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title: "Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken"
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provisions: 5
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# Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die an dieser Vereinbarung beteiligten schweizerischen
Kantone, ihre Gemeinden oder anderen lokalen Körperschaften sind in Frankreich für die ihnen zukommenden Schenkungen und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betreffen,
von den Steuern auf unentgeltlichen Handänderungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen be -
freit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die schweizerischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der
Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in Frankreich errichteten oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Französische Republik (Staat, Gebietskörperschaften und Regionen) in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen ist für die ihr zukommenden Schenkungen und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betreffen, von den Schenkungs- und Erbschaftssteuern (Erbanfall-
und Nachlasssteuern) befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die französischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung
auch den in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen errichteten oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.
1) Übersetzung des französischen Originaltextes.
2) Der Kanton Jura beteiligt sich gemäss einem Notenwechsel zwischen der Schweizerischen Botschaft in Frankreich und dem französischen Mi -
nisterium für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Februar / 18. März 1980 ebenfalls an dieser Vereinbarung. Der Kanton Tessin ist mit Wirkung ab 29. November 1982 ebenfalls beigetreten.

## Art. 3 Uneigennützige Zuwendungen: Staatsvertrag mit Frankreich 649.800 {#art_3}

1 Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind französischerseits le Ministre du
Budget (Service de Législation fiscale) und schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung,
die im Namen der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone handelt, können unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Jeder der beiden Staaten wird dem anderen Staat mitteilen, wenn das nach seinem Recht erforderliche
Verfahren, um dieser Vereinbarung Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschlossen ist. Diese Vereinbarung
tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt. Ihre Bestimmungen gelten erstmals für die nach dem Inkrafttreten vollzogenen Schenkungen und eröffneten Erbschaften.
2 Andere schweizerische Kantone können durch Vermittlung des schweizerischen Bundesrates dieser
Vereinbarung beitreten. Der Schweizerische Bundesrat wird jeden neuen Beitritt der Regierung der
Französischen Republik mitteilen. Für jeden beitretenden Kanton tritt diese Vereinbarung am Tage
dieser Mitteilung in Kraft.

## Art. 5 {#art_5}

1 Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
2 Die Regierung der Französischen Republik kann die Vereinbarung gegenüber einem, mehreren oder
allen Kantonen durch eine Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat wird der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere
oder alle an der Vereinbarung beteiligten oder ihr beigetretenen Kantone mitteilen.
3 Die Kündigung wird einen Monat nach der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung
wirksam.
Geschehen in Paris am 30. Oktober 1979 in zwei Urschriften, in französischer Sprache.
Für den Schweizerischen Bundesrat:
François de Ziegler
Für die Regierung der Französischen Republik:
Jean Meadmore
Uneigennützige Zuwendungen: Staatsvertrag mit Frankreich 649.800
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.10.1979 05.01.1982 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Uneigennützige Zuwendungen: Staatsvertrag mit Frankreich 649.800
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.10.1979 05.01.1982 Erstfassung 00.00.0000
