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title: "Verordnung über die Tiergesundheit"
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provisions: 41
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# Verordnung über die Tiergesundheit

## Art. 1 I. Organisation (1.) {#art_1}

Departement
1 Zuständiges Departement ist das Gesundheitsdepartement.
2 Es teilt das Kantonsgebiet in Veterinär- und Bieneninspektionskreise ein.

## Art. 2 {#art_2}

Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
1 Dem Amt für Verbraucherschutz- und Veterinärwesen obliegen neben den Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung5 und dem Veterinärgesetz vom 15. Juni 19716 die Mitwirkung:
a) bei Tiergesundheitsdiensten;
b) an Forschungsprojekten, soweit diese im Interesse des Staates liegen.
2 Es erteilt den amtlich tätigen Tierärzten, den amtlichen Fachexperten und
Fachassistenten sowie den Bieneninspektoren Weisungen.
3 Es kann diese zur Aus- und Weiterbildung aufbieten.
1 sGS 643.1.
2 SR 916.4.
3 sGS 951.1.
4 Abgekürzt VTG. nGS 36–42. In Vollzug ab 1. Mai 2001.
5 SR 916.4.
6 sGS 643.1.

## Art. 3 nGS 42–125 {#art_3}

…

## Art. 4 {#art_4}

b) Amtlicher Tierarzt
1 Jedem Veterinärkreis steht ein amtlicher Tierarzt vor.
2 Der amtliche Tierarzt vollzieht im Veterinärkreis die Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.7

## Art. 5 {#art_5}

Nutztierpraxen
1 Tierärzte vollziehen im Auftrag des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in den ihnen zugeteilten Tierhaltungen die Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.8
2 Auf sachlich begründeten Antrag des Tierhalters kann für dessen Tierhaltung
eine andere Nutztierpraxis bezeichnet werden.

## Art. 6 {#art_6}

d) Bieneninspektor
1 Jedem Bieneninspektionskreis steht ein Bieneninspektor vor.
2 Der Bieneninspektor vollzieht im Bieneninspektionskreis die Aufgaben nach der
eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.9
3 Aus der Mitte der Bieneninspektoren wird der kantonale Bieneninspektor bestimmt, der das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in der Aufsicht
über die Bieneninspektoren unterstützt.

## Art. 7 {#art_7}

…

## Art. 8 {#art_8}

…

## Art. 9 II. Tierärzte und Hilfspersonen (2.) {#art_9}

…

## Art. 10 {#art_10}

…
7 SR 916.4.
8 SR 916.4.
9 SR 916.4.
III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen

## Art. 11 Gegenständen (3.) {#art_11}

Betriebsregister
1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen führt in Zusammenarbeit
mit dem Landwirtschaftsamt ein Register über alle Nutztierbetriebe nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.10
2 Das Register enthält insbesondere Art und Zahl der in den Betrieben gehaltenen
Klauentiere, der Pferde, des Nutzgeflügels, der Speise- und der Besatzfische sowie
der Honigbienen.

## Art. 11 bis {#art_11bis}

…

## Art. 11 quater Art. 11ter* … {#art_11quater}

…

## Art. 12 {#art_12}

Tiertransporte mit Strassenfahrzeugen
1 Zum regelmässigen Tiertransport werden Strassenfahrzeuge verwendet, die vom
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt geprüft und hierfür zugelassen sind.
2 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen unterstützt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

## Art. 13 {#art_13}

Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
a) Melde- und Bewilligungspflicht
1 Wer Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen organisiert, an denen
von der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung11 erfasste Tiere aus verschiedenen Betrieben zusammenkommen, meldet dies dem Amt für Verbraucherschutz
und Veterinärwesen wenigstens vier Wochen vor der Veranstaltung.
2 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen trifft die notwendigen seuchenpolizeilichen Anordnungen und erteilt allfällige Bewilligungen.
Art. 14 b) ordnungsgemässe Durchführung
1 Die politische Gemeinde trifft die notwendigen Massnahmen für eine ordnungsgemässe Durchführung.
10 SR 916.4.
11 SR 916.4.

## Art. 15 {#art_15}

Sömmerung
1 Das Amt für Verbraucherschutzund Veterinärwesen regelt den Auftrieb von
Nutztieren verschiedener Tierhalter auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden
durch besondere Vorschriften.
2 Es passt die Vorschriften der Seuchenlage an und setzt die Betroffenen rechtzeitig
über wichtige Änderungen in Kenntnis.

## Art. 16 {#art_16}

Wanderschafherden
1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen erteilt Bewilligungen für
Wanderschafherden. Gesuche sind bis spätestens 15. Oktober einzureichen.
2 Es legt in der Bewilligung die Wanderzonen fest.

## Art. 17 {#art_17}

Viehhandel
a) Patent
1. Grundsatz
1 Das Patent für den Viehhandel richtet sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung12 und dem Viehhandelskonkordat vom 13. September 1943.13
2 Das Patent für den Grossviehhandel berechtigt zum Handel mit Kleinvieh.

## Art. 18 {#art_18}

2. Verfahren
1 Das Gesuch für die Erteilung eines Patentes für den Viehhandel ist dem Amt für
Verbraucherschutz und Veterinärwesen schriftlich einzureichen.
2 Das Patent kann erteilt werden, wenn der vom Bundesamt für Veterinärwesen
anerkannte Einführungskurs besucht und bestanden wurde.
3 Das Patent wird für drei Jahre erteilt. Es kann um jeweils drei Jahre verlängert
werden, wenn eine vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannte Fortbildung
besucht wurde.
4 Patentinhaberinnen und -inhaber, die die Viehhandelstätigkeit beenden, teilen
dies dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen umgehend mit.

## Art. 19 {#art_19}

3. Aushändigung
1 Patente werden nach der Bezahlung der Gebühren und nach der Regelung der
Kaution erteilt.
12 SR 916.4.
13 sGS 641.31.
2 Während der Laufzeit des Patentes ist dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Viehhandelsumsatzkontrolle jährlich zuzustellen. Die Gebühren
sind fristgerecht zu bezahlen.
3 Wird die Viehhandelsumsatzkontrolle nicht eingereicht oder werden die Gebühren nicht bezahlt, wird das Patent entzogen.

## Art. 20 {#art_20}

b) Viehhandelskontrolle
1 Der Patentinhaber hat dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die
Viehhandelskontrolle bis spätestens 10. Januar des folgenden Jahres einzureichen.

## Art. 21 {#art_21}

Entsorgung von tierischen Abfällen
a) Grundsatz
1 Tierische Abfälle nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung14 sind einer
Tierkörperbeseitigungsanlage zuzuführen. Die Zuführung wird nicht entschädigt.
2 Die schriftliche Vereinbarung zum Nachweis der langfristig gesicherten Entsorgung der tierischen Abfälle ist alle fünf Jahre zu erneuern.

## Art. 22 {#art_22}

b) Sammelstelle für tierische Abfälle
1 Die Regierung kann die politische Gemeinde verpflichten, sich an der Errichtung
einer gemeinsamen Sammelstelle für tierische Abfälle zu beteiligen oder eine Sammelstelle für tierische Abfälle mitzubenützen.
2 Bei Neu- und Umbau einer Sammelstelle für tierische Abfälle sind die Pläne dem
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vor Baubeginn einzureichen.
Dieses prüft und genehmigt die Pläne nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung15 und stellt sicher, dass auch Tierkörper von Grosstieren zwischengelagert werden können. Das baupolizeiliche Verfahren bleibt vorbehalten.

## Art. 23 {#art_23}

c) Sammeldienst
1 Die politische Gemeinde regelt für ihr Gebiet das Einsammeln und Lagern der
tierischen Abfälle.
2 Sie ordnet den Betrieb der Sammelstelle für tierische Abfälle durch Reglement
und Gebührentarif.
14 SR 916.4.
15 SR 916.4.

## Art. 24 IV. Bekämpfung und Überwachung (4.) {#art_24}

Mitwirkungspflicht
a) Behörden
1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei meldet dem Amt für Verbraucherschutz
und Veterinärwesen Anzeichen über den Ausbruch einer Fischseuche.
2 Die politische Gemeinde stellt Personal und Material zur Seuchenbekämpfung
zur Verfügung und bietet ortskundige Begleiter auf.

## Art. 25 {#art_25}

b) Tierhalter
1 Der Tierhalter unterstützt die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von seuchenpolizeilichen Massnahmen in seiner Tierhaltung und stellt das
im Betrieb vorhandene Material zur Verfügung.
2 Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

## Art. 26 V. Entschädigungen (5.) {#art_26}

Entschädigung nach Bundesrecht
a) Höhe
1 Die Entschädigung für Tierverluste richtet sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung16. Sie entspricht 90 Prozent der rechtskräftig festgesetzten
Schätzungssumme, wenigstens aber dem vollen Verwertungserlös.
2 Sie wird unter den Voraussetzungen von Art. 34 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196617 herabgesetzt oder nicht geleistet.

## Art. 27 {#art_27}

b) Schätzung
1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen setzt die Entschädigung für
sämtliche Tiere nach den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen fest.
2 Es kann Schätzungsexperten beiziehen.
3 Es nimmt über jede Schätzung ein Protokoll auf und legt es dem Eigentümer zur
Unterzeichnung vor.
16 SR 916.4.
17 SR 916.40.

## Art. 28 {#art_28}

Entschädigung des Minderwerts
1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen schätzt und entschädigt
durch behördliche seuchenpolizeiliche Massnahmen verursachte Minderwerte von
Tieren.
2 Die Entschädigung wird geleistet, wenn der Schaden nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge die Folge einer behördlichen seuchenpolizeilichen Massnahme
darstellt. Art. 26 Abs. 2 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

## Art. 29 {#art_29}

Entschädigung für Erwerbseinbussen
1 Das Gesundheitsdepartement setzt Beiträge an Erwerbseinbussen wegen behördlicher seuchenpolizeilicher Massnahmen fest.
2 Der Eigentümer hat sein Begehren zu begründen. Das Gesundheitsdepartement
kann Einsicht in die Bücher und Belege verlangen und Fachleute beiziehen.

## Art. 30 {#art_30}

…

## Art. 31 {#art_31}

…

## Art. 32 {#art_32}

…

## Art. 33 VI. Kosten der Tierseuchenbekämpfung (6.) {#art_33}

Tierhalter
1 Der Tierhalter trägt:
a) die Kosten der Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmassnahmen bei Tierseuchen, die weder die öffentliche Gesundheit gefährden noch das öffentliche
Leben beeinträchtigen. Das Gesundheitsdepartement kann in besonderen Fällen die Übernahme solcher Kosten aus der Tierseuchenkasse beschliessen; es
regelt die Kostenverteilung und den Einzug der Tierhalterbeiträge;
b) Erwerbseinbussen einschliesslich des Nutzausfalls, unter Vorbehalt von Beiträgen nach Art. 17 Bst. c des Veterinärgesetzes vom 15. Juni 1971;18
c) Material- und Futterverluste infolge von Reinigungen und Desinfektionen;
d) die Entschädigung für Verrichtungen des amtlichen Tierarztes im Zusammenhang mit Import und Export von Tieren.
18 sGS 643.1.

## Art. 34 {#art_34}

Politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde trägt:
a) die Kosten für Bau und Unterhalt von Sammelstellen für tierische Abfälle sowie der Entschädigung des Wasenmeisters;
b) die Entschädigung der Begleiter und der Gehilfen des Amts-, des Kontrolltierarztes und des Bieneninspektors;
c) die Kosten der Veröffentlichung seuchenpolizeilicher Massnahmen im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde;
d) die Kosten für das Hilfspersonal bei allen Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich Reinigung und Desinfektion, soweit diese nicht dem Tierhalter
obliegen.

## Art. 35 {#art_35}

Tierseuchenkasse
1 Alle übrigen Kosten der Vorbeugungs- und der Bekämpfungsmassnahmen sowie
die Tierentschädigungen werden der Tierseuchenkasse belastet.

## Art. 36 VII. Beiträge an die Tierseuchenkasse (7.) {#art_36}

Nutztierzählung
1 Die politische Gemeinde zählt jährlich die Nutztiere, für die jährliche Beiträge zu
entrichten sind.

## Art. 37 {#art_37}

Bemessung der jährlichen Beiträge der politischen Gemeinde
1 Die Zahl der Einwohner einer politischen Gemeinde wird nach der ständigen Bevölkerung bemessen. Grundlage ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes.19
2 Die Zahl der Grossvieheinheiten wird anhand der jährlichen Nutztierzählung ermittelt.

## Art. 38 {#art_38}

Einzug der jährlichen Beiträge
1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen erhebt beim Nutztierhalter
und bei der politischen Gemeinde die jährlichen Beiträge an die Tierseuchenkasse.
Im Einverständnis mit dem Nutztierhalter werden die jährlichen Beiträge von den
landwirtschaftlichen Direktzahlungen abgezogen.
19 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 431.01, und Anhang 1 der eidgV über die
Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993, SR 431.012.1.
2 Die Bienenzüchtervereine ziehen die jährlich für die Bienenvölker zu leistenden
Beiträge ein. Sie erhalten dafür eine Entschädigung von Fr. –.15 je Bienenvolk.

## Art. 39 VIII. Schlussbestimmungen (8.) {#art_39}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Tierseuchenverordnung vom 21. Dezember 197120 wird aufgehoben.

## Art. 40 {#art_40}

Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Mai 2001 angewendet.
20 nGS 22–29 (sGS 643.12).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 42–125 06.03.2001 01.05.2001
Art. 1 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 2 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 4 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 5 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 6 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 7 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 8 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 9 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 10 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 11 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 11bis eingefügt 41–14 20.12.2005 keine Angabe
Art. 11bis aufgehoben 2019-089 03.12.2019 01.01.2020
Art. 11ter geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 11ter aufgehoben 2019-089 03.12.2019 01.01.2020
Art. 11quater eingefügt 41–14 20.12.2005 keine Angabe
Art. 11quater aufgehoben 2019-089 03.12.2019 01.01.2020
Art. 12 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 13 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 15 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 16 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 18 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 19 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 22 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 24 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 27 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 28 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 29 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 30 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 31 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 32 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 33 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 35 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
Art. 38 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.03.2001 01.05.2001 Erlass Grunderlass 42–125
20.12.2005 keine Angabe Art. 11bis eingefügt 41–14
20.12.2005 keine Angabe Art. 11quater eingefügt 41–14
30.10.2007 keine Angabe Art. 29 geändert 42–101
21.06.2011 keine Angabe Art. 1 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 2 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 4 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 5 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 6 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 11 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 11ter geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 12 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 13 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 15 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 16 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 18 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 19 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 22 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 24 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 27 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 28 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 32 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 33 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 35 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 38 geändert 46–90
03.12.2019 01.01.2020 Art. 11bis aufgehoben 2019-089
03.12.2019 01.01.2020 Art. 11ter aufgehoben 2019-089
03.12.2019 01.01.2020 Art. 11quater aufgehoben 2019-089
