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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal"
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provisions: 13
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# Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

## Art. 1 als Vereinbarung:3 {#art_1}

1 Die st.gallischen politischen Gemeinden Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck,
Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet
und Rüthi sowie die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Reute und
Walzenhausen und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem
Zweckverband zusammenzuschliessen.
1 sGS 151.2.
2 sGS 752.1.
3 In Vollzug ab 24. Mai 1994.
nGS 29–53
752.527
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Es tritt nach
allseitiger Genehmigung in Kraft.

## Art. 2 {#art_2}

1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone4
verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Au SG.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen5 massgebend.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der
gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften
enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz6 und der Technischen Verordnung über Abfälle, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des
Kantons St.Gallen7 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone
Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt
die Aufsicht über ihre Gemeinden bzw. den Bezirk Oberegg vorbehalten.
4 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement (Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3).
5 Siehe insbesondere GG, sGS 151.2; VG, sGS 161.1; VRP, sGS 951.1.
6 BG über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, SR 814.01.
7 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement (Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3).
752.527

## Art. 5 {#art_5}

1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern oder
zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht
endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Au SG. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes.8 Vor
seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone einzuholen.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt
ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften

## Art. 7 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.9 {#art_7}

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen
Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.10

## Art. 8 {#art_8}

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde
oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden
von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.11
8 sGS 961.2.
9 sGS 961.71.
10 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1.
11 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1.
752.527

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden
der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern Vereinbarungskantone Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs12 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung13 dem Bundesgericht unterbreitet.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des
Kantons Appenzell A.Rh. erlassene Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal vom 10. April 199014 wird aufgehoben.

## Art. 13 {#art_13}

1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.15
12 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
14 nGS 25–40 (sGS 752.527).
15 24. Mai 1994.
752.527
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 29–53 24.05.1994 24.05.1994
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.05.1994 24.05.1994 Erlass Grunderlass 29–53
