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title: "Gebührenreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich"
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provisions: 12
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# Gebührenreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Die Gebühren, welche die ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht
Tessin, Ostschweiz und Zürich für ihre Tätigkeit erhebt, bemessen sich nach
diesem Reglement.

## § 2 Grundsätze {#par_2}

1 Die Gebühren werden nach Massgabe von Art. 21 und 22 IVBSA
erhoben.
2 Bei der Gebührenerhebung wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden:
a. Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 («Vorsorgeeinrichtungen»),
b. klassische Stiftungen gemäss Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 («klassische Stiftungen»).
3 Die Gebühren werden für den Bereich Vorsorgeeinrichtungen und den
Bereich Klassische Stiftungen separat festgelegt.
4 Das Kostendeckungsprinzip gilt je Bereich.
II. Jährliche Aufsichtsgebühr
Allgemeine

## § 3 Bestimmungen {#par_3}

1 Die jährliche Aufsichtsgebühr deckt die Grundkosten der Aufsichtstätigkeit. Sie ist von allen der Aufsicht der ATIOZ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen zu entrichten, unabhängig von
der Dauer der Beaufsichtigung.
2 Bei der Gebührenerhebung wird zusätzlich zur Unterscheidung gemäss
§ 2 Abs. 2 innerhalb der beiden Bereiche zwischen folgenden Einrichtungen
unterschieden:
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a. im Bereich Vorsorgeeinrichtungen solche, denen mehrere, wirtschaftlich oder finanziell nicht eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen
sind, sowie Verbandsvorsorgeeinrichtungen («Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen»),
b. im Bereich Klassische Stiftungen solche, die mehr als 10 Vollzeitstellen und eine Bilanzsumme von mehr als Fr. 1 Mio. haben («klassische Stiftungen mit Betrieb»).
3 Damit gelten unter Berücksichtigung von §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 separate jährliche Aufsichtsgebühren für
a. Vorsorgeeinrichtungen,
b. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen,
c. klassische Stiftungen,
d. klassische Stiftungen mit Betrieb.
Berechnung der

## § 4 Jahresgebühr {#par_4}

1 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird für jede Einrichtung auf
Grundlage ihrer Bilanzsumme einschliesslich nicht bilanzierter Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen («Bilanzsumme») sowie einem Eigenkapitalfaktor und einem Tariffaktor nach den im Anhang angegebenen Formeln berechnet.
2 Die Bilanzsumme wird anhand der Daten der Jahresrechnung per
31. Dezember des Vorjahres bestimmt. Liegt der Bilanzstichtag an einem anderen Datum, wird auf diesen abgestellt.
3 Der Eigenkapitalfaktor und der Tariffaktor je Bereich betragen bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements eins. Sie können vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung von § 10 erhöht oder gesenkt werden. Der jeweils
gültige Wert der Faktoren wird in geeigneter Form publiziert.
Berechnung bei

## § 5 fehlender Bilanzsumme {#par_5}

Liegt keine Jahresrechnung vor, wird eine jährliche Mindestgebühr
von Fr. 600.– für Vorsorgeeinrichtungen und von Fr. 400.– für klassische Stiftungen erhoben.
III. Weitere Gebühren
Allgemeine

## § 6 Bestimmungen {#par_6}

1 Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen werden nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens gemäss
§§ 7 und 8 festgesetzt.
2 Tätigkeiten, für welche kein Gebührenrahmen festgesetzt ist, werden
nach Aufwand mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 200.– je Funktionsstufe der ausführenden Person in Rechnung gestellt.
3 Erfordern Tätigkeiten gemäss §§ 7 und 8 einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, können die Gebühren gemäss Gebührenrahmen bis zum doppelten Höchstbetrag erhöht werden. Für die Berechnung wird der Stundensatz gemäss Abs. 2 berücksichtigt.
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## § 7 Vorsorgeeinrichtungen {#par_7}

Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im Bereich Vorsorgeeinrichtungen werden innerhalb des folgenden
Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:
Gebühr in Fr.
a. Aufsichtsübernahme und -entlassung: je 1'000.– bis 5'000.–
1. Übernahme bei Neugründung
2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde
3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen anderen Kanton
b. Register für die berufliche Vorsorge:
1. Eintragung
2. Änderung eines Registereintrags
3. Streichung eines Registereintrags
4. Genehmigung Schlussbericht
je 500.– bis 2’500.–
c. Teilliquidation:
1. Genehmigung Teilliquidationsreglement
2. Überprüfung Teilliquidation
je 1'000.– bis 10'000.–
d. teilweise Vermögensübertragung 1'000.– bis 10'000.–
e. Übernahme von Rentnerbeständen 1'000.– bis 10'000.–
f. Aufhebung:
1. Aufhebungsverfügung / In-Liquidationssetzung
2. Genehmigung Vermögensübertragung
nach Obligationenrecht
3. Genehmigung Verteilungsplan
je 1’000.– bis 20’000.–
g. Genehmigung Fusion, Umwandlung oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz
5’000.– bis 30’000.–
h. Urkundenänderung 500.– bis 10’000.–
i. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen
250.– bis 10’000.–
j. Prüfung von Anschlussverträgen bei Sammel-
und Gemeinschaftseinrichtungen
250.– bis 5’000.–
k. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe Kosten)
500.– bis 50’000.–
l. Aufsichtsdialoge nach Aufwand
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Klassische

## § 8 Stiftungen {#par_8}

Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im Bereich Klassische Stiftungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:
Gebühr in Fr.
a. Aufsichtsübernahme und -entlassung je 1'000.– bis 5'000.–
1. Übernahme bei Neugründung
2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde
3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen anderen Kanton
b. Befreiung von der Revisionspflicht und deren Widerruf
500.– bis 2’500.–
c. teilweise Vermögensübertragung 1'000.– bis 10’000.–
d. Aufhebung (inkl. Vermögensübertragung
nach Obligationenrecht)
1’000.– bis 10'000.–
e. Genehmigung Fusion oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz
2’500.– bis 30’000.–
f. Urkundenänderung 500.– bis 10’000.–
g. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen
250.– bis 10’000.–
h. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe Kosten)
500.– bis 50’000.–
i. Aufsichtsdialoge nach Aufwand
j. Rekursentscheide nach Aufwand
IV. Weitere Bestimmungen

## § 9 Fälligkeit {#par_9}

1 Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
2 Ab der 1. Mahnung kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

## § 10 Anpassung {#par_10}

1 Der Verwaltungsrat kann die Gebühren nach Massgabe von
Art. 23 IVBSA erhöhen oder senken.
2 Die Anpassung kann durch Erhöhung oder Senkung des Eigenkapitalfaktors oder des Tariffaktors der jährlichen Aufsichtsgebühr erfolgen.
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## § 11 V. Schlussbestimmungen {#par_11}

1 Das Gebührenreglement ist vom Konkordatsrat zu genehmigen.
Es tritt nach dessen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.
2 Das Gebührenreglement ist gemäss Art. 8 IVBSA zu publizieren.

## § 12 VI. Übergangsbestimmungen {#par_12}

1 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird ab 31. Dezember 2025 und
später nach diesem Reglement, insbesondere nach §§ 3 bis 5, erhoben.
2 Bei den Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen wird unter Vorbehalt von § 12 Abs. 3 auf den Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens abgestellt. Die Gebühren für Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2025 eröffnet werden, werden nach diesem Reglement, insbesondere nach §§ 6 bis 8, erhoben.
3 Bei länger andauernden Verfahren, insbesondere Aufsichtsdialogen,
wird der bisherige Aufwand per 31. Dezember 2025 in Rechnung gestellt und
die Gebühren ab 1. Januar 2026 nach diesem Reglement erhoben.
Zürich, 7. November 2025
Für den Verwaltungsrat:
Christian Zünd Beatrice Müller
Präsident Vizepräsidentin
Für den Konkordatsrat:
Jacqueline Fehr Christof Hartmann
Vorsitzende Stellvertretender Vorsitzender
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Anhang
Jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen gemäss § 3 Abs. 3 lit. a berechnet sich
nach folgender Formel:
𝐺 = 600 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝑉𝐸 ∗ (15′000 ∗ 1 − 𝑒−0.006∗𝑏𝑠
1 − 𝑒−5 + 1 ∗ 𝑏𝑠)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.
Jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gemäss § 3 Abs. 3
lit. b berechnet sich nach folgender Formel:
𝐺 = 600 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝑉𝐸 ∗ (15′000 ∗ 1 − 𝑒−0.008∗𝑏𝑠
1 − 𝑒−4 + 2 ∗ 𝑏𝑠)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.
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Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen gemäss § 3 Abs. 3 lit. c berechnet sich
nach folgender Formel:
𝐺 = 400 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝐾𝐿 ∗ (12′500 ∗ 1 − 𝑒−0.009∗𝑏𝑠
1 − 𝑒−6 + 1 ∗ 𝑏𝑠)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.
Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen mit Betrieb
Die jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen mit Betrieb gemäss § 3 Abs. 3 lit. d berechnet sich nach folgender Formel:
𝐺 = 400 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝐾𝐿 ∗ (15′000 ∗ 1 − 𝑒−0.012∗𝑏𝑠
1 − 𝑒−6 + 2 ∗ 𝑏𝑠)
G: Jährliche Aufsichtsgebühr
EKF: Eigenkapitalfaktor
TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen
bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.
