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title: "Verordnung über die überregionalen Strukturen der Orientierungsschule"
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# Verordnung über die überregionalen Strukturen der Orientierungsschule

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung ist auf alle Orientierungsschulen des Kantons
Wallis anwendbar. Sie regelt die überregionalen Strukturen.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Jeder Schüler wird in der Orientierungsschule seiner Wohngemeinde eingeschult. *
2 In Ausnahmefällen kann einem Schüler von der zuständigen Behörde der
Besuch einer anderen Orientierungsschule erlaubt oder vorgeschrieben werden.

## Art. 3 {#art_3}

Definition
1 Unter "überregionaler Struktur" versteht man jede schulische Organisationsform, die eine Zusammenführung von Schülern aus mehreren Orientierungsschulen oder eine Koordination von mehreren Orientierungsschulen erfordert, damit besondere Aufgaben wahrgenommen werden können.

## Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_4}

Aufgaben und Ziele
1 Eine überregionale Struktur hat die Aufgabe, auf besondere und spezifische Bedürfnisse im Bereich Erziehung, Schule oder anerkannter, persönlicher Projekte zu antworten.

## Art. 5 {#art_5}

Kompetenzen des Kantons
1 Der Staatsrat beschliesst die Schaffung einer überregionalen Struktur.
2 Der Staatsrat definiert die Beteiligung des Kantons, der Gemeinden, der Eltern und der Partner.
3 Das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: das Departement) beschliesst Weisungen und/oder Leistungsaufträge für jede überregionale Struktur und bezeichnet die betroffenen Orientierungsschulen. *
Art. 6 * Schulgeld
1 Das Schulgeld geht ausschliesslich zulasten der Gemeinden.

## Art. 7 {#art_7}

Zusammenarbeit
1 Das Departement und Gemeinden arbeiten bei der Organisation der überregionalen Strukturen zusammen. *
2 Überregionale Strukturen für die Entwicklung der
Persönlichkeit *
2.1 Beteiligung der Partner *
Art. 7a * Beteiligung der Wohngemeinde
1 Die Wohngemeinde entrichtet der Gemeinde respektive der Gemeindevereinigung, welche Schüler in einer Partnerschule des Sports (nachfolgend:
PSS) oder in einer immersiven Unterrichtsform aufnimmt, im Sinne eines
Schulgeldes einen jährlichen Beitrag von 2'000 Franken pro Schüler sowie
den vom Staatsrat festgesetzten Pauschalbetrag pro Schüler im Sinne von
Artikel 7 Absatz 1 des Reglements betreffend die Übernahme von Kosten für
Schulmaterial und kulturelle und sportliche Aktivitäten in Zusammenhang mit
der obligatorischen Schule. Die Wohngemeinde übernimmt die Transportkosten des Schülers und beteiligt sich an den Essenskosten gemäss der auf
Gemeindeebene geltenden Regelung. *
Art. 7b * Beteiligung der Gast-Orientierungsschule

## Artikel 7a {#art_7a}

Absatz 1 erster Satz der vorliegenden
Verordnung aufgeführt sind. *
2 Die Gast-Orientierungsschule stellt den aufgenommenen Schülern ihre Infrastruktur sowie ihre Verwaltungsstruktur zur Verfügung.
Art. 7c * Beteiligung der Eltern
1 Die Eltern übernehmen die Essenskosten gemäss der auf Gemeindeebene
geltenden Regelung sowie allfällige zusätzliche Kosten.
2.2 Struktur Sport-Kunst-Ausbildung *

## Art. 8 {#art_8}

Ziele
1 Die Struktur Sport-Kunst-Ausbildung (nachstehend: S-K-A) richtet sich an
Schüler, die im Bereich Sport oder Kunst besonders begabt sind. Sie ermöglicht es, die Anforderungen des normalen Schulalltags mit dem Praktizieren
einer sportlichen oder künstlerischen Tätigkeit auf hohem Niveau zu vereinbaren.
Art. 9 * Massnahmen S-K-A
1 Unter den möglichen S-K-A-Massnahmen versteht man "individuelle Massnahmen" (nachfolgend: IM) oder den Besuch einer PSS.

## Art. 10 {#art_10}

Individualisierte Massnahmen *
1 Als IM bezeichnet man die Anpassung der Schulzeit für Schüler, die im Bereich Sport oder Kunst als besonders begabt gelten.
2 Die Gewährung von IM unterliegt der Kompetenz der Kommission S-K-A.
3 Jede Orientierungsschule, die einen oder mehrere Schüler mit IM unterrichtet, muss die Organisation dieser Massnahmen regeln. *
4 IM werden als prioritäre Massnahmen angesehen, da sie es ermöglichen,
den Schüler weiterhin in seinem sozialen und schulischen Umfeld zu betreuen.

## Art. 11 {#art_11}

Partnerschule des Sports - PSS
1 Das Departement bestimmt die PSS und teilt ihnen einen Leistungsauftrag
zu. *
2 Der Besuch einer PSS wird nur dann erlaubt, wenn die IM nicht eine zufrie -
den stellende künstlerische oder sportliche Entwicklung des betroffenen
Schülers garantieren.
3 Der Besuch einer PSS unterliegt der Zustimmung der Kommission S-K-A.
4 Die PSS setzt die Klauseln des Leistungsauftrags um, der mit dem Departement vereinbart wurde, und hält sich an diese. *

## Art. 12 {#art_12}

Aufgaben der Sportverbände und der Kunstausbildungsstätten
1 Die Sportverbände und die Kunstausbildungsstätten legen der S-K-A-Kommission ein Konzept vor, in dem mindestens die Kriterien definiert sind, welche Anspruch auf Massnahmen geben. *
2 Die Kommission S-K-A gibt ihre Stellungnahme zum Konzept ab.
3 Das Konzept muss vom Departement genehmigt werden. *
4 Die Sportverbände und die Kunstausbildungsstätten arbeiten primär mit
der S-K-A-Kommission, danach mit den Schuldirektionen der Orientierungsschulen und den PSS zusammen. *

## Art. 13 {#art_13}

Kompetenzen der Kommission S-K-A
1 Die Kommission S-K-A wird vom Staatsrat ernannt.
2 Sie setzt sich aus Vertretern des Departements zusammen. *
3 Die S-K-A-Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen:
a) sie setzt das vom Staatsrat angenommene kantonale S-K-A-Konzept
um;
b) * sie gibt dem Departement Vormeinungen ab zu den Konzepten der
Sportverbände und der Kunstausbildungsstätten;
c) sie kontrolliert deren Anwendung;
d) sie entscheidet über die Massnahmen, die zugunsten eines Schülers
umgesetzt werden;
e) sie stellt die Information an die verschiedenen Partner sicher.
Art. 14 * …
Art. 15 * …

## Art. 17 Art. 16 * … {#art_17}

Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton gewährt jeder PSS Hilfe, um für die Umsetzung der Massnahmen S-K-A eine optimale Ausgangslage zu schaffen.
2 Die Auswirkung der Einschulung von Schülern in die PSS wird vom Departement in der Stundendotation der OS der Wohngemeinde gewichtet. *

## Art. 18 {#art_18}

Verhalten des Schülers
1 Der Schüler verpflichtet sich, das Schulreglement einzuhalten und im schulischen und sportlichen beziehungsweise künstlerischen Bereich seine Leistungen zu erbringen. *
2 Zeigt sich der Schüler undiszipliniert oder unmotiviert, können die Massnahmen S-K-A aufgehoben werden.
3 Der Schüler, dessen Massnahmen S-K-A aufgehoben wurden, beendet
das Schuljahr grundsätzlich an der von ihm zu diesem Zeitpunkt besuchten
Schule.

## Art. 19 {#art_19}

Zulassungsbedingungen für die Struktur S-K-A
1 Um in den Genuss von Massnahmen S-K-A zu kommen, muss der Schüler
als besonders begabt gelten.
2 Das vom Staatsrat angenommene Konzept S-K-A regelt die Details der Anwendung.

## Art. 20 {#art_20}

Information
1 Die Information in Bezug auf die Strukturen S-K-A untersteht der alleinigen
Kompetenz der Kommission S-K-A.

## Art. 21 {#art_21}

Kontrolle
1 Die Kommission S-K-A beauftragt den Schulinspektor des Schulkreises,
Kontrollen durchzuführen.
2.3 Immersiver Unterricht *

## Art. 22 {#art_22}

Definition
1 Unter immersivem Unterricht versteht man die Verwendung einer Fremdsprache in der Klasse als Lernmittel für traditionelle schulische Fächer und
als Kommunikationsmittel.

## Art. 23 {#art_23}

Ziele
1 Der immersive Unterricht will das Sprechen und das Lernen einer Sprache
fördern und die kulturellen Besonderheiten einer anderen Region in den Unterricht einbringen.
2 Schüler, die eine Form von immersivem Unterricht besucht haben, erhalten
von der Schuldirektion eine Bestätigung.

## Art. 24 {#art_24}

Bewilligte Zielsprachen
1 Bewilligte Zielsprachen sind Französisch, Deutsch und Englisch.
2 Der immersive Unterricht in englischer Sprache ist nur in Form eines
Sprachaufenthaltes im Ausland möglich.

## Art. 25 {#art_25}

Aufgaben des Büros für Schüleraustausch
1 Folgende Aufgaben fallen in den Bereich des Büros für Schüleraustausch
(nachstehend: BSA):
a) Kontaktaufnahme mit den verschiedenen Partnern, um die Möglichkeit
eines immersiven Unterrichts zu fördern;
b) Gewährleistung der Kommunikation mit den Partnern;
c) Aktualisierung der Statistik.

## Art. 26 {#art_26}

Mögliche Formen immersiven Unterrichts
1 Es gibt folgende Formen immersiven Unterrichts: ganzjähriger Besuch einer Immersionsklasse, darin eingeschlossen der immersive Sprachaustausch; immersiver Sprachaufenthalt; bilingualer Studiengang.

## Art. 27 {#art_27}

Immersionsklasse
1 Unter dem Begriff Immersionsklasse versteht man eine Regelklasse, in die
bis zu vier Schüler der anderen Sprachregion des Kantons integriert werden. *
2 Alle Schüler im Orientierungsschulalter können einen Antrag auf die Eingliederung in eine Immersionsklasse stellen.
3 Auf Antrag der Eltern kann ein Schüler seine obligatorische Schulzeit verlängern und ein 12. Schuljahr in einer 11OS der anderen Sprachregion des
Kantons absolvieren. *
4 Der Besuch einer Immersionsklasse ist grundsätzlich nur im Kanton Wallis
möglich.
5 Die Dauer des Besuchs einer Immersionsklasse ist auf ein Schuljahr beschränkt. *
6 Am Ende des Schuljahres in Immersion, kann der Schüler mit dem Einverständnis der Schuldirektion der Gastschule seine obligatorische Schulzeit in
der anderen Sprachregion des Kantons weiterführen. Er gilt ab dann als normaler Schüler. Der Schüler profitiert in diesem Fall von den Leistungen, welche in den Artikeln 7a bis 7c der vorliegenden Verordnung beschrieben

## Art. 28 sind. * {#art_28}

Verantwortung in der Immersionsklasse
1 Der Schüler wird der Verantwortung der Schule unterstellt, die eine Immersionsklasse führt und dafür sorgt, optimale Bedingungen für den Empfang
und die Integration des Schülers in sein neues schulisches Umfeld zu schaffen.
2 Die Eltern sind für die Lebensbedingungen (Transport, Mahlzeiten, evt.
Wohnsituation, usw.) des Schülers zuständig, der eine Immersionsklasse
besucht.

## Art. 29 {#art_29}

Evaluation und Promotionsbedingungen in der Immersionsklasse
1 Auf Antrag der Eltern kann ein Beurteilungsgespräch die Benotung des 1.
Semesters ersetzen; in diesem Fall werden für die Promotion einzig die
Noten des 2. Semesters und die Jahresprüfungen berücksichtigt.
2 Die Jahresprüfungen sind in der Sprache der Immersionsklasse zu absolvieren.
3 Die Promotionsbedingungen sind die gleichen wie für die anderen Schüler.

## Art. 30 {#art_30}

Immersionsklasse in Form eines Sprachaustausches
1 Von einem Sprachaustausch spricht man, wenn zwei Schüler aus verschiedenen Sprachregionen die Schule des jeweils anderen besuchen. *
2 Das Vorgehen für die Organisation eines Sprachaustausches beinhaltet die
Vormeinung der Direktion der Orientierungsschulen des laufenden Schuljahres.
3 Die Familien der betroffenen Schüler organisieren sich selbstständig.
4 Eine Kopie des Dossiers wird dem Büro für Schüleraustausch übermittelt.
5 Die Finanzierung eines Sprachaustausches basiert auf dem Prinzip eines
gegenseitigen guten Dienstes. Zwischen den Gemeinden werden keine Beträge in Rechnung gestellt.
6 Allfällige zusätzliche Auslagen sind von den Eltern zu tragen.

## Art. 31 {#art_31}

Immersionsklasse ohne Austausch
1 Das Zulassungsverfahren für die Immersionsklasse ohne Austausch erfordert die Vormeinung der Direktion der Orientierungsschule, die im laufenden
Schuljahr besucht wird, und einen formellen Antrag an die Direktion der Orientierungsschule, welche den Schüler aufnimmt, mit einer Kopie an das
BSA. Nachdem die Vormeinung der aktuell besuchten Orientierungsschule
geprüft und die Eltern angehört wurden, erlaubt die Direktion der Gast-OS
dem Schüler, die Immersionsklasse zu besuchen. *
2 … *
3 … *
4 … *
5 … *
6 … *

## Art. 32 {#art_32}

Immersiver Sprachaufenthalt
1 Unter dem Begriff Immersiver Sprachaufenthalt versteht man einen Aufenthalt ausserhalb des Kantons Wallis, ohne Begleitung der Familie, bei dem
eine zertifizierten Bestätigung einer anerkannten Instanz erworben wird. *
2 Die Bestätigung wird nach Ende des Aufenthalts der Schuldirektion der Orientierungsschule vorgelegt.
3 Der immersive Sprachaufenthalt kann ebenfalls in Form eines Sprachaustausches organisiert werden. *
4 Die Sprachaufenthalte finden ausserhalb der Schulzeit in den Schulferien
statt. *
5 Aus organisatorischen und effizienztechnischen Gründen können gemäss
den vom Departement festgelegten Modalitäten und entsprechend dem Reglement betreffend Urlaube und die im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen Urlaubstage gewährt werden.
27 Halbtage dürfen nicht überschritten werden. *
6 Um Anspruch auf Urlaubstage zu erhalten, wird der zuständigen Behörde
ein Programm des immersiven Sprachaufenthalts unterbreitet. *
7 Das BSA informiert die Schuldirektionen über die den Schülern offen stehenden Möglichkeiten.
8 Die Organisation eines immersiven Sprachaufenthaltes liegt in der Verantwortung der Eltern des Schülers, welche die damit verbundenen Kosten tragen. *
9 Die vorliegende Verordnung regelt einzig die immersiven Sprachaufenthalte. Andere Formen für Sprachaustausche oder Sprachaufenthalte (Aktivitäten in einer Klasse, Gruppe, Schulprojekte, usw.) innerhalb des Kantons, in
der Schweiz oder im Ausland können an der Orientierungsschule vorgeschlagen und organisiert werden. *

## Art. 33 {#art_33}

Bilingualer Studiengang
1 Die bilingualen Studiengänge sind Projekte der Schulen, die sich über die
gesamte obligatorische Schulzeit erstrecken.
2 Um in eine solche Struktur aufgenommen zu werden, muss der Schüler sie
bereits auf der Primarstufe besucht haben.
3 Der Unterricht wird zur Hälfte in der Sprache der jeweilig anderen Sprachregion des Kantons gehalten.
4 Die Zulassung zum bilingualen Studiengang liegt in der Zuständigkeit der
Wohngemeinde.

## Art. 34 {#art_34}

Kontrolle *
1 Der Inspektor des Schulkreises wacht in Zusammenarbeit mit dem BSA,
den Schuldirektionen und den Klassenlehrern über den reibungslosen Ablauf des immersiven Unterrichts.
3 Überregionale Strukturen mit pädagogischem Auftrag *
3.1 Vorlehrklassen *

## Art. 35 {#art_35}

Vorlehrklassen
1 Die Vorlehrklasse ist eine überregionale Struktur, die dem Amt für Sonderschulwesen angegliedert ist.

## Art. 36 {#art_36}

Ziele
1 Die Vorlehrklasse soll die schulischen Fähigkeiten von Schülern mit
Schwierigkeiten fördern und ihnen eine harmonische Integration in die
Berufswelt ermöglichen.

## Art. 37 {#art_37}

Kompetenzen
1 Das Departement entscheidet über den Standort und die Anzahl der Vorlehrklassen. *
2 Die Organisation und die Verwaltung einer Vorlehrklasse überträgt das Departement der Direktion der betroffenen Orientierungsschule. *

## Art. 38 {#art_38}

Organisation
1 Die Vorlehrklassen sind Bestandteil der obligatorischen Schulzeit und können nur während eines Schuljahres besucht werden.
2 Der Schülerbestand einer Vorlehrklasse entspricht dem einer Beobachtungsklasse.
3 Die Schulzeit der Vorlehrklasse sieht Schultage und Schnupperlehren /
Praktika in Betrieben vor.
4 Damit die Chancen auf einen Lehrvertrag erhöht werden, wird das Praktikum wenn möglich im selben Betrieb absolviert.

## Art. 39 {#art_39}

Lehrpersonal
1 Als Klassenlehrer für die Vorlehrklasse werden grundsätzlich Hilfs- und
Sonderschullehrer eingesetzt.

## Art. 40 {#art_40}

Verantwortungen
1 Der Schüler wird in administrativer und pädagogischer Hinsicht der Orientierungsschule unterstellt, welche die Vorlehrklasse beherbergt.

## Art. 41 {#art_41}

Schüler
1 Die Vorlehrklasse richtet sich in erster Linie an Schüler des Hilfs- und
Sonderschulwesens und an Schüler der 10OS, die ihre obligatorische Schulzeit absolviert haben und nicht promoviert wurden. *

## Art. 42 {#art_42}

Zulassung
1 Die Schuldirektion verlangt von den Eltern und dem betroffenen Schüler
die Hinterlegung eines Dossiers für die Zulassung in die Vorlehrklasse.
2 Auf Vormeinung der Direktion der Orientierungsschule des Schülers, des
Berufsberaters und der Lehrperson der Vorlehrklasse entscheidet das Amt
für Sonderschulwesen über die Zulassung eines Schülers in die Vorlehrklasse.

## Art. 43 {#art_43}

Finanzierung
1 Die Wohngemeinde des Schülers übernimmt die Schulkosten. Der Betrag
entspricht jenem, den die Gemeinden an die Orientierungsschule bezahlen,
der die Vorlehrklasse angegliedert ist. *
2 Die Transportkosten zum Schulort gehen zulasten der Wohngemeinde,
welche ebenfalls 70 Prozent der Essenskosten übernimmt. *
3 Die Transportkosten zum Praktikumsort werden von der Wohngemeinde übernommen. *
4 Die Eltern beteiligen sich zu 30 Prozent an den Essenskosten. *
5 Die Gemeinde, welche die Vorlehrklasse beherbergt, stellt ihre Räumlichkeiten und ihre administrative Infrastruktur zur Verfügung.
6 Die Schuldirektion der OS, welche die Vorlehrklasse organisiert, informiert
die Wohngemeinde des Schülers über die Schul- und die Transportkosten
und über die Beteiligung an den Kosten für Mahlzeiten. *
3.2 Besondere Platzierung *

## Art. 44 {#art_44}

Sonderplatzierung
1 Die Sonderplatzierung ist eine vom Inspektor des Schulkreises vorgeschlagene erzieherische Massnahme.
2 Die Sonderplatzierung kann für eine befristete Zeit in Form einer Platzierung in einer Anschlussklasse, oder, falls es die Situation erfordert, in Form
einer Überweisung in eine andere OS bis zum Ende des Schuljahres realisiert werden.
3 Dem Schüler und den Eltern können andere Arten von Massnahmen vorgeschlagen werden.
4 Um die Schuldirektionen bei der Betreuung von verhaltensauffälligen Schülern zu unterstützen, stehen ihnen drei Organe zur Verfügung: Fachpersonen für Verhaltensauffälligkeiten, Anschlussklassen und die kantonale Einheit.

## Art. 45 {#art_45}

Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten
1 Eine Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten erstellt im Auftrag des Inspektors eine erste Standortbestimmung und unterstützt die Direktion und
die Lehrpersonen, die von verhaltensauffälligen Schülern verursachten
Schwierigkeiten zu meistern.

## Art. 46 {#art_46}

Kantonale Einheit
1 Die kantonale Einheit wird von der Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten
aktiviert.
2 Die kantonale Einheit wird von einem pädagogischen Berater geleitet und
umfasst mindestens die Schuldirektion und die Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten. Je nach Bedarf und Fall kann sie mit Lehrpersonen oder
Spezialisten vervollständigt werden.

## Art. 47 {#art_47}

Aufgaben der kantonalen Einheit
1 Folgende Aufgaben fallen unter die Zuständigkeit der kantonalen Einheit:
a) rasche Intervention im Fall einer besonders schweren Krise;
b) Beratung und Unterstützung der betroffenen Personen;
c) Anbieten von erzieherischen Massnahmen;
d) Koordination der Umsetzung der erzieherischen Massnahmen zwischen den verschiedenen betroffenen Organen.

## Art. 48 {#art_48}

Anschlussklasse
1 Die Anschlussklasse nimmt verhaltensauffällige und den Unterricht störende Schüler für eine gewisse Zeit ausserhalb ihres gewohnten schulischen
Umfelds auf.
2 Sie hilft ihnen, sich ein neues Verhalten anzugewöhnen und sich damit mittelfristig wieder in ihr gewohntes schulisches Umfeld zu integrieren.

## Art. 49 {#art_49}

Organisation der Anschlussklasse
1 Das Departement entscheidet über die Schaffung einer Anschlussklasse. *
2 Der Schülerbestand der Anschlussklasse ist begrenzt.
3 Der Besuch einer Anschlussklasse wird auf vier bis neun Wochen festgesetzt.
4 Ein Schüler kann nicht mehr als einmal jährlich in eine Anschlussklasse
platziert werden.
5 Die Schulzeit der Anschlussklasse teilt sich auf in Unterrichtseinheiten,
sportliche Aktivitäten und Schnupperlehren / Praktika in einem Betrieb und
umfasst auch den Mittwochnachmittag.

## Art. 50 {#art_50}

Verantwortungen
1 Während der Mittagszeit bleibt der Schüler unter der Aufsicht der Anschlussklasse.
2 Die Reise vom Wohnort zum Schulort der Anschlussklasse unterliegt der
Verantwortung der Eltern, die den Klassenlehrer der Anschlussklasse sowie
die Direktion der ursprünglichen Orientierungsschule über die Transportmodalitäten informieren.
3 Der Schüler, der eine Anschlussklasse besucht, bleibt in administrativer
Hinsicht der OS seiner Gemeinde unterstellt.

## Art. 51 {#art_51}

Zulassung zur Anschlussklasse
1 Nach Umsetzung der adäquaten erzieherischen Massnahmen meldet die
Schuldirektion einer Orientierungsschule dem Inspektor des Schulkreises Situationen, welche die Intervention einer Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten beziehungsweise der kantonalen Einheit erfordert.
2 In Zusammenarbeit mit der Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten, der
kantonalen Einheit und der Schuldirektion der Orientierungsschule und nach
Anhörung der Eltern und des Schülers schlägt der Inspektor des Schulkreises den Eltern die Platzierung des Schülers in die Anschlussklasse vor.
3 Lehnen die Eltern die Platzierung ab, entscheidet das Departement. *

## Art. 52 {#art_52}

Lehrpersonal der Anschlussklasse und der kantonalen Einheit
1 Die Fachlehrpersonen und die Lehrpersonen der Anschlussklasse erhalten
das gleiche Statut wie die Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit. Sie
unterstehen der administrativen Verantwortung und der pädagogischen Aufsicht des Amts für Sonderschulwesen. *
2 … *

## Art. 53 {#art_53}

Übernahme der Kosten für eine besondere Platzierung
1 Eine Sonderplatzierung muss ohne finanzielle Nachteile für die Eltern
durchführbar sein.
2 Die Wohngemeinde übernimmt die Transportkosten und subventioniert die
Essenskosten zu 70 Prozent. *
2bis Die Eltern übernehmen 30 Prozent der Essenskosten. *
3 Für einen reibungslosen Ablauf der Anschlussklasse stellt das Departement die nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung. *
4 Die Besoldung des Lehrpersonals der kantonalen Einheit und der Anschlussklasse sowie die Kosten der Betreuung und Verwaltung der Schüler
gehen zu Lasten des ordentlichen Kantonsbudgets.
5 Der Kanton entschädigt jene Betriebe, die einem Schüler der Anschlussklasse einen Praktikumsplatz bieten.

## Art. 54 {#art_54}

Evaluation
1 Wird ein Schüler in eine Anschlussklasse platziert, wird seiner ursprünglichen OS am Ende der Platzierung eine schriftliche Beurteilung oder eine Beurteilung in Noten für die in Niveaus unterrichteten Fächer und die erste
Fremdsprache/L2 zugestellt.
2 Wird ein Schüler in eine andere Orientierungsschule versetzt, werden die
Zwischenresultate der neuen OS zugestellt, die danach die administrative
Verantwortung für den Schüler übernimmt.

## Art. 55 {#art_55}

Ende einer Platzierung in einer Anschlussklasse
1 Am Ende einer Platzierung in der Anschlussklasse wird in Gegenwart eines
Vertreters der kantonalen Einheit, der Schuldirektion, des Klassenlehrers
und der Eltern eine Schlussbilanz gezogen. Falls nötig, können zu diesem
Gespräch weitere Personen hinzugezogen werden.
4 Schlussbestimmungen *

## Art. 56 {#art_56}

Streitigkeiten
1 Die Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder bei der Anwendung dieser
Verordnung entstehen können, werden unter Vorbehalt der Beschwerde an
den Staatsrat innert dreissig Tagen vom Departement entschieden. *
2 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

## Art. 57 {#art_57}

Aufhebung
1 Das Allgemeine Reglement über die Orientierungsschule vom 16. September 1987 wird aufgehoben.

## Art. 58 {#art_58}

Zeitpunkt des Inkrafttretens
1 Das Departement ist mit der Ausführung der vorliegenden Verordnung beauftragt.
2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt auf
das Schuljahr 2011-2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.01.2011 01.09.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 8/2011
20.06.2012 01.09.2012 Art. 5 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 6 totalrevidiert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 2 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 2 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 2 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 2.1 eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 7a eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 7b eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 7c eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 2.2 eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 9 totalrevidiert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 10 Titel geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 10 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 11 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 12 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 14 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 15 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 16 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 2.3 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 30 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 31 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 31 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 31 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 31 Abs. 5 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 31 Abs. 6 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 32 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 32 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 32 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 32 Abs. 6 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 32 Abs. 8 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 32 Abs. 9 eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 34 Titel geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 3 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 3.1 eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 43 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 43 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 3.2 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 52 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 52 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 53 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Art. 53 Abs. 2bis eingefügt BO/Abl. 27/2012
20.06.2012 01.09.2012 Titel 4 geändert BO/Abl. 27/2012
20.06.2017 01.09.2012 Art. 13 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 27/2012
15.05.2019 01.08.2019 Ingress geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 5 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-047
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.05.2019 01.08.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 11 Abs. 4 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 13 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 13 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 17 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 27 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 27 Abs. 5 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 27 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 32 Abs. 5 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 37 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 37 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 41 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 43 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 49 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 51 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 53 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-047
15.05.2019 01.08.2019 Art. 56 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-047
01.09.2021 01.08.2021 Art. 7a Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-113
01.09.2021 01.08.2021 Art. 7b Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-113
01.09.2021 01.08.2021 Art. 43 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-113
01.09.2021 01.08.2021 Art. 43 Abs. 6 geändert RO/AGS 2021-113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.01.2011 01.09.2011 Erstfassung BO/Abl. 8/2011
Ingress 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 2 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 5 Abs. 3 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 5 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 6 20.06.2012 01.09.2012 totalrevidiert BO/Abl. 27/2012
Art. 7 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Titel 2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Titel 2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Titel 2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Titel 2.1 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 7a 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 7a Abs. 1 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113
Art. 7b 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 7b Abs. 1 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113
Art. 7c 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Titel 2.2 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 9 20.06.2012 01.09.2012 totalrevidiert BO/Abl. 27/2012
Art. 10 20.06.2012 01.09.2012 Titel geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 10 Abs. 3 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 11 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 11 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 11 Abs. 4 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 12 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 12 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 12 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 13 Abs. 2 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 13 Abs. 3, b) 20.06.2017 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 13 Abs. 3, b) 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 14 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 15 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 16 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 17 Abs. 2 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 18 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Titel 2.3 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 27 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 27 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 27 Abs. 5 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 27 Abs. 6 15.05.2019 01.08.2019 eingefügt RO/AGS 2019-047
Art. 30 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 2 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 3 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 5 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 6 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 3 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 5 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 32 Abs. 6 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 32 Abs. 8 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 9 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 34 20.06.2012 01.09.2012 Titel geändert BO/Abl. 27/2012
Titel 3 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Titel 3.1 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 37 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 37 Abs. 2 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 41 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 43 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 43 Abs. 2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 43 Abs. 3 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113
Art. 43 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 43 Abs. 6 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113
Titel 3.2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 49 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 51 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 52 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 52 Abs. 2 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 53 Abs. 2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 53 Abs. 2bis 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 53 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Titel 4 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 56 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
