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title: "Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates"
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# Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Führung des Finanzhaushaltes des Staates.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für die Kantonsverwaltung und ihre Anstalten.
2 Es gilt auch für die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Haushalts- und Rechnungsführung nicht in Spezialgesetzen geregelt sind. Der
Staatsrat kann jedoch Ausnahmen von den Vorschriften über die Voranschlagskredite vorsehen (Art. 34–37).
3 Öffentliche oder private Institutionen, denen der Staat eine Finanzhilfe
gewährt, können gewissen Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellt werden.
Das Ausführungsreglement 1) legt fest, für welche Bereiche dies gilt.
2 Grundsätze der Finanzpolitik und der Haushaltsführung

## Art. 3 {#art_3}

Finanzpolitik
1 Ziel der Finanzpolitik ist ein ausreichender Selbstfinanzierungsgrad.
2 Die Verschuldung und der Schuldendienst müssen in tragbaren Grenzen gehalten werden.
1) SGF 610.11
3 Den gegenseitigen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen öffentlichen Finanzen, Wirtschaft und Konjunktur ist Rechnung zu tragen.

## Art. 4 {#art_4}

Haushaltsführung – Gesetzmässigkeit
1 Jede Ausgabe oder Einnahme bedarf einer Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a) ein Gesetz;
b) ein Dekret.

## Art. 5 {#art_5}

Haushaltsführung – Haushaltsgleichgewicht
1 Der Voranschlag der Erfolgsrechnung muss ausgeglichen sein.

## Art. 6 {#art_6}

Haushaltsführung – Prioritäten
1 Die Ausgaben werden nach einer im Finanzplan festgelegten Prioritätenordnung in den Voranschlag eingestellt.

## Art. 7 {#art_7}

Haushaltsführung – Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
1 Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen.
2 Jede Ausgabe ist nach der Variante vorzunehmen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet.
3 Jede Ausgabe, deren Betrag im freien Wettbewerb festgelegt werden kann,
muss grundsätzlich ausgeschrieben werden. Das Ausschreibungs- und Vergebungsverfahren wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.

## Art. 8 {#art_8}

Haushaltsführung – Finanzierung
1 Zu jedem Gesetzes-, Dekrets- oder Beschlussentwurf, der Ausgaben zur
Folge hat, ist ein Finanzierungsplan auszuarbeiten, der nötigenfalls zusätzliche Mittel oder Vorschläge zur Deckung dieser Ausgaben vorsieht.

## Art. 9 {#art_9}

Haushaltsführung – Verursacherfinanzierung
1 Die Nutzniesser besonderer Leistungen haben in der Regel die zumutbaren
Kosten zu tragen.

## Art. 10 {#art_10}

Haushaltsführung – Vorteilsabgeltung
1 Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder
Gesetzesvorschriften sind vom Nutzniesser Beiträge einzufordern.
3 Grundsätze und Aufbau des Rechnungswesens
3.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Grundsätze der Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über die Finanzlage, das Vermögen und die Schulden. Zu
diesem Zweck werden die Finanzplanung, der Voranschlag, die Staatsrechnung, die Verpflichtungskreditkontrolle und die Finanzstatistik erstellt.
2 Das Ausführungsreglement 2) nennt die für die Rechnungsführung geltenden
allgemeinen Grundsätze.

## Art. 12 {#art_12}

Bestandteile der Staatsrechnung
1 Die Staatsrechnung enthält die folgenden Elemente:
a) die Bilanz;
b) die Erfolgsrechnung;
c) die Investitionsrechnung;
d) die Geldflussrechnung;
e) Anhänge, deren Inhalt vom Staatsrat festgelegt wird.
3.2 Bestandesrechnung

## Art. 13 {#art_13}

Begriff
1 Die Bilanz gibt Auskunft über das Vermögen und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.
2 Sie umfasst die Aktiven und die Passiven zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses.

## Art. 14 {#art_14}

Aktiven
1 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
2 Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
3 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar
der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
4 …
2) SGF 610.11

## Art. 15 {#art_15}

Passiven
1 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.
2 Das Fremdkapital umfasst die laufenden Verbindlichkeiten, die passiven
Rechnungsabgrenzungsposten, die Staatsschulden und die Rückstellungen.
3 Das Eigenkapital umfasst die Spezialfinanzierungen, die Fonds, die Vorfinanzierungen sowie den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.

## Art. 16 {#art_16}

Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen sind Mittel, die durch Gesetz oder Dekret an die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe gebunden sind.
2 Steuern dürfen nicht an einen Zweck gebunden werden.
3 Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen, wenn ein Gesetz oder Dekret dies bestimmt.
4 Spezialfinanzierungen, deren Verwendungszweck erreicht ist oder nicht
mehr erreicht werden kann, werden aufgelöst.
5 Saldi von Spezialfinanzierungen werden auf der Passivseite bilanziert.

## Art. 17 {#art_17}

Eventualverpflichtungen
1 Bürgschaften und sonstige Garantien sowie Pfandbestellungen zugunsten
Dritter sind in einem Anhang zur Bilanz auszuweisen.

## Art. 18 {#art_18}

Bewertungsgrundsätze
1 Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter
Berücksichtigung der den Umständen angemessenen Wertberichtigungen bilanziert.
2 Die Passiven werden zu ihrem Nominal- und Rückzahlungswert bilanziert.
3 Darlehen und Beteiligungen sind in der Regel nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.
4 Übertragungen von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen erfolgen
zum Beschaffungs- oder Herstellungswert zuzüglich eines angemessenen
Zinses.
5 Vermögenswerte, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr
benötigt werden, sind zum Restbuchwert vom Verwaltungsvermögen in das
Finanzvermögen zu übertragen.
6 Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt zum Verkehrswert, ausser wenn dem ein öffentliches Interesse entgegensteht.
7 Die Vermögenswerte im Finanzvermögen werden regelmässig neu bewertet. Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten.
3.3 Staatsrechnung

## Art. 19 {#art_19}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist den betrieblichen Aufwand und Ertrag eines
Rechnungsjahres aus.
2 Die Erfolgsrechnung schliesst mit einem dreistufigen Ergebnis ab:
a) operatives Ergebnis;
b) ausserordentliches Ergebnis;
c) Gesamtergebnis, das das Eigenkapital verändert.
3 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn sie:
a) nicht budgetiert worden sind;
b) sich der Einflussnahme und Kontrolle der kantonalen Behörden entziehen und
c) von einer gewissen finanziellen Bedeutung sind.
4 Als ausserordentlicher Aufwand oder ausserordentlicher Ertrag gelten auch:
a) zusätzliche Abschreibungen;
b) Vorfinanzierungen;
c) die Abtragung des Bilanzfehlbetrags;
d) Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital.

## Art. 20 {#art_20}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die dauerhafte Vermögenswerte schaffen.
2 Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestitionen aus.
3 Ausgaben und Einnahmen gelten als ausserordentlich, wenn sie:
a) nicht budgetiert worden sind;
b) sich der Einflussnahme und Kontrolle der Kantonsbehörden entziehen
und
c) von einer gewissen finanziellen Bedeutung sind.

## Art. 21 {#art_21}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus folgenden Tätigkeiten dar:
a) aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung);
b) aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung);
c) aus Finanzierungstätigkeit.

## Art. 22 {#art_22}

Ausgaben – Begriffsbestimmung und Grundsatz
1 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Eine Ausgabe ist entweder neu oder gebunden.

## Art. 23 {#art_23}

Ausgaben – Neue Ausgaben
1 Eine neue Ausgabe liegt insbesondere dann vor, wenn:
a) sie sich aus keinem Rechtssatz ergibt;
b) das Gesetz die Ziele grob festlegt und die allgemeinen Bedingungen zur
Aufgabenerfüllung sowie die Organisation des Aufgabenvollzugs offenlässt;
c) sie dazu dient, eine öffentliche Aufgabe auf neue Weise zu erfüllen,
wodurch erhebliche Mehrkosten entstehen;
d) ein neues Bauwerk erstellt wird, Umbauten an einem Bauwerk vorgenommen werden und diesem eine neue Zweckbestimmung gegeben
wird, tiefgreifende Änderungen zu Verwaltungszwecken an Mietliegenschaften vorgenommen werden oder Beiträge an Bauten Dritter gewährt

## Artikel 24 werden; der {#art_24}

Bst. a bleibt vorbehalten.
Art. 24 Ausgaben – Gebundene Ausgaben
1 Eine gebundene Ausgabe liegt insbesondere dann vor, wenn:
a) sie sich aus der Anwendung von Konkordaten, Gesetzen, Dekreten oder
der Vollstreckung gerichtlicher Entscheide ergibt;
b) sie eine bessere Aufgabenerfüllung ohne Mehrkosten ermöglicht;
c) sie zur Erneuerung bestehender Anlagen dient;
d) sie zur Beschaffung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen
Mittel an Personal, Räumlichkeiten und Material, unter Ausschluss der
Neubauten, dient.

## Art. 25 {#art_25}

Ausgaben – Einmalige oder wiederkehrende Ausgaben
1 Die dem Finanzreferendum unterstehenden Ausgaben nach den Artikeln 45
und 46 KV können einmalig oder wiederkehrend sein.
2 Als massgeblicher Betrag einer wiederkehrenden Ausgabe gilt der Gesamtbetrag der für die ersten fünf Jahre der Geltungsdauer des Dekrets oder Gesetzes veranschlagten Kosten.
3 Bewirkt ein Erlass sowohl eine einmalige Ausgabe als auch eine wiederkehrende Ausgabe, so ist die Summe dieser beiden Ausgaben massgebend dafür,
ob er dem Finanzreferendum zu unterstellen ist.

## Art. 25a {#art_25a}

Anlagen
1 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht, der nicht für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist.

## Art. 26 {#art_26}

Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen für erbrachte
Leistungen zwischen Verwaltungseinheiten.
2 Der Staatsrat kann die Tätigkeiten und die Verwaltungseinheiten bestimmen, für die solche Verrechnungen zur Anwendung kommen.

## Art. 27 {#art_27}

Abschreibungen
1 Das Verwaltungsvermögen wird im Hinblick auf einen finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierungsspielraum abgeschrieben.
2 Der Mindestabschreibungssatz beträgt unter Vorbehalt von Absatz 4 oder
besonderer Bestimmungen 10 % des Restbuchwertes. Die Abschreibungsdauer ist jedoch auf 20 Jahre begrenzt.
3 Zusätzliche Abschreibungen können getätigt werden, soweit die Finanzlage
dies erlaubt.
4 Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen abzuschreiben.

## Art. 28 {#art_28}

Rückstellungen
1 Eine Rückstellung ist eine auf einem Ereignis in der Vergangenheit begründete, zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses bekannte Verpflichtung zulasten
der Staatsrechnung.
2 Die Bildung einer Rückstellung rechtfertigt sich nur für bedeutende Ausgaben.

## Art. 28a {#art_28a}

Vorfinanzierungen
1 Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Beträge, welche für noch nicht
beschlossene Vorhaben gebildet werden.
2 Vorfinanzierungen können budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss
vorgenommen werden.
3 Vorfinanzierungen werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen.
4 Sie sind nur für erhebliche Kosten gerechtfertigt.
5 Vorfinanzierungen bilden keine rechtliche Grundlage.
4 Kreditarten
4.1 Verpflichtungskredit

## Art. 29 {#art_29}

Grundsätze
1 Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, gemäss Artikel 30 bis zu
einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen für Investitionsvorhaben, Projekte oder Beitragsgewährungen einzugehen, die sich über ein oder
mehrere Jahre erstrecken.
2 Die Jahresausgaben eines Verpflichtungskredits sind in den Voranschlag
einzustellen.
3 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn sein Zweck erreicht ist. Sieht die
zuständige Behörde bei der Bewilligung des Verpflichtungskredits keine gegenteiligen Bestimmungen vor oder beschliesst sie nicht, ihn zu verlängern,
so verfällt der Kredit sieben Jahre nach der Promulgation des Dekrets, falls
keine Ausgabenverpflichtung eingegangen wurde.
4 Verpflichtungskredite werden mit einem Dekret als Objekt-, Rahmen- oder
Zusatzkredit bewilligt.
5 Die Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung bilden die Berechnungsgrundlage für den Entscheid darüber, ob ein
Verpflichtungskredit eingeholt werden muss oder nicht.

## Art. 30 {#art_30}

Gegenstand
1 Verpflichtungskredite sind einzuholen insbesondere für:
a) Bruttoinvestitionsausgaben, die wertmässig 1/8 % der Gesamtausgaben
der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigen;
b) Bruttoausgaben für den Umbau und die Renovierung von Liegenschaften, die je Einzelobjekt wertmässig 1/8 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigen;
bbis) Projekte, die einmalige oder wiederkehrende Ausgaben nach sich ziehen, die 1/8 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigen;
c) Ausgaben für Investitionsbeiträge, deren Kosten zu Lasten des Staates
über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren 1/8 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigen;
d) Bruttoausgaben von über 500'000 Franken für Studien zur Schätzung
der Investitionskosten; der Staatsrat kann diesen Betrag periodisch der
Teuerung anpassen.
2 Die in den Spezialgesetzen vorgesehenen besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

## Art. 31 {#art_31}

Kreditarten – Objektkredit
1 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

## Art. 32 {#art_32}

Kreditarten – Rahmenkredit
1 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für die Ausführung eines bestimmten Programms finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Rahmenkredite werden für die Dauer von mindestens zwei Jahren gesprochen.
3 Im Beschluss über die Bewilligung eines Rahmenkredits wird das zuständige Organ für die Aufteilung des Kredits auf die einzelnen Vorhaben des Programms bezeichnet.

## Art. 33 {#art_33}

Kreditarten – Zusatzkredit
1 Erweist sich ein Verpflichtungskredit als nicht ausreichend, so muss ein Zusatzkredit eingeholt werden, bevor neue Verpflichtungen eingegangen werden.
2 Der Staatsrat kann die Fortsetzung eines Vorhabens, das keine Verzögerung
duldet, bewilligen, bevor der Zusatzkredit eröffnet ist. Er holt dazu vorgängig
die Stellungnahme der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ein.
4.2 Voranschlagskredit

## Art. 34 {#art_34}

Begriff
1 Mit dem Voranschlagskredit ermächtigt der Gross Rat den Staatsrat für ein
Jahr, eine Budgetposition für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten
Betrag zu belasten.
2 Ausgaben, für die bei der Genehmigung des Voranschlages keine Rechtsgrundlage besteht, bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsgrundlage gesperrt.

## Art. 35 {#art_35}

Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit dient zur Ergänzung eines Voranschlagskredits. Der
Staatsrat gewährt ihn, bevor die Verpflichtung eingegangen wird, sofern es
sich um eine unvorhersehbare, dringliche und unerlässliche Ausgabe handelt.
2 Der Nachtragskredit ist durch eine entsprechende Ausgabenkürzung zu
kompensieren.
2bis Kann der Nachtragskredit nicht nach Absatz 2 kompensiert werden, so
kann er auch durch eine Einnahmenerhöhung kompensiert werden, wenn er
gebundene Ausgaben betrifft, die sich aus der Bundesgesetzgebung oder aus
interkantonalen Konkordaten ergeben.
2ter Die diesen gebundenen Ausgaben entsprechenden Rubriken des Kontenplans werden im Ausführungsreglement 3) festgelegt.
3 Die Nachtragskredite sind periodisch dem Grossen Rat zu unterbreiten.

## Art. 36 {#art_36}

Kreditüberschreitung
1 Kreditüberschreitungen sind zulässig, sofern die Mehrausgabe im gleichen
Rechnungsjahr durch entsprechende sachbezogene Einnahmen gedeckt ist.
2 Der Grosse Rat ist bei der Rechnungsablage über diese Kreditüberschreitungen zu informieren.

## Art. 37 {#art_37}

Kreditübertragung
1 Bei Rechnungsabschluss können die für Investitionen, Vorhaben oder bedeutende Unterhalts- und Umbauarbeiten bestimmten Kredite übertragen
werden, sofern sie bereits eingegangene, aber noch nicht in Rechnung gestellte Ausgabenverpflichtungen betreffen.
2 Kreditübertragungen werden als passive Rechnungsabgrenzungen verbucht
und als solche bilanziert.
3 Der Staatsrat bestimmt die Kriterien zur Abgrenzung der Kreditübertragungen von den übrigen passiven Rechnungsabgrenzungen.
5 Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung

## Art. 38 {#art_38}

Finanzplan
1 Der Staatsrat erstellt jeweils zu Beginn einer neuen Legislaturperiode einen
Finanzplan. Dieser wird nach dem Prinzip der rollenden Finanzplanung periodisch aktualisiert.
3) SGF 610.11
2 Der Finanzplan enthält namentlich eine Schätzung:
a) des Aufwandes und des Ertrags der Erfolgsrechnung;
b) der Ausgaben und der Einnahmen der Investitionsrechnung;
bbis) der voraussichtlichen Ergebnisse nach Leistungen der Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung;
c) des Finanzbedarfs und der entsprechenden Deckungsmöglichkeiten;
d) der Entwicklung des Vermögens und der Schulden.
3 Der Staatsrat stellt den Finanzplan dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme zu.
Mit dem Entwurf zum Voranschlag unterrichtet der Staatsrat den Grossen Rat
über bedeutende Änderungen des Finanzplans.

## Art. 39 {#art_39}

Voranschlag – Begriff
1 Der Voranschlag führt sämtliche voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen für ein Rechnungsjahr auf.
2 Er ist nach Institutionen und nach dem Kontenrahmen für die Staatsrechnung gegliedert.

## Art. 40 {#art_40}

Voranschlag – Genehmigung
1 Der Staatsrat genehmigt den Voranschlagsentwurf jeweils bis zum 15. September, wobei er sich auf den Finanzplan stützt. Er überweist ihn dem
Grossen Rat für die Novembersession.
2 Der Voranschlag wird durch eine Botschaft und einen Dekretsentwurf ergänzt.
3 Genehmigt der Grosse Rat den Voranschlag nicht bis zum 31. Dezember, so
ist der Staatsrat nur dazu ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit und die
Realisierung der laufenden Investitionen unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

## Art. 40a {#art_40a}

Voranschlag – Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts
1 Der Voranschlag der Erfolgsrechnung des Staates ist ausgeglichen (Art. 83
Abs. 1 KV).
2 In einer schwierigen konjunkturellen Lage und bei allfälligen ausserordentlichen Finanzbedürfnissen sind Voranschlagsdefizite jedoch zulässig.
3 Die infolge dieser Situationen entstandenen Verluste sind in den folgenden
Jahren auszugleichen (Art. 83 Abs. 3 KV). Gelingt dies nicht, so muss der
Grosse Rat die Erhöhung des Steuerfusses der direkten Kantonssteuern oder
die vorübergehende Erhebung von Zusatzabgaben beschliessen.

## Art. 40b {#art_40b}

Voranschlag – Schwierige konjunkturelle Lage
1 In einer schwierigen konjunkturellen Lage darf das Defizit des Voranschlags der Erfolgsrechnung höchstens 2 % des Gesamtertrags vor internen
Verrechnungen betragen.
2 Die konjunkturelle Lage kann insbesondere im Fall einer Rezession, die zu
einer erheblichen Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einem deutlichen Rückgang der geschätzten Steuereinnahmen führen, als schwierig erachtet werden.
3 Der Staatsrat bestimmt bei der Festlegung der jährlichen Budgetziele, inwiefern eine schwierige konjunkturelle Lage berücksichtigt werden kann.
4 Im Ausführungsreglement 4) werden die Eckdaten festgelegt, die dazu dienen, die konjunkturelle Lage zu beurteilen und zu bestimmen, wann von der
Regel des ausgeglichenen Haushalts abgewichen werden kann.

## Art. 40c {#art_40c}

Voranschlag – Ausserordentliche Finanzbedürfnisse
1 Der Grosse Rat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder das Defizit des
Voranschlags der Erfolgsrechnung bei ausserordentlichen Finanzbedürfnissen über der Grenze nach Artikel 40b Abs. 1 festsetzen.
2 Als ausserordentlich gelten Finanzbedürfnisse:
a) die durch Katastrophen oder andere aussergewöhnliche Ereignisse und
Situationen verursacht werden;
b) die insgesamt mehr als 1 % des Gesamtertrags vor internen Verrechnungen ausmachen.

## Art. 40d {#art_40d}

Voranschlag – Ausgleich
1 Das Defizit der Erfolgsrechnung, nach Abzug der ausserordentlichen Einnahmen, wird in den künftigen Voranschlägen über einen Zeitraum von
längstens fünf Jahren ausgeglichen. Der Ausgleich beginnt mit dem Voranschlag des übernächsten Rechnungsjahres.
2 Ist das Defizit der Erfolgsrechnung auf ein ausserordentliches Finanzbedürfnis zurückzuführen, so kann der Grosse Rat die Frist für den Ausgleich um
höchstens zwei Jahre verlängern.
3 Die ausserordentlichen Einnahmen nach Absatz 1 werden im Ausführungsreglement 5) umschrieben.
4) SGF 610.11
5) SGF 610.11

## Art. 41 {#art_41}

Voranschlag – Auswirkungen auf die Kantonssteuern
1 Die Steuerfüsse der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen
Personen, der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen sowie der
Minimalsteuer werden jedes Jahr vom Grossen Rat nach Massgabe des Voranschlagsergebnisses festgesetzt.
2 Der Grosse Rat kann den Steuerfuss der in Absatz 1 aufgezählten Steuern
um höchstens 20 % erhöhen oder senken.
3 Übersteigt das Defizit des Voranschlags der Erfolgsrechnung vor internen
Verrechnungen 2 % des Gesamtertrags, so ist eine Erhöhung des Steuerfusses
verpflichtend. Diese Pflicht kann aufgehoben werden, wenn diese Grenze
aufgrund ausserordentlicher Finanzbedürfnisse nach Artikel 40c überschritten
wird. Die Steuerfusserhöhung gilt weder für die Gemeinde- noch für die Kirchensteuer.
4 Der Grosse Rat darf den vom Staatsrat vorgeschlagenen Ausgabenbetrag
nicht überschreiten, ohne gleichzeitig eine entsprechende Ausgabenkürzung
vorzusehen.
5 Jeder grossrätliche Antrag auf Kürzung von Einnahmen unterliegt einer vorherigen Prüfung des Staatsrates und der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission. Wenn sich der Staatsrat und die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission der Kürzung widersetzen, fällt der Antrag dahin.
6 Der Grosse Rat kann die Gewährleistung der finanziellen Deckung von sehr
hohen ausserordentlichen Ausgaben durch eine vorübergehende Erhebung eines Steuerzuschlages auf den Kantonssteuern beschliessen. Dieser Beschluss
gilt weder für die Gemeindesteuer noch für die Kirchensteuer .

## Art. 42 {#art_42}

Staatsrechnung
1 Die Staatsrechnung ist gleich aufgebaut wie der Voranschlag und wird nach
den vom Staatsrat verabschiedeten Grundsätzen der Rechnungsführung der
öffentlichen Haushalte geführt.
2 Die Staatsrechnung enthält nebst den Bestandteilen nach Artikel 12 dieses
Gesetzes zusätzlich
a) eine Botschaft und einen Dekretsentwurf;
b) das Verzeichnis und den Bestand der Fonds;
c) den Stand der Verpflichtungskredite;
d) das Verzeichnis der Nachtragskredite.
3 Die Staatsrechnung wird auf den 31. Dezember jedes Jahres abgeschlossen.
Sie wird vom Staatsrat bis zum 20. Februar verabschiedet und dem Grossen
Rat für die Maisession überwiesen.
4 Der Staatsrat legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben und Einnahmen auf Rechnung des Vorjahres verbucht werden können.

## Art. 42a {#art_42a}

Hoher Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung und des Kantonssteuerertrags
1 Weisen sowohl die Erfolgsrechnung als auch der Kantonssteuerertrag gegenüber dem Voranschlag einen ausgesprochen hohen Ertragsüberschuss aus,
so unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat in der Maisession einen Bericht
mit Vorschlägen für Steuersenkungen, insbesondere bei der Familienbesteuerung.
2 Ein ausgesprochen hoher Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung muss mindestens 4 % der Ausgaben entsprechen. Ein ausgesprochen hoher Überschuss
beim Kantonssteuerertrag muss mindestens 6 % über dem veranschlagten
Steuerertrag liegen. Der Kantonssteuerertrag setzt sich aus den Erträgen der
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, der Gewinn-
und Kapitalsteuern der juristischen Personen und der Quellensteuer zusammen.
Art. 42abis Infrastrukturfonds
1 Resultiert bei Rechnungsabschluss ein Finanzierungsüberschuss, so kann
der Staatsrat einen Teil davon einem Infrastrukturfonds zuweisen.
2 Dieser Fonds ist für die Finanzierung oder Vorfinanzierung wichtiger Investitionsvorhaben zu Lasten des Staates bestimmt.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungsweg.
Art. 42ater Fonds für die aktive Bodenpolitik
1 Es wird ein Fonds für die aktive Bodenpolitik geschaffen; der Fonds wird
anfänglich mit 100'000'000 Franken dotiert.
2 Die Finanzierung der Massnahmen sowie die Einzelheiten zur Funktionsweise und Verwaltung des Fonds werden in einem Spezialgesetz geregelt.
3 …
4 …
5a Leistungsorientierte Führung

## Art. 42b {#art_42b}

Budget nach Leistungen – Inhalt
1 Das Budget der Verwaltungseinheit mit leistungsorientierter Führung weist
für jede Leistung und jede Leistungsgruppe den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag sowie den daraus resultierenden Saldo aus.
2 In den Budgetnachweisen sind ausserdem nach Leistung und Leistungsgruppe die jährlichen Ziele und die betreffenden Indikatoren anzugeben.
3 Die für die Finanzen zuständige Direktion regelt die Darstellung des Budgets im Einzelnen.

## Art. 42c {#art_42c}

Budget nach Leistungen – Beschluss
1 Gegenstand des Budgetbeschlusses des Grossen Rates ist der Saldo von
Aufwand und Ertrag jeder Leistungsgruppe.
2 Für die Aufwand- und Ertragsarten der Erfolgsrechnung, die in den Leistungsgruppen nicht eingerechnet sind, sowie die Ausgaben und Einnahmen
der Investitionsrechnung gilt die ordentliche Beschlussfassung nach Artikel
34 dieses Gesetzes.

## Art. 42d {#art_42d}

Rechnung nach Leistungen
1 Die Rechnung wird in derselben Form und nach denselben Regeln dargestellt und genehmigt wie das Budget.

## Art. 42e {#art_42e}

Mehrjahreskredite nach Leistungen
1 Der Staatsrat kann den Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung einen Mehrjahreskredit nach Leistungen oder Leistungsgruppen gewähren.
2 Der Mehrjahreskredit muss den Finanzplan einhalten.
3 Der Mehrjahreskredit ist für den Grossen Rat nicht verbindlich.
4 Der Staatsrat führt auf dem Reglementsweg die Bedingungen und Rechtswirkungen aus, mit denen die Gewährung eines Mehrjahreskredits für die
Verwaltungseinheit verbunden ist.

## Art. 42f {#art_42f}

Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung führen parallel
zur Finanzbuchhaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung.
2 Mit dieser Buchhaltung müssen für jede Leistung Aufwand und Ertrag, die
vollständigen Kosten und der Kostendeckungsgrad bestimmt werden können.
Als Grundlage dienen die pro Leistung erbrachten Arbeitsstunden.

## Art. 42g {#art_42g}

Controlling
1 Der Staatsrat richtet ein Controlling-System ein, das der Steuerung und
Kontrolle der Verwendung der leistungs- und leistungsgruppenbezogenen
Kredite dient und die Einhaltung der Zielvorgaben gewährleisten soll.
2 Das Controlling umfasst insbesondere die Leistungen, das Personal und die
Finanzen sowie gegebenenfalls die Erfüllung des Leistungsauftrags.
3 Es wird mit Hilfe von Kennzahlensystemen und von periodischen Berichten
auf der Stufe der Verwaltungseinheit, der Direktion, der sie untersteht, und
des Staatsrates ausgeübt.

## Art. 42h {#art_42h}

Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen
1 Der Staatsrat kann beim Vollzug des Budgets nach Leistungen von den Bestimmungen der Artikel 34–37 dieses Gesetzes abweichen.
2 Er kann insbesondere von den Rechnungslegungsgrundsätzen der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung abweichen. Die Kredite können
aber nicht von einer Leistungsgruppe auf eine andere übertragen werden.
6 Organe, Aufgaben und Zuständigkeit

## Art. 43 {#art_43}

Grosser Rat
1 Der Grosse Rat hat folgende Befugnisse:
a) Er nimmt Kenntnis vom Finanzplan.
b) Er genehmigt den Voranschlag.
c) Er genehmigt die Staatsrechnung.
d) Er gewährt die Verpflichtungskredite.
e) Er nimmt Kenntnis von den Nachtragskrediten und den Kreditüberschreitungen.
f) Er bewilligt die Ausgabe öffentlicher Anleihen.
g) Er bewilligt den Erwerb von Immobilien des Verwaltungsvermögens,
die Bürgschafts- und andere Garantieleistungen sowie die Beteiligung
an Wirtschaftsunternehmen, wenn die Beträge höher sind als 0,2 ‰ des
Aufwands der letzten vom Grossen Rat genehmigten Erfolgsrechnung.
h) Er bewilligt den Erwerb und die Veräusserung von Vermögenswerten
des Finanzvermögens, die wertmässig mehr als 1/2 % des Aufwands
der letzten vom Grossen Rat genehmigten Erfolgsrechnung ausmachen.

## Art. 44 {#art_44}

Staatsrat
1 Dem Staatsrat obliegt die Führung des Staatshaushaltes.
2 Er ist insbesondere zuständig für:
a) die Genehmigung des Finanzplans;
b) die Verabschiedung des Voranschlagsentwurfs;
c) die Verabschiedung der Staatsrechnung;
d) die Unterbreitung von Verpflichtungskrediten an den Grossen Rat;
dbis) die Gewährung der Mehrjahreskredite für die Verwaltungseinheiten mit
leistungsorientierter Führung; die Artikel 29 und 30 über die Verpflichtungskredite bleiben vorbehalten;
e) die Gewährung von Nachtragskrediten;
f) den Erwerb von Immobilien des Verwaltungsvermögens, die Bürgschafts- und andere Garantieleistungen sowie die Beteiligung an
Wirtschaftsunternehmen, wenn die Beträge höchstens 0,2 ‰ des Aufwandes der letzten vom Grossen Rat genehmigten Erfolgsrechnung ausmachen;
g) den Erwerb oder die Veräusserung von Vermögenswerten des Finanzvermögens, die wertmässig nicht mehr als 1/2 % des Aufwandes der
letzten vom Grossen Rat genehmigten Erfolgsrechnung ausmachen;
h) das Eingehen von Ausgabenverpflichtungen, die durch kein Gesetz bestimmt sind, wenn die Beträge weniger als 100'000 Franken ausmachen
und die Voranschlagskredite vorgängig gewährt worden sind;
i) das Eingehen von Verpflichtungen für im Voranschlag vorgesehene
Ausgaben;
j) die Bildung von Rückstellungen und Vorfinanzierungen;
k) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen;
l) die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in
Finanzvermögen;
m) die Annahme im Namen des Staates von Erbschaften, Legaten und
Schenkungen, unter Vorbehalt gegenteiliger Gesetzesbestimmungen;
n) den Abschluss der Programmvereinbarungen mit dem Bund, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 29 und 30 über die Verpflichtungskredite.
3 Der Staatsrat kann seinen Direktionen und den ihnen angegliederten Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit die Befugnis übertragen, Verpflichtungen für im Voranschlag vorgesehene Ausgaben einzugehen und entsprechende Zahlungsanweisungen zu zeichnen. Die Einzelheiten dieser Kompetenzdelegation werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.
4 Der Staatsrat kann die Kompetenz zum Abschluss von Programmvereinbarungen auf dem Verordnungsweg und für einen bestimmten Bereich einer Direktion übertragen.

## Art. 45 {#art_45}

Direktionen
1 Die Direktionen wirken bei der Führung des Staatshaushalts mit.
2 Sie sind zuständig für:
a) die Vorbereitung ihres Entwurfs für den Finanzplan und ihres Vorentwurfs zum Voranschlag sowie die Erstellung der Nachweise ihrer
Jahresrechnung;
b) die Ausarbeitung der Verpflichtungskreditbegehren;
bbis) die Beantragung der Mehrjahreskredite für die Verwaltungseinheiten
mit leistungsorientierter Führung beim Staatsrat;
c) die Verwendung von Voranschlagskrediten, die im Rahmen der besonderen gesetzlichen Bestimmungen oder der vom Staatsrat erlassenen reglementarischen Bestimmungen gewährt worden sind;
d) die Unterbreitung der Nachtragskreditbegehren an den Staatsrat;
e) die Gewährung eines Schuldenerlasses, sofern die Betreibung keine
Aussicht auf Erfolg hat oder die Eintreibungskosten in einem Missverhältnis zur einzutreibenden Forderung stehen; die besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
3 Die Direktionen können ihren Dienststellen die Befugnis übertragen, Verpflichtungen für im Voranschlag vorgesehene Ausgaben einzugehen und entsprechende Zahlungsanweisungen zu zeichnen. Die Einzelheiten dieser Kompetenzdelegation werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.

## Art. 46 {#art_46}

Für die Finanzen zuständige Direktion
1 Die Direktion, die mit der Führung des Finanzhaushalts des Staates beauftragt ist 6) (die für die Finanzen zuständige Direktion), ist namentlich zuständig für:
a) die Festlegung des Kontenrahmens und des Konsolidierungskreises sowie die Organisation des Rechnungswesens und der Aufbewahrung der
Belege;
b) die Vorbereitung der Entwürfe des Finanzplans, des Voranschlages und
der Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates sowie die Kontrolle
der Kreditbegehren und der Einnahmenschätzungen;
c) die Ausarbeitung der Weisungen für die Haushaltsführung und die Beratung der anderen Direktionen in Finanzfragen;
d) die Stellungnahme zu Nachtragskreditbegehren zuhanden des Staatsrates;
6) Heute: Finanzdirektion.
e) die Prüfung der finanziellen Auswirkungen von Vorhaben zuhanden
des Staatsrates;
f) die Führung der Buchhaltung und der Kasse sowie die Voranschlagskontrolle, sofern nicht andere Organe damit beauftragt sind;
g) die Verwaltung der Tresorerie und der Staatsschulden;
h) die Vorbereitung von Entscheiden über die Ausgabe öffentlicher Anleihen, die Beschaffung von Vorschüssen und die Aufnahme anderer Anleihen;
i) die sichere und zinsgünstige Verwaltung des Finanzvermögens, sofern
der Staatsrat keine andere Direktion damit beauftragt hat;
j) die Erstellung der Finanzstatistik;
k) die Bewilligung der Schaffung einer separaten Kassen- und Buchhaltungsstelle sowie der Eröffnung von Postcheck- oder Bankkonten;
l) die Ausarbeitung der in den Verwaltungseinheiten anwendbaren Konzepte für die Kosten- und Leistungsrechnung und für das Controlling;
m) die Festlegung von Regeln für die Berechnung und die Kontierung der
Kosten und den Entscheid bei diesbezüglichen Differenzen;
n) die Beurteilung in Zusammenarbeit mit der betroffenen Direktion, ob
eine Verwaltungseinheit die Voraussetzungen für die leistungsorientierte Führung erfüllt;
o) die Unterstützung des Staatsrates bei der Durchführung des Controllings.
2 Die für die Finanzen zuständige Direktion verfügt bei der Erfüllung dieser
Aufgaben insbesondere über die Finanzverwaltung.

## Art. 47 {#art_47}

Dienststellen und Anstalten
1 Die Anstalten und Dienststellen haben folgende Befugnisse oder Aufgaben:
a) Sie verwenden die Kredite und die ihnen anvertrauten Vermögenswerte
effizient und wirtschaftlich.
b) Sie erstellen die zur Ausarbeitung des Finanzplans, des Voranschlages
und der Staatsrechnung erforderlichen Unterlagen.
c) Sie kontrollieren die Verpflichtungen und die Kreditbeanspruchung und
führen die Buchhaltung und die Inventare.
d) Sie besorgen das Inkasso der Einnahmen und machen die finanziellen
Ansprüche gegenüber Dritten geltend.
e) Sie führen eine interne Kontrolle ein.
2 Sie können nur im Rahmen der verfügbaren Kredite und der ihnen übertragenen Befugnisse Verpflichtungen für im Voranschlag vorgesehene Ausgaben eingehen oder Zahlungen anordnen.
6a Integriertes Finanzmanagementsystem

## Art. 47a {#art_47a}

Zweck und Inhalt des integrierten Finanzmanagementsystems
1 Die Finanzverwaltung betreibt ein integriertes Finanzmanagementsystem
zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die sich aus diesem Gesetz
ergeben, namentlich in Zusammenhang mit:
a) der Haushaltsführung und der operativen Führung;
b) der Finanzplanung und der Budgetkontrolle.
2 Das integrierte Finanzmanagementsystem enthält die zur Wahrnehmung der
Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 erforderlichen Finanz- und Personendaten. Es können namentlich folgende Kategorien von Personendaten bearbeitet werden:
a) Identität und Adresse der natürlichen und juristischen Personen, die finanzielle Beziehungen zum Staat unterhalten;
b) Informationen über die Finanzdaten der natürlichen und juristischen
Personen nach Buchstabe a und über ihre Finanztransaktionen mit dem
Staat.
3 Das integrierte Finanzmanagementsystem kann besonders schützenswerte
Personendaten enthalten, sofern sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich sind.

## Art. 47b {#art_47b}

Zugriff auf das integrierte Finanzmanagementsystem
1 Das integrierte Finanzmanagementsystem wird den Dienststellen und Anstalten des Staates zur Verfügung gestellt, damit sie die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden finanziellen und buchhalterischen Geschäfte durchführen können. Die Gemeinden haben ebenfalls Zugriff darauf, um ihr eigenes
Kontokorrent einzusehen.
2 Die Anstalten und Dienststellen, die das integrierte Finanzmanagementsystem nutzen, können die Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, die sie im Zusammenhang mit der Haushaltsführung und der Finanzplanung bearbeiten, in das integrierte Finanzmanagementsystem eingeben.
3 Die Finanzverwaltung kann direkt und ständig auf sämtliche von den Anstalten und Dienststellen im integrierten Finanzmanagementsystem erfassten
Daten zugreifen.
4 Wenn es nötig ist, um die Aufgaben und Befugnisse, die sich aus diesem
Gesetz ergeben, wahrzunehmen, können die Daten des integrierten Finanzmanagementsystems mit den Daten anderer Informationssysteme des Staates
verknüpft werden. Dazu ist eine vorgängige Bewilligung erforderlich, und
die Zugriffsrechte müssen streng begrenzt sein.
5 Die Personendaten können über ein Abrufverfahren im Sinne des kantonalen Gesetzes über den Datenschutz 7) zugänglich gemacht werden.
6 Die im integrierten Finanzmanagementsystem enthaltenen Personendaten
können auf Antrag an andere Behörden oder an Dritte bekanntgegeben werden, wenn diese Bekanntgabe nötig ist, um Aufgaben und Befugnisse, die
sich aus diesem Gesetz ergeben, wahrzunehmen.

## Art. 47c {#art_47c}

Sicherheitsmassnahmen und Verantwortlichkeit
1 Der Staatsrat legt fest, welche Informationssicherheitsmassnahmen getroffen werden müssen und wie die Verantwortlichkeiten unter den verschiedenen betroffenen Stellen aufgeteilt werden.
2 Die Einzelheiten der Sicherheitsmassnahmen, die ergriffen werden müssen,
und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten können in Vereinbarungen zwischen der Finanzverwaltung und den Dienststellen und Anstalten, die das integrierte Finanzmanagementsystem nutzen, festgelegt werden. Die Vereinbarungen werden der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und
Mediation zur Kenntnisnahme übermittelt.
7 Finanzkontrolle

## Art. 48 {#art_48}

Organisation
1 Die Finanzkontrolle wird durch das Finanzinspektorat vorgenommen.
2 Das Finanzinspektorat ist eine fachlich selbständige Dienststelle, die der für
die Finanzen zuständigen Direktion administrativ zugewiesen ist. Es ist in der
Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig.
3 Das Finanzinspektorat kann seine Kontrollen unangemeldet und jederzeit
von sich aus oder im Auftrag der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
oder des Staatsrates durchführen. Es kann auch auf Verlangen eines Mitglieds des Staatsrates für die Kontrolle einer Verwaltungseinheit seiner eigenen Direktion zum Einsatz kommen.
4 Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse, so kann das Finanzinspektorat Sachverständige beiziehen.
7) SGF 17.1
5 Das Finanzinspektorat kann keine Aufgabe ausführen, die ihm nicht von
Gesetzes wegen übertragen wird.

## Art. 49 {#art_49}

Kontrollkriterien
1 Das Finanzinspektorat prüft bei seiner Tätigkeit insbesondere die richtige
Rechtsanwendung, die Sparsamkeit, die Wirtschaftlichkeit sowie die rechnerische Richtigkeit und die wahrheitsgemässe Verbuchung.

## Art. 50 {#art_50}

Tätigkeitsbereich
1 Die Kontrolltätigkeit des Finanzinspektorates erstreckt sich auf:
a) die Kantonsverwaltung und ihre Anstalten;
b) die vom Grossen Rat oder vom Staatsrat bezeichneten Organe, in Ausführung von Sonderaufträgen.
2 Das Finanzinspektorat kann mit der Rechnungsprüfung bei Institutionen
und Unternehmen beauftragt werden, denen der Staat eine öffentliche Aufgabe übertragen hat oder finanzielle Beiträge gewährt.

## Art. 51 {#art_51}

Aufgaben
1 Dem Finanzinspektorat obliegt die Überprüfung:
a) der Phasen des Voranschlagsvollzugs;
b) der Buchhaltung und der Kassenbestände;
c) der von den Dienststellen und Anstalten geführten Bücher;
d) des Vorhandenseins von Vermögenswerten und Inventaren;
e) der Bauabrechnungen;
f) der Arbeitsvergebungen und bedeutender Material- und Ausrüstungskäufe;
g) der Rechnungsstellung und des Inkassos;
h) der Führung der Verpflichtungskontrolle;
hbis) der Kosten- und Leistungsrechnung der Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung;
i) der Arbeitsorganisation und der Wirksamkeit der vorbeugenden Massnahmen im Bereich der finanziellen Sicherheit;
j) der Sicherheit im Zusammenhang mit den EDV-Buchführungssystemen.
2 Das Finanzinspektorat kann Rationalisierungsmassnahmen vorschlagen; es
macht ein Mitglied des Staatsrates auf die seiner Ansicht nach vermeidbaren
Ausgaben aufmerksam.
3 Das Finanzinspektorat wirkt mit bei der Ausarbeitung von Vorschriften über
die interne Kontrolle, die Revision, die Buchführung, den Zahlungs- und Inkassodienst sowie die Führung der Inventare.

## Art. 52 {#art_52}

Auskunfts- und Informationspflicht
1 Die der Aufsicht des Finanzinspektorats unterstellten Organe erteilen ihm
ungeachtet der Pflicht zur Geheimhaltung die zur Ausführung seiner Aufgabe
erforderlichen Auskünfte und legen ihm die notwendigen Unterlagen vor.
2 Die Direktionen stellen dem Finanzinspektorat die Berichte der von Sachverständigen oder Treuhandgesellschaften vorgenommenen Revisionen zu.

## Art. 53 {#art_53}

Kontrollberichte
1 Das Finanzinspektorat hält in einem Bericht die Art und den Umfang seiner
Prüfungen sowie das Ergebnis seiner Kontrollen fest.
2 Der Staatsrat und die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission erhalten
die Kontrollberichte des Finanzinspektorats.
3 Diese Berichte sind nicht öffentlich zugänglich.

## Art. 54 {#art_54}

Revisionsbemerkungen
1 Stellt das Finanzinspektorat Mängel oder Fehler fest, so setzt es dem überprüften Organ in seinem Bericht eine Frist zur Behebung derselben; es kann
in seinem Bericht Anträge stellen.
2 Wenn das Finanzinspektorat nichts anderes bestimmt, hat das überprüfte
Organ zu jeder Bemerkung und zu jedem Antrag im Kontrollbericht innert
dreissig Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Es richtet seine Stellungnahme an das Finanzinspektorat und an die Adressaten des Kontrollberichts.
3 Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Finanzinspektorat und der zuständigen
Direktion ruft diese Direktion oder die für die Finanzen zuständige Direktion
den Staatsrat an, der endgültig entscheidet. Ist die für die Finanzen zuständige Direktion betroffen, so kann auch der stellvertretende Direktionsvorsteher
den Staatsrat anrufen.

## Art. 55 {#art_55}

Feststellung von Unregelmässigkeiten
1 Stellt das Finanzinspektorat Unregelmässigkeiten fest, die möglicherweise
strafrechtlich zu verfolgen sind, so trifft es unverzüglich die notwendigen Sicherungsmassnahmen und informiert den Staatsrat.

## Art. 56 {#art_56}

Jahresbericht
1 Das Finanzinspektorat erstattet dem Staatsrat und der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 57 {#art_57}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Finanzgesetz vom 15. November 1960 (SGF 610.1);
b) das Dekret vom 25. September 1992 über die Tilgungsdauer der Verpflichtungskredite (SGF 610.1a).

## Art. 58 {#art_58}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern (SGF 631.1) wird wie
folgt geändert:
...

## Art. 59 {#art_59}

Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 8)
2 Der Voranschlag des Jahres, in dem das Gesetz in Kraft tritt, wird in Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt.
8) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1996 (StRB 14.03.1995).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.11.1994 Erlass Grunderlass 01.01.1996 BL/AGS 1994 f 613 / d 619
18.11.1998 Art. 41 geändert 01.03.1999 BL/AGS 1998 f 518 / d 525
04.04.2001 Art. 30 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 137 / d 139
04.04.2001 Art. 42 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 137 / d 139
14.11.2002 Art. 33 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 41 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 46 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 48 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 53 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 54 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 56 geändert 01.01.2003 2002_120
09.09.2005 Ingress geändert 01.01.2006 2005_088
09.09.2005 Art. 25 geändert 01.01.2006 2005_088
09.09.2005 Art. 35 geändert 01.01.2006 2005_088
09.09.2005 Art. 40a eingefügt 01.01.2006 2005_088
09.09.2005 Art. 40b eingefügt 01.01.2006 2005_088
09.09.2005 Art. 40c eingefügt 01.01.2006 2005_088
09.09.2005 Art. 40d eingefügt 01.01.2006 2005_088
09.09.2005 Art. 41 geändert 01.01.2006 2005_088
09.09.2005 Art. 42 geändert 01.01.2006 2005_088
06.09.2006 Art. 29 geändert 01.01.2007 2006_099
12.06.2007 Art. 44 geändert 01.01.2008 2007_066
13.09.2007 Art. 38 geändert 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Abschnitt 5a eingefügt 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 42b eingefügt 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 42c eingefügt 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 42d eingefügt 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 42e eingefügt 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 42f eingefügt 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 42g eingefügt 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 44 geändert 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 45 geändert 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 46 geändert 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 51 geändert 01.01.2008 2007_088
13.09.2007 Art. 42h eingefügt 01.01.2008 2008_099
03.09.2008 Art. 42a eingefügt 01.03.2009 2008_099
03.09.2008 Art. 42b geändert 01.03.2009 2008_099
03.09.2008 Art. 42c geändert 01.03.2009 2008_099
03.09.2008 Art. 42d geändert 01.03.2009 2008_099
03.09.2008 Art. 42e geändert 01.03.2009 2008_099
03.09.2008 Art. 42f geändert 01.03.2009 2008_099
03.09.2008 Art. 42g geändert 01.03.2009 2008_099
03.09.2008 Art. 42h geändert 01.03.2009 2008_099
09.09.2009 Art. 53 geändert 01.01.2011 2009_096
06.10.2010 Art. 4 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 5 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 11 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 12 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 13 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 14 geändert 01.01.2011 2010_106
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.10.2010 Art. 15 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 16 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 18 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Abschnitt 3.3 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 19 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 20 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 21 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 22 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 25 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 25a eingefügt 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 27 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 28 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 28a eingefügt 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 29 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 30 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 37 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Abschnitt 5 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 38 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 39 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 40a geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 40b geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 40c geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 40d geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 41 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 42 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 42a geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 42abis eingefügt 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 42c geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 43 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 44 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 46 geändert 01.01.2011 2010_106
06.10.2010 Art. 47 geändert 01.01.2011 2010_106
18.05.2017 Art. 42ater eingefügt 01.08.2017 2017_045
18.10.2019 Art. 42ater Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_083
18.10.2019 Art. 42ater Abs. 3 aufgehoben 01.01.2020 2019_083
18.10.2019 Art. 42ater Abs. 4 aufgehoben 01.01.2020 2019_083
12.10.2023 Abschnitt 6a eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 47a eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 47b eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 47c eingefügt 01.01.2024 2023_087
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 25.11.1994 01.01.1996 BL/AGS 1994 f 613 / d 619
Ingress geändert 09.09.2005 01.01.2006 2005_088
Art. 4 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 5 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 11 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 12 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 13 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 14 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 15 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 16 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 18 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Abschnitt 3.3 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 19 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 20 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 21 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 22 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 25 geändert 09.09.2005 01.01.2006 2005_088
Art. 25 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 25a eingefügt 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 27 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 28 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 28a eingefügt 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
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Art. 29 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 30 geändert 04.04.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 137 / d 139
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Art. 33 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
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Art. 37 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Abschnitt 5 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 38 geändert 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
Art. 38 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 39 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
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Art. 41 geändert 18.11.1998 01.03.1999 BL/AGS 1998 f 518 / d 525
Art. 41 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
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Art. 42 geändert 04.04.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 137 / d 139
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Art. 42a geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 42abis eingefügt 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Art. 42ater eingefügt 18.05.2017 01.08.2017 2017_045
Art. 42ater Abs. 2 geändert 18.10.2019 01.01.2020 2019_083
Art. 42ater Abs. 3 aufgehoben 18.10.2019 01.01.2020 2019_083
Art. 42ater Abs. 4 aufgehoben 18.10.2019 01.01.2020 2019_083
Abschnitt 5a eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
Art. 42b eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 42b geändert 03.09.2008 01.03.2009 2008_099
Art. 42c eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
Art. 42c geändert 03.09.2008 01.03.2009 2008_099
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Art. 42d eingefügt 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
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Art. 47 geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_106
Abschnitt 6a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 47a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
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Art. 47c eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 48 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 51 geändert 13.09.2007 01.01.2008 2007_088
Art. 53 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 53 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 54 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 56 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
