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title: "Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung"
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provisions: 46
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# Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das Gesetz bezweckt die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im
Kanton Graubünden.
2 Es gilt zudem für Erbringende von Leistungen zur sozialen und beruflichen Integration von Personen mit Behinderung.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Der Kanton gewährt Beiträge an Angebote zur sozialen und beruflichen Integration
von volljährigen Personen mit Behinderung. In Ausnahmefällen können Beiträge an
Angebote für minderjährige Personen mit Behinderung gewährt werden.
1) GRP 2011/2012, 32
2) BR 110.100
3) Seite 211
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Beiträge orientieren sich am Betreuungsbedarf der Personen mit Behinderung
und werden den Leistungserbringenden ausgerichtet.
3 Die Art der Behinderung, die Fähigkeiten und Bedürfnisse sowie die Selbstbestimmung der Personen mit Behinderung sind bei allen Angeboten soweit möglich zu
berücksichtigen.
4 Der Kanton beschäftigt nach Möglichkeit Personen mit Behinderung.

## Art. 4 {#art_4}

Begriffe
1 Als Personen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, deren
Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft bleibend oder längere Zeit
aufgrund von körperlichen, geistigen, psychischen, sprachlichen, sensorischen oder
wahrnehmungsbedingten Beeinträchtigungen erschwert ist.
2 Als Angebote zur sozialen Integration gelten geschützte Wohnplätze, Wohnbegleitungen sowie Integrations- und Beratungsangebote.
3 Als Angebote zur beruflichen Integration gelten geschützte Arbeitsplätze geschützte Tagesstrukturplätze, Arbeitsbegleitungen und Integrationsarbeitsplätze.
4 Leistungserbringende sind natürliche oder juristische Personen oder Organisationen und Institutionen, die Leistungen zur sozialen oder beruflichen Integration von
Personen mit Behinderung erbringen beziehungsweise diesbezügliche Angebote bereitstellen.
2. Soziale Integration
2.1. GESCHÜTZTE WOHNPLÄTZE UND WOHNBEGLEITUNG

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligung
1 Das Betreiben von geschützten Wohnplätzen und Wohnbegleitungen erfordert eine
Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die durch die Regierung festgelegten Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform
gewährleistet sind.

## Art. 6 {#art_6}

Beitragsberechtigung
1 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung der Leistungserbringenden.
2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn die Leistungserbringenden über eine Bewilligung verfügen und das Angebot der kantonalen Angebotsplanung entspricht.

## Art. 7 {#art_7}

Geschützte Wohnplätze
1. Betriebsbeiträge
1 Der Kanton gewährt Beiträge für das Betreiben von geschützten Wohnplätzen. Die
Betriebsbeiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet.
2 Die Leistungspauschale setzt sich aus einer Betreuungspauschale und einer Objektpauschale zusammen.
3 Die Betreuungspauschale je Betreuungsbedarfsstufe orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden. Basis bilden die
Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.
4 Die Objektpauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten und Erlösen
der wirtschaftlichen Leistungserbringenden. Basis bilden die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangen Jahre.
5 Aufwandsänderungen gegenüber der Basis können aufgrund exogener Faktoren berücksichtigt werden.

## Art. 8 {#art_8}

2. Reserven
1 Aus Betriebsbeiträgen können zweckgebundene Reserven gebildet werden.
2 Die Regierung legt die Bedingungen für die Reservenbildung, den Verwendungszweck und den Maximalsatz fest.

## Art. 9 {#art_9}

3. Kauf- und Baubeiträge an Immobilien
1 Der Kanton gewährt Beiträge bis 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für den
Kauf, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für die Sanierung sowie für den Erwerb der notwendigen Grundstücke. In Ausnahmefällen kann er Beiträge bis
100 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren.
2 Beiträge werden nur an Projekte gewährt, die mit der kantonalen Angebotsplanung
übereinstimmen und die 50 000 Franken überschreiten.
3 Erfolgen keine Beiträge oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar.

## Art. 10 {#art_10}

4. Anschaffungsbeiträge an Mobilien
1 Der Kanton gewährt Beiträge an die anrechenbaren Kosten zur Anschaffung von
Mobilien, die nicht im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen. Sie sind Bestandteil der Objektpauschale.
2 Anschaffung, Leasing oder Miete von Mobilien, deren Neuwert mehr als
50 000 Franken beträgt, sind vorgängig dem Kanton zur Genehmigung vorzulegen.
3 Wird die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, die Anschaffung trotz Nichtgenehmigung getätigt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten,
sind die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar.
4 In Ausnahmefällen können Beiträge ausserhalb der Objektpauschale gewährt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Beiträge an die Wohnbegleitung
1 Der Kanton kann Beiträge an die Wohnbegleitung für Personen mit Behinderung
gewähren. Die Beiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer
Leistungspauschale ausgerichtet.
2 Die Leistungspauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der
wirtschaftlichen Leistungserbringenden je Betreuungsbedarfsstufe. Basis bilden die
Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.

## Art. 12 {#art_12}

Förderbeiträge
1 Der Kanton kann zeitlich befristet Förderbeiträge zur Integration und Erhöhung der
Selbständigkeit von Personen mit Behinderung gewähren.

## Art. 13 {#art_13}

Kostenbeteiligung
1 Personen mit Behinderung, die einen geschützten Wohnplatz oder eine Wohnbegleitung in Anspruch nehmen, haben sich an den entsprechenden Kosten zu beteiligen.
2 Die Kostenbeteiligung erfolgt über die Taxen. Diese werden von der Regierung
festgelegt.
3 Kann eine Person infolge fehlender IV-Rente beziehungsweise fehlender Ergänzungsleistungen die Taxe nicht oder nicht vollständig bezahlen, kann deren Taxe
von den Leistungserbringenden nach Genehmigung durch den Kanton reduziert werden. Die Differenz geht zulasten des Kantons.
2.2. BERATUNGS- UND INTEGRATIONSANGEBOTE

## Art. 14 {#art_14}

Beitragsberechtigung
1 Der Kanton kann für Beratungs- und Integrationsangebote Beiträge gewähren.
2 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung der Leistungserbringenden.
3 Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Angebot geeignet ist, Personen mit Behinderung zu fördern und der kantonalen Angebotsplanung entspricht.
3. Berufliche Integration
3.1. GESCHÜTZTE ARBEITS- UND TAGESSTRUKTURPLÄTZE

## Art. 15 SOWIE ARBEITSBEGLEITUNG {#art_15}

Bewilligung
1 Das Betreiben von geschützten Arbeits- und Tagesstrukturplätzen sowie von
Arbeitsbegleitungen erfordert eine Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die durch die Regierung festgelegten Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform für geschützte Arbeitsplätze oder für die Arbeitsbegleitung gewährleistet sind.

## Art. 16 {#art_16}

Beitragsberechtigung
1 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung der Leistungserbringenden.
2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Angebot der kantonalen Angebotsplanung
entspricht und die Leistungserbringenden über eine Bewilligung verfügen.

## Art. 17 {#art_17}

Geschützte Arbeits- und Tagesstrukturplätze
1. Betriebsbeiträge
1 Der Kanton gewährt Beiträge für das Betreiben von geschützten Arbeits- und Tagesstrukturplätzen. Die Betriebsbeiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet.
2 Die Leistungspauschale setzt sich aus einer Betreuungspauschale und einer Objektpauschale zusammen.
3 Die Betreuungspauschale je Betreuungsbedarfsstufe orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Leistungserbringenden. Basis bilden die
Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.
4 Die Objektpauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten und Erlösen
der wirtschaftlichen Leistungserbringenden und an den Angebotstypen. Basis bilden
die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.
5 Aufwandsänderungen gegenüber der Basis können aufgrund exogener Faktoren berücksichtigt werden.

## Art. 18 {#art_18}

2. Reserven
1 Aus Betriebsbeiträgen können zweckgebundene Reserven gebildet werden.
2 Die Regierung legt die Bedingungen für die Reservenbildung, den Verwendungszweck und den Maximalsatz fest.

## Art. 19 {#art_19}

3. Kauf- und Baubeiträge an Immobilien
1 Der Kanton gewährt Beiträge bis 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für den
Kauf, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für die Sanierung sowie für den Erwerb der notwendigen Grundstücke. In Ausnahmefällen kann er Beiträge bis 100
Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren.
2 Beiträge werden nur an Projekte gewährt, die mit der kantonalen Angebotsplanung
übereinstimmen und die 50 000 Franken überschreiten.
3 Erfolgen keine Beiträge oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar.

## Art. 20 {#art_20}

4. Anschaffungsbeiträge an Mobilien
1 Der Kanton gewährt Beiträge an die anrechenbaren Kosten zur Anschaffung von
Mobilien, die nicht im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen. Sie sind Bestandteil der Objektpauschalen.
2 Anschaffung, Leasing oder Miete von Mobilien, deren Neuwert mehr als
50 000 Franken beträgt, sind vorgängig dem Kanton zur Genehmigung vorzulegen.
3 Wird die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, die Investition trotz Nichtgenehmigung getätigt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind
die Folgekosten für die Ermittlung der Objektpauschale nicht anrechenbar.
4 In Ausnahmefällen können Beiträge ausserhalb der Objektpauschale gewährt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Beiträge an die Arbeitsbegleitung
1 Der Kanton kann Beiträge an Arbeitsbegleitungen gewähren. Die Beiträge werden
pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Leistungspauschale ausgerichtet.
2 Die Leistungspauschale orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten der
wirtschaftlichen Leistungserbringenden je Betreuungsbedarfsstufe. Basis bilden die
Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.

## Art. 22 {#art_22}

Förderbeiträge
1 Der Kanton kann zeitlich befristet Förderbeiträge zur Integration und Erhöhung der
Selbständigkeit von Personen mit Behinderung gewähren.
3.2. INTEGRATIONSARBEITSPLÄTZE IN BETRIEBEN DES

## Art. 23 ERSTEN ARBEITSMARKTES {#art_23}

Leistungen des Kantons
1 Der Kanton kann Betriebe des ersten Arbeitsmarktes, welche Ausbildungs- und
Arbeitsplätze für Personen mit Behinderung anbieten, durch Beratung und durch
Gewährung von Beiträgen unterstützen.
2 Der Kanton übernimmt höchstens die behinderungsbedingten Mehrkosten, soweit
diese nicht durch die eidgenössische Invalidenversicherung, durch sonstige Versicherungsträger oder anderweitig gedeckt sind.

## Art. 24 {#art_24}

Beitragsberechtigung
1 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung des Integrationsplatzes.
2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Angebot die Integration einer Person mit
Behinderung fördert.
4. Interkantonale Leistungen

## Art. 25 {#art_25}

Kostenbeteiligung
1 Besteht die Notwendigkeit, eine Person mit Behinderung in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons unterzubringen, beteiligt sich der Kanton an den Kosten, wenn
die Einrichtung von der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen
(IVSE) anerkannt ist.
2 Voraussetzung für die Kostenbeteiligung ist die Zustimmung des Kantons zum
Eintritt in die Einrichtung.
3 Die Personen mit Behinderung haben sich entsprechend Artikel 13 an den Kosten
zu beteiligen.
5. Planung, Beitragssteuerung und Aufsicht

## Art. 26 {#art_26}

Bedarfsanalyse und kantonale Angebotsplanung
1 Die Bedarfsanalyse und die Angebotsplanung bilden die Grundlage für die strategische Ausrichtung der Angebote der Behindertenhilfe im Kanton, die Anerkennung
der beitragsberechtigten Leistungserbringenden und die Gewährung von Beiträgen.
2 Die Angebotsplanung wird periodisch festgelegt.

## Art. 27 {#art_27}

Leistungsauftrag
1 Der Kanton und die beitragsberechtigten Leistungserbringenden schliessen Leistungsaufträge ab. Die Leistungsaufträge erstrecken sich in der Regel über vier Jahre.
2 Leistungsaufträge regeln mindestens die Quantität und die Qualität des Angebotes,
die Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen und die Grundsätze der
Leistungsabgeltung.

## Art. 28 {#art_28}

Betriebs- und Rechnungsführung
1 Die beitragsberechtigten Leistungserbringenden sind zu effizienter, ihren Aufgaben
angemessener Betriebsführung auf gemeinnütziger Basis verpflichtet.
2 Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung der beitragsberechtigten Leistungserbringenden.
3 Die beitragsberechtigten Leistungserbringenden sind verpflichtet, Stellen- und Einreihungspläne sowie die Anstellungsbedingungen für das Personal offenzulegen.

## Art. 29 {#art_29}

Klientendokumentation
1 Die beitragsberechtigten Leistungserbringenden haben für jede von ihnen betreute
Person mit Behinderung eine Klientendokumentation zu führen, welche das Wesentliche über die Betreuungsleistungen enthält. Die Klientendokumentationen sind
während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

## Art. 30 {#art_30}

Aufsicht
1 Die Leistungserbringenden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2 Die vom Kanton unterstützten Leistungserbringenden sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung einzureichen und alle zur
Ausübung der Aufsicht und Kontrolle nötigen Angaben zu unterbreiten.
3 Die Aufsichtsbehörde kann die Bücher jederzeit überprüfen, Einsicht in die Belege
nehmen und die Betriebsführung kontrollieren sowie aufgrund der Erhebungen Vergleiche zwischen den einzelnen Leistungserbringenden anstellen. Sie kann dafür die
Finanzkontrolle oder unterstellte Verwaltungseinheiten beiziehen.
4 Die Aufsichtsbehörde kann in die Klientendokumentation Einsicht nehmen.

## Art. 31 {#art_31}

Veröffentlichung von Daten
1 Der Kanton kann Vergleichsdaten der Leistungserbringenden in anonymisierter
Form veröffentlichen.
6. Entzug der Betriebsbewilligung und der Anerkennung,

## Art. 32 Beitragskürzung sowie Rückerstattung {#art_32}

Entzug der Bewilligung und Anerkennung
1 Die Betriebsbewilligung oder die Anerkennung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

## Art. 33 {#art_33}

Beitragskürzung
1 Die Beiträge werden gekürzt:
a) bei inhaltlich oder zeitlich nicht vorschriftsgemäss eingereichten Unterlagen
um maximal 20 Prozent;
b) bei Nichterbringen der vereinbarten Leistungen um bis zu 100 Prozent;
c) wenn den betreuten Personen mit Behinderung über ihre Kostenbeteiligung
hinausgehende Aufwendungen in Rechnung gestellt werden um den doppelten
Betrag des über die Kostenbeteiligung hinausgehenden Rechnungsbetrages;
d) wenn für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz während des Aufenthaltes
keine Kostengutsprache des Wohnsitzkantons für die Übernahme der anteilmässigen Betriebskosten einschliesslich Kapitalzinsen und Abschreibungen
eingeholt worden ist und dadurch Erträge entgehen um die entgangenen Beiträge.

## Art. 34 {#art_34}

Rückerstattung
1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind vollständig zu erstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt zehn Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
2 Entziehen Leistungserbringende eine Immobilie, die vom Kanton mit Kaufbeiträgen, Neu-, Um- und Erweiterungsbaubeiträgen oder Sanierungsbeiträgen unterstützt
worden ist, vor Ablauf von 33 Betriebsjahren ihrer Zweckbestimmung, sind für jedes fehlende Jahr drei Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten. Der Kanton
kann Ausnahmen gewähren.
3 Entziehen Leistungserbringende ein Grundstück, das vom Kanton mit Kaufbeiträgen unterstützt worden ist seiner Zweckbestimmung, ist anteilsmässig der aktuelle
Grundstückswert zu erstatten. Der Kanton kann Ausnahmen gewähren.
4 Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
7. Weitere Bestimmungen

## Art. 35 {#art_35}

Abschluss von Vereinbarungen
1 Der Kanton kann im Rahmen dieses Gesetzes mit anderen Kantonen, dem grenznahen Ausland und mit ausserkantonalen Organisationen verwaltungsrechtliche Vereinbarungen über die Förderung von Personen mit Behinderung abschliessen.

## Art. 36 {#art_36}

Trägerschaft des Kantons
1 Der Kanton kann bei Bedarf eigene Angebote zur beruflichen und sozialen Integration von Personen mit Behinderung errichten und betreiben.

## Art. 37 {#art_37}

Innovationsbeiträge
1 Der Kanton kann neue Modelle für die ambulante, teilstationäre und stationäre
Betreuung von Personen mit Behinderung während einer befristeten Versuchsphase
finanzieren, sofern eine qualifizierte Wirkungsbeurteilung gewährleistet ist.

## Art. 38 {#art_38}

Datenschutz
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden dürfen zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Daten bearbeiten
und geeignete Datenbearbeitungssysteme betreiben.
2 Sie dürfen Personendaten vorbehältlich spezieller Normen nur so lange aufbewahren, als dies notwendig ist.
3 Unter Sicherstellung der Einhaltung des Datenschutzes können Dritte mit der Bearbeitung von besonders schützenwerten Personendaten beauftragt werden.
8. Schlussbestimmungen

## Art. 39 {#art_39}

Vollzug
1 Die Regierung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden.

## Art. 40 {#art_40}

Änderung bisherigen Rechts4)

## Art. 41 {#art_41}

Übergangsbestimmungen
1. Bewilligungen
1 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Bewilligung.

## Art. 42 {#art_42}

2. Beiträge
a) Restzahlungen
1 Die Restzahlungen des Kantons an die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Kosten der anerkannten Leistungserbringenden erfolgen im Rahmen der verfügbaren Mittel nach bisherigem Recht bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

## Art. 43 {#art_43}

b) Bauprojekte
1 An Bauprojekte, bei denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beschluss der
Regierung über zugesicherte Beiträge vorliegt, werden die Investitionsbeiträge nach
bisherigem Recht ausgerichtet, soweit innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Abrechnung eingereicht wird. Während eines Rechtsmittelverfahrens
steht diese Frist still.
Art. 44 c) geschützte Tagesstruktur- und Wohnplätze
1 Die Einführung der Finanzierung mittels Leistungspauschalen erfolgt mit einer
Übergangsfinanzierung. Die Leistungspauschalen setzen sich aus einer Betreuungs-
und einer Objektpauschale zusammen.
2 Für das erste Jahr der Übergangsfinanzierung werden die Leistungspauschalen für
geschützte Tagesstruktur- und Wohnplätze je Leistungserbringender beziehungsweise Leistungserbringende auf Basis der bestehenden Finanzierung bestimmt.
3 Ab dem zweiten Jahr werden die Betreuungspauschalen und die Objektpauschalen
jährlich schrittweise den Referenzwerten gemäss Artikel 7 und Artikel 17 angenähert.
4 Die Übergangsfinanzierung erstreckt sich über drei Jahre.
5 Die Regierung legt die Leistungspauschalen fest. Für Härtefälle kann sie Ausnahmen gewähren.
Art. 45 d) geschützte Arbeitsplätze
1 Die Einführung der Finanzierung mittels Leistungspauschalen erfolgt mit einer
Übergangsfinanzierung. Die Leistungspauschalen setzen sich aus einer Betreuungs-
und einer Objektpauschale zusammen.
2 In der ersten Phase der Übergangsfinanzierung werden die Leistungspauschalen für
geschützte Arbeitsplätze je Leistungserbringender beziehungsweise Leistungserbringende auf Basis der bestehenden Finanzierung mit einem Deckungsbeitragsmodell
bestimmt.
3 In der zweiten Phase der Übergangsfinanzierung werden die Betreuungspauschalen
und die Objektpauschalen jährlich schrittweise den Referenzwerten gemäss Artikel 17 angenähert.
4 Die Regierung legt die Dauer der Übergangsfinanzierung und die Leistungspauschalen fest. Für Härtefälle kann sie Ausnahmen gewähren.

## Art. 46 {#art_46}

e) Reserven
1 Leistungserbringende, welche in der Übergangszeit höhere Beiträge erhalten, als
die durchschnittliche Leistungspauschale vorsieht, dürfen keine Reserven äufnen.

## Art. 47 {#art_47}

f) Beratungs- und Integrationsangebote sowie Integrationsarbeitsplätze
1 Beiträge an Leistungserbringende von Beratungs- und Integrationsangeboten sowie
Integrationsarbeitsplätze werden mit Leistungsaufträgen vereinbart. Bis zur Unterzeichnung der Leistungsaufträge, maximal drei Jahre nach Einführung des Gesetzes,
ist die bisherige Finanzierung weiterzuführen.

## Art. 48 {#art_48}

Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum5).
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6) dieses Gesetzes.
5) Die Referendumsfrist ist am 14. Dezember 2011 unbenutzt abgelaufen.
6) Mit RB vom 20. Dezember 2011 auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.09.2011 01.01.2012 Erstfassung -
