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title: "Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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provisions: 23
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# Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen
Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler
oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese
durch internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government
Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale
Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere:
a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und
Anbietern;
b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter
sowie einer unparteiischen Vergabe;
c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
1 OGS 2003, 49 (SR 172.056.5), geändert durch Beschluss des InöB im März/Juni
2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (OGS 2011, 65); die ursprüngliche Vereinbarung vom
25. November 1994 wurde am 15. März 2001 revidiert. Der revidierten Vereinbarung
sind sämtliche Kantone beigetreten
2 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

## Art. 2 {#art_2}

Vorbehalt anderer Vereinbarungen
Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung
des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre
Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu
schliessen.

## Art. 3 {#art_3}

Durchführung
Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. Abschnitt5 (...)

## Art. 4 {#art_4}

Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden
das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
b. Erlass von Vergaberichtlinien;
c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;
c.bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von
Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese
Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben,
diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im
Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
d. (...)
e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone
und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
3 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
4 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
5 Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
6 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der
Vereinbarung;
g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;
h. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit
der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied
der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem
Bund zusammen.
Art. 57 ...
3. Abschnitt: Anwendungsbereich

## Art. 5 bis {#art_5bis}

8 Abgrenzung
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche
Bestimmungen der Kantone harmonisiert.

## Art. 6 {#art_6}

Auftragsarten
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die
in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich
durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
7 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
9 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung
Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

## Art. 7 {#art_7}

Schwellenwerte
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
sind im Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht
berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je
einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht
überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von
Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

## Art. 8 {#art_8}

Auftraggeberin und Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf
kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. (...)
c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in
den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge,
die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in
diesen Bereichen vergeben;
d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
10 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
11 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme
derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit
öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der
Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine
gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts
der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen
bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt,
unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.

## Art. 9 {#art_9}

Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und
Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
a. in einem beteiligten Kanton;
b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.

## Art. 10 c. (...) {#art_10}

Ausnahmen
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und
Strafanstalten;
b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen
erteilt werden;
c. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu
verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
12 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
13 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial
und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur
von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht
nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen
dies erfordert; oder
c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt
würden.
4. Abschnitt: Verfahren

## Art. 11 {#art_11}

Allgemeine Grundsätze
Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
b. wirksamer Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden;
d. Beachtung der Ausstandsregeln;
e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g. Vertraulichkeit von Informationen.

## Art. 12 {#art_12}

Verfahrensarten
1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:
a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen
und Anbieter ein Angebot einreichen können;
b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt.
14 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme
einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein
Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein
wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;
b.bis das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;
c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 (...)
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.

## Art. 12 bis {#art_12bis}

15 Wahl der Verfahren
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den
internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben
werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss
den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für
die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
15 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

## Art. 13 {#art_13}

Kantonale Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;
b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und
Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen
sind;
f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
g. den Zuschlag durch Verfügung;
h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
j. die Archivierung.

## Art. 14 {#art_14}

Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag
nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die
Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
16 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
5. Abschnitt: Rechtsschutz

## Art. 15 {#art_15}

Beschwerderecht und Frist
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die
Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in
eine ständige Liste gemäss Art. 13 Bst. e;
c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im
selektiven Verfahren;
d. der Ausschluss aus dem Verfahren;
e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für
Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.

## Art. 16 {#art_16}

Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen
dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
17 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001

## Art. 17 {#art_17}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin
oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden.
Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die
aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den
Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist,
wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

## Art. 18 {#art_18}

Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz
die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder
ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde
als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung
rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung

## Art. 19 {#art_19}

Kontrollen und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor
und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber
und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs
Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt
dem Bund mitteilt.

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch
Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für
weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.19
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die
unveränderte Vereinbarung vom 25. November 199420.

## Art. 22 {#art_22}

Übergangsrecht
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam
wird, ausgeschrieben werden.
18 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
19 Siehe SR 172.056.5 / Vereinbarung in Kraft seit 28. Januar 2003
20 SR 172.056.4
Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich21
a. Government Procurement Agreement GPA22 (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)
Auftraggeberin
Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauarbeiten
(Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Kantone, Gemeinden
und Bezirke
8'700’000
(5'000’000)
350’000
(200'000)
350’000
(200'000)
Behörden und öffentliche
Unternehmen in den
Sektoren Wasser, Elektrizität, Verkehr und Telekommunikation
8'700’000
(5'000’000)
700’000
(400'000)
700’000
(400'000)
21 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom März/Juni 2010 mit formalen Anpassungen vom 20. Dezember 2021 (OGS 2023, 19), in Kraft seit 1. Januar 2022
22 SR 0.632.231.422
b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft23 sind
auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftraggeberin
Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauarbeiten
(Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
Private Unternehmen mit
ausschliesslichen oder
besonderen Rechten in
den Sektoren Wasser,
Elektrizität und Verkehr
8'700’000
(6'000’000)
700’000
(480'000)
700’000
(480'000)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im
Bereich des Personenverkehrs auf der
Schiene und der Gas-
und Wärmeversorgung
8'000’000
(5'000'000)
640’000
(400'000)
640’000
(400'000)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen
oder ausschliesslichen
Rechts tätige private Unternehmen im Bereich
der Telekommunikation*
8'000’000
(5'000'000)
960’000
(600'000)
960’000
(600'000)
*Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Art. 2 Abs. 1 VöB und Anhang 1 VöB – SR 172.056.11)
23 SR 0.172.052.68
Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen
nicht erfassten Bereich24
Verfahrensarten Lieferungen
(Auftragswert
CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert
CHF)
Bauarbeiten
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerbe
Bauhauptgewerbe
Freihändige Vergabe unter 100’000 unter 150’000 unter 150’000 unter 300’000
Einladungsverfahren unter 250’000 unter 250’000 unter 250'000 unter 500’000
offenes / selektives
Verfahren ab 250’000 ab 250’000 ab 250’000 ab 500’000
24 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
