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title: "Veranstaltungsverordnung"
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provisions: 24
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# Veranstaltungsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung bezweckt die Koordination der Planung und der Bewilligung von Veranstaltungen auf öffentlichem Grund oder mit Auswirkungen auf den öffentlichen Raum sowie deren finanzielle Unterstützung.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Verordnung gilt für alle Veranstaltungen, die gestützt auf das Ortspolizeireglement bewilligungspflichtig sind.
2 Die Verordnung gilt zudem für Veranstaltende ausserhalb der Stadtverwaltung, soweit diese Dienstleistungen und Infrastruktur der Stadt und
finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen wollen.
3 Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind:
a Vermietungen von Immobilien oder Mobilien in der Zuständigkeit einer
einzelnen Abteilung,
b Repräsentationen, Empfänge und Apéros.
2. Bewilligung und städtische Leistungen

## Art. 3 {#art_3}

Veranstaltungen werden in der Regel bewilligt, wenn sie die Wohnqualität in bewohnten Gebieten sowie Natur und Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen sowie Sicherheit und Sitte wahren.

## Art. 4 {#art_4}

Die Stadt kann Listen über die für Veranstaltungen mietbare Infrastruktur
und buchbaren Dienstleistungen führen und veröffentlichen.
1 SSG 101.1
2 SSG 552.01
3 SSG 620.0
Zweck
Geltungsbereich
Bewilligungsvoraussetzungen
Infrastruktur und
Dienstleistungen
2 552.01.04

## Art. 5 {#art_5}

Finanzielle Unterstützung erfolgt in Form von
a Forderungsverzicht bei Mieten und Entgelten für Dienstleistungen der
von der Stadt erbrachten oder bestellten Dienstleistungen,
b Gebührenerlass,
c Barbeiträgen,
d Defizitgarantien.

## Art. 6 {#art_6}

1 Unterstützt werden können Veranstaltungen auf Gemeindegebiet,
welche im öffentlichen Interesse liegen.
2 Rein kommerzielle Veranstaltungen werden nicht unterstützt.
3 Unterstützung wird nur gewährt, wenn
a ohne die Unterstützung die Veranstaltung nicht in der vorgesehenen
Form durchgeführt werden könnte,
b die Veranstaltenden zumutbare Eigenleistungen erbringen und
c sie die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten nachweisen.

## Art. 7 {#art_7}

Bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder Verstössen gegen
die Auflagen der Veranstaltungsbewilligung kann die finanzielle Unterstützung im Folgejahr gekürzt oder eingestellt werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf städtische Leistungen.
2 Vorbehalten bleiben die vom zuständigen Organ genehmigten Vereinbarungen.
3. Organisation und Aufgaben

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Arbeitsgruppe Anlässe (AG Anlässe) ist eine ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis.
2 Sie besteht aus fünf bis acht Mitgliedern, die auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion Sicherheit und Soziales vom Gemeinderat gewählt werden.
3 Der AG Anlässe gehören von Amtes wegen die Vorsteherin oder der
Vorsteher Direktion Sicherheit und Soziales als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor an.

## Art. 10 {#art_10}

Das Büro für Veranstaltungen wird administrativ durch das Polizeiinspektorat geführt.
Finanzielle Unterstützung
1. Grundsatz
2. Voraussetzungen
3. Kürzung oder
Einstellung
Ermessen
Organisation
1. Arbeitsgruppe
Anlässe
2. Büro für Veranstaltungen
3 552.01.04

## Art. 11 {#art_11}

Der Gemeinderat
a beschliesst über die Planung und die Mittelverwendung für die im
Folgejahr geplanten Veranstaltungen gemäss Artikel 18 dieser Verordnung,
b beurteilt Ausnahmegesuche nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1996
über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG)1 bei lärmintensiven
Grossveranstaltungen.

## Art. 12 {#art_12}

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales
beurteilt
a Ausnahmegesuche nach dem Gesetz über die Ruhe an öffentlichen
Feiertagen, sofern es sich nicht um lärmintensive Grossveranstaltungen
handelt, und
b in Absprache mit der AG Anlässe sowie im Rahmen des Budgets Unterstützungsgesuche für das laufende Jahr, welche nicht für die Jahresplanung durch den Gemeinderat angemeldet wurden.

## Art. 13 {#art_13}

Die AG Anlässe
a stellt gestützt auf die Grundlagen des Büros für Veranstaltungen dem
Gemeinderat Antrag für die Planung von Veranstaltungen und die Mittelverwendung im Folgejahr und
b beurteilt zuhanden der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion
Sicherheit und Soziales Gesuche für das laufende Jahr, welche nicht für
die Beschlussfassung durch den Gemeinderat angemeldet wurden.

## Art. 14 {#art_14}

Die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor verfügt
a in Gesuchen um Veranstaltungsbewilligungen,
b im Rahmen der Jahresplanung bzw. des Beschlusses der Vorsteherin
oder des Vorstehers der Direktion Sicherheit und Soziales in Gesuchen
um Unterstützungsleistungen,
c im Rahmen des Budgets Unterstützung für Kleinanlässe bis 500 Franken.

## Art. 15 {#art_15}

Das Büro für Veranstaltungen
a ist Ansprechstelle für sämtliche Anliegen rund um Veranstaltungen in
der Stadt Thun,
b koordiniert und berät die Anliegen der Veranstaltenden innerhalb der
Stadtverwaltung und mit externen Stellen,
c leitet die Gesuche an die zuständigen Stellen zur Stellungnahme weiter,
d bereitet die Geschäfte zuhanden der AG Anlässe und des Gemein-
1 BSG 551.1
Aufgaben
1. Gemeinderat
2. Vorsteherin oder
Vorsteher
3. Arbeitsgruppe
Anlässe
4 Polizeiinspektorin oder -inspektor
5. Büro für Veranstaltungen
4 552.01.04
derates vor,
e führt das Sekretariat der AG Anlässe,
f erstellt die Abrechnung zuhanden der Veranstaltenden und
g führt eine Übersicht über die Anlässe des laufenden Jahres.
4. Verfahren

## Art. 16 {#art_16}

Veranstaltende melden das Datum und die wichtigsten Eckdaten der für
das Folgejahr geplanten Veranstaltung sowie ihren Unterstützungsbedarf bis spätestens 31. Oktober mit dem vom Büro für Veranstaltungen
bereitgestellten Formular.

## Art. 17 {#art_17}

1 Das Büro für Veranstaltungen nimmt eine Vorprüfung der Anmeldungen vor.
2 Für voraussichtlich bewilligungsfähige oder -freie Veranstaltungen erstellt das Büro für Veranstaltungen zuhanden der AG Anlässe einen Vorschlag für die Jahresplanung und die Mittelverwendung.

## Art. 18 {#art_18}

1 Der Gemeinderat beschliesst jeweils bis spätestens am 31. Dezember
gestützt auf die Empfehlung der AG Anlässe sowie den Budgetbeschluss
die Jahresplanung für das Folgejahr.
2 Der Beschluss des Gemeinderates wird den Anmeldenden – soweit
ihre Veranstaltung betreffend – durch das Büro für Veranstaltungen mitgeteilt.
3 Der Beschluss begründet keine individuellen Rechte und Pflichten.

## Art. 19 {#art_19}

Veranstaltungen, welche gestützt auf Leistungsverträge mit der Stadt
durchgeführt werden, geniessen für die Jahresplanung Priorität.

## Art. 20 {#art_20}

1 Spätestens zwei Monate vor Durchführung einer Veranstaltung haben
die Veranstaltenden dem Büro für Veranstaltungen ein vollständiges Gesuch einzureichen.
2 Für Veranstaltungen mit grossem Koordinations- und Prüfungsaufwand kann das Büro für Veranstaltungen für die Einreichung des Gesuchs eine abweichende Frist ansetzen.
3 Bei verspätet oder unvollständig eingereichtem Gesuch besteht kein
Anspruch auf rechtzeitige Behandlung.
Anmeldung von
Veranstaltungen
Vorprüfung
Jahresplanung
Prioritätenordnung
für die Jahresplanung
Gesuch
5 552.01.04

## Art. 21 {#art_21}

1 Über die Veranstaltungsbewilligung sowie die finanzielle Unterstützung wird eine Verfügung erlassen (Art. 14 lit. a und b).
2 Die Verfügung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Die in der Jahresplanung vorgesehenen Veranstaltungen geniessen
Priorität.

## Art. 22 {#art_22}

1 Verfügungen auf Grundlage dieser Verordnung sind nach Massgabe
des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG)1 mit Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun anfechtbar.
2 Die gemeindeinterne Beschwerde ist ausgeschlossen.
5. Abrechnung

## Art. 23 {#art_23}

1 Nach Durchführung einer Veranstaltung stellt die Stadt den Veranstaltenden eine Gesamtabrechnung zu.
2 Die zur Bewältigung von Veranstaltungen erforderlichen Einsatzstunden der Kantonspolizei Bern, welche über die Grundversorgung hinausgehen, werden den Veranstaltenden weiterverrechnet. Es gilt der Stundenansatz gemäss Art. 28 Abs. 2 Polizeigesetz vom 10. Februar 2019
(PolG)2
3 Städtische Barbeiträge und Defizitgarantien werden erst ausgerichtet,
wenn die Rechnung für Dienstleistungen, Infrastruktur und Gebühren
vollständig beglichen ist. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen.
6. Schlussbestimmung

## Art. 24 {#art_24}

Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Thun, 17. September 2025 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
1 BSG 155.21
2 BSG 551.1
Verfügung
Beschwerde
Abrechnung
Inkrafttreten
