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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

## Art. 1 I. Geltungsbereich {#art_1}

Grundsatz
Diese Vereinbarung regelt die Schiffahrt auf dem ganzen Gebiet des Zürichsees,
einschliesslich des Obersees, und des Walensees, soweit nicht Bundesrecht
Anwendung findet.

## Art. 2 {#art_2}

Ergänzende Anwendung
Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schiffahrt der öffentlichen
Schiffahrtsunternehmungen, soweit die Vorschriften des Bundes kantonales
Recht vorbehalten.

## Art. 3 II. Organisation und Zuständigkeit {#art_3}

Interkantonale Schiffahrtskommission
Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departemente der beteiligten
Kantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Zürichsee und
den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während einer Amtsdauer von
vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.
Die Interkantonale Schiffahrtskommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung, namentlich über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig werdende Änderungen der Vereinbarung vor.

## Art. 4 {#art_4}

Vollzugsbehörden
Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Kantons zuständig.
Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen gemeinsame Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Uferkantons übertragen.

## Art. 5 {#art_5}

Sachverständigenkommission
Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die von den zuständigen
kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute bilden die Sachverständigenkommission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee. Die Inter-SRSZ 1.1.2015
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kantonale Schiffahrtskommission bezeichnet deren Obmann und dessen Stellvertreter sowie den Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse
bilden.
Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfahrungsaustausch und
setzt sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften im Aufgabenkreis
der amtlichen Sachverständigen ein. Sie überwacht die technische Entwicklung
der Schiffahrt und stellt der Interkantonalen Schiffahrtskommission notwendig
werdende Anträge.

## Art. 6 {#art_6}

Beratende Expertenkommission
Die Interkantonale Schiffahrtskommission bestellt eine ständige Beratende
Expertenkommission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung stellen, zu besprechen und den Schiffahrtsbehörden
beratend zur Seite zu stehen.
In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten Behörden, Verbänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzuräumen. Den
Vorsitz führt der Präsident der Interkantonalen Schiffahrtskommission. Er beruft
die Beratende Expertenkommission nach Bedarf zu Sitzungen ein.
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Behörden und
Verbände, deren Interesse sie vertreten.

## Art. 7 III. Schiffsführerprüfungen {#art_7}

Führerprüfung für Segelschiffe
Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen Führerprüfung zur
Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsportes angehören, übertragen, wenn Gewähr besteht, dass die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenommen werden.

## Art. 8 lV. Verkehrsbeschränkungen {#art_8}

Erweiterung der Uferzone
Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone gelten auch für das
Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.
Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone gelten über den Uferabstand
von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservates Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon - Westspitze Ufenau - Ostspitze Lützelau - Dreiländerstein Seedamm, und das untere Seebecken nördlich
der Linie Restaurant Fischstube Zürichhorn bis Saffa-lnsel.
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## Art. 9 {#art_9}

Verwendung von Segelbrettern
Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt:
a) auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation
Wollishofen - Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon - Westspitze Ufenau - Ostspitze Lützelau - Dreiländerstein Seedamm, sowie im
Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau, in den Hafenbekken von Rapperswil, in den Seedammdurchlässen zwischen Hurden und
Rapperswil sowie im Schiffahrtskanal von Hurden;
b) auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie Mündung Flibach Weesen - Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafenbecken von
Walenstadt;
c) auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen
der Kursschiffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kundigen Personen
und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.

## Art. 10 {#art_10}

Kanal von Hurden
a) Geschwindigkeitsbeschränkung
Im Schiffahrtskanal von Hurden ist die Höchstgeschwindigkeit der Schiffe auf
10 km/Std. beschränkt.
Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.

## Art. 11 {#art_11}

b) Durchfahrt grosser Schiffe
Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee grosse Schiffe gleichzeitig
dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende Schiff 400 bis 500 m vor der Kanaleinfahrt anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle
passiert hat.
Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern nicht das
entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt stehenden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.

## Art. 12 {#art_12}

c) Verschiedene Vorschriften
Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus sowie das Stilliegen und
Landen untersagt. Das vorübergehende Ankern oder Anlegen im oberen Teil des
Kanals ist bei Sturm, Gewitter oder in anderen Notfällen gestattet.
In der Nähe des Kanals dürfen haltende oder stilliegende Schiffe die freie
Durchfahrt nicht behindern.

## Art. 13 {#art_13}

Seedammdurchlässe
Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hurden und Rapperswil
gelten sachgemäss Art. 10 bis 12 dieser Vereinbarung.SRSZ 1.1.2015
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## Art. 14 {#art_14}

Vorbehalt
Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche Vorschriften erlassen, um
die Sicherheit der Schiffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.

## Art. 15 V. Signalisation {#art_15}

Zuständigkeit
Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermächtigung der zuständigen Behörde des Uferkantons angebracht werden. Die Signalisation kann unter Aufsicht
der zuständigen kantonalen Behörde den Ufergemeinden übertragen werden.
Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige
Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift
an Ort und Stelle anzeigen.

## Art. 16 {#art_16}

Beleuchtung
Die zuständige Behörde des Uferkantons kann, soweit das Bundesrecht nichts
anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige Signaltafeln durch Signallichter
ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet werden, dass sie auf angemessene Distanz
erkennbar sind.

## Art. 17 {#art_17}

Verbot des Missbrauchs
Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde des Uferkantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit
Signallichtern oder Blinkscheinwerfern des Sturmwarndienstes verwechselt
werden könnten.

## Art. 18 {#art_18}

Signalisationspflicht
Untiefen, welche die Schiffahrt behindern, sind von der zuständigen Behörde
des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre Lage mindestens tagsüber deutlich
ersichtlich ist.
Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanlagen sind zusätzlich in der Nacht zu beleuchten.

## Art. 19 VI. Sturmwarnung und Seerettung {#art_19}

Sturmwarn- und Seerettungsdienst
Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturmwarndienst sowie öffentliche Seerettungsdienste.
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1. Sturmwarndienst

## Art. 20 {#art_20}

Blinkscheinwerfer
Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen die Standorte der Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.
Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer obliegen den Standortkantonen auf ihre Kosten.
Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach
den Vorschriften des Bundes aus.

## Art. 21 {#art_21}

Seegfrörni
Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das wahrscheinliche Aufkommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbruches sowie über die bevorstehende Gefahr des Eisbruches.
Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die gesamte Eisfläche.

## Art. 22 {#art_22}

Auflösung der Signale
Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die
Seerettungsdienste weiter.
Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungsstationen ergänzt
werden.
2. Seerettungsdienst

## Art. 23 {#art_23}

Organisation
Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig. Sie können die
Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.
Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffentlichen Seerettungsdienst mitzuwirken.

## Art. 24 {#art_24}

Allgemeine Aufgaben
Der Seerettungsdienst:
a) überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;
b) leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe;
c) alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei Suchaktionen.

## Art. 25 {#art_25}

Zusätzliche Aufgaben
Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen werden:
a) die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in
der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;
b) die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Ausrüstung.SRSZ 1.1.2015
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## Art. 26 {#art_26}

Hilfsmittel
Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motorschiff mit Besatzung
sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen.
Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und Rettungsringe
mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.

## Art. 27 {#art_27}

Einsatzgebiet
Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der Seerettungsdienste.
Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes in
Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

## Art. 28 {#art_28}

Erfahrungsaustausch
Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich und mit der Seepolizei
einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfahrungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.

## Art. 29 {#art_29}

Kostenerhebung
Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt,
sofern sie die Vorschriften über die Schiffahrt beachtet und den Anordnungen
der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.

## Art. 30 {#art_30}

Ergänzende Vorschriften
Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst betrauten Ufergemeinden
erlassen die weiteren erforderlichen Vorschriften, namentlich über den Bestand
der Mannschaft, deren Ausbildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Entschädigung sowie über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und
Wartung.

## Art. 31 VII. Schleppangelfischerei {#art_31}

Befahren der inneren Uferzone
Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Artikel
53 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung über die Schiffahrt
auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 keine Anwendung.

## Art. 32 VIII. Straf- und Schlussbestimmungen {#art_32}

Strafen
Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, wird unter Vorbehalt
der Anwendung des Strafgesetzbuches und der Binnenschiffahrtsgesetzgebung
des Bundes mit Busse bestraft.
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## Art. 33 {#art_33}

Anpassung an die technische Entwicklung
Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Interkantonale Schiffahrtskommission in Ergänzung oder in Abweichung von dieser Vereinbarung vorläufige Vorschriften erlassen, die auf Grund der technischen Entwicklung angezeigt
oder im öffentlichen Interesse nötig sind.

## Art. 34 {#art_34}

Rücktritt
Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten.

## Art. 35 {#art_35}

Aufhebung bisherigen Rechts
Die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem
Walensee vom 15. Februar 1966 2 und die darauf beruhenden Erlasse werden
aufgehoben.

## Art. 36 {#art_36}

Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von
der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Die Interkantonale Schiffahrtskommission legt die Vereinbarung dem Bundesrat
zur Einsichtnahme vor.
Inkraftsetzung
Die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem
Walensee wurde vom Regierungsrat am 3. März 1980 genehmigt und tritt gemäss Beschluss der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Zürichsee
und den Walensee vom 19. Mai 1980 auf den 1. Juni 1980 in Kraft.
1 GS 17-230.
2 GS 15-299.SRSZ 1.1.2015
