---
title: "Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (VES)"
id: c3f36598-85d5-4905-978f-95a8c3734c1d
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "177.540"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/1/177/540.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c3f36598-85d5-4905-978f-95a8c3734c1d
language: de
in_force_from: 2026-08-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/177/540/177.540-entschaedigung-schulpersonal-ves-2026-v6.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 23ed9251aababd7ccc22821d446177b7e38c8e8aa282ef273dc38876c5af77a3
provisions: 14
---

# Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals (VES)

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder
der Schulbehörden und ihrer Kommissionen sowie der öffentlich
rechtlichen Organisationen des Schulpersonals.

## Art. 2 {#art_2}

1 Das Sitzungsgeld beträgt:3
a. für Sitzungen bis zu zwei Stunden Fr. 130.– (einfaches
Sitzungsgeld);
b. für jede weitere volle halbe Stunde Fr. 30.–.
2 Für die übrigen in dieser Verordnung bezeichneten Tätigkeiten
wird die Entschädigung nach einem vom Stadtrat festgelegten
einheitlichen Stundenansatz ausgerichtet.4
3 Wer für eine Beanspruchung anderweitig durch die Stadt ent
schädigt wird, erhält keine Entschädigung im Rahmen dieser
Verordnung.
4 Lehrpersonen erhalten kein Sitzungsgeld, wenn sie für ausfal
lende Unterrichtsstunden vertreten werden.

## Art. 3 {#art_3}

Das doppelte Sitzungsgeld erhalten Vorsitzende für von
ihnen geleitete Sitzungen sowie Aktuarinnen und Aktuare für
von ihnen protokollierte Sitzungen.
1 AS 101.100
2 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
(STRB Nr. 2024/2026).
3 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
(STRB Nr. 2024/2026).
4 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
(STRB Nr. 2024/2026).
Geltungsbereich
und Zweck
Grundsatz
Sitzungsleitung
und Aktuariat
2Verordnung über die Entschädigung der
Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals
(VES)
177.540

## Art. 4 {#art_4}

1 Für Reisen ausserhalb der Stadt Zürich im Rahmen an
geordneter Tätigkeiten werden die Fahrtkosten gemäss den für
das städtische Personal geltenden Ansätzen entschädigt.
2 Im Übrigen werden über die ordentliche Entschädigung hinaus
keine Spesen ausgerichtet.

## Art. 5 B. Schulbehörden {#art_5}

1 Als zusätzlich zu den Sitzungen zu entschädigende Tä
tigkeiten gelten:
a. Schulbesuche;
b. besondere Aufträge;5
c. Mitarbeitendenbeurteilung (MAB) an der Fachschule Vi
venta.6
2 Der Stadtrat legt die Höhe des Stundenansatzes und die wei
teren Rahmenbedingungen der Entschädigung fest. Der Teue
rungsausgleich richtet sich nach dem Teuerungsausgleich für
die Entschädigungen des Gemeinderats.
Art. 67 1 Die Kosten der Grundkurse für die Behördenmitglieder
werden von der Stadt getragen; dasselbe gilt für weitere Kurse,
die für die Ausübung der Ämter notwendig sind.
2 Über die Kursteilnahme entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident der Kreisschulbehörde oder die Präsidentin oder der
Präsident der Schulkommission.
3 Für die Teilnahme an Weiterbildungen werden keine Sitzungs
gelder ausgerichtet.

## Art. 7 {#art_7}

Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Kreisschul
behörden werden gemäss Funktionsstufe 15 des allgemeinen
Personalrechts entlöhnt. Für die Berechnung gilt Art. 54 Abs. 2
letzter Satz des Personalrechts.8
5 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
(STRB Nr. 381/2022).
6 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
(STRB Nr. 381/2022).
7 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
(STRB Nr. 381/2022).
8 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018
(STRB Nr. 637/2018).
Fahrtkosten
Zusätzlich zu
entschädigende
Tätigkeiten der
Mitglieder
Weiterbildung
Entlöhnung der
Präsidentinnen
und Präsidenten
der Kreisschul
behörden
3Verordnung über die Entschädigung der
Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals
(VES)
177.540

## Art. 8 C. Konvente und Fachgruppen {#art_8}

1 Die Entschädigung der Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger entspricht dem für die Behörden festgelegten
Stundenansatz für zusätzlich zu entschädigende Tätigkeiten.
2 Der Stadtrat legt die weiteren Rahmenbedingungen fest.

## Art. 9 {#art_9}

1 Eine pauschale Jahresentschädigung erhalten:9
a. die Präsidentin oder der Präsident und die Aktuarin oder
der Aktuar des städtischen Fachkonvents;
b. die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisfachkonvente;
c. die Präsidentin oder der Präsident des Fachkonvents der
Sonderschulen und Therapien;
d. die Leitungen und die Mitglieder der städtischen Fachgrup
pen;
e. die Präsidentin oder der Präsident, die Aktuarin oder der
Aktuar und die Mitglieder des städtischen Leitungskonvents;
f. die Leitungen, die Aktuarinnen und Aktuare sowie die Mit
glieder:
1. des Konvents der Schulleitungen,
2. des Konvents der Leitungen Betreuung,
3. des Konvents der Leitungen Hausdienst und Technik.
2 Die Vorstandssitzungen der Konvente werden über Sitzungs
gelder entschädigt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Eine pauschale Jahresentschädigung erhalten:10
a. die Präsidentin oder der Präsident des Konvents der Musik
schule Konservatorium Zürich; und
b. die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Mitglie
der des Vorstands des Konvents der Fachschule Viventa.
2 Die Vorstandssitzungen der Konvente werden über Sitzungs
gelder entschädigt.
9 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
(STRB Nr. 2024/2026).
10 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018
(STRB Nr. 637/2018).
Entschädigung
Konvente und
Fachgruppen der
Regelschulen,
Sonderschulen
und Therapien
Konvente der
Fachschule
Viventa und der
Musikschule
Konservatorium
Zürich
4Verordnung über die Entschädigung der
Tätigkeiten der Schulbehörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des Schulpersonals
(VES)
177.540

## Art. 11 {#art_11}

Die Schulpflege sowie die Schulkommissionen der ge
meindeeigenen Schulen umschreiben die für die Berechnung
des Umfangs der Entschädigung massgebenden Aufgaben der

## Art. 12 Ämter gemäss Art. 9–10.11 {#art_12}

Bezüglich Sozialversicherungen, Krankheit und Unfall
sind die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Konvente
und Fachgruppen dem städtischen Personal gleich gestellt.

## Art. 13 D. Schlussbestimmungen {#art_13}

Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder
von Schulbehörden und ihrer Kommissionen sowie von öffentli
chen Lehrerinnen und Lehrerorganisationen (GRB vom 4. Ok
tober 1989, VES) wird aufgehoben.

## Art. 14 {#art_14}

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu die
ser Verordnung.

## Art. 15 {#art_15}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.12 Er kann
sie gestaffelt in Kraft setzen und Übergangsbestimmungen er
lassen.
11 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkraftsetzung 1. August 2018
(STRB Nr. 637/2018).
12 Inkraftsetzung ab Schuljahr 2010/2011.
Aufgaben
beschreibung
Soziale
Absicherung
Aufhebung bis
herigen Rechts
Ausführungs
bestimmungen
Inkraftsetzung
und Übergangs
bestimmungen
