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title: "Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Dörflingen/Randegg"
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# Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Dörflingen/Randegg

## Art. 1 {#art_1}

1. Am Grenzübergang Dörflingen/Randegg werden auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

## Art. 2 {#art_2}

Die Zone umfasst:
a) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Räume;
b) die Kreisstrasse 6149 (Dörflingerstrasse) von der Grenze bei den Grenzsteinen 954 und 955 bis zum Beginn des Grundstückes mit der Flurstück-Nummer 916/2 einschliesslich der Böschung und der Seitenstreifen;
c) das Grundstück mit der Flurstück-Nummer 921 ohne das Wohngebäude Dörflingerstrasse 8 und ohne die durch Buchstaben a nicht erfassten Teile des Dienstwohngebäudes Dörflingerstrasse 10, ohne die in der Zone privat genutzten Garagen sowie den asphaltierten Teil des Grundstück Flurstück-Nummer 949.

## Art. 3 {#art_3}

1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Rudolf Dietrich
Hans-Joachim Stähr
