungen (Tauchwände, Benutzung von Stauwehren usw.) vorzubereiten.

## Art. 18 {#art_18}

1) Die Dimensionierung für Ölabscheider ist von der anfallenden Wassermenge abhängig. Sie ist in jedem Falle den Verhältnissen entsprechend festzulegen.
2) Zu den Becken und Rückhaltevorrichtungen ist eine Zufahrtsmöglichkeit vorzusehen.

## Art. 24 {#art_24}

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef
