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title: "Konkordat über die Schulkoordination"
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provisions: 8
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# Konkordat über die Schulkoordination

## Art. 1 (Vom 29. Oktober 1970) 2 {#art_1}

Zweck
Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlichrechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.

## Art. 2 A. Materielle Vorschriften {#art_2}

Verpflichtungen
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten
vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur
Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3 Empfehlungen
Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus,
insbesondere für folgende Bereiche:
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von ExamensabschIüssen und Diplomen, die in gleichwertigen
Ausbildungsgängen erworben wurden;
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung
dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4 Zusammenarbeit
Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung
sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
Zu diesem Zweck werden:
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;SRSZ 1.1.2015
611.110.1
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken
ausgearbeitet
B. Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

## Art. 2bis {#art_2bis}

Art. 4 festgelegten Aufgaben.
Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl
unter die Kantone verteilt.
Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

## Art. 6 {#art_6}

Regionalkonferenzen
Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Art 7 Rechtsschutz
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben,
entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

## Art. 8 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_8}

Fristen
Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2
a) festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
Die Festsetzung des Schuljahrbeginnes im Sinne von Art. 2 d) soll grundsätzlich
auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat
Mitteilung macht.
611.110.1

## Art. 10 {#art_10}

Austritt
Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in
Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und
wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
1 GS 16-46.
2 Vom Bundesrat am 14. Dezember 1970 genehmigt.SRSZ 1.1.2015
