---
title: "Reglement zu Schulwegkonzept / Schülertransporte"
id: c4369896-d4a1-4299-8bc6-a493bceade1a
authority: bfs1631
place: "Glarus Süd"
applies_also_from: [gl, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "4.2-2"
publisher_url: https://glarus-sued.tlex.ch/app/de/texts_of_law/4.2-2
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c4369896-d4a1-4299-8bc6-a493bceade1a
language: de
in_force_from: 2022-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://glarus-sued.tlex.ch/app/de/texts_of_law/4.2-2
read_on: 2026-11-01
sha256: 5b9b5988dcc1bd04f3c0eb94c27b04bae269eb2bc1c8ff3efc99a77071d9a4b6
provisions: 12
---

# Reglement zu Schulwegkonzept / Schülertransporte

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Das Reglement regelt den Transport der Lernenden der Volksschule gestützt auf Art. 46 des Bildungsgesetzes sowie Art. 4 der Volksschulvollzugsverordnung des Kantons Glarus und definiert Kriterien bezüglich Zumutbarkeit des Schulweges.
2
Die Gemeinden haben für den Besuch der Schulen für einen zumutbaren Schulweg zu sorgen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a, Art. 46 Abs. 4 BiG). Davon ausgenommen sind die Sonderschulen.
3
Die Gemeinden stimmen zu diesem Zweck den Schulbetrieb mit den Anbietern des öffentlichen Verkehrs ab, veranlassen nötigenfalls den organisierten Transport oder erstatten den Erziehungsberechtigten einen angemessenen Teil der Kosten.

## Art. 2 Grundsatz {#art_2}

1
Der Schulweg hat einen sozialen und pädagogischen Wert. Er ist Sache der Erziehungsberechtigten.

## Art. 3 Zumutbarkeit {#art_3}

1
Über die Zumutbarkeit des Schulwegs entscheidet die Schulkommission. Der Entwicklungsstand und das Alter der Lernenden werden dabei berücksichtigt.
2
Die Schulwege in den Dörfern (Quartierstrassen / Überquerung Hauptstrassen) werden nach einer Instruktion durch die Kantonspolizei ab dem Kindergarten als zumutbar erachtet und liegen im Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten.
3
Die Berechnung der Zumutbarkeit aufgrund Distanz / Höhendifferenz des Z1 und Z2 ist gemäss Anhang 1 und für Z3 im Anhang 2 bis 4 definiert:
a)
Zyklus 1: bis 1.5 Leistungskilometer
b)
Zyklus 2: bis 2 Leistungskilometer
c)
Zyklus 3: Leistungskilometer gemäss Zonenkarten

## Art. 4 Transportmittel bei unzumutbaren Schulweg {#art_4}

1
Stehen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung, entscheidet die Schulleitung nach Absprache mit den betroffenen Familien über die Art der Schülertransporte.

## Art. 5 Finanzen {#art_5}

1
Die Gemeinde übernimmt für unzumutbare Schulwege in Glarus Süd die Transportkosten für den öffentlichen Verkehr.
2
Wo keine öffentlichen Transportmittel zur Verfügung stehen, beauftragt sie lizenzierte Busunternehmen für den Schülertransport.
3
Können nicht mindestens fünf Kinder transportiert werden, erhalten die Erziehungsberechtigten einen Beitrag an die Fahrkosten.
4
Die Jahresstreckenabonnemente werden durch die Gemeinde finanziert und sind für jeden Lernenden persönlich und nicht übertragbar.
5
Die Aufwandentschädigung für Lernende mit einem unzumutbaren Schulweg und ohne Schülertransportmöglichkeit beträgt CHF 0.80 pro Kilometer. Die Auszahlung erfolgt pro Semesterende.
6
Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schule informiert. Nicht bezogene Entschädigungen können bis maximal 1 Jahr rückwirkend geltend gemacht werden.

## Art. 6 Gesetzliche Bestimmungen für den Transport von Lernenden {#art_6}

1
Schülertransporte für den Schulweg durch private Unternehmen erfordern eine gültige Bewilligung der kantonalen Behörden.
2
Es gelten betreffend Sicherheit, Führerausweis und Versicherung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
3
Darüber hinaus wird von den privaten Transportfirmen eine Insassenversicherung verlangt.
4
Bei Schülertransporten durch Dritte übernimmt der Fahrzeuglenker die Aufsichtspflichten und ist für die Sicherheit der Schüler verantwortlich.

## Art. 7 Transporte durch Lehrpersonen {#art_7}

1
Regelmässige Schülertransporte durch Lehrpersonen für den Schulweg sind nicht zulässig.
2
Die Lehrpersonen, welche Schüler für besondere Veranstaltungen transportieren, müssen seit mindestens fünf Jahren im Besitz des notwendigen Führerscheins sein.

## Art. 8 Vergütung / Kostenübernahme für Lernende mit Schulort ausserhalb der Gemeinde Glarus Süd {#art_8}

1
Für Lernende der Kantonsschule und Sportschule Glarus wird ein Abonnement vom Wohnort nach Glarus bis zum dritten Oberstufenjahr finanziert.
2
Für andere selbstgewählte Schulstandorte werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

## Art. A1-1 Zweck {#art_A1_1}

1
Die Zumutbarkeit aufgrund Distanz / Höhendifferenz für den Zyklus 1 und 2 wird in diesem Anhang festgelegt.

## Art. A1-2 Berechnung des Weges {#art_A1_2}

1
Die Berechnung ist ausschliesslich mit www.google.ch/maps vorzunehmen. Dabei ist folgendes zu beachten:
a)
Startadresse ist die Wohnadresse
b)
Zieladresse ist der Schulstandort
c)
Der Fahrtweg mit dem Auto berechnen und die Kilometeranzahl notieren
d)
Die Höhendifferenz wird jedoch mit dem Fahrrad gerechnet, welche über das Menü «Höhendifferenz anzeigen» ersichtlich ist
2
Screenshot:
3
Beispiel:
a)
Kürzester Fahrtweg Wohnort – Schulstandort: 2.9 km
b)
Höhendifferenz (ab 100 Höhenmeter): 1.48 km (148 Höhenmeter)
c)
Total errechneter Schulweg: 4.38 km

## Art. A2-1 Grundlage {#art_A2_1}

1
Das Reglement Schulwegkonzept / Schülertransporte Glarus Süd regelt den Transport der Lernenden der Volksschule gestützt auf Art. 46 des Bildungsgesetzes des Kantons Glarus.

## Art. A2-2 Zonenkarten {#art_A2_2}

1
Zonenkarten sind integrierter Bestandteil dieses Reglements. Zonenkarten wurden aufgrund bestimmter Kriterien für den Schulweg (Distanzen, Höhenmeter, Zumutbarkeit) erarbeitet für Lernende im/in:
a)
Kindergarten und Primarstufe (Zyklus 1 und Zyklus 2)
b)
Oberstufe (Zyklus 3)
2
Standorte / Zonenkarten:
a)
Braunwald PS
b)
Linthal OS
c)
Linthal KG/PS
d)
Hätzingen KG/PS
e)
Haslen PS
f)
Schwanden OS
g)
Schwanden KG/PS
h)
Schwändi PS
i)
Mitlödi KG/PS
j)
Engi PS
k)
Matt OS
l)
Elm KG
