---
title: "Verordnung des ETH-Rates über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich"
id: c45fb634-5f3b-4090-a37c-495157ce663c
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: ordinance
in_force: true
number: "172.220.113.43"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/245/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c45fb634-5f3b-4090-a37c-495157ce663c
language: de
in_force_from: 2010-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/245/20100101/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2002-245-20100101-de-html-7.html
read_on: 2026-10-23
sha256: f2060bdc86be1b59c99ac291b8799ef78b9e8b9d90a536187a8482ec8d658cfe
provisions: 8
---

# Verordnung des ETH-Rates über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich

## Art. 1 Grundsätze {#art_1}

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Einsätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen.
2 Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Angemessenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.
3 Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel Anwendung.

## Art. 2 Mahlzeiten {#art_2}

1 Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland 27.50 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die halbe Vergütung gewährt.
2 In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am Arbeitsort vergütet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 3623).

## Art. 3 Übernachtungen {#art_3}

1 Im Inland wie im Ausland gilt der Standard von Mittelklasshotels als Norm für die Vergütung.
2 In begründeten Fällen kann dieser Standard überschritten werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
3 Wer auswärts im privaten Rahmen übernachtet, kann bis 40 Franken pro Nacht vergütet erhalten.

## Art. 4 Transport {#art_4}

1 Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
2 Vergütet werden die effektiven Kosten auf der Basis des günstigsten Angebotes.
3 Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteilmässige Beteiligung an den Gestehungskosten.
4 Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.

## Art. 5 Flüge {#art_5}

1 Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen.
2 Bei Europa- und Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.
3 Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen.
4 Inlandflüge sind nur in Ausnahmesituationen zu benützen.

## Art. 6 Einladung von Gästen {#art_6}

Bei der Einladung von Gästen werden die effektiven Auslagen vergütet.

## Art. 7 Zuständigkeiten {#art_7}

1 Zuständig für die Anwendung dieser Verordnung sind der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten.
2 Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen.
3 Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die ordnungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Interne Audit des ETH-Rates erfolgt subsidiär.
Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. c der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481).

## Art. 8 Inkrafttreten {#art_8}

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
