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title: "Regierungsratsbeschluss betreffend Errichtung eines naturwissenschaftlichen Reservates in der Petribucht, Paradies-Schlatt"
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provisions: 8
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# Regierungsratsbeschluss betreffend Errichtung eines naturwissenschaftlichen Reservates in der Petribucht, Paradies-Schlatt

## § 1 vom 31. Juli 1946 (Stand 1. Januar 1998) {#par_1}

1 Dem Projekt der Aktiengesellschaft der Eisen- und Stahlwerke vormals Georg Fischer, Schaffhausen, der Eigentümerin des Klostergutes Paradies, die zu diesem gehörende 2,6 Hektar umfassende Petribucht zu einer Naturschutzreservation zu erheben, wird unter Einwilligung des Gemeinderates Basadingen und der Ortsvorsteherschaft Unterschlatt zugestimmt.

## § 2 {#par_2}

1 Im Gebiet der Petribucht, das die Grundeigentümerin zur Einfriedung und zur Bezeichnung der Grenzen mit Verbottafeln übernimmt, wird für die Dauer von zehn
Jahren, das heisst der von der Grundeigentümerin eingeräumten Dauer für das Naturschutzgebiet, jegliche Art von Jagd, das Ausnehmen und Zerstören von Nestern,
das Mitführen von Hunden sowie das Mitnehmen von Schiesswaffen untersagt.
Dasselbe gilt auch für das Sammeln von Pflanzen aller Art.

## § 3 {#par_3}

1 Von der Absicht der Grundeigentümerin, zwecks Aufsichtsausübung im Reservatgebiet einen Vertrag mit einer den Naturschutzzielen nachlebenden Organisation abzuschliessen, wird Kenntnis genommen. Dieser Vereinbarung wird unter der Bedingung zugestimmt, dass die Aufsicht über dieses Schongebiet nebst den thurgauischen Polizeiorganen und den Jagdaufsehern des Reviers «Schaaren» - die Fischerei
untersteht im Gebiet der Petri der Hoheit des Kantons Schaffhausen - der Naturschutzkommission des Kantons Schaffhausen übertragen wird.

## § 4 {#par_4}

1 Bei Überhandnahme einzelner Wildarten kann das Departement für Justiz und Sicherheit nach Rücksprache mit der die Aufsicht ausübenden Naturschutzkommission
durch zuverlässige Personen einen zeitweisen Abschluss bewilligen. *
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
450.65 RRB Naturwissenschaftliches Reservat in der Petribucht

## § 5 {#par_5}

1 Bei der Versteigerung des Jagdreviers «Schaaren» ist das Gebiet der Petri ausdrücklich als Naturschutzreservat zu bezeichnen und mit dem Jagdverbot zu belegen, welches auch alljährlich im Jagderöffnungsbeschluss aufzunehmen ist.

## § 6 {#par_6}

1 Die Grundeigentümerin beabsichtigt, die Durchführung und Errichtung des Reservats in der Petri ihrer Gutsverwaltung Paradies zu übertragen.

## § 7 {#par_7}

1 Zuwiderhandlungen werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über
Jagd- und Vogelschutz vom 10. Juni 19251) und der kantonalen Vollziehungsverordnung über Jagd- und Vogelschutz vom 10. April 19302) bestraft.

## § 8 {#par_8}

1 Dieser Beschluss tritt nach Publikation im Amtsblatt in Kraft.
1) Heute: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG; SR 922.0)
2) Aufgehoben durch das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und
Vögel (JG; RB 922.1)
RRB Naturwissenschaftliches Reservat in der Petribucht 450.65
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 31.07.1946 03.08.1946 Erstfassung ABl. 31/1946
§ 4 Abs. 1 18.11.1997 01.01.1998 geändert -
