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title: "Vereinbarung vom 24. Oktober 1967 zwischen der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bludenz - Feldkirch - Buchs - Sargans und hinsichtlich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs"
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# Vereinbarung vom 24. Oktober 1967 zwischen der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bludenz - Feldkirch - Buchs - Sargans und hinsichtlich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs

## Art. 1 {#art_1}

1) Die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmässigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Buchs - Feldkirch und, soweit für die Grenzabfertigung notwendig, auch auf den Strecken Buchs - Sargans und Feldkirch - Bludenz durchgeführt.
2) Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, welche die österreichisch-schweizerische Zollgrenze überschreiten, ferner auf das Handgepäck und, soweit es praktisch durchführbar ist, auch auf die mitgeführten Tiere, das aufgegebene Reisegepäck und das Eil- und Expressgut, es sei denn, sie unterliegen der tierärztlichen Grenzkontrolle oder der phytosanitären Beschau.

## Art. 2 {#art_2}

Im Bahnhof Buchs werden für den Verkehr auf der Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Buchs und Feldkirch nebeneinanderliegende österreichische und schweizerische Grenzabfertigungsstellen errichtet. Diese sind Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat vom 24. Oktober 1967, soweit nicht durch die vorliegende Vereinbarung eine Regelung getroffen wird.

## Art. 3 {#art_3}

1) Die Züge, in denen die Grenzabfertigung stattfindet, bilden auf dem in Liechtenstein und in der Schweiz gelegenen Teil der Strecke die Zone für die österreichischen Bediensteten, auf dem in Österreich gelegenen Teil der Strecke die Zone für die schweizerischen Bediensteten.
2) In Feldkirch und Bludenz haben die schweizerischen, in Buchs und Sargans die österreichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten. Für die Dauer der dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Bereich jeweils Zone.

## Art. 4 {#art_4}

Hinsichtlich der in Art. 2 erwähnten nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen ist die Eisenbahnstrecke zwischen der liechtensteinisch-österreichischen Staatsgrenze und dem Bahnhof Buchs für die österreichischen Bediensteten Zone.

## Art. 5 {#art_5}

Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen von den österreichischen und den schweizerischen Bediensteten auf den in Art. 1 Abs. 1 genannten Strecken ohne unnötigen Aufschub mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.

## Art. 6 {#art_6}

Die für die Durchführung der österreichischen Grenzabfertigung auf liechtensteinischem und schweizerischem Gebiet vorgesehenen Zonen sind der Gemeinde Feldkirch, die für die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf österreichischem Gebiet vorgesehenen Zonen der Gemeinde Buchs zugeordnet.

## Art. 7 {#art_7}

Bei welchen Reisezügen die in Art. 1 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg und die Zollkreisdirektion Chur im Einvernehmen mit den zuständigen liechtensteinischen und schweizerischen Polizeibehörden und den österreichischen Sicherheitsbehörden sowie den betroffenen Eisenbahnverwaltungen fest.

## Art. 8 {#art_8}

1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.
2) Jede der drei Regierungen kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 24. Oktober 1967, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Für die Fürstlich
Liechtensteinische Regierung:
gez. Kieber
Für die Österreichische
Bundesregierung:
gez. Krahl
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
gez. Lenz
