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title: "Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)"
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provisions: 2
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# Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)

## § 1 {#par_1}

Gegenstand des Vertrages
1 Die Einwohnergemeinde Zug tritt folgende Liegenschaft an den Kanton
Zug ab:
Burg, Assek.-Nr. 252a, versichert für Fr. 86 300.– (Index 200 %), Ökonomiegebäude, Hofraum und Garten, zusammen 17 a 36m² gross – GBP Nr.
1253 –, an der Kirchenstrasse, in der Stadtgemeinde Zug gelegen.
Die amtliche Schätzung vom Jahre 1926 beträgt Fr. 100 000.–.
Dienstbarkeiten und Grundlasten: Keine.
Grundpfandrechte: Keine.

## § 2 {#par_2}

Vertragsbedingungen
1 Die Abtretung der Burgliegenschaft erfolgt unentgeltlich. Die Einwohnergemeinde Zug verzichtet ebenfalls auf die Geltendmachung der Leistungen
und Aufwendungen, welche sie im Zusammenhang mit der vorgesehenen
Restaurierung der Burg bereits erbracht hat.
2 Der Antritt der Liegenschaft mit Nutzen und Schaden für den Kanton Zug
erfolgt am Tage der Eintragung des vorliegenden Vertrages ins Grundbuch.
1) GS 20, 581. Vom Stadtrat von Zug und vom Regierungsrat unterzeichnet am 22. Dez. 1972
(GS 20, 582).
GS 20, 577 1
423.31-A1
3 Der Kanton wird die Burg auf seine Kosten als historisches Baudenkmal
instandstellen und als Museum umbauen und einrichten. Er wird die Burgliegenschaft auf seine Kosten unterhalten und sie der zu begründenden öffentlich-rechtlichen Stiftung «Museum in der Burg Zug» für die Führung eines Museums unentgeltlich zur Verfügung stellen.
4 Der Kanton wird den Burggarten als Parkanlage gestalten und erhalten.
Der Garten wird, soweit als möglich, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
5 Der Kanton stellt den Burggarten der Einwohnergemeinde Zug für die
Durchführung von Freilichtaufführungen und von anderen kulturellen Veranstaltungen unentgeltlich zur Verfügung, sofern im Einzelfall keine vom
Kanton zu wahrenden Interessen entgegenstehen.
6 Dieser Vertrag wird abgeschlossen:
a) vom Regierungsrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Kantonsrat und des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung2);
b) vom Stadtrat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den
Grossen Gemeinderat und des Referendums.
7 Die Kosten und Gebühren, welche mit der Ausfertigung, Beurkundung
und mit dem Eintrag dieses Vertrages im Grundbuch verbunden sind, werden von der Stadt Zug übernommen.
8 Die Parteien bevollmächtigen die Urkundspersonen, die Rechtsgeschäfte,
welche sich im Zusammenhang mit dem Eintrag dieses Vertrages ins
Grundbuch ergeben, beim Grundbuchamt anzumelden.
2) BGS 111.1
423.31-A1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.11.1974 21.11.1974 Erlass Erstfassung GS 20, 577
423.31-A1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.11.1974 21.11.1974 Erstfassung GS 20, 577
