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title: "Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde Oberegg AI)"
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provisions: 8
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# Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde Oberegg AI)

## Art. 1 vereinbaren:2 {#art_1}

Ermächtigung
1 Die Schulgemeinde Oberegg im Kanton Appenzell I. Rh. sowie die Primarschulgemeinde Lüchingen, der Zweckverband Kleinklassen Mittelrheintal und die
Oberstufenschulgemeinde Altstätten im Kanton St.Gallen werden ermächtigt, den
Besuch der st.gallischen Schulen durch Schülerinnen und Schüler des Weilers
Kapf, Schulgemeinde Oberegg, zu vereinbaren.
2 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden der
Kantone Appenzell I. Rh. und St.Gallen.

## Art. 2 {#art_2}

Inhalt und Vereinbarungen
1 Die Schulgemeinde Oberegg verpflichtet sich durch Vereinbarung:
a) die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf der Kindergarten- und der
Primarschulstufe der Primarschulgemeinde Lüchingen zuzuweisen;
b) die Kleinklassenschülerinnen und -schüler des Weilers Kapf dem Zweckverband Mittelrheintal zuzuweisen;
c) die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf der Real- und Sekundarschulstufe der Oberstufenschulgemeinde Altstätten zuzuweisen.
1 sGS 213.1.
2 In Vollzug ab 17. Dezember 2003.
nGS 39–8
213.352.7
2 Die Primarschulgemeinde Lüchingen, der Zweckverband Kleinklassen Mittelrheintal und die Oberstufenschulgemeinde Altstätten verpflichten sich, die ihnen
nach Abs. 1 dieser Bestimmung zugewiesenen Schülerinnen und Schüler gegen ein
kostendeckendes Schulgeld aufzunehmen.

## Art. 3 {#art_3}

Anwendbares Recht
1 Die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf unterstehen dem st.gallischen
Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons Appenzell I. Rh. über
die gesetzliche Schulpflicht.
2 Die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf werden gleich behandelt wie die
st.gallischen Schülerinnen und Schüler.

## Art. 4 {#art_4}

Schulaufsicht
1 Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen beaufsichtigen die st.gallischen
Schulen, denen Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf zugewiesen sind.
2 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I. Rh. können die Klassen dieser Schulen jederzeit besuchen.

## Art. 5 {#art_5}

Streitigkeiten
1 Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh. und das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen legen Streitigkeiten zwischen den beteiligten
Gemeinden gemeinsam bei.
2 Kommt keine Einigung zustande, wird der Streitfall der Regierung des Kantons
St.Gallen zum Entscheid unterbreitet.

## Art. 6 {#art_6}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren
auf Ende eines Schuljahrs gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahrs
2006/07.

## Art. 7 {#art_7}

Schlussbestimmungen
a) Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse von Kapf vom 2. Februar 19883
wird aufgehoben.
3 nGS 23–17 (sGS 213.352.7).
213.352.7

## Art. 8 {#art_8}

b) Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.
213.352.7
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–8 02.12.2003 17.12.2003
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.12.2003 17.12.2003 Erlass Grunderlass 39–8
