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title: "Verordnung über den Museumsfonds"
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provisions: 7
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# Verordnung über den Museumsfonds

## Art. 1 {#art_1}

Unter der Bezeichnung "Museumsfonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz. Sie bezweckt Objekte von in- und ausländischen Künstlerinnen und Künstlern zu
erwerben sowie Anschaffungen zur Ergänzung oder Erweiterung
von Sammlungen zu tätigen. Weiter ist sie bestimmt für den ausserordentlichen Unterhalt oder die Bearbeitung von Sammlungen
sowie für Ausgrabungen im Zusammenhang mit dem Museum, für
Publikationen und für Ausstellungen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Museumsfonds wurde im Jahre 1975 durch den Grossen
Stadtrat geschaffen und aus Rückstellungen für Anschaffungen
und für Publikationen, aus Reserven für Ausstellungen sowie Zuweisungen von Dritten geäufnet.
2 Dem Fonds können vom Volk, dem Grossen Stadtrat oder vom
Stadtrat im Rahmen der jeweiligen verfassungsmässigen Ausgabekompetenzen weitere Mittel zugewiesen werden.
3 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Zinssatz für das Sparkonto der
Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden
Jahres gilt.
Name und
Zweck
Äufnung,
Verzinsung
Museumsfonds-Verordnung 4600.2

## Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 2 {#art_3}

1 Die Mittel sind zweckgebunden.
2 Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren.

## Art. 4 {#art_4}

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet
sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Aufsicht über den Museumsfonds übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.

## Art. 6 {#art_6}

Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder
nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.

## Art. 7 {#art_7}

1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 25 lit. b der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Die Verordnung tritt auf den 1. September 2014 in Kraft. °1)
3 Sie ist in die Erlasssammlung aufzunehmen.
Fussnoten:
1) In Kraft per 1. September 2014 gemäss Stadtratsbeschluss vom
29. Juli 2014.
Zuständigkeit
Aufsicht,
Berichterstattung
Auflösung
Inkrafttreten
